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Gesetzentwürfe
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Verbraucherzeitschriften im Ausland

Abstracts

In einer Presseinformation des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vom April 2008 geht es um unzulässige Klauseln bei „Masterplan Monatssparern“ und die erfolgreich durchgeführte Verbandsklage gegen ein ehemaliges Produkt von „Kapital & Wert“. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beklagte – im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) – die “Kapital & Wert Asset Management GmbH” wegen der Verwendung zweier gesetzwidriger Klauseln. Eine vereinbarte Gebühr bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages „Masterplan Monatssparer” ist demnach unzulässig – ebenso wie die Übertragung der Vermögensverwaltungsverträge auf die „Wiener Privatbank Immobilieninvest AG”. Die „Kapital & Wert Asset Management GmbH (K&W)”, nunmehr „WPB Finanzdienstleistungsvertriebs GmbH”, hatte in den Bedingungen für die Vermögensverwaltung „Masterplan Monatssparer” zwei Klauseln, gegen die der VKI erfolgreich klagte. Eine der Klauseln enthielt für den Fall der vorzeitigen – ordentlichen wie außerordentlichen – Kündigung seitens des Anlegers eine intransparente Regelung zur Berechnung einer dann noch zu zahlenden Gebühr. Die andere inkriminierte Klausel behielt dem Vermögensverwalter das Recht vor, den bereits abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag an ein beliebiges österreichisches Kreditinstitut zu übertragen. Eine solche Klausel ist nach dem Konsumentenschutzgesetz unwirksam. Dennoch übertrug „Kapital & Wert„ die Vermögensverwaltungsverträge auf ein anderes Unternehmen, und zwar die „Wiener Privatbank Immobilieninvest AG“. Der VKI gewann das Verfahren hinsichtlich beider Klauseln. Zudem hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile die Gesetzwidrigkeit beider Klauseln rechtskräftig bestätigt. Der Leiter des Bereiches Recht im VKI, Dr. Peter Kolba, geht davon aus, dass – im Lichte des Urteils – in der Vergangenheit bereits kassierte Kündigungsgebühren an die Kunden herauszugeben sind und rät Kunden, die erst in Zukunft kündigen wollen, allenfalls geforderte Gebühren nur „vorbehaltlich rechtlicher Prüfung und vorbehaltlich Rückforderung„ zu zahlen und vom VKI überprüfen zu lassen.

(http://www.konsument.at/konsument/)

Die französische Verbraucherzeitschrift INC Hebdo Nr. 1475 vom 15.05.08 berichtet über eine im Vorjahr durchgeführte Erhebung der französischen Verbraucherschutzvereinigung DGCCRF (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) hinsichtlich E-Commerce von Reiseunternehmen, welche aufzeigte, dass 44 % der überprüften Unternehmen sich nicht an geltende Vorschriften hielten. Hierzu wurden 6570 Kontrollen durchgeführt, 30 % mehr als im Jahr 2006. Die Tragweite dieser Bilanz wird jedoch dadurch relativiert, dass die Anzahl der diesbezüglichen Websites in Frankreich in einem Jahr um mehr als 80 % zugenommen hat. Die DGCCRF konzentrierte sich auf die Online-Verkäufer von Hotelübernachtungen und Transporttiteln. Der zweite Bereich, der einer genaueren Überprüfung standhalten musste, war der Gesundheits- und Hygienesektor sowie die Schönheitsindustrie, wobei von den über 400 Analysierten 31 % der Verkäufer gegen das Gesetz verstießen. Weitere problematische Websites betrafen den Verkauf von Computerartikeln (mit 40 % Anomalien), Kleidung und Modeaccessoires (mit 38 %), Lebensmittel (mit 37 %), Heimwerker- und Gartenbauartikel (mit 36%). Zwei Drittel der Unternehmen verstießen gegen das Gesetz, indem sie obligatorische Angaben nicht vermerkten, fast 10% veröffentlichen irreführende Werbung. Die DGCCRF ist in vielen Fällen gerichtlich gegen diese Firmen vorgegangen.

(http://www.inc60.fr)

Die Zeitschrift der belgischen Verbraucherschutzorganisation CRIOC, Du Côté des Consommateurs, vom 9.05.08 befasst sich mit dem Marketing der Pharmaindustrie und der in diesem Rahmen schwierigen Abgrenzung zwischen Patienteninformation und Produktwerbung. Im Hinblick auf eine etwaige Gesetzesvorlage zum Jahresende überprüft die Europäische Kommission nun die der Pharmaindustrie erteilte Befugnis, Patienten direkt über verschreibungspflichtige Medikamente zu informieren. In diesem Zusammenhang dürften die Produktinformationen keinesfalls zu Werbezwecken missbraucht werden und müssten kompatibel sein mit den Beipackzetteln der Arzneimittel. Was die Werbung im engeren Sinne anbelangt, so unterliege diese nach wie vor einem Verbot. Hiermit stellt sich nun die Frage, was Information ist und wo die Werbung beginnt. Wenn die Pharmaindustrie Richter und Partei zugleich ist, sei Missbrauch zu befürchten. Bereits im Jahr 2003 erfuhr dieser Vorschlag eine massive Ablehnung von Seiten des Europäischen Parlaments. Im Jahr 2007 legte die Kommission jedoch einen Bericht vor, worin bemängelt wird, dass die an Verbraucher in den verschiedenen Mitgliedsländern übermittelten Informationen nicht einheitlich seien und daraus resultierend kein für alle gleicher Zugang zu Arzneimittelinformationen gewährleistet sei. Um zu verhindern, dass aus Medikamenten Marketingprodukte werden, beabsichtigt die Kommission, diesbezüglich präzise Vorschriften zu erlassen. Außerdem wird jeder Vergleich zwischen Medikamenten strikt untersagt.

(http://www.oivo-crioc.org)

Auch in einem von der europäischen Verbraucherschutzorganisation BEUC bereits am 8.04.08 veröffentlichten Positionspapier, X/021/2008, geht es um die Beratung der Europäischen Kommission zu einem Gesetzesentwurf hinsichtlich für Patienten bestimmte Informationen. BEUC und seine Partnerorganisationen befürworten mit großem Nachdruck das Verbraucherrecht auf Zugang zu Informationen von höchster Qualität, was die Gesundheit, Arzneimittel und Behandlungen angeht. Jedoch wird moniert, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission weit davon entfernt sei, die Anforderungen und Erwartungen von Patienten und Verbrauchern zu erfüllen. Als Grund für diese Befürchtung wird angegeben, dass keine Informationsstrategie festgelegt und stattdessen der Pharmaindustrie lediglich ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt wurde, um die Öffentlichkeit direkt mit Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente zu versorgen; geeignete Alternativen würden nicht in Erwägung gezogen werden. Dies hätte nachteilige Folgen, einschließlich der Promotion von renditeträchtigen Medikamenten, ein Anstieg der Kosten für Gesundheitsvorsorge, zum Nachteil von alternativen Heilmethoden und führe außerdem zu einer Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Die Europäische Kommission wird nun aufgefordert, ihren zunächst ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Mitgliedsländern entsprechend zu überarbeiten und eine übergreifende Gesundheitsinformationsstrategie zu entwickeln.

(http://www.beuc.org)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


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