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Gesetzentwürfe
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Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht – Rechtsprechung im Jahr 2006

Von Rechtsanwalt Walter Stillner, Stuttgart

Einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Recht des unlauteren Wettbewerb seit dem Inkrafttreten des neuen UWG bietet Köhler im Rechtsprechungs- Report zur Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Die nachfolgende Übersicht greift – beschränkt auf den Veröffentlichungszeitraum 2006 – punktuell Entscheidungen heraus, die speziell für den Verbraucher von Interesse sein können, sei es, dass die Entscheidung auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Verbraucher ausstrahlt, sei es, dass der Verbraucher als informierter Marktteilnehmer (oder sein anwaltlicher Berater) für die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines bestimmten Anbieterverhaltens sensibilisiert wird und etwa durch eine Beschwerde bei der zuständigen Verbraucherzentrale dafür sorgen kann, dass der von ihm gesehene Missstand überprüft und gegebenenfalls im Wege der Verbandsklage abgestellt wird.

I. Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen als Wettbewerbsverstoß

Verstößt ein Anbieter gegen ein Gesetz, das dem Schutz des Verbrauchers dient und zugleich das Marktverhalten regeln soll, so kann das entsprechende Verhalten als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (§ 4 Nr. 11 UWG). Die hierzu ergangenen Entscheidungen sind teilweise auch für die Beratungspraxis unmittelbar interessant, weil durch den BGH oder durch Obergerichte Streitigkeiten behandelt werden, die ansonsten vom Streitwert her im Individualprozeß von den Amtsgerichten entschieden werden.

1. Widerrufs-/Rückgaberecht bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften

Eine Fülle von Anwendungsbeispielen zu den §§ 355 ff BGB bietet eine Entscheidung des OLG Jena. Dort hatte ein Anbieter über Ebay Elektroheizgeräte vorgestellt und dabei zwar auf die Möglichkeit einer Rückgabe des gekauften Geräts hingewiesen, die Rückgabe aber davon abhängig gemacht, dass der Verbraucher zuerst eine Reklamationsnummer beim Anbieter einholt. Eine solche zusätzliche Hürde ist im Gesetz aber nicht vorgesehen (Verstoß gegen §§ 355, 356 BGB). Ferner sollte ein Rückgaberecht nur bestehen, wenn die Rückgabe in unbeschädigter Originalverpackung erfolgte. Auch ein derartiges Verlangen verletzt § 356 BGB. Zu Recht als unzulässig wurde es weiter angesehen, dass der Anbieter sich vorbehalten wollte, den Verbraucher bei versehentlicher Bestellung mit den Vertragskosten zu belasten (Verstoß gegen § 357 Abs. 4 BGB).

Zudem gibt es Anbieter, die in ihren AGB bestimmen, dass der Verbraucher die Ware, die er zurücksenden wollte, in jedem Fall auf eigene Kosten verschicken müsse. Eine solche Regelung kann aber nur für Bestellungen bis zu einem Wert von € 40,– vereinbart werden (Verstoß gegen § 357 Abs. 2 BGB).

Gegenüber sonstigen Fernabsatzgeschäften weisen Ebay-Versteigerungen die Besonderheit auf, daß der Anbieter sein Vertragsangebot bereits mit dem Einstellen der Ware in die Ebay- Versteigerung abgibt, damit also nicht nur eine invitatio ad offerendum ausspricht. Das Gebot des Verbrauchers ist also schuldrechtlich bereits die Annahme des Vertragsangebots anzusehen. Nun muss aber der Verbraucher über sein 2- wöchiges Widerrufsrecht vor Vertragsschluß belehrt werden. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluß, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wie erstmals das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin erkannt haben, genügt eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite nicht dem Erfordernis der Textform nach § 126 b BGB. Deshalb steht dem Verbraucher bei einer Ebay-Versteigerung regelmäßig ein Widerrufsrecht von 1 Monat zu, gerechnet ab dem Zugang einer richtigen Widerrufsbelehrung. Hat also der Anbieter in seiner „Auftragsbestätigung“ in Verkennung der Rechtslage eine Belehrung von 2 Wochen ausgesprochen, so löst eine solche unzutreffende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist noch nicht aus.

