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Gesetzentwürfe

Verbraucherzeitschriften im Ausland

Abstracts

Die Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) berichtet am 26.11.2009 über ein Urteil zu Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern. Der OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit der sogenannten „absoluten Berechnungsmethode“ bei Zinsanpassungsklauseln in Sparbüchern aus: eine – bei dieser Berechnung mögliche – „Nullverzinsung“ widerspreche diametral den elementaren Zwecken einer Spareinlage. Der VKI hat – im Auftrag des BMASK – dies Volkskreditbank mit Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln bei Sparbuchverträgen beklagt. Der OGH hat nun – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – die Zulässigkeit der Klage wegen „Wiederholungsgefahr“ bejaht. Außerdem befand er eine der Klauseln, die Zinsanpassungsklausel, welche zu einer vorübergehenden „Nullverzinsung“ der Sparguthaben führen konnte, als für den/die KonsumentInnen „gröblich benachteiligend”. Entgegen der Ansicht der beklagten Bank vertrat der OGH die Ansicht, sehr wohl eine Inhaltskontrolle vornehmen und über die mögliche „für den sparenden Verbraucher gröblich benachteiligende Wirkung“ der Klausel ein Urteil fällen zu können. Der OGH wies zwar darauf hin, dass der beklagten Bank ein grundsätzliches Interesse zuzubilligen sei, die Zinsen für (v. a. längerfristig laufende) Spareinlagen an ändernde Rahmenbedingungen, insbesondere an die Gegebenheiten auf dem Finanzmarkt, anzupassen. Andererseits sei aus der Sicht der Konsumenten deren Interessen bei Spareinlagen mitzubedenken: Eine Spareinlage habe typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine mögliche „Nullverzinsung“ widerspreche daher den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage. Auch die – in der betreffenden Klausel festgelegte – Bindung des Zinssatzes an den Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank diene im Ansatz nicht primär den Interessen von SparerInnen. Da überdies die SparerInnen auf eine Nullverzinsung nicht adäquat reagieren könnten, weil sie ihre Einlage nur mit zusätzlichen finanziellen Nachteilen anderweitig veranlagen können, sei die Klausel – so das Höchstgericht – für Konsumenten gröblich benachteiligend und daher nichtig.

(http://www.konsument.at/konsument)

In European Review of Contract Law, Band 5 (2009) Nr. 3, geht es in einem Artikel von Vincenzo Roppo, Professor für Vertragsrecht und Allgemeines Zivilrecht an der Universität Genua, um Verbraucherverträge und asymmetrische Verträge im Europäischen Vertragsrecht. Der Autor diskutiert zwei Fragen. Die erste ist eine Tatsachenfrage: Bilden „Verbraucherverträge“ nach wie vor die zentrale und besonders hervorgehobene Kategorie, die sie im Europäischen Vertragsrecht einst verkörperten? Eine vorläufige Antwort ergibt sich daraus, dass auf eine steigende Zahl von Vertragsregeln verwiesen werden kann, bei denen die gegen ein mächtiges Unternehmen geschützte Partei nicht notwendigerweise ein Verbraucher ist; sondern ein (schwächerer) Unternehmer selbst sein kann (ungleichgewichtige Unternehmer- Unternehmer-Verträge) oder häufig auch schlicht ein Kunde, der Güter oder Dienstleistungen am Markt erwirbt bzw. in Anspruch nimmt (Anbieter-Kunden-Verträge). Anhaltspunkte dafür finden sich in einer Vielzahl von Richtlinien und Bestimmungen, sowie im DCFR und PECL, und ebenfalls in nationalen Regelungserfahrungen, wie beispielsweise in Regelungen zu missbräuchlichen (ungleichgewichtigen) Vertragsbestimmungen in Großbritannien. Die Conclusio geht dahin, dass der Europäische Gesetzgeber mehr und mehr auf asymmetrische Verträge fokussiert ist als nur auf Verbraucherverträge, wohingegen asymmetrische Verträge alle Vertragsbeziehungen zwischen einem stärkeren Unternehmer und einem anderen Marktakteur bezeichnen (sei er Verbraucher oder Unternehmer). Voraussetzung ist nur, dass Ungleichheit in der Verhandlungsmacht besteht, abhängig von der jeweiligen Marktposition. Die Gattung der Verbraucherverträge tendiert somit dazu, ihre herkömmlich zentrale Position, ihre „Vorrangstellung“ im Europäischen Vertragsrecht zu verlieren. Mit der zweiten Frage wird die Bewertung angesprochen, dazu, ob solch ein Prozess erstrebenswert ist oder nicht. Der Autor argumentiert, dass er sowohl politisch als auch regelungstechnisch erstrebenswert ist: Vom rechtspolitischen Standpunkt her erweitert sich damit die Bandbreite für Marktregulierungen, stets ausgerichtet an Gerechtigkeits- und Effizienzzielen. Aus rechtstechnischer Sicht schützt die beschriebene Entwicklung womöglich das Vertragsrechtssystem vor der Gefahr stets fortschreitender Zersplitterung. Grund für diese war nicht zuletzt die Fokussierung fast ausschließlich auf die Verbraucherverträge. Mit ihrer Überwindung kann wieder stärker Einheit und Stimmigkeit hergestellt werden.

(http://www.degruyter.de/journals/ercl/detail.cfm)

In der Zeitschrift des belgischen Verbraucherverbandes CRIOC, Du Côté des Consommateurs, geht es in einem Artikel vom 24.11.2009 um vergleichende Werbung. CRIOC stellt fest, dass vergleichende Werbung derzeit im Mobilfunkbereich ein Problem darzustellen scheint. So hat die vergleichende Werbekampagne eines Mobilfunkanbieters zu einer gereizten Reaktion bei einem anderen geführt und diesen wiederum zu einer weiteren Werbemaßnahme veranlasst. Diese Situation wirft die Frage nach einer Anpassung des Gesetzes über Handelspraktiken bezüglich vergleichender Werbung auf. Dessen Formulierung ist tatsächlich zu vage und lässt es nicht zu, mit Sicherheit zu bestimmen, welche Formen von vergleichender Werbung zulässig sind und welche nicht. Von einer Klärung der Sachlage würden alle beteiligten Wirtschaftsakteure profitieren. Sollte es in Belgien zu einem diesbezüglichen Erlass kommen, so würde CRIOC seine Erfahrung im Vorfeld gerne zur Verfügung stellen.

(http://www.oivo-crioc.org)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


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