Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In einem von der europäischen Verbraucherschutzorganisation BEUC veröffentlichten Positionspapier, X/002/2008 vom 29.01.08, geht es um die Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. Nährwertangaben, welches derzeit von der EU überprüft wird. Eine neue Verordnung bezüglich der verbraucherfreundlichen Etikettierung von Lebensmitteln soll außerdem weitreichende Kennzeichnungsvorgaben enthalten. Für Mitglieder von BEUC, die Verbraucher in 30 europäischen Ländern vertreten, ist dies eine Chance sicherzustellen, dass - mit Hinblick auf die zunehmende Fettleibigkeit und ernährungsbedingte Krankheiten überall in Europa - Nährwertangaben im Sinne der Verbraucher erfolgen und ihnen als Anleitung dienen, eine informierte und letztlich ihrer Gesundheit zuträglichere Auswahl von Lebensmitteln zu treffen. BEUC zufolge ist eine Reform unerlässlich und sollte ein mehrfarbiges Kennzeichnungssystem einschließen, das die hauptsächlich enthaltenen Nährstoffe auf der Vorderseite der Packung angibt. Außerdem sollte die Packungsrückseite ein Nährwertverzeichnis aufweisen, in dem mindestens 8 Nährstoffe aufgeführt sind. Auf diese Weise sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, Produkte vergleichen zu können. In einer von BEUC bereits im Jahre 2005 in 5 europäischen Ländern durchgeführten Studie hatte sich ein Großteil der Verbraucher selbst für eine detaillierte Kennzeichnung von Lebensmitteln ausgesprochen.
(http://www.beuc.org)
In der Online-Ausgabe 1/08 der australischen Verbraucherzeitschrift Choice geht es um zuweilen zweifelhafte Marketingbotschaften von Firmen, die mit Kriterien wie Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben. Eine zunehmende Anzahl von Verbrauchern möchte ihren Konsum nachhaltiger gestalten, und gleichzeitig wird es zunehmend schwieriger, wirklich umweltfreundliche, ökologische Produkte von anderen zu unterscheiden. Hierzu wird ein US-amerikanisches Marketingunternehmen namens TerraChoice angeführt, das 2007 eine Bestandsaufnahme von Produkten in den Regalen der größten Einzelhandelsketten durchgeführt hat. Die Studie ergab, dass von mehr als 1000 Produkten, die sich durch „grüne“ Werbeaussagen auszeichneten, alle bis auf eines diese unrechtmäßig verwendeten. Choice fordert, dass die Regierung diesbezüglich ihrer Aufsichtspflicht verstärkt nachkommt und somit falschen und irreführenden Aussagen zu Produkten und in den Medien einen Riegel vorschiebt. Außerdem sollen auch Firmen klare, unmissverständliche und leicht verifizierbare Produktangaben machen.
(http://www.choice.com.au/)
Die Zeitschrift des belgischen Verbraucherverbandes CRIOC, Du Côté des Consomma-teurs vom 31.01.2008, befasst sich u. a. mit alternativen Regelungen von Streitfällen, die Verbraucher betreffen. Eine Empfehlung der OECD hinsichtlich der Regulierung dieser Art von Streitfällen und deren Entschädigung sieht vor, dass die EU-Mitgliedsländer effektive Entschädigungsmechanismen für Verbraucher entwickeln, die sowohl Streitfälle im Inland als auch grenzüberschreitend regeln. Diese Empfehlung basiert auf bereits vorangegangenen OECD-Richtlinien, die den Verbraucherschutz hinsichtlich E-Commerce und betrügerische und irreführende grenzüberschreitende Geschäftsmethoden regeln. CRIOC begrüßt diese Empfehlung und unterstützt die OECD in dem ausdrücklichen Bestreben, einen gemeinsamen Aktionsplan den Verbraucherschutz im euro-päischen Kontext betreffend zu entwerfen.
(http://www.oivo-crioc.org)
In der monatlich publizierten Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VkI) geht es in einem Artikel vom 14.01.2008 um ein positives Urteil gegen Abzocke im Internet. Die Arbeiterkammer hat ein Urteil des OLG Wien erwirkt, nach dem Webseiten mit versteckten Preisangaben unzulässig sind. Preis und Aufklärung über das Rücktrittsrecht müssten klar angegeben sein. Eine interessante Klarstellung trifft das Gericht auch bezüglich der Form, wie Konsumenten über ihnen zustehende Rücktrittsrechte zu informieren sind. Besagte Internetfirma hatte nämlich per E-Mail nur einen Link zu ihrer Webseite verwendet, wo sich diese Information fand. Das OLG Wien stellte fest, dass ein E-Mail zwar grundsätzlich dem vom Fernabsatzgesetz geforderten Schriftlichkeitsgebot entspreche, aber ein E-Mail, das nur einen Link zu einer – im Prinzip jederzeit veränderbaren – Webseite enthalte, der Absicht des Gesetzgebers nicht entspreche. KonsumentInnen, die von dubiosen Internetanbietern mit Mahnungen verfolgt würden, weil sie z. B. als gratis angepriesene SMS via Internet versenden wollten, könnten daher hoffen. Ein Verfahren des VKI gegen die Internetfirma sei noch anhängig. Als besonderes Problem stelle sich bei den diversen Internetabzockefirmen, die auch in Deutschland von Konsumentenschützern verfolgt werden würden, die Tatsache dar, dass sie oft nicht habhaft seien, etwa weil der – meistens im Ausland befindliche – Sitz der Firma regelmäßig gewechselt werden würde, weil es sich um Briefkastenadressen handele, oder weil die Firmen bald nach Einleitung des Verfahrens in Konkurs geschickt werden würden.
(http://www.konsument.at/konsument/)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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