Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In der französischen Verbraucherzeitschrift INC Hebdo Nr. 1455 vom 29.11.2007 geht es um den expandierenden Markt der Videospiele, wobei vom französischen Forum für Recht im Internet (FDI) u.a. gefordert wird, den Spielern allzu lange Spielzeiten anzuzeigen. Dieses Forum widmet sich insbesondere dem Datenschutz im engeren Sinne und außerdem den mit diesen Spielen verbundenen Handelsgeschäften und Werbeaktivitäten. Es hat Richtlinien herausgegeben, die sich an die Spieler, die Eltern, die Entwickler und die Behörden richten. So werden zum Beispiel das exzessive Spielen und das Problem der Spielsucht angesprochen und es wird vorgeschlagen, dass eine ständig sichtbare Uhr auf der Benutzeroberfläche erscheint. Außerdem sollen die Benutzer über die Zeitspanne informiert werden, die sie bereits mit Spielen verbracht haben oder gegebenenfalls daran erinnert werden, eine Pause einzulegen. Bei Videospielen, auf die tausende von Spielern gleichzeitig Zugriff haben, empfiehlt das Forum, den Begriff der „Müdigkeit“ der Figur zu integrieren. Um jedoch eventuelle Risiken für die Spieler abzuwägen, solle vor allem beobachtet werden, ob sie ihre sozialen Kontakte vernachlässigten. Außerdem fordert das FDI von den Entwicklern, ein effektives elterliches Kontrollsystem vorzusehen. Auch sollten die Internetnutzer bereits vor dem Kauf des Spiels in jedem Fall unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Werbung darin vorkomme und ein Warnhinweis solle klarstellen, dass Fälle von Betrug nach EU-Recht geahndet werden könnten.
(http://www.inc60.fr)
Die Zeitschrift der belgischen Verbraucherorganisation CRIOC, Du Côté des Consommateurs, befasst sich in einem Artikel vom 28.11.2007 mit Bankdienstleistungen. Künftig soll die Auflösung eines Giro- sowie eines Sparkontos unentgeltlich sein. Das Gesetz vom 15. Mai 2007 schreibt den Kreditinstituten für diesen Fall vor, ab 1. November 2007 den Verbrauchern den Aktivsaldo zuzüglich der fälligen Zinsen ohne Abzug der Mehrkosten auszuzahlen. Das Kreditinstitut ist ebenfalls angehalten, den Verbrauchern den Teil der Verwaltungsgebühren zu erstatten, die diese auf Jahresbasis entrichtet haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unentgeltlichkeit der Kontenauflösung sich einzig und allein auf den Verbraucher in seiner Funktion als natürliche Person bezieht, die keine kommerziellen, professionellen oder gewerblichen Zwecke verfolgt.
(http://www.oivo-crioc.org)
In der Online-Ausgabe 11/07 der Zeitschrift CHOICE des australischen Verbraucherverbandes ACA wird über vermeintlich „grüne“ Werbung von Shell berichtet, die von der britischen Werbeaufsichtsbehörde (ASA) als irreführend angesehen und damit verworfen wird. Stein des Anstoßes war eine Anzeigenkampagne von Shell, die in Belgien, den Niederlanden und in Großbritannien in diversen Zeitungen geschaltet wurde. Darin wird eine Raffinerie gezeigt, aus deren Schornsteinen statt Abgasen Blumen emittiert werden. In der Bildunterschrift warb Shell damit, dass abgetrenntes CO2 verwendet werden würde, um das Wachstum von Blumen zu fördern und Schwefelabfallstoffe, um extra starken Beton herzustellen. Die Umweltorganisation Friends of the Earth reichte bei ASA Klage ein, dass der Slogan irreführend sei, da er impliziere, dass Shell einen beträchtlichen Teil seines CO2 Abfalls dafür verwende, Blumen wachsen zu lassen, wobei dies tatsächlich nur für 0,312 % der Kohlenstoffemissionen von Shell der Fall sei; auch der Anteil von Schwefelabfallstoffen sei nicht korrekt. ASA stimmte den Klagen zu. Inzwischen hat Shell seine Werbekampagne zurückgezogen, behauptet jedoch, davon auszugehen, dieses Jahr Gewächshäuser mit 320.000 Tonnen CO2 versorgt zu haben. Angesichts einer wachsenden Zahl von Anfragen betreffs Firmen, die sich mit ihrer „grünen“ Werbung einen umweltfreundlichen Anstrich geben wollen, hat Australiens Werbeaufsichtsbehörde (ACCC) verkündet, dass sie ihre Ermittlungen künftig verstärkt dem irreführenden „grünen“ Marketing widmen will.
(http://www.choice.com.au/)
Die Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) berichtet in einem Artikel vom 26.11.2007 über ein Urteil des OHG, das den Zwang zur Einzugs-ermächtigung für unzulässig erklärt. Verbraucher dürften nicht dazu gezwungen werden, Zahlungen mittels Einzugsermächtigung zu leisten, andere Zahlungswege müssten offen bleiben. Anlass war ein Versicherungsvertrag der Wr. Städtischen Versicherung, in dem vorgesehen war, dass die Prämien nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden können. Die Versicherung sollte demnach die Möglichkeit haben, andere Zahlungen abzulehnen. Eine derartige Zahlungseinschränkung ist gesetzwidrig. Der OHG nimmt in diesem Urteil im Übrigen auch wieder zu Rückkaufswertklauseln und Kostenabzugsklauseln bei Lebensversicherungen Stellung. Er verweist dazu auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung und beurteilt insgesamt neun Klauseln der Wr. Städtischen als gesetzwidrig. In den Klauseln wird nicht deutlich genug auf die Kostenabzüge und die Nachteiligkeit eines vorzeitigen Rückkaufes hingewiesen. Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte.
(http://www.konsument.at/konsument/)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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