Suchen nach Urteil (ID):
Zu diesem Heft/In this issue
Gesetzentwürfe

Verbraucherzeitschriften im Ausland

Abstracts

Die Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) berichtet am 12.10.2009 über ein Urteil des OGH zum VKI-Abmahnverfahren gegen unfaire Klauseln. Nur eine unbedingte Unterlassungserklärung lasse Wiederholungsgefahr wegfallen. Der VKI mahnte – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – die BAWAG P.S.K. Leasing wegen der Verwendung typischer unwirksamer Klauseln in Finanzierungsleasing-Verträgen ab. Diese gab zwar zu den meisten Klauseln fristgerecht eine Unterlassungserklärung ab, fügte der Erklärung aber „zur Vermeidung etwaiger späterer Meinungsdifferenzen“ neue Klauseln hinzu und hielt fest, dass diese nicht sinngleich und daher nicht verboten seien. Der VKI brachte daraufhin die Verbandsklage ein. Nun entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass nur bei einer unbedingten Unterlassungserklärung – so auch ohne Ersatzklauseln – die Wiederholungsgefahr und damit die Voraussetzung für eine Klage wegfalle. Zudem dürfe ein Abmahnverfahren nicht als „Genehmigungsverfahren“ benutzt werden. Der OGH gehe davon aus, dass das Konsumentenschutzgesetz bei unfairen Vertragsklauseln ein Abmahnverfahren nicht zwingend vorschreibt, aber ermöglichen wolle. Zum Wohl aller Seiten: der VKI könne durch eine rasche – mit Vertragsstrafe besicherte –Unterlassungserklärung des Unternehmers eine rasche Marktbereinigung herstellen. Der Unternehmer erspare sich einen kostenintensiven Prozess und nicht zuletzt würden dadurch die Gerichte entlastet werden. Das Abmahnverfahren dürfe nicht in ein „Genehmigungsverfahren“ uminstrumentalisiert werden. Nur bei einer Unterlassungserklärung ohne Wenn und Aber – also ohne Bedingungen – falle die Wiederholungsgefahr und damit die Voraussetzung für eine Klage weg. Werden der Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln beigefügt, die sich von der Unterlassungserklärung aussnehmen, liege keine vollständige Unterwerfung vor. Die Wiederholungsgefahr werde nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln ebenfalls gesetzwidrig („sinngleich“ zu den von der Unterlassung erfassten Klauseln) sind oder nicht, komme es dabei nicht an. Der Verband könne nicht gezwungen werden, diese neuen Klauseln – als Voraussetzung für eine Klage – inhaltlich zu prüfen. Da die beklagte Partei die eingeklagten Klauseln selbst als unzulässig ansah, verurteilte sie der OGH auch gleich zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln. Der Leiter des Bereiches Recht im VKI, Dr. Peter Kolba, resümiert, es sei überaus erfreulich, dass der OGH die Effizienz des höchst wirksamen Abmahnverfahrens bewahre und trickreiche Einschränkungen kompromisslos ablehne. Es sei wichtig, dass allen Unternehmern, die mit einer Abmahnung konfrontiert würden, klar sei, dass nur eine unbedingte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Klage verhindere.

(http://www.konsument.at/konsument)

In Band 5/2009 Nr. 3 der Broschüre European Review of Contract Law (ERCL) geht es in einem Artikel von Simon Whittaker um einen von der EU-Kommission im Oktober 2008 veröffentlichten Vorschlag für eine Verbraucherrechte-Richtlinie. Darin sollen vier bereits erlassene Richtlinien des acquis communautaire verbunden werden, um an die Stelle des bisher bevorzugten Mindestharmonisierungsansatzes einen solchen der Vollharmonisierung zu setzen. Dieser Beitrag untersucht die Frage, inwieweit schon der Umstand, dass die Regeln besagter Bereiche nunmehr in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, zu Modifikationen im Gehalt führt; zugleich untersucht der Beitrag, was sich an den Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Kaufrecht inhaltlich geändert hat; zuletzt stellt er fest, dass das Konzept einer Vollharmonisierung ausgesprochen unklar und zweideutig ist. Denn die „Vollharmonisierung“ könnte einerseits den Mitgliedsstaaten abverlangen, all diejenigen nationalen Regeln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und sich mit deren Regelungsgehalten überschneiden, fortan unangewendet zu lassen (alle Regeln zur Wirksamkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen und zu den Rechtsbehelfen bei fehlender Vertragsmäßigkeit in Verbraucherkaufverträgen); das würde zu erheblichen Einbußen bei der Kohärenz des nationalen Rechts führen, außerdem zu ungewollten Anreizen sowie vor allem auch zu einer Schwächung der inhaltlichen Politiken, die mit diesen Regeln verfolgt werden. Umgekehrt und andererseits könnte „Vollharmonisierung“ jedoch auch viel restriktiver verstanden werden. Voll harmonisiert wären dann nur diejenigen Gehalte, die sich in der Richtlinie auch ausformuliert finden, nicht der ganze Anwendungsbereich, sodass also etwa andere Nichtigkeitsgründe im nationalen Recht für Klauseln unberührt blieben oder andere Rechtsbehelfe des Käufers. Damit würden die genannten negativen Effekte des ersten Ansatzes vermieden, zugleich jedoch würde das wirtschaftliche Ziel, das mit der Vollharmonisierung verfolgt wird, erheblich in Mitleidenschaft gezogen.

