Verbraucherzeitschriften im Ausland
Abstracts
In der Zeitschrift Informationen zum Verbraucherrecht des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) geht es in einem Artikel vom 14.04.2010 um Schadenersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung. Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte einen Anlageberater zu Schadenersatz gegenüber der Konsumentin: Er hatte beim Beratungsgespräch nicht offengelegt, dass bzw. wieviel er an Provision für die Vermittlung des Anlageprodukts erhält. Die Konsumentin ließ sich von einem Finanzberater davon überzeugen, ihr Geld in Beteiligungen einer Rentenfonds-GmbH & Co KG bzw. in eine AG & Co KG zu investieren. Die bisher nur in konservativen Anlageformen erfahrene Konsumentin machte Schadenersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung geltend. Durch die Veranlagung verlor sie einen Großteil des von ihr investierten Kapitals. Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Konsumentin nun Recht: Neben anderen Beratungsfehlern stellt das Gericht vor allem fest, dass auch freiberufliche Anlageberater (ebenso wie Banken) einen Kunden ungefragt über Rückvergütungen und Provisionen aufklären muss. Dies deshalb, weil nur dann vom Konsumenten ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Anlageberaters an einer bestimmten Veranlagung abgeschätzt werden könne. Im gegenständlichen Fall erhielt der Berater für die Vermittlung der Anlage eine Provision iHv 11% - dies hätte er der Konsumentin beim Beratungsgespräch mitteilen müssen. Sohin – so das Berufungsgericht – bestehe der Schadenersatzanspruch der Konsumentin zu Recht, da eine solche Anlageberatung fehlerhaft war und die Konsumentin nun das Recht auf Rückabwicklung des Geschäftes hat.
(www.konsument.at/konsument)
Eine Pressemitteilung des belgischen Verbraucherverbandes CRIOC vom 16.04.2010 befasst sich mit den Verpflichtungen von Fluggesellschaften bei Flugausfällen. So seien diese zu Hilfeleistungen und auch zu Schadenersatz verpflichtet, und dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um eine klassische Fluggesellschaft, eine Charter- oder Billig-Airline handele. Im Falle eines Flugausfalls sei die Fluggesellschaft die einzige rechtliche Instanz, an die der Verbraucher sich wenden könne und die ihm gegenüber gesetzlich verpflichtet sei. Der Reiseveranstalter und das Reisebüro könnten ihm lediglich mit Informationen zur Seite stehen. Auch könne ein Verbraucher, der an einem Flughafen festsitze, seine organisierte Reise nicht stornieren. In diesem Fall könne aber eine Reiserücktrittskostenversicherung sehr hilfreich sein. Auch wenn der Verbraucher beschließen sollte, seinen Aufenthalt zu verlängern, um keine Urlaubstage zu verlieren, so könne er seinen Rückflug nicht unter Berufung darauf umbuchen, dass der Hinflug nicht wie vorgesehen verlaufen sei. Hinsichtlich einer Hotelbuchung, die hinfällig werde, könne sich der Verbraucher im Falle einer organisierten Reise an den Reiseveranstalter wenden und eine Entschädigung für die ihm entgangenen Übernachtungen verlangen. Bei einer separaten Buchung von Hotel und Flugticket sei es schwierig für den Verbraucher, eine Erstattung der Vorauszahlung von dem Hotel zu erhalten, insoweit, als dieses nichts mit dem Transportproblem zu tun habe. Dessen ungeachtet akzeptierten manche Hotels die Stornierung unter gewissen Bedingungen. Auch hier könne eine entsprechende Versicherung sich manchmal hilfreich erweisen.
(www.oivo-crioc.org)
Die Zeitschrift CHOICE des australischen Verbraucherverbandes ACA berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 25.03.2010 wie sich Gerichtskosten vermeiden und eine außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden in Finanzangelegenheiten mittels eines Ombudsmannes durchführen lassen. Aufgrund einer im Januar erfolgten Änderung der Richtlinien des Streitschlichtungsangebots mittels eines Ombudsmannes gebe es nunmehr eine kostenlose zentrale Anlaufstelle, die Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken, Versicherungen und/oder anderen Finanzdienstleistern und deren Kunden schlichten könne. Der Ombudsmannservice in Finanzangelegenheiten sei die Fusionierung mehrerer zuvor vorhandener Beschwerdesysteme. Die Empfehlungen des Ombudsmannes seien rechtsverbindlich für das Unternehmen, wenn der Kunde das Ergebnis akzeptiere. Sollte der Ausgang jedoch nicht zufriedenstellend sein, könnten immer noch gesondert gerichtliche Schritte unternommen werden. Für Verbraucher biete dieses Ombudsmannverfahren in Streitfällen nichts als Vorteile.
(www.choice.com.au)
Die französische Verbraucherzeitschrift Conso Info berichtet in ihrer Ausgabe vom 14.04.2010 von einem Gesetzesentwurf zum Verbraucherkredit, der vorsehe, künftig den Kreditgeber zu verpflichten, alle drei Jahre die Kreditfähigkeit derer seiner Kunden zu überprüfen, die einen revolvierenden Kredit besäßen. Die Abgeordneten befürworteten außerdem, dass sich eine Kommission mit einer eventuellen „Positivliste“ auseinandersetze. Sie hätten diverse Maßnahmen eingeführt, welche die Verantwortung sowohl von Seiten der Kreditinstitute als auch von Seiten der Kreditnehmer erhöhen sollten. Ziel sei es, Vorkehrungen hinsichtlich der Überschuldung zu verstärken. Dieses Phänomen sei ein endemisches Übel des Konsums, das mehr und mehr Haushalte erfasse. Die Neuerungen sähen außerdem vor, dass der Kreditnehmer vor jeglicher Aufnahme eines Verbraucherkredits ein entsprechendes Dokument unterzeichne, das seine Einkünfte und Ausgaben belege und es dem Kreditinstitut erlaube, seine Rückzahlungsfähigkeit einzuschätzen. Außerdem sei er verpflichtet, ab einem bestimmten Kreditbetrag entprechende Nachweise vorzulegen.
(www.conso.net)
(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)
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