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Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) berichtet auf seiner Homepage www.verbraucherrecht.at in einem Artikel vom 16.07.2010 über ein AWD-Urteil des HG Wien vom 27.05.2010 (Az.: 034 CG 80/09k- 19), mit welchem dem Beklagten Schadenersatz wegen „Beratung gegen die Interessen des Anlegers“ zugesprochen wurde. Weil ein AWD-Berater eine Veranlagung in einen Fonds des Milliardenbetrügers Bernhard Madoff als „so sicher wie ein Sparbuch“ empfohlen hatte, muss der AWD dem Geschädigten nunmehr Schadenersatz leisten, heißt es dort. „Sehr sicher und jederzeit verfügbar“ wollte ein Konsument 2008 Geld aus einem Wohnungsverkauf anlegen. Er wandte sich daher an seinen Anlageberater von AWD. Dieser empfahl ihm daraufhin (neben einer Veranlagung in einen anderen Fond) eine Veranlagung in den (hochriskanten) Herald Fond USA (ein Fonds des Mega- Betrügers Bernie Madoff). Der Anlageberater sprach von einer „Veranlagung, die so sicher wie ein Sparbuch“ sei, mit der man aber eventuell mehr Ertrag machen könne. Beim Beratungsgespräch wies der (zu diesem Zeitpunkt arbeitslose) Konsument wiederholt darauf hin, dass dieses Geld sein einziges sei und dass es daher sicher angelegt sein müsse; außerdem müsse es jederzeit abhebbar sein. Das Beratungsprotokoll wurde zum Teil (betreffend Kenntnisse, Erfahrungen und finanzielle Verhältnisse) gar nicht ausgefüllt; die Punkte Risikobereitschaft (gering) und Veranlagungshorizont (kurzfristig) wurden vom Berater wahrheitsgemäß nach den Aussagen des Konsumenten angekreuzt. Über die hohen Risiken, die gerade mit dieser Anlage verbunden waren und aus dem Verkaufsprospekt des Herald Fonds SPC ersichtlich gewesen wären (gänzlicher Kapitalverlust möglich, Beteiligung an dem Fond mit hohem Risiko verbunden, daher für Anleger mit hoher Risikobereitschaft geeignet; die Investition sollte nicht die einzige oder hauptsächliche Investition des Portfolios ausmachen uä) wurde der Konsument von seinem Berater nicht aufgeklärt. Aufgrund der Medienberichte über die Finanzkrise im Sommer 2008 war der Konsument verunsichert und fragte bei seinem AWD-Berater an, ob er seine Anlage verkaufen solle oder ob sie weiterhin sicher sei. Der Berater riet von einem Verkauf zuerst ab, Anfang Jänner 2009 erklärte er ihm, dass das Geld weg sei. Wie aus den Medien bekannt wurde, war ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens des Herald Fond USA durch die „Madoff-Affäre“ betroffen. Der Konsument machte Schadenersatzansprüche aus dem Beratungsvertrag gegen den AWD geltend und bekam nun in erster Instanz Recht. Kern der Pflichten (nach §§ 38 ff WAG bzw §§ 39 KMG) bei Erteilung einer Anlageempfehlung ist es, dem Kunden ein Papier zu empfehlen, welches seinen Anlagezielen entspricht. Da im gegenständlichen Fall zweifellos weder über die Risiken des Anlagegeschäfts aufgeklärt, noch den Wünschen des Anlegers nach einer sicheren und jederzeit verfügbaren Anlageform entsprochen wurde, wurde gegen die im Wertpapieraufsichtsgesetz normierten Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen. Da der Berater für AWD als Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war, ist sein Verhalten dem Unternehmen zurechenbar. Der Konsument sei daher – so das HG Wien – vom Finanzdienstleistungsunternehmen der Kaufpreis samt Spesen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere rückzuerstatten und außerdem jener Betrag zu ersetzen, den er aufgrund einer alternativen Veranlagung hätte erzielen können. Ein Mitverschulden des Konsumenten bestehe nicht, weil er sich gerade wegen seiner mangelnden Fachkenntnisse professionell beraten ließ. Auch sei ihm das Unterschreiben des Anlageprofils ohne genaueres Durchlesen der Risikohinweise nicht vorwerfbar, wenn er keinen Grund hatte, den Angaben des Beraters zu misstrauen: „Wird eine riskante Anlage vom Berater als sicheres Investment beschrieben, so begründet das Aushändigen eines Beratungsvertrages an den Kunden, in dem erwähnt wird, dass die Möglichkeit eines Kursverlustes besteht, kein Mitverschulden des Kunden an dem Schaden.“ Da der Kläger, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre, das Geld auf ein Sparbuch gelegt hätte, wurde dies als hypothetische Alternativveranlagung herangezogen und sein Schadenersatzanspruch in Höhe der gesetzlichen Zinsen zugesprochen.