Die Zeitschrift des belgischen Verbraucherverbandes CRIOC, Du Côté des Consommateurs, befasst sich in einem Artikel vom 27.10.2009 mit der Verschuldung von Verbrauchern mittels Handyrechnungen. Einer Studie des flämischen Zentrums für Schuldenmediation zufolge verschuldeten sich Verbraucher, um ihre Handyrechnungen zu begleichen. Dies bestätigten die Analysen von CRIOC und die vielen eingehenden Beschwerden, die das Telefonieren per Festnetz oder mobil, das Internet oder Digitalfernsehen betreffen. Unverständliche Tarife, enorm hohe Telefonrechungen – 10.000 Euro für die Nutzung einer Internetverbindung vom Handy aus im Ausland – Verbraucher sehen sich Tag für Tag mit aggressivem Marketing per Telefon, in Einkaufspassagen, und außerdem mit irreführender Werbung konfrontiert. Ein Ende dieser zweifelhaften Geschäftsmethoden scheine nicht in Sicht. Treffe den unkundigen Verbraucher, der sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter nicht zurechtfindet, die Schuld? Liege es an dem Verbraucher, dem täglich nahegelegt wird, die Modalitäten seines Mobilfunkvertrages zu ändern und von einem stets günstigeren Tarif zu profitieren, wenn er seinen Vertrag verlängert? Habe der Verbraucher Schuld, der von einer äußerst aggressiven Werbung gewissermaßen betäubt wird und dem bewusst Informationen vorenthalten werden? Für den Wirtschaftsminister liege die Antwort auf der Hand: Werbung werde nicht verboten werden. Der Verbraucher solle auch kritischer werden. Tatsächlich seien die Ethikrichtlinien, was das Telefonieren anbetrifft, seit Jahren nicht klar umrissen worden.

(http://www.oivo-crioc.org)

In der französischen Verbraucherzeitschrift INC Hebdo Nr. 1534 vom 12.10.2009 geht es um die massiv zunehmende Überschuldung. Die Gremien der Banque de France wiesen darauf hin, dass die Anzahl der Menschen, die sich verschuldeten, und die durchschnittliche Höhe der Verschuldung ständig zunähmen. Hätte es eines zusätzlichen Beweises bedurft, dass die Wirtschaftskrise schwer auf den finanzschwachen Haushalten lastet, so wäre dies mit den letzten Hochrechnungen der Banque de France erwiesen, erbarmungslos. Die Sekretariate der für die Überschuldung zuständigen Gremien verzeichneten einen massenhaften Ansturm. Verglichen mit dem Jahr 2007 erhöhe sich ihre Anzahl zum Jahresende 2008 um 3 %, Ende August 2009 sei sie in einem Zeitraum von 12 Monaten auf 16 % gestiegen und zwischen September 2008 und August 2009 seien mehr als 210.000 neue Akten eingereicht worden. Die Gremien hätten nicht über all diese neuen Fälle entschieden, aber weitere Indikatoren seien der Beweis der gegenwärtigen schwierigen Situation. Zu den alarmierendsten Fällen zählten die Privatinsolvenzen, deren Anzahl im Zeitraum von Januar bis August diesen Jahres im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2008 um 28 % gestiegen sei. Besorgniserregend sei außerdem, dass sich die durchschnittliche Verschuldung pro eingereichter Akte erhöht habe. Der Gesetzesentwurf, der den Verbraucherkredit reformieren und die Rolle der für die Verschuldung zuständigen Gremien stärken soll, wurde auf den Weg gebracht.

(http://www.inc60.fr)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


Copyright © 2000-2010 by vur-online.de, all rights reserved.