2. Teledienstegesetz

§ 6 TDG schreibt die Offenlegung der Identität des Anbieters (Vor- und Zuname sowie Anschrift) vor, ferner Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation ermöglichen sollen und schließlich die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Diese Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Angabe auf der „mich“-Seite bei Ebay- Auktionen reicht dafür nicht aus, soweit es sich nicht um Informationen zur Person des Anbieters handelt (Name und Adresse, während niemand etwa eine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite erwartet).

3. Preisangabenverordnung

Die PreisangabenVO dient der Information und damit dem Schutz des Verbrauchers. Sie regelt auch das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Das entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dem folgt auch das OLG Jena, lässt aber im konkreten Fall den Unterlassungs- anspruch an der Bagatellklausel des § 3 UWG scheitern. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PreisangabenVO muß der Anbieter in der Werbung ausdrücklich angeben, daß die verlangten Preise die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Eine solche Angabe fehlte in dem zu entscheidenden Fall. Das OLG Jena verneinte gleichwohl einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch mit der Begründung, die in der Werbung genannten Endpreise müßten ohnehin die Mehrwertsteuer enthalten. Somit sei der zusätzlich verlangte Hinweis hierauf nur eine Klarstellung, dessen Unterlassen den Wettbewerb nicht oder nur unwesentlich beeinflusse.

4. Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EnVKV) verpflichtet den Anbieter bei der Werbung für Haushaltsgeräte im Versandhandel gegenüber dem Endverbraucher bestimmte Energieverbrauchsangaben zu machen (Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch etc.). Auch diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers und regelt das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Werden die vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht, so ist das wettbewerbswidrig.

5. Heilmittelwerbegesetz

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem Testergebnis einer Untersuchtung verstößt ohne ausdrükklichen Hinweis, dass das zugrunde liegende Untersuchungsverfahren wissenschaftlich umstritten ist, gegen § 3 HWG. Insbesondere der Hinweis darauf, daß die Kassen die Kosten des Diagnoseverfahrens nicht erstatten, reicht nicht aus, um dem Verbraucher die Problematik um das Untersuchungsverfahren hinreichend deutlich vor Augen zu führen.

6. Versicherungsvertragsgesetz

Eine Autoreparaturwerkstatt hatte damit geworben, daß sie den Selbstbehalt des Kunden teilweise übernehme. Nun hat der Versicherte nach § 55 VVG gegen seine Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Herstellung des beschädigten Gegenstandes. Die Übernahme des Selbstbehalts ist der Sache nach ein versteckter Preisnachlaß, der die Reparaturkosten vermindert und daher dem Versicherer offenbart werden muss. Lässt der Händler dies in seiner Rechnung unberücksichtigt, so verstößt er gegen § 55 VVG und damit gegen § 4 Nr. 11 UWG.

7. Brandenburgisches Schulgesetz

Ein Fotostudio hatte einer Schule versprochen, dieser einen PC kostenlos zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittle. § 47 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbietet hingegen die Werbung auf dem Schulgelände, allerdings kann der Schulträger hiervon Ausnahmen zulassen. Der BGH bejaht zwar den Charakter des Schulgesetzes als Regelungsnorm für das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, verneint aber eine Wettbewerbswidrigkeit selbst für den Fall, dass die Schulleitung es versäumt, eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers einzuholen. Die Einholung dieser Genehmigung sei, so der BGH, nur eine verwaltungsinterne Maßnahme; die Verletzung einer solchen internen Pflicht könne die Wettbewerbswidrigkeit eines Handelns nicht begründen. Dies müsse schon deshalb gelten, weil die Möglichkeit einer solchen Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

