Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht – Rechtsprechung im Jahr 2006
Von Rechtsanwalt Walter Stillner, Stuttgart
Einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
zum Recht des unlauteren Wettbewerb seit dem
Inkrafttreten des neuen UWG bietet Köhler im Rechtsprechungs-
Report zur Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Die nachfolgende
Übersicht greift – beschränkt auf den Veröffentlichungszeitraum
2006 – punktuell Entscheidungen heraus,
die speziell für den Verbraucher von Interesse sein können,
sei es, dass die Entscheidung auch auf die Rechtsbeziehung
zwischen Anbieter und Verbraucher ausstrahlt, sei es, dass
der Verbraucher als informierter Marktteilnehmer (oder sein
anwaltlicher Berater) für die wettbewerbsrechtliche Relevanz
eines bestimmten Anbieterverhaltens sensibilisiert wird
und etwa durch eine Beschwerde bei der zuständigen Verbraucherzentrale
dafür sorgen kann, dass der von ihm gesehene
Missstand überprüft und gegebenenfalls im Wege der
Verbandsklage abgestellt wird.
I. Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen als Wettbewerbsverstoß
Verstößt ein Anbieter gegen ein Gesetz, das dem Schutz des
Verbrauchers dient und zugleich das Marktverhalten regeln
soll, so kann das entsprechende Verhalten als Wettbewerbsverstoß
verfolgt werden (§ 4 Nr. 11 UWG). Die hierzu ergangenen
Entscheidungen sind teilweise auch für die Beratungspraxis
unmittelbar interessant, weil durch den BGH oder
durch Obergerichte Streitigkeiten behandelt werden, die
ansonsten vom Streitwert her im Individualprozeß von den
Amtsgerichten entschieden werden.
1. Widerrufs-/Rückgaberecht bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften
Eine Fülle von Anwendungsbeispielen zu den §§ 355 ff BGB
bietet eine Entscheidung des OLG Jena. Dort hatte ein
Anbieter über Ebay Elektroheizgeräte vorgestellt und dabei
zwar auf die Möglichkeit einer Rückgabe des gekauften Geräts
hingewiesen, die Rückgabe aber davon abhängig gemacht,
dass der Verbraucher zuerst eine Reklamationsnummer beim
Anbieter einholt. Eine solche zusätzliche Hürde ist im Gesetz
aber nicht vorgesehen (Verstoß gegen §§ 355, 356 BGB). Ferner
sollte ein Rückgaberecht nur bestehen, wenn die Rückgabe
in unbeschädigter Originalverpackung erfolgte. Auch ein
derartiges Verlangen verletzt § 356 BGB. Zu Recht als unzulässig
wurde es weiter angesehen, dass der Anbieter sich vorbehalten
wollte, den Verbraucher bei versehentlicher Bestellung
mit den Vertragskosten zu belasten (Verstoß gegen § 357
Abs. 4 BGB).
Zudem gibt es Anbieter, die in ihren AGB bestimmen, dass
der Verbraucher die Ware, die er zurücksenden wollte, in
jedem Fall auf eigene Kosten verschicken müsse. Eine solche
Regelung kann aber nur für Bestellungen bis zu einem Wert von € 40,– vereinbart werden (Verstoß gegen § 357 Abs. 2
BGB).
Gegenüber sonstigen Fernabsatzgeschäften weisen Ebay-Versteigerungen
die Besonderheit auf, daß der Anbieter sein Vertragsangebot
bereits mit dem Einstellen der Ware in die Ebay-
Versteigerung abgibt, damit also nicht nur eine invitatio ad
offerendum ausspricht. Das Gebot des Verbrauchers ist also
schuldrechtlich bereits die Annahme des Vertragsangebots
anzusehen. Nun muss aber der Verbraucher über sein 2-
wöchiges Widerrufsrecht vor Vertragsschluß belehrt werden.
Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluß, verlängert
sich die Widerrufsfrist auf 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wie erstmals das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht
Berlin erkannt haben, genügt eine Widerrufsbelehrung
auf der Angebotsseite nicht dem Erfordernis der
Textform nach § 126 b BGB. Deshalb steht dem Verbraucher
bei einer Ebay-Versteigerung regelmäßig ein Widerrufsrecht
von 1 Monat zu, gerechnet ab dem Zugang einer richtigen
Widerrufsbelehrung. Hat also der Anbieter in seiner „Auftragsbestätigung“
in Verkennung der Rechtslage eine Belehrung
von 2 Wochen ausgesprochen, so löst eine solche unzutreffende
Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist
noch nicht aus.
2. Teledienstegesetz
§ 6 TDG schreibt die Offenlegung der Identität des Anbieters
(Vor- und Zuname sowie Anschrift) vor, ferner Angaben, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation
ermöglichen sollen und schließlich die Belehrung
über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts.
Diese Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar
erreichbar sein. Die Angabe auf der „mich“-Seite bei Ebay-
Auktionen reicht dafür nicht aus, soweit es sich nicht um
Informationen zur Person des Anbieters handelt (Name und
Adresse, während niemand etwa eine Widerrufsbelehrung auf
der „mich“-Seite erwartet).