(http://www.konsument.at/konsument)

Die Zeitschrift CHOICE des australischen Verbraucherverbandes ACA begrüßt auf ihrer Homepage in einem Artikel vom 15.07.2010 die Reform der Finanzberatung in Australien. Sie weist darauf hin, dass Verbraucher künftig von einer kostenlosen Finanzberatung werden profitieren können. Mehr Haushalte würden nun Vertrauen in Finanzberater haben und mit ihnen in transparenter und effektiver Weise zusammenarbeiten können. Die Reformen würden zur Förderung von Innovation, Wettbewerb und Effizienz der Beratungsgesellschaften beitragen. Im Voraus gezahlte Gebühren, wie einige befürchtet hatten, müssen auch nicht unerschwinglich sein. Verbraucher hätten über viele Jahre bemängelt, dass die Kommission einen unakzeptablen Interessenkonflikt für Finanzberater geschaffen hat, der zum Vertrieb von gefährlichen Finanzprodukten oder solchen von minderer Qualität geführt habe. Der Reform sei eine Kampagne für Berater vorausgegangen, mit dem Ziel Treuepflichten im Sinne einer Rechtspflicht zu schaffen, die zum Handeln im Interesse ihrer Kunden verpflichtet. CHOICE hatte ebenfalls die Erhebung von Anlage-basierten Gebühren bemängelt, die vom Kunden an den Berater in Höhe eines Prozentsatzes des gesamten Kapitals, das Gegenstand der Beratung war, bezahlt wurden. „Die Pläne der Regierung enthalten viele der Empfehlungen, die wir in dem Parlamentarischen Gemischten Ausschuss zu Finanzdienstleistungen gemacht haben. Wir sind vor allem froh, dass Anlagebasierte -Gebühren ausgerichtet an den Produkten nicht erhoben werden dürfen. Aber wir sind nach wie vor besorgt, dass die Industrie versuchen wird von Provisionen wieder zu Anlage-basierten Gebühren überzugehen. Unsere Präferenz sind feste Gebühren, die entweder einen Pauschalbetrag oder einen Stundensatz beinhalten könnten“, sagt Christopher Zinn, der Sprecher der Zeitschrift CHOICE. Er begrüße ferner Untersuchungen zu einer Ausgleichsregelung als letzte Rettung, die er für dringend erforderlich hält und von der Verbraucher profitieren würden, die Jahre auf Gerechtigkeit gewartet haben. Ein als „letzte Rettung“ konzipierter Ausgleichsfonds sei wesentliches Element jeder Reform. Es wäre auch nicht dafür vorgesehen, Verbraucher für schlechte Investitionen zu entschädigen sondern dafür, dass Lizenznehmer Ihre Lizenzbedingungen verletzt haben und Verbraucher sonst nicht in der Lage sind Ihre Verluste zu kompensieren.

(http://www.choice.com.au)

(Übersetzungen: Doris Luik, Hamburg)


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