II. Unsachliche Beeinflussung, § 4 Nr. 1 UWG

Die Neufassung des UWG hat gegenüber dem früheren Rechtszustand eine erhebliche Liberalisierung gebracht. Von dem Unlauterkeitstatbestand des „übertriebenen Anlockens“ hat sich die Rechtsprechung gänzlich verabschiedet. Das Leitbild des mündigen Verbrauchers hat dazu geführt, daß in § 4 Nr. 1 UWG die Messlatte deutlich höher gelegt wird.

1. Keine unsachliche Beeinflussung stellt es mithin dar, wenn zu einer Zeitschrift als Zugabe eine Sonnenbrille gegeben wird. Dasselbe gilt, wenn für ein Probeabonnement zu einem besonders günstigen Preis („13 x stern testen, über 40% sparen“) noch eine attraktive Zugabe (eine Isolierkanne oder eine Armbanduhr oder ein Kaffeebereiter) versprochen wird. Auch bei der bereits genannten kostenlosen Überlassung eines PC an eine Schule hatte der BGH den Sachverhalt unter dem Aspekt des § 4 Nr. 1 UWG geprüft, aber keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Nicht beanstandet wurde schließlich auch eine Imagewerbung, bei der der Anbieter sein Engagement für den Tier- und Artenschutz herausgestellt hatte.

2. Keine Gnade fand auch die Werbung eines Möbelhändlers, der mit einem Rabatt von 25% geworben hatte (was für sich allein noch nicht zu beanstanden gewesen wäre), diese Rabattaktion aber auf einen einzigen Tag beschränkt hatte. Angesichts der zeitlichen Befristung auf einen einzigen Tag musste befürchtet werden, daß der Verbraucher sich den ungewöhnlich hohen Rabatt nicht entgehen lassen wollte, aber keine Möglichkeit hatte, in Ruhe einen Preisvergleich anzustellen.

3. Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte der BGH über die Werbung eines Anbieters von Zigarillos zu entscheiden, der es unterlassen hatte, auf die Schädlichkeit des Rauchens ausdrücklich hinzuweisen. Beide Vorinstanzen hatten Schwierigkeiten gehabt, einen Wettbwerbsverstoß auszumachen, weil es keine Rechtsnorm für einen solchen Warnhinweis gibt. Der aus der Zigarettenwerbung bekannte Hinweis („Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesundheit“) beruht auf einer Werberichtlinie des Verbandes der Zigarettenindustrie. Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Er knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an, wo das Kriterium der Verharmlosung von Gefahren und das des unzutreffenden Eindrucks gesundheitlicher Unbedenklichkeit bereits als Unlauterkeitskriterium anerkannt worden war, und schreibt diese Aufassung für das neue UWG fort.

III. Ausnutzung der Unerfahrenheit Minderjähriger, § 4 Nr. 2 UWG

Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich zu missbilligen. Deshalb verstößt die Werbung für Handy-Klingeltöne in einer Jugendzeitschrift gegen § 4 Nr. 2 UWG, wenn in der Werbung zwar der Minutenpreis angegeben wird, jedoch der Hinweis fehlt, dass durch das Herunterladen eines Klingeltons mehrere Minuten verbraucht werden, wobei sich die Zeit durch Fehler bei der Eingabe noch verlängern kann. Die Gefahr, dass der Jugendliche seine Entscheidung unter dem Eindruck des niedrigen Minutenpreises trifft, ohne zu realisieren, dass er ein Vielfaches davon bezahlen muss, ist zu groß, als dass diese Werbung gebilligt werden könnte.

IV. Belästigung durch Telefon-, Telefax- und E-Mail- Kontakte, § 7 UWG

Verbraucher dürfen ohne ihr Einverständnis nicht durch Telefon-, Telefax- und E-Mail-Kontakte belästigt werden. Dieses Einverständnis muß ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ein nur vermutetes Einverständnis reicht nicht aus.