3. Preisangabenverordnung
Die PreisangabenVO dient der Information und damit dem
Schutz des Verbrauchers. Sie regelt auch das Marktverhalten
im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Das entspricht gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dem folgt auch das
OLG Jena, lässt aber im konkreten Fall den Unterlassungs- anspruch an der Bagatellklausel des § 3 UWG scheitern.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PreisangabenVO muß der Anbieter in
der Werbung ausdrücklich angeben, daß die verlangten Preise
die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Eine solche Angabe
fehlte in dem zu entscheidenden Fall. Das OLG Jena verneinte
gleichwohl einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch mit
der Begründung, die in der Werbung genannten Endpreise
müßten ohnehin die Mehrwertsteuer enthalten. Somit sei der
zusätzlich verlangte Hinweis hierauf nur eine Klarstellung,
dessen Unterlassen den Wettbewerb nicht oder nur unwesentlich
beeinflusse.
4. Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung
(EnVKV) verpflichtet den Anbieter bei der Werbung für Haushaltsgeräte
im Versandhandel gegenüber dem Endverbraucher
bestimmte Energieverbrauchsangaben zu machen
(Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch etc.).
Auch diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers und
regelt das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Werden die vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht, so ist
das wettbewerbswidrig.
5. Heilmittelwerbegesetz
Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem
Testergebnis einer Untersuchtung verstößt ohne ausdrükklichen
Hinweis, dass das zugrunde liegende Untersuchungsverfahren
wissenschaftlich umstritten ist, gegen § 3 HWG.
Insbesondere der Hinweis darauf, daß die Kassen die Kosten
des Diagnoseverfahrens nicht erstatten, reicht nicht aus, um
dem Verbraucher die Problematik um das Untersuchungsverfahren
hinreichend deutlich vor Augen zu führen.
6. Versicherungsvertragsgesetz
Eine Autoreparaturwerkstatt hatte damit geworben, daß sie
den Selbstbehalt des Kunden teilweise übernehme. Nun hat
der Versicherte nach § 55 VVG gegen seine Versicherung
einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für
die Herstellung des beschädigten Gegenstandes. Die Übernahme
des Selbstbehalts ist der Sache nach ein versteckter
Preisnachlaß, der die Reparaturkosten vermindert und daher
dem Versicherer offenbart werden muss. Lässt der Händler
dies in seiner Rechnung unberücksichtigt, so verstößt er
gegen § 55 VVG und damit gegen § 4 Nr. 11 UWG.
7. Brandenburgisches Schulgesetz
Ein Fotostudio hatte einer Schule versprochen, dieser einen
PC kostenlos zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion
vermittle. § 47 des Brandenburgischen Schulgesetzes
verbietet hingegen die Werbung auf dem Schulgelände, allerdings
kann der Schulträger hiervon Ausnahmen zulassen.
Der BGH bejaht zwar den Charakter des Schulgesetzes als
Regelungsnorm für das Marktverhalten im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG, verneint aber eine Wettbewerbswidrigkeit selbst
für den Fall, dass die Schulleitung es versäumt, eine Ausnahmegenehmigung
des Schulträgers einzuholen. Die Einholung
dieser Genehmigung sei, so der BGH, nur eine verwaltungsinterne
Maßnahme; die Verletzung einer solchen internen
Pflicht könne die Wettbewerbswidrigkeit eines Handelns
nicht begründen. Dies müsse schon deshalb gelten, weil die Möglichkeit einer solchen Genehmigung nicht von vornherein
ausgeschlossen werden könne.
II. Unsachliche Beeinflussung, § 4 Nr. 1 UWG
Die Neufassung des UWG hat gegenüber dem früheren
Rechtszustand eine erhebliche Liberalisierung gebracht. Von
dem Unlauterkeitstatbestand des „übertriebenen Anlockens“
hat sich die Rechtsprechung gänzlich verabschiedet. Das Leitbild
des mündigen Verbrauchers hat dazu geführt, daß in § 4
Nr. 1 UWG die Messlatte deutlich höher gelegt wird.
1. Keine unsachliche Beeinflussung stellt es mithin dar, wenn
zu einer Zeitschrift als Zugabe eine Sonnenbrille gegeben
wird. Dasselbe gilt, wenn für ein Probeabonnement zu
einem besonders günstigen Preis („13 x stern testen, über
40% sparen“) noch eine attraktive Zugabe (eine Isolierkanne
oder eine Armbanduhr oder ein Kaffeebereiter) versprochen
wird. Auch bei der bereits genannten kostenlosen Überlassung
eines PC an eine Schule hatte der BGH den Sachverhalt
unter dem Aspekt des § 4 Nr. 1 UWG geprüft, aber keinen
Grund zur Beanstandung gesehen. Nicht beanstandet
wurde schließlich auch eine Imagewerbung, bei der der
Anbieter sein Engagement für den Tier- und Artenschutz herausgestellt
hatte.
2. Keine Gnade fand auch die Werbung eines Möbelhändlers,
der mit einem Rabatt von 25% geworben hatte (was für sich
allein noch nicht zu beanstanden gewesen wäre), diese
Rabattaktion aber auf einen einzigen Tag beschränkt hatte.
