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Gesetzentwürfe

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Abstracts

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat auf seiner Homepage www.verbraucherrecht.at in einem Artikel vom 09.06.2010 über ein Urteil des Obersten Gerichtshofes in Österreich vom 17.03.2010 mit dem Aktenzeichen 7 Ob 15/10x zu Zins- und Kündigungsklauseln bei Bankschuldverschreibung berichtet. Das Gericht hat entschieden, dass eine Zinsklausel, die zwingend dazu führt, dass ein einmal erreichter Zinssatz von 0% dieses Niveau in allen Folgeperioden unabhängig von der jeweiligen Marktentwicklung beibehält, eine gröbliche Benachteiligung des Anlegers beinhaltet. Die Bedingungen für die streitgegenständliche Bankschuldverschreibung „Snowball Bond X“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren enthielten eine Klausel, nach der im Fall eines einmal erreichten Zinssatzes von 0% zwingend jede weitere Verzinsung der Bankschuldverschreibung ausgeschlossen war. Diese Klausel ist nach dem OGH gesetzwidrig. Die Zinsklauseln der anderen beiden streitgegenständlichen Wertpapiere hielten hingegen der Klauselprüfung stand. Auch diese lassen eine Nullverzinsung zu, aber im Unterschied zum Snowball Bond X, bei dem sich eine einmal erreichte Null-Verzinsung nicht mehr ändern kann, ist es bei diesen beiden möglich, dass der Inhaber nach einer Periode der Null-Verzinsung wieder Zinsen erhält. Die Emissionsbedingungen für die drei Produkte enthielten eine Klausel, wonach die Emittentin berechtigt war, nach Ablauf eines Jahres zu kündigen, eine Kündigungsmöglichkeit des Inhabers der Bankschuldverschreibung aber ausgeschlossen wurde. Auch diese Klausel war sachlich nicht gerechtfertigt und daher gesetzwidrig.

Die Bedeutung der Entscheidung für den Anleger hat der VKI wie folgt zusammengefasst: Ist eine AGB-Klausel gesetzwidrig gemäß § 879 Abs 3 ABGB, habe man im Individualprozess nach herrschender Meinung eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen; die Klausel werde also auf einen gesetzeskonformen Inhalt umformuliert; dabei werde mittels ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorgegangen. Der Wegfall der Verzinsungsklausel des Snowball Bond X führe ferner zu der Frage, welcher Zinssatz stattdessen anzunehmen sei. Als Ersatz werde insoweit aber wohl auch ein variabler Zinssatz mit inverser Koppelung an den 6- Monats-Euribors heranzuziehen sein; als Maßstab könnten etwa die Zinssätze der anderen Snowball Bonds dienen. Sind Anlegern vom Snowball Bond X sonstige Kosten, wie etwa Anwaltskosten für – gescheiterte – Vergleichsverhandlungen wegen der nunmehr ausdrücklich für gesetzwidrig erklärten Zinsklausel entstanden, so sei auch deren Ersatz denkbar. Durch den Wegfall der Klausel zur einseitigen Kündigungsmöglichkeit der Bank komme das dispositive Recht zur Anwendung, nach dem die Parteien eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses kein ordentliches Kündigungsrecht haben. Eine allfällige bereits erfolgte Kündigung seitens der Bank wäre daher unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung, also eine Kündigung aus wichtigem Grund, sei aber möglich. Falls seitens der Bank ein solcher Snowball Bond gekündigt worden sei, seien Schadenersatzansprüche des Anlegers denkbar: Bei einem Snowball Bond VIII und IX bestünden diese etwa in der Differenz der tatsächlichen Anlage (z.B. Sparbuchzinsen) und dem jeweiligen Zinssatz des Bonds, beim Snowball Bond X indessen in der Differenz der tatsächlichen Anlage (z.B. Sparbuchzinsen) und dem – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden – hypothetischen Zinssatz. Der VKI weist ferner daraufhin, dass Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren, wobei nach der Rechtssprechung schon Erkennbarkeit des Schadens ausreiche.

