Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In der Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) geht es in einem Artikel vom 5.08.2009 um ein Gerichtsurteil zu unfairen Leasingklauseln. Der VKI hätte im Auftrag des BMASK mehrere Verbandverfahren gegen Leasingunternehmen geführt und das erste letztinstanzliche Urteil im Verfahren gegen die Hypo-Süd Leasing GmbH besage, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) insgesamt 21 der 30 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hätte. Damit liege eine erfreuliche Klarstellung zum Leasingvertrag vor, der im Gesetz kaum geregelt sei. Erfreulich für Verbraucher sei etwa, dass die „75 %-Klausel“ gefallen sei: Ein bei der Verwertung des Leasingobjektes über dem Restwert erzielter Mehrerlös sollte dem Leasingnehmer zu 75 % gutgeschrieben werden. Ein unter dem Restwert liegender Erlös (Mindererlös) sollte dem Leasinggeber aber zur Gänze vom Leasingnehmer zu ersetzen sein. Das benachteilige den Konsumenten gröblich; er müsse nun nur noch 75 % des Mindererlöses abdecken. Eine Ersparnis für Leasingnehmer liege zudem darin, dass künftig nicht mehr – wie bei vorzeitiger Vertragsauflösung üblich – angefangene Monate zur Gänze bezahlt werden müssten. Der in den AGB enthaltene Haftungsausschluss des Leasinggebers sei dem OGH zu weit gefasst gewesen. Klauseln, die den Leasinggeber von seiner Kardinalspflicht, der Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit befreiten, seien unzulässig. Der OGH hätte auch einige Rücktrittsrechte gekippt, die sich die Hypo-Süd Leasing GmbH vorbehalten hatte. Hätte ein Leasingobjekt etwa einen wirtschaftlichen Totalschaden, könne es sein, dass sich der Leasingnehmer für die Zahlung von Reparaturkosten, die den Wert des Fahrzeuges überstiegen, entscheiden wolle. Wäre der Leasinggeber aber zur Vertragsauflösung berechtigt, würde dem Leasingnehmer damit die Nutzungsmöglichkeit entzogen werden. Der OGH bewerte das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrages höher als die des Leasinggebers an der Auflösung.
(http://www.konsument.at/konsument)
Die französische Verbraucherzeitschrift INC Hebdo Nr. 1526 vom 13.07.2009 berichtet über irreführende Werbung: 150.000 Euro Strafe für die Website Entreparticuliers.com. In ihrer Ausgabe Nr. 1498 hatte INC Hebdo an eine Untersuchung des französischen Datenschutzverbandes (CNIL) erinnert, die sich mit bei der Website Entreparticuliers.com aufgetretenen Verstößen befasste. Die Website annonciert Immobilien. Im März 2008 hätte CNIL schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt, darunter Sicherheitslücken, eine zu lange Dauer der Speicherung personenbezogener Daten, und außerdem Mängel, die Informationen beträfen. Am 2. Juli seien die Betreiber der Website wegen irreführender Werbung vom Gericht Nanterre zu 150.000 Euro Strafe verurteilt worden. Das Gericht stütze sich auf von der DGCCRF, der Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung, vorbereitete Akten. Mehr als hundert Nutzer hätten einen Mangel an Transparenz beklagt; so erfuhren sie z.B. erst, nachdem sie sich unter Angabe ihres Namens und ihrer Telefonnummer angemeldet und nachdem sie ihr Objekt beschrieben hätten, dass der Service etwas kostete. Auf dem Telefon-Server seien die Kosten der Dienstleistung nicht klar ersichtlich gewesen: Einige hätten geglaubt, diese beliefen sich auf 95 Euro, andere wiederum kamen auf 145 Euro. Den Nutzern, die als Nebenkläger auftraten, seien 6.865 Euro Schadenersatz zugesprochen worden. Außerdem seien 30.000 Euro an die Verbraucherschutzorganisation UFC-Que Choisir gegangen. Die Entscheidung sei rechtskräftig.
(http://www.inc60.fr)
In einer im August 2009 ergangenen Pressemitteilung begrüßt Choice, die Zeitschrift des australischen Verbraucherverbandes ACA, die von Australian Securities and Investments Commission (ASIC) vorgeschlagenen umfassenden Reformen in der Finanzberatungsbranche zugunsten von Verbrauchern, einschließlich des Verbots der im Vorfeld und in der Folge zu leistenden Provisionen und der an den Finanzberater zu entrichtenden prozentualen Gebühren. Verbraucher müssten sicher gehen, dass die von ihnen in Anspruch genommenen Finanzberater einzig und allein zu ihrem Wohle agierten. Die diesbezüglichen Empfehlungen seien die ersten Schritte zur Vermeidung von gegenteiligen Anreizen, die dazu führten, dass Finanzberater ihren Kunden gegenüber Produkte forcierten. ASIC habe dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss zu Kapitalgesellschaften und Finanzdienstleistungen weitreichende Empfehlungen gegeben. Nachdem eine Reihe von Firmen, darunter Opes Prime und Storm Financial bankrott gemacht hätten, überprüfe dieser derzeit Finanzprodukte und -dienstleistungen. Ein neues behördlich angeordnetes Regelwerk solle dafür sorgen, dass die Erfordernisse der Verbraucher an erster Stelle stünden und Finanzberatung wirklich unparteiisch und unabhängig erfolge. Choice kämpft gegen Interessenskonflikte in der Finanzberatungsindustrie und unterstützt diese Kampagne.
(http://www.choice.com.au)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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