Das Landgericht Bonn hatte über die Werbung eines Telekommunikationsanbieters zu entscheiden, der einem Callcenter seine Kundenlisten zur Verfügung gestellt hatte und zwar mit dem Auftrag, die Kunden telefonisch zum Abschluss eines Vertrages über einen neuen Telefontarif zu veranlassen. Dies wurde als UWG-Verstoß untersagt. Das zunächst eingelegte Rechtsmittel wurde in der Berufungsinstanz zurückgenommen, nachdem der Berufsungssenatdes OLG Köln zu erkennen gegeben hatte, daß er die Auffassung des Landgerichts teilt. Dieses Verbot gilt auch für E-Mail-Werbung und für die Werbung per Telefax. Die Versendung des Telefaxes aus dem Ausland hilft dem Anbieter dabei nichts, weil der Verletzungsort im Inland liegt und deshalb deutsches Recht anzuwenden ist. Das Landgericht Stuttgart begrenzt sogar die Wirkung einer erteilten Zustimmung auf 4 Wochen.

V. Verkaufsförderungsmaßnahmen, § 4 Nr. 4 UWG

Der Begriff „Verkaufsförderungsmaßnahmen“ umfasst alles, was geeignet ist, den Absatz anzukurbeln. Das beginnt beim Sonderangebot, und reicht über Preisausschreiben bis hin zu allgemeinen Rabatten und den früher sogenannten Sonderveranstaltungen. Für alle diese Maßnahmen gilt: Die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen schon in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Wie weit diese Vorschrift reicht, illustrieren die nachfolgenden Beispiele:

1. Ein Anbieter hatte diverse Artikel zu Sonderpreisen beworben und gleichzeitig angekündigt, der Käufer bekomme als Zugabe eine Nackenstütze im Wert von 49,95 €, „solange Vorrat reicht“. Tatsächlich reichte der Vorrat nicht sehr lange. Die Nackenstützen waren relativ früh ausgegangen. Das OLG Köln sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, weil die Dauer der Zugabeaktion in der Werbung nicht klar angegeben war. Ebenso erging es einem Reisebüro, das für einen „Frühbuchervorteil“ warb, ohne den Zeitraum anzugeben, in welchem dieser Frühbuchervorteil in Anspruch genommen werden konnte. Selbst die Aussage „Werbepreise gelten in der Werbewoche“ wurde als nicht ausreichend angesehen.

2. Ein Anbieter hatte mit Preisnachlässen „bis zu x%“ geworben mit dem Zusatz „ausgenommen Werbeware“. Auch diese Werbung wurde als nicht klar und eindeutig charakterisiert; denn mit dem Begriff „Werbeware“ kann der Leser nichts anfangen. In derselben Entscheidung hat das OLG Köln die Einschränkungen „nur auf Neukäufe“ und „ausgenommen bereits reduzierte Ware“ hingegen als hinreichend deutlich angesehen.

3. Ein Getränkehändler hatte mit dem Versprechen geworben, der Kaufpreis werde zurückerstattet, falls das Getränk nicht schmecke („Geld-zurück-Garantie“). Auch das wurde als Verkaufsfördermaßnahme eingestuft. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wurde deshalb bejaht, weil der Händler die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Geld-zurück- Garantie lediglich auf der Innenseite des Etiketts angebracht und im übrigen in der TV-Werbung überhaupt nicht erwähnt hatte.

