Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In einer Presseinformation der Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vom 12. Mai 2009 geht es um irreführende Werbung der Generali Versicherung und den Sieg des VKI hinsichtlich eines Lehman-Garantie-Produktes. Die Versicherung hafte für Garantiezusagen. Der VKI sei – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes „Premium Edition 168“ der Generali Versicherung vorgegangen und hätte in wesentlichen Punkten in erster Instanz gesiegt. So hätte das Handelsgericht Wien unter anderem entschieden, dass die Werbung der Generali Versicherung irreführend sei. Die Werbung für „Premium Edition 168“ hätte eine „Kapitalgarantie 168 %“ und „garantiert hohe Erträge“ mit dem Slogan der Generali Versicherung (“unter den Flügeln des Löwen“) und mit dem Logo der Versicherung angepriesen. Tatsächlich handelte es sich um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. Als Garantiegeber sei deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. aufgetreten. Davon sei in der Werbung und auch im Vertrag nichts zu lesen gewesen. Im Vertrag hätte sich die Klausel gefunden: „Der Versicherer haftet nicht für einen allfälligen Ausfall des Emittenten der Anleihe (des Anlageproduktes, in das die Versicherungsprä-mie angelegt wird) und einen damit verbundenen Kapitalverlust sowie das Nichterfüllen allfälliger Garantieleistungen“. Das Handelsgericht Wien sei davon ausgegangen, dass die Gestaltung der Werbung einen Durchschnittsverbraucher zur Annahme verleite, das einbezahlte Kapital und der Ertrag würden von einem großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen garantiert. Da dem nicht so wäre, sei die Werbung als irreführend und gesetzwidrig bewertet worden. Das Gericht ginge weiter davon aus, dass die Zusagen der Kapitalgarantie auch im Vertrag nicht einem ungenannten Dritten zugerechnet würden, sondern dass damit de facto die Generali als Garant anzusehen sei. Damit sei der eingeklagte Haftungsausschluss aber ebenfalls gesetzwidrig und unwirksam. Die Generali Versicherung hätte also gut daran getan, bereits im Winter 2008 – damals als ‚Entgegenkommen für Ihre Kunden‘ tituliert – die Garantie für zu vertraglich zugesagten Leistungen selbst zu übernehmen”. Das vorliegende Urteil zeige, dass sie dazu auch gesetzlich verpflichtet sei. Der VKI habe – in ähnlichem Zusammenhang – auch die Constantia Privatbank wegen ihrer „100 Prozent Kapitalgarantie“ bei der Anleihe „Dragon FX Garant“ (Emittent und Garant – Lehman Firmen, wie oben) wegen irreführender Werbung geklagt. Diese Verbandsklage sei in erster Instanz anhängig.
(http://www.konsument.at/konsument)
Die französische Verbraucherzeitschrift INC Hebdo Nr. 1517 vom 4.05.2009 befasst sich mit den zu erwartenden Auseinandersetzungen um Novellierungen hinsichtlich des Konsumentenkredits. Parlamentarier wollten die verlängerbaren Kredite zum Teil verbieten, eine positive Datei erstellen und, was die Akquisition beträfe, flankierende Maßnahmen treffen. Der die Reform des Konsumentenkredits betreffende Gesetzesentwurf sei am 22. April vom Ministerrat anerkannt worden, aber Verbrauchervereinigungen und Parlamentarier bereiteten sich schon auf die Kontroverse vor, die sich in der Nationalversammlung und im Senat abzeichnete. Die Gesetzesvorlage überzeuge weder die linken noch die rechten Parteien und werde im Vergleich zu dem Gesetzesentwurf Philippe Marini als nicht genügend regulativ erachtet. Der Senator der Partei UMP wolle verlängerbare Kredite bei den großen Handelsketten verbieten und eine Bedenkzeit von 8 Tagen einräumen. Eine sozialistische Senatorin kämpfe außerdem für eine klare Trennung zwischen dem Verwendungszweck „Kredit-“ und „Treue-“ oder „Kundenkarte“ und greife hiermit die Forderung von zehn Verbrauchervereinigungen auf. Die gegenwärtige Unübersichtlichkeit würde die Verschuldung der Konsumenten beschleunigen. Für die Verbraucherschutzbewegung blieben diese Maßnahmen unzureichend. Sie fordere weiterreichende Lösungen.
(http://www.inc60.fr)
Ein Positionspapier der europäischen Verbraucherschutzorganisation BEUC, X/035/ 2009 vom 29.05.2009, berichtet von Schwierigkeiten von Verbrauchern mit Finanzdienstleistungen in der EU, die sich durch die Finanzkrise zugespitzt hätten. Im Falle von Problemen sei der Verbraucherschutz unzureichend. Die Krise hätte gezeigt, dass die Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörden nicht in der Lage seien, die Risiken der immer komplexer werdenden Produkte korrekt zu erfassen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Krise zu vermeiden. Deshalb sei es entscheidend, das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen und alle europäischen Verbraucher auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zu schützen. Weiterhin von Interesse seien in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit und die Zugänglichkeit von Finanzdienstleistungen und außerdem müsse das Problem des finanziellen Ausschlusses in Angriff genommen werden. Ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen würde noch nicht existieren; immer noch sei es fast unmöglich, ein Giro- oder ein einfaches Sparkonto in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu eröffnen, wenn man nicht dort ansässig sei. Auch wenn hinsichtlich der Zinssätze große Unterschiede zwischen den Mitliedsstaaten bestünden, sei es fast unmöglich, in einem anderen Mitgliedsland einen Kredit zu erhalten. Letztlich sei die Wahl der Verbraucher im Bereich Finanzdienstleistungen zum einen ganz klar erschwert durch einen Mangel an unabhängiger Beratung über Finanzdienstleistungen und zum anderen durch komplexe und nicht vergleichbare Informationen vor Vertragsabschließung. BEUC setze sich nun zum Ziel, die Regulierung und die Überwachung des Binnenmarktes für private Finanzdienstleistungen zu stärken, finanziellen Ausschluss überall in der EU zu verringern, wichtige Zahlungsdienste effizient, fair, bezahlbar und sicher zu machen und gerechtere Bedingungen für Hypotheken zu schaffen.
(http://www.beuc.org)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
|