Angesichts der zeitlichen Befristung auf einen einzigen Tag
musste befürchtet werden, daß der Verbraucher sich den
ungewöhnlich hohen Rabatt nicht entgehen lassen wollte,
aber keine Möglichkeit hatte, in Ruhe einen Preisvergleich
anzustellen.
3. Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband
hatte der BGH über die Werbung eines Anbieters von Zigarillos
zu entscheiden, der es unterlassen hatte, auf die Schädlichkeit
des Rauchens ausdrücklich hinzuweisen. Beide Vorinstanzen
hatten Schwierigkeiten gehabt, einen Wettbwerbsverstoß
auszumachen, weil es keine Rechtsnorm für einen
solchen Warnhinweis gibt. Der aus der Zigarettenwerbung
bekannte Hinweis („Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen
gefährdet die Gesundheit“) beruht auf einer Werberichtlinie
des Verbandes der Zigarettenindustrie. Der BGH bejaht einen
Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Er knüpft dabei an seine bisherige
Rechtsprechung an, wo das Kriterium der Verharmlosung
von Gefahren und das des unzutreffenden Eindrucks
gesundheitlicher Unbedenklichkeit bereits als Unlauterkeitskriterium
anerkannt worden war, und schreibt diese Aufassung
für das neue UWG fort.
III. Ausnutzung der Unerfahrenheit Minderjähriger, § 4 Nr. 2 UWG
Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern
und Jugendlichen ist grundsätzlich zu missbilligen. Deshalb
verstößt die Werbung für Handy-Klingeltöne in einer
Jugendzeitschrift gegen § 4 Nr. 2 UWG, wenn in der Werbung
zwar der Minutenpreis angegeben wird, jedoch der Hinweis
fehlt, dass durch das Herunterladen eines Klingeltons
mehrere Minuten verbraucht werden, wobei sich die Zeit
durch Fehler bei der Eingabe noch verlängern kann. Die
Gefahr, dass der Jugendliche seine Entscheidung unter dem
Eindruck des niedrigen Minutenpreises trifft, ohne zu realisieren,
dass er ein Vielfaches davon bezahlen muss, ist zu
groß, als dass diese Werbung gebilligt werden könnte.
IV. Belästigung durch Telefon-, Telefax- und E-Mail- Kontakte, § 7 UWG
Verbraucher dürfen ohne ihr Einverständnis nicht durch
Telefon-, Telefax- und E-Mail-Kontakte belästigt werden. Dieses
Einverständnis muß ausdrücklich oder konkludent erklärt
werden. Ein nur vermutetes Einverständnis reicht nicht aus.
Das Landgericht Bonn hatte über die Werbung eines Telekommunikationsanbieters
zu entscheiden, der einem Callcenter
seine Kundenlisten zur Verfügung gestellt hatte und
zwar mit dem Auftrag, die Kunden telefonisch zum Abschluss
eines Vertrages über einen neuen Telefontarif zu veranlassen.
Dies wurde als UWG-Verstoß untersagt. Das zunächst eingelegte
Rechtsmittel wurde in der Berufungsinstanz zurückgenommen,
nachdem der Berufsungssenatdes OLG Köln zu
erkennen gegeben hatte, daß er die Auffassung des Landgerichts
teilt. Dieses Verbot gilt auch für E-Mail-Werbung und
für die Werbung per Telefax. Die Versendung des Telefaxes
aus dem Ausland hilft dem Anbieter dabei nichts, weil der
Verletzungsort im Inland liegt und deshalb deutsches Recht
anzuwenden ist. Das Landgericht Stuttgart begrenzt sogar
die Wirkung einer erteilten Zustimmung auf 4 Wochen.
V. Verkaufsförderungsmaßnahmen, § 4 Nr. 4 UWG
Der Begriff „Verkaufsförderungsmaßnahmen“ umfasst alles,
was geeignet ist, den Absatz anzukurbeln. Das beginnt beim
Sonderangebot, und reicht über Preisausschreiben bis hin zu
allgemeinen Rabatten und den früher sogenannten Sonderveranstaltungen.
Für alle diese Maßnahmen gilt: Die Bedingungen
für die Inanspruchnahme müssen schon in der Werbung
klar und eindeutig angegeben werden. Wie weit diese
Vorschrift reicht, illustrieren die nachfolgenden Beispiele:
1. Ein Anbieter hatte diverse Artikel zu Sonderpreisen beworben
und gleichzeitig angekündigt, der Käufer bekomme als
Zugabe eine Nackenstütze im Wert von 49,95 €, „solange Vorrat
reicht“. Tatsächlich reichte der Vorrat nicht sehr lange.
Die Nackenstützen waren relativ früh ausgegangen. Das OLG
Köln sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, weil die
Dauer der Zugabeaktion in der Werbung nicht klar angegeben
war. Ebenso erging es einem Reisebüro, das für einen
„Frühbuchervorteil“ warb, ohne den Zeitraum anzugeben, in
welchem dieser Frühbuchervorteil in Anspruch genommen
werden konnