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Gesetzentwürfe

Verbraucherzeitschriften im Ausland

Abstracts

In der Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) geht es in einem Artikel vom 6.11.2008 um ein rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts Wien zur Aktualisierungspflicht von Bonitätsdaten, wobei die AGB-Klausel einer österreichischen Kreditauskunftei gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Der VKI hat – im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) – eine Verbandsklage gegen eine Kreditauskunftei eingebracht und Recht bekommen. Die Beklagte erfasst bonitätsrelevante Daten, insbesondere auch Daten betreffend Exekutionen, die gegen Privatpersonen und Unternehmen betrieben werden. Zur beanstandeten Klausel selbst führte das Gericht aus, dass es die Beklagte generell ausschließe, Einstellungen von Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren zu überprüfen und dass daher keine Korrekturen der Daten vorgenommen würden. Gemäß dem Datenschutzgesetz (DSG) dürften Daten grundsätzlich nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind. Mangelnde Aktualisierung der den Kreditauskünften zugrundeliegenden Daten führe zur objektiven Unvollständigkeit und damit zur sachlichen Unrichtigkeit der an Dritte zur Verfügung gestellten Informationen. Daher sei im Hinblick auf den Zweck der Datenverwendung nicht nur eine regelmäßige Überprüfung sondern auch eine laufende Aktualisierung auf jeden Fall notwendig. Die Klausel verstoße daher unzweifelhaft gegen die zwingenden Bestimmungen des DSG.

(http://www.konsument.at/konsument)

Informationen zum Verbraucherrecht Nr. 10/2008 vom 27.10.2008 berichtet über ein Urteil des OGH betreffs Beratungsfehler beim Fremdwährungskredit. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung könne erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem die Risikoträchtigkeit des Gesamtfinanzierungskonzepts erkennbar sei. Soweit ein Anspruch auf Rückabwicklung bestehe, bliebe kein Raum für eine Feststellungsklage. Ein Konsument wollte im Jahr 1999 seinen bestehenden Schilling-Kredit umschulden. Von einem Finanzberater wurde ihm geraten, für den offenen Saldo einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufzunehmen. Die Höhe des Fremdwährungskredites sollte allerdings mehr als das Doppelte des eigentlichen Bedarfes betragen. Die Differenz wurde einerseits in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und andererseits in einem Aktienfonds veranlagt. Es war geplant, dass die Ausschüttungen des Aktienfonds die Zinsen des Fremdwährungskredites bedienen sollten und die Endtilgung des Fremdwährungskredites durch den Ertrag der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgen würde. Vom Finanzberater wurde versichert, dass das Konzept kein Risiko mit sich bringen würde. Tatsächlich war das Projekt jedoch jedenfalls risikoträchtig. Das Erstgericht wies die Klage des Konsumenten wegen Verjährung ab, da dem Kläger mit den ersten Kursschwankungen des Aktienfonds das hohe Risiko schon im Jahr 2000 hätte erkennbar sein müssen. Der OGH weist demgegenüber darauf hin, dass eine bestimmte Kursentwicklung zwar ein Indikator für die Risikoträchtigkeit einer Anlageform sein kann. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht die Risikolosigkeit einzelner Anlageformen zugesichert, sondern die Risikolosigkeit des Gesamtkonzepts. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher, zu welchem Zeitpunkt der Konsument erkannte, dass das Gesamtkonzept nicht risikolos ist.

(http://www.konsument.at/konsument)

Ein weiteres in derselben Zeitschrift veröffentlichtes Urteil befindet, dass die „absolute“ Zinsanpassung bei Wohnbau-Anleihe gesetzwidrig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Zinsanpassungsklausel in einer variabel verzinsten Wandelanleihe der BA-CA Wohnbaubank – im Auftrag des BMSK – mit Verbandsklage bekämpft und in erster Instanz Recht bekommen. Demnach müssen Zinsanpassungen nach relativer Berechnungsmethode vorgenommen werden. Die Klausel sehe vor, dass der Zinssatz der Anleihe sich an einem objektiven Parameter orientiere und davon jeweils 0,75 Prozent abgezogen würden. Die Mindestverzinsung betrage null Prozent. Bei der von der Bank praktizierten „absoluten Berechnung“ könne es leicht zu einem Nullzinssatz kommen: verringere sich beispielsweise der Parameter von 1 Prozent auf 0,5 Prozent und ziehe man davon 0,75 Prozent ab, dann käme man sogar auf Minuszinsen. Gemäß den Bedingungen wäre die Anleihe dann mit null Prozent Zinsen zu verzinsen. Bei einer „relativen Berechnung“ würde die Änderung des Parameters auf den Zinssatz der Anleihe übertragen. Das Handelsgericht Wien geht nun davon aus, dass es Ziel eines Anlagekunden sei, jedenfalls einen Zinsertrag zu erzielen. Daher sei eine Zinsänderung auf Null im Ergebnis eine Leistungsänderung, die weder geringfügig noch sachlich gerechtfertigt sei. Die Zinsanpassungsklausel sei daher gesetzeswidrig.

(http://www.konsument.at/konsument)

Die französische Verbraucherzeitschrift Inc Hebdo Nr. 1497 vom 27.11.2008 befasst sich mit dem Problem der Überschuldung und gesetzlichen Regelungen für verlängerbare Kredite. Im Prinzip befürworteten französische Verbraucherschutzorganisationen, wie UFC-Que choisir und CLCV einen im November eingereichten Gesetzesentwurf zur Reform von Konsumentenkrediten, jedoch nicht ohne weitergehende Maßnahmen anzuregen. Die von einem Senator eingereichte Gesetzesvorlage sehe vor, an die Verantwortung der beteiligten Akteure zu appellieren und die Überschuldung zu bekämpfen. Dementsprechend sollten Verbraucher zunächst einen Nachweis ihrer Einkünfte und Ausgaben erbringen, bevor es überhaupt zu einem Angebot über einen verlängerbaren Kredit (auch „sich erneuernder Kredit“ genannt) kommen könne. Außerdem solle eine obligatorische Bedenkzeit von 8 Tagen eingeräumt werden. Weiterhin möchte der Parlamentarier Werbeaussagen verbieten, die den Kredit gleichsetzen mit einer Ersparnis, einer Ergänzung des Budgets, allem, was eine einfachere Verwaltung des Budgets des Kreditnehmers suggeriere. Auch die großen Handelsketten dürften keine Verträge mehr mit verlängerbaren Krediten anbieten oder abschließen. Schließlich solle es im Falle von Kreditvergaben, die „offensichtlich nicht im Verhältnis zu den Rückzahlungsmöglichkeiten des Kreditnehmers“ stünden, zu Sanktionen bei den entsprechenden Kreditinstituten kommen. Der Mediator der französischen Republik und die Verbraucherorganisation CLCV plädierten für weiterführende Maßnahmen, u. a. auch solche, die stillschweigende Verlängerungen ausschließen. Auch für UFC-Que Choisir ist eine Kreditverlängerung weiterhin zu einfach zu realisieren.

(http://www.inc60.fr)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


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