Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In der französischen Verbraucherzeitschrift Inc Hebdo geht es in Ausgabe Nr. 1431 vom 07.05.07 um die Reform des Rechtsschutzes im Bereich von Vormundschaften und Pflegschaften, wie im März dieses Jahres im entsprechenden Gesetzblatt bekannt gegeben wurde. Dieser Gesetzestext soll dazu beitragen, diverse Unzulänglichkeiten zu beheben, von denen mehr als 800 000 Menschen in Frankreich betroffen sind. Bisher wurde nach einem Gesetz aus dem Jahre 1968 verfahren. Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen entspricht dieses schon längst nicht mehr der Realität und hieraus ergeben sich vielerlei Probleme: missbräuchliche Vormundschaften und Pflegschaften, Versäumnisse, Vernachlässigungen, Unverständlichkeit, Unterschlagungen und Missbrauch jeglicher Art. Folglich war eine Reform der Gesetzgebung unumgänglich und wurde überdies von allen Beteiligten, wie Verbänden, Staatsanwälten, Beschäftigten im Sozialbereich, gefordert. Das Gesetz wird im Januar 2009 in Kraft treten. Der französische Verband Union Nationale des associations familiales (Unaf) spielte eine Hauptrolle bei der Verabschiedung des Gesetzes und hat hierzu kürzlich eine Sonderausgabe herausgegeben, die sich dieser Reform widmet.
(http://www.inc60.fr)
In einer Pressemitteilung der belgischen Verbraucherschutzorganisation CRIOC vom 03.05.2007 geht es um Gütesiegel, die als oft nutzlos, ineffektiv und irreführend bezeichnet werden. Zwischen regionalen Erzeugnissen, Produkten vom Bauernhof, geschützten Herkunftsbezeichnungen und anderen differenzierenden Qualitätsbezeichnungen hätte der Verbraucher oft Mühe, sich zurechtzufinden und zwar aus gutem Grund. Mit Ausnahme des Bio-Gütesiegels, das für eine objektive und kontrollierte Qualität stehe, garantierten die meisten Qualitätsbezeichnungen nur zum Teil die von ihnen propagierten Vorzüge. Deshalb verlören Qualitätssiegel insgesamt an Glaubwürdigkeit. CRIOC bringt konkrete Vorschläge vor, um dieser Unübersichtlichkeit zu begegnen. Um ihre Kenntnis und ihre Beurteilung hinsichtlich verschiedener Gütesiegel zu evaluieren, wurden 795 Verbraucher befragt. Es stellte sich heraus, dass bis auf wenige Ausnahmen nur eine diffuse Vorstellung davon bestand, wie die in der Studie untersuchten Produktbezeichnungen und die damit verbundenen Vorzüge für den Verbraucher zusammenhingen. Für Verbraucher sei es nicht einfach zu erkennen, welches die mit den jeweiligen Qualitätssiegeln verbundenen Besonderheiten seien, da eine Vielzahl von Gütesiegeln existiere und es keine verbindliche Regelung hierfür gäbe. Nun empfiehlt CRIOC diesbezüglich eine strenge und kontrollierte Reglementierung.
(http://www.oivo-crioc.org)
Die Online-Ausgabe 05/07 der Zeitschrift CHOICE der Australian Consumers’ Association berichtet über unlautere oder rechtswidrige Bankgebühren. Banken, Kreditgenossenschaften und Bausparkassen erhöben Gebühren von bis zu 50$, etwa, wenn Bankkunden ihr Kreditlimit überschritten, oder wenn ihr Konto nicht genügend Deckung aufwiese, etc. Die Höhe dieser Gebühren stünde in keinem Verhältnis zu den Unkosten, die dem Geldinstitut durch Verschulden der Kunden entstünden. Aus diesem Grund dürften diese sowohl unrechtmäßig als auch unbillig sein. Auch seien die Gebühren schneller gestiegen als die Inflation, manche um 40% in zwei Jahren. Die Banken könnten ihren Kunden ohne große Umstände helfen, Gebühren zu vermeiden, würden es aber vorziehen, dies nicht zu tun. Banken profitierten in immer schneller zunehmendem Maße von Gebühren, die zum Teil rechtmäßig seien, in anderen Fällen jedoch an Wucher grenzten. Es sei an der Zeit, dass Banken einige Gebühren abschafften und andere wiederum anpassten. In Großbritannien hätten bereits hunderttausende Bankkunden ihre Bank aufgefordert, die unrechtmäßig erhobenen Gebühren zu erstatten. Auch sei dort bereits ein Limit für Gebühren festgesetzt und eine Untersuchung diesbezüglich angeordnet worden.
(http://www.choice.com.au/)
Die monatlich publizierte Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) beschäftigt sich in einem Artikel vom 22.05.2007 mit einem Urteil gegen eine Firma, wobei Personen zu Werbezwecken angerufen wurden. Das LG Innsbruck untersagte der Firma PVG Produktvertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Kitzbühel am 15.04.2007, Personen zu Werbezwecken für Lottospielsysteme anzurufen, ohne klar und verständlich zu Gesprächsbeginn ihre Firma, ihre ladungsfähige Anschrift und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs, nämlich dass das Gespräch der Werbung zahlender Mitglieder für Tippgemeinschaften dient (und nicht der Verständigung des Angerufenen, er hätte im Lotto gewonnen), offenzulegen. Die Anrufe waren unter der Firma „Global Lotto“ erfolgt. Der VKI hatte im Auftrag des BMSK am 11.09.2006 die Unterlassungsklage gegen die Firma eingebracht. Die Klage war auf die Verletzung wesentlicher Informationsvorschriften gemäß § 5c KschG gestützt, weil im Gegensatz zu anderen Fällen unerbetener Telefonanrufe durch Lottotipp Gemeinschaften hier die angerufene Zeugin vorab Anrufen zu Werbezwecken zugestimmt hatte, indem sie auf einem Messestand der Beklagten Gewinnlose mit einer deutlichen Einverständniserklärung ausgefüllt hatte. Das Gericht sah daher im konkreten Fall den Anruf bei der Zeugin als iSd § 107 TKG zulässig an. Da sich die Beschwerden über diese belästigende Werbepraxis häuften, gehe der Verein für Konsumenteninformation mit Unterlassungsklage dagegen vor. Es seien weitere Verfahren anhängig.
(http://www.konsument.at/konsument/)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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