Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
Die französische Verbraucherzeitschrift INC Hebdo berichtet in ihrer Ausgabe Nr. 1421 vom 19.02.07 darüber, dass die Europäische Kommission die Bestimmungen betreffs Verbraucherschutzes überprüfen möchte. Sie schlägt vor, acht Richtlinien zu revidieren und fordert alle Interessierten auf, ihre Meinung hierzu bis zum 15. Mai kundzutun. Der Stärkung des Vertrauens in den elektronischen Handel soll besondere Priorität zukommen. Die Revision wird acht Richtlinien betreffen (Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, missbräuchliche Klauseln, E-commerce, etc.). Ziel sei, dass europäische Verbraucher überall innerhalb der EU über die gleichen essentiellen Rechte verfügten. Derzeit ist die Gesetzgebung von einem Land zum anderen sehr unterschiedlich; jedes Mitglied kann im eigenen Land strengere Vorschriften beschließen. Außerdem seien bestimmte mit den Kommunikationstechnologien verbundene Konsumpraktiken nicht reglementiert (Auktionen von Gebrauchtgütern, Musik-Download aus dem Internet, etc.). Eine maximale Harmonisierung wird diskutiert. Die Kommission schlägt zwei Reformwege vor: entweder die Durchsetzung einer maximalen Harmonisierung der Bestimmungen oder aber die Entscheidung für eine minimale Harmonisierung, verbunden mit dem Prinzip des Ursprungslandes oder einer Klausel der gegenseitigen Anerkennung. Dabei vertritt sie aber ohne weiteres die Meinung, dass allein die maximale Harmonisierung es möglich machen würde, die Regelung zu rationalisieren. Verbraucherschutzorganisationen stehen dem skeptisch gegenüber. Außerdem seien noch viele Fragen offen
(http://www.inc60.fr)
In der Zeitschrift Du Coté des Consommateurs der belgischen Verbraucherschutzorganisation CRIOC vom 7.02.07 geht es um Neuerungen bei Konsumentenkrediten. Seit dem 1. Februar 2007 ist eine königliche Verordnung in Kraft getreten, die eine quasi generelle Senkung der gesamten effektiven Jahreszinsen nach sich zog, die seit 1997 nicht mehr angepasst wurden. CRIOC betont, dass diese Senkung der Prozentsätze, die je nach Art des Kredites und seiner Gesamtsumme um 1 bis 4,5% variieren, weitestgehend einer Aufforderung des Verbraucherrates vom Mai 2006 folgt und sich ideal in den Aktionsplan 2006/2007 der Regierung hinsichtlich des Kampfes gegen die Armut einfügt. Neben einer Herabsetzung der Prozentsätze (ausgenommen konkreter Fälle von Teilzahlungskauf und -geldanleihen von mehr als 5000 Euro, die sich von 12 % oder 12,5 % auf 13 % erhöhen), lässt sich auch eine Vereinfachung der Zinssatztabelle feststellen, die von nun an 12 verschiedene Zinssätze anstelle von 28 umfasst. Schließlich wurde ein neues Berechnungsverfahren des gesamten effektiven Jahreszinses erstellt. Nunmehr wird die Festlegung des maximalen Zinssatzes objektiver, transparenter und quasi automatisch sein. Für CRIOC sind diese von den Verbraucherorganisationen initiierten Neuerungen ein aktiver Beitrag zu einem effektiveren Kampf gegen die Überschuldung.
(http://www.oivo-crioc.org)
Eine Pressemitteilung der europäischen Verbraucherschutzorganisation BEUC mit Sitz in Brüssel, PR 002/2007 vom 31.01.2007, befasst sich mit einem Bericht der Kommission zur Bankenmobilität. Eine branchenspezifische Erhebung im Bereich von Bankdienstleistungen käme – wenig überraschend – zu dem gleichen Ergebnis, das Verbraucherorganisationen überall in Europa verzeichneten: die Mehrheit der Verbraucher wechseln ihre Bank nicht, vor allem wegen der hohen damit verbundenen Kosten, mangelnder Transparenz und weitverbreiteten Bündelungspraktiken der Banken. Die meisten Verbraucher wüssten nicht, wie viel sie ihre Bank kostet und wie viel die gleichen Dienstleistungen in einer anderen Bank kosteten. Auch was die Servicequalität anbetreffe, sei diese schwer zu durchschauen und zu vergleichen. BEUC hat diesbezüglich eine Reihe von Sachverhalten verschiedener Verbraucherschutzorganisationen anderer europäischer Länder zusammengestellt. Für BEUC ist klar: die Banken machen sich nicht wirklich Konkurrenz und erzielen übermäßige Profite von den Verbrauchern. Die derzeitigen Missstände müssen abgeschafft werden. Verbraucher brauchen mehr Informationen und mehr Transparenz, verbunden mit einfachen und preisgünstigen Möglichkeiten, die Bank zu wechseln. BEUC baut auf die Kommission, dies zu veranlassen.
(http://www.beuc.org)
In der monatlich publizierten Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) geht es in einem Artikel vom 13.02.2007 um ein Urteil betreffs eines angeblichen Krebs-Wunderheilers. Das OLG Wien bestätigte am 12.1.2007 die Entscheidung des Erstgerichts, die niederländische Dr. Rath Health Programs BV zur Unterlassung irreführender Werbung mit angeblich krebsheilender Wirkung ihrer Vitaminpräparate zu verpflichten. Der Beklagten steht dagegen nur mehr die außerordentliche Revision offen. Das Verfahren ist 2004 vom BMSK beauftragt worden. Das zweitinstanzliche Urteil beinhaltet auch Ausführungen von allgemeinem Interesse, so die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Art. 5 Abs.3 EuGVVO für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen ein in Österreich werbend auftretendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Eu-MS; die Beurteilung der Irreführung österreichischer Verbraucher im E-Commerce nach österreichischem UWG (entgegen dem Herkunftslandprinzip des ECG); die Beurteilung eines Werbeauftritts im Internet (mit oder ohne Disclaimer); die Zurechnung wettbewerbsrechtlicher Sachverhalte im Konzern, sowie die wichtigsten Grundsätze des berechtigten Umfangs der Urteilsveröffentlichung.
(http://www.konsument.at/konsument/)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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