(http://www.konsument.at/konsument)

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat auf seiner Homepage www.verbraucherrecht.at in einem Artikel vom 16.06.2010 über einen VKI-Musterprozesse gegen AWD berichtet. Neben fünf Sammelklagen für rund 2.500 Geschädigte (Streitwert rund 40 Millionen Euro) führt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und der Arbeiterkammer Oberösterreich gegen den AWD acht Musterprozesse. Damit sollte rascher als bei den Sammelklagen den Gerichten dargestellt werden, wie sich die „systematische Fehlberatung“ des AWD im Zusammenhang mit Immofinanzaktien für geschädigte Kleinanleger ausgewirkt hat. In diesen Verfahren verhinderte der AWD bislang in vier Fällen Verurteilungen, indem er Vergleiche angeboten hat, die die Geschädigten nicht ausschlagen konnten. Im Fall einer heute 91-jährigen Konsumentin, deren Ersparnisse der AWDBerater vor rund zehn Jahren in „sichere“ Immofinanzaktien angelegt hatte, zahlte der AWD 100 Prozent des Schadens sowie die Kosten des Verfahrens. „Der AWD wollte eine Geheimhaltungsverpflichtung mit dem VKI vereinbaren. Das haben wir aber abgelehnt. Schließlich kann es nicht sein, dass der AWD Beratungsfehler immer bestreitet und versucht, gegenteilige Verfahrensergebnisse mit Geld unter den Teppich zu kehren“, so Dr. Peter Kolba zur Strategie des VKI.

Im Fall einer Familie aus Niederösterreich hat der AWD zwar schon im Dezember 2008 zugestanden, dass man über Schadenersatz reden könne – allein es kam kein konkretes Angebot. Daher hat der VKI für diese Familie geklagt. Hier hatte der AWD-Berater den Konsumenten eingeredet, das vorhandene Kapital für ein Einfamilienhaus – statt in den Kauf des Grundstückes – in Immofinanzaktien zu investieren, einen entsprechend höheren Fremdwährungskredit aufzunehmen und diesen durch die tolle Performance der „mündelsicheren Immobilienaktien“ zurückzuzahlen. Eine Rechnung, die spätestens im Herbst 2008 nicht mehr aufgehen konnte. Nun hat der AWD rund 70 Prozent des Schadens (79.000 Euro) und Prozesskosten von rund 20.000 Euro bezahlt. „Leider sind eineinhalb Jahre sinnloser Beschäftigung der Gerichte vergangen, bevor man sich – am Abend vor der entscheidenden Gerichtsverhandlung – zum Vergleich aufraffen konnte“, so Dr. Kolba.

Auch ein Fall in Salzburg ist für die Methode der AWD-Berater symptomatisch: Eine Mutter musste nach dem Tod ihres Gatten das Erbteil der beiden minderjährigen Kinder anlegen. Sogleich war ein AWD-Berater zur Stelle, der der völlig unerfahrenen Mutter empfahl, den Erbteil in die „mündelsicheren“ Immofinanzaktien zu investieren. Im Herbst 2008 war der Erbteil fast zur Gänze verloren. Der VKI klagte auch hier auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe der Aktien. Der AWD bot hier ebenfalls rund 70 Prozent des Differenzschadens und die Zahlung der Kosten des Verfahrens an. Auch dieser Fall wurde daher ohne Urteil, aber durchaus im Sinn der Kläger geregelt.

Schließlich hat der AWD im Fall einer Oberösterreicherin mit spastischer Lähmung reagiert und einen großzügigen Vergleich abgeschlossen – allerdings erst vor Gericht. Außergerichtliche Interventionen waren zunächst erfolgslos geblieben. Das zentrale Argument des AWD gegen die Sammelklagen des VKI war bislang immer: Der AWD kenne ja die Fälle nicht und könne diese nicht prüfen. Wenn in Einzelfällen falsch beraten worden sei, dann würde der AWD Schadenersatz leisten. „Der AWD hat nun aber bereits seit Monaten unser Vorbringen zu allen Sammelklägern und bislang in keiner Weise reagiert“, sagt Dr. Peter Kolba. „Wir haben also den Eindruck, dass es dem AWD immer noch darum geht, sich durch lange Streitereien um die Zulässigkeit von Sammelklagen sowie weiterer Ablenkungsmanöver aus der Verantwortung zu stehlen. Wir sind gespannt, wie lange der Eigentümer des AWD – die Schweizer Swiss Life – diese Strategie noch mittragen will.“

(http://www.konsument.at/konsument)

Die Zeitschrift CHOICE des australischen Verbraucherverbandes ACA berichtet auf Ihrer Homepage in einem Artikel vom 10.06.2010 über den Nebenverdienst von Banken durch die Vereinnahme von Strafgebühren. Aus Statistiken der Reserve Bank gehe hervor, dass Großbanken ihren Verlust durch das Verbot der Strafgebühren bei Girokonten für Kontoüberziehungen und Lastschriften durch neue Einnahmen aus Strafgebühren bei Kreditkarten- und Privatkreditverträgen ausglichen. Durch diese neuen Sanktionsgebühren, die in der Branche „Ausnahmegebühren“ genannt werden, würden insgesamt etwa 1000 Mio. $ pro Jahr erwirtschaftet.