VI.Irreführung, § 5 UWG

Das Irreführungsverbot nimmt in der Praxis breiten Raum ein:

1. Nicht beanstandet wurde die Werbeaussage „ohne Fett“ für Süßigkeiten (Joghurtgummi und anderes), obwohl das Produkt zwischen 0,2, und 0,4 g Fett enthielt, weil der minimale Fettanteil ohne ernährungsphysiologische Wirkungen sei. Ebenso wurde eine Irreführung durch die Produktbezeichnung „Sprudel-Fixx“ verneint, mit dem aus Leitungswasser „Sprudel“ gemacht werden könne. Das Gericht wollte sich dem Argument des Klägers nicht anschließen, der Begriff „Sprudel“ erwecke den irreführenden Eindruck, mit dem Gerät könne Mineralwasser hergestellt werden.

2. Ein Handy-Anbieter hatte in der üblichen Weise für ein preisgünstiges Handy geworben, das mit einem Netzkartenvertrag gekoppelt war. Der Kaufpreis war korrekt angegeben. Allerdings sah der Netzkartenvertrag vor, daß der Nutzer bei Inbetriebnahme noch „Aktivierungskosten“ bezahlen müsse. Diese Kosten für die Freischaltung waren zwar auch angegeben, aber zwischen untergeordneten Informationen versteckt. Zu Recht hat der BGH dies als irreführend angesehen.

3. Ein Dienstleister hatte mit dem Angebot geworben „Single- Frauen per SMS kennenlernen“ und dabei konkrete Personenbeschreibungen geliefert. Die Kosten für den SMS-Flirt waren zwar korrekt angegeben, aber die Kontaktpersonen waren professionelle Kommunikationsagenten, während der Nutzer naturgemäß einen „echten“ Flirt erwartete. Die Werbung wurde deshalb als irreführend untersagt.

4. In der Neufassung des UWG konkretisiert der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 UWG das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge: Wird für eine bestimmte Ware geworben, so muß diese auch vorhanden sein, und zwar in ausreichender Menge. Anderenfalls liegt ein unzulässiges Lockvogelangebot vor. Ist die Ware schon vor Ablauf des zweiten Tages nicht mehr erhältlich, begründet das die widerlegliche Vermutung, daß die Vorratsmenge unzureichend war. Der Anbieter muss also beweisen, daß er im Zeitpunkt der Werbung davon ausgehen konnte, daß die Vorratsmenge ausreichen würde. Allerdings muss er dabei mit einkalkulieren, daß der besonders günstige Preis zu einer erhöhten Nachfrage führen würde. Diese Vorschrift zur Vorratsmenge gilt allerdings dann nicht, wenn der Werbungsadressat aufgrund der Umstände von vornherein mit einer geringeren Vorratsmenge rechnen mußte. Versucht etwa der Anbieter nach der Inventur seine Ladenhüter mit der Headline „Restposten, Einzelstücke“ abzusetzen, so kann vernünftigerweise niemand erwarten, daß die Restposten und Einzelstücke (!) die Nachfrage für 2 Tage decken würden. Greift das Irreführungsverbot schon, wenn die Vorratsmenge nicht ausreichend ist, so gilt es natürlich erst recht, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorhanden ist. Das gilt auch für die Werbung im Internet.

Auch dort erwartet der Verbraucher grundsätzlich die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware (außer wenn der Anbieter schon auf der Produktseite auf das Gegenteil hinweist). Der Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“ entlastet den Anbieter aber nicht.

Über einen Grenzfall hatte schließlich das OLG Oldenburg zu entscheiden: Ein Möbelhändler hatte eine „Total-Räumung wegen Umbaus“ angekündigt und in der Werbung eine Einbauküche abgebildet. Als diese konkrete Küche verkauft war, wurden weitere Interessenten weggeschickt. Das OLG geht davon aus, daß der Werbeadressat damit rechnen mußte, daß die Küche nur einmal vorhanden war. Wenn der Anbieter eine Total-Räumung wegen Umbaus ankündigt, so bezieht sich die Werbung auf die in den umzubauenden Räumen befindlichen Waren. Dass aber in den Ausstellungsräumen dieselbe Einbauküche mehrfach vorhanden ist, wird man schwerlich annehmen können.


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