Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
Die Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) berichtet am 2.12.2009 über eine Sammelklage gegen den AWD und hieraus resultierenden Depotkündigungen von Seiten der Constantia Privatbank. Eine Reihe von Teilnehmern an den beiden ersten Sammelklagen gegen den AWD – wegen „systematischer Fehlberatung“ durch den AWD im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immofinanzaktien – hätten dem VKI mitgeteilt, von der Depotbank Constantia Privatbank die Kündigung ihrer Depots mitgeteilt bekommen zu haben. Begründung: Der Rechtsstreit gegen den AWD, dem die Constantia auf Seiten des AWD als Nebenintervenientin beigetreten ist. Die gegen die Constantia erhobenen Vorwürfe würden eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Laut Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, richteten sich die Vorwürfe in erster Linie gegen den AWD und die Kündigungen von Depots durch die Constantia Privatbank sind seines Erachtens rechtswidrig. Der AWD verkündet in den anhängigen Verfahren jeweils der Constantia Privatbank den Streit und diese tritt willig in die Verfahren als Nebenintervenient ein; mit dem Effekt, dass sich das Kostenrisiko der Verfahren verteuert. Damit hofften die beiden Vertriebspartner AWD und Constantia, dass sich weniger zur Klage bereitfänden. In der Sammelklagen-Aktion des VKI und der FORIS AG ginge diese Strategie aber nicht auf: FORIS finanziere die Sammelklagen, auch wenn das Kostenrisiko durch Nebeninterventionen steige, informiert Dr. Peter Kolba die Teilnehmer an der Aktion. Zugleich bietet er Sammelklägern Hilfestellungen an, wenn sie Aktien auf ein Depot bei ihrer Hausbank übertragen wollen.
(http://www.konsument.at/konsument)
In einem weiteren Artikel der Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht vom 1.12.2009 geht es um eine Verbandsklage gegen Kika, die der VKI gewonnen hat: ein Werbeslogan von Kika verstößt damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. In seinem Urteil vom 16.11.2009 bestätigte das OLG Wien die Ansicht des VKI, dass es wettbewerbswidrig ist, mit Finanzierungsangeboten zu „0% Zinsen“ zu werben, wenn tatsächlich Kosten und Gebühren anfielen und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% käme. Kika hatte in seinen Werbeprospekten mit einer Finanzierungsaktion geworben, z.B. „4 Jahre – 0% Zinsen!“, wobei im Kleingedruckten auf die Details der Aktion hingewiesen wurde. So etwa auf das Faktum, dass Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren anfielen, womit es beispielsweise zu einem Effektivzinssatz von 5,02% p.a. kommen konnte. Der VKI ging gegen diese Werbung – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums (BMASK) – vor und klagte auf Unterlassung. Einerseits mit dem Argument, dass die Bewerbung eines Produktes als „gratis“, wenn tatsächlich Kosten anfallen, gegen das Per-Se-Verbot der Ziffer 20 im Anhang des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoße, andererseits, dass die Blickfangwerbung auch zur Irreführung der KonsumentInnen geeignet sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision zum OGH wurde zugelassen.
(http://www.konsument.at/konsument)
In European Review of Contract Law, Band 5 (2009) Nr. 3, diskutiert Martijn W. Hesselink, Professor für Europäisches Privatrecht und Leiter des Studienzentrums für Europäisches Vertragsrechts an der Universität Amsterdam, den Umstand, dass derzeit der Vorschlag für eine Verbraucherrechte-Richtlinie und der Draft Common Frame of References fast gänzlich unverbunden nebeneinander stünden. Das sei überraschend angesichts der ursprünglichen Pläne der Kommission. Zudem sei es bedauerlich, wenn man das Potential des DCFR bedenke, zu mehr Kohärenz im Europäischen Vertragsrecht beizutragen. Die vorgeschlagene Richtlinie füge sich sehr gut in den Prozess ein, der in ein bis zwei Jahrzehnten zu einem Europäischen Verbraucherrechtekodex führen könne. Wenn allerdings die beabsichtigte Verbraucherrechte- Richtlinie dazu bestimmt sein solle, die Grundlage für solch einen Europäischen Verbraucherrechtekodex zu bilden, dann solle die Europäische Kommission ihr Vorhaben schon jetzt offen legen. Eine derartige Transparenz sei von Bedeutung für alle Interessengruppen. Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament sollten ebenfalls dazu Stellung beziehen. Der angestrebte Grad an Verbraucherschutz sei in der vorgeschlagenen Richtlinie wesentlich geringer als im DCFR vorgeschlagen. Das Europäische Parlament würde sich daher möglicherweise dahingehend entscheiden, dass die im DCFR vorgeschlagenen Regeln als eine wichtige Basis für die Überarbeitung der beabsichtigten Verbraucherrechte-Richtlinie herangezogen werden sollten – genauso, wie es bereits im Aktionsplan der Kommission vorgeschlagen worden sei.
(http://www.degruyter.de/journals/ercl/detail.cfm)
Ein Artikel der Zeitschrift des belgischen Verbraucherverbandes CRIOC, Du Côté des Consommateurs vom 17.12.2009, befasst sich mit Studien, die beweisen sollen, dass Belgier bei Online-Bankgeschäften führend sind. Nunmehr gehöre die Zurückhaltung des durchschnittlichen Belgiers gegenüber dem Internet als Zahlungsmittel der Vergangenheit an. Dies bestätigten gleichzeitig 2 Studien, zum einen von Fedis, dem Verband belgischer Distributoren und zum anderen von GSK Worldwide, mit 17.000 Befragten. Die belgischen Händler verzeichneten einen deutlichen Zuwachs an Onlinebezahlungen. Für Fedis gelte dies als Beweis, dass der E-Commerce neben dem herkömmlichen Verkauf einem effektiven Bedarf entgegenkäme, wobei die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zu streng seien. Außerdem äußerten 46% der Belgier den Wunsch, dass die Ladengeschäfte ihr Online-Angebot erweiterten. Im Allgemeinen ließe sich feststellen, dass 3 von 10 Belgiern ihre Einkäufe nie über das Internet tätigten. Was die internationale Studie von GSK Worldwide anbetreffe, die in 17 Ländern durchgeführt wurde (mit ca. 1000 Interviewten pro Land), so zeige diese auf, dass Belgien weit davon entfernt sei, als Schlusslicht in Europa dazustehen; stattdessen sei das Land nach den Holländern diesbezüglich Vizemeister in Europa.
(http://www.oivo-crioc.org)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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