In dem die Statistik zusammenfassendem Bericht der Reserve Bank heiße es „Es hat eine Verschiebung in den Bilanzen hinsichtlich der Einnahmen aus Ausnahmegebühren bei Sparkonten hin zu Darlehen gegeben. Ausnahmegebühren für Kreditkarten würden den größten Anteil der Ausnahmegebühren mit einem Wachstum von 10 Prozent im vergangenen Jahr ausmachen. Einnahmen aus Ausnahmegebühren bei Privatkrediten wuchsen ebenfalls deutlich.“ Insgesamt hätten sich die Gebühreneinnahmen (einschließlich der Strafgebühren) aus Privathaushalten um 3% auf $ 5000 Mio. pro Jahr bis zum 30. Juni 2009 erhöht. Aufgrund der steigenden Anzahl der Wohnungsbaukredite hätten die Gebühreneinnahmen einen Zuwachs in Höhe von 17 % erhalten, was deutlich über dem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 7 % zwischen den Jahren 2003 und 2008 liege. Zu dieser Entwicklung erkläre der Statistikbericht: „Der Anstieg der Gebühreneinnahmen beim Wohnungsbaukredit wird im Wesentlichen erzielt durch Kreditaufnahmegebühren und Gebühren für eine vorzeitige Kreditbeendigung, wobei die hierzu verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass insbesondere Gebühren für die Beendigung festverzinslicher Darlehen einen erheblichen Teil des gesamten Anstiegs der durch Gebühren bedingten Einnahmen ausmachen. Gebühreneinkünfte aus Privatkrediten wuchsen um 14 Prozent, was auf einen Anstieg sowohl der Kontoservice-Gebühren als auch auf eine Erhöhung der Ausnahmegebühren zurückzuführen ist.“

Aus einem zu dieser Jahreszeit üblichen Gebührenbericht der Australian Bankers ‘Association (ABA) gehe ferner hervor, dass die durchschnittlichen durch Bankgebühren verursachten Kosten für Privathaushalte, die Bankdienstleistungen häufiger in Anspruch nehmen, um 1 Prozent auf fast $ 600 pro Jahr angestiegen seien. Hierzu habe die ABA erklärt: „Die Kunden nehmen (im Vergleich zu den Vorjahren) mehr Transaktionen auf mehreren Konten vor, nehmen häufiger Kredite auf, kaufen mehr Finanzprodukte und nehmen mehr Bankdienstleistungen in Anspruch. Gleichzeitig haben Banken die Erhebung einiger Girokontogebühren eingestellt und damit die Kosten für diese Konten reduziert. Das Ergebnis aus der Kombination dieser beiden Faktoren bedeutet, dass die durchschnittlichen Bankkosten pro Transaktion für die privaten Haushalte gesunken sind.”

Die Zeitschrift CHOICE weist allerdings darauf hin, das sich diese Zahlen auf das Geschäftsjahr bis zum 30. Juni 2009 beziehen. Seitdem seien jedoch einige positive Änderungen eingetreten, darunter falle etwa die Reduktion von Strafgebühren bei Girokonten als Ergebnis ihrer noch andauernden Kampagne „faire Gebühren“. Diese Verbesserungen dürften in den Statistiken für 2010, die im nächsten Jahr veröffentlicht werden, berücksichtigt werden. Aber das ändere nichts an dem eigentlichen Problem, nämlich dass aus Verbrauchersicht bei Privatkrediten und Kreditkarten Bankeinkünften aus Strafgebühren keine Kürzungen bei den Transaktionsgebühren gegenüber stünden.

Der Direktor für Politik und Kampagnen der Zeitschrift CHOICE, Christopher Zinn, hat hierzu mitgeteilt, dass die Statistik zeigt, dass Strafgebühren nach wie vor ein wichtiges Thema für die Verbraucher seien. Bei einigen Kreditkarten würden zwar niedrigere Strafgebühren als im Durchschnitt von $ 30 bis $ 31 erhoben. Frühere Untersuchungen hätten jedoch ergeben, dass bei Zahlungsverzug und Kontoüberziehungen die niedrigsten Strafgebühren bei $ 5 bzw. sogar $ 0 bzw. lag. Verbraucher sollten daher darauf achten, dass sie auch wirklich die beste Karte finden.

(http://www.choice.com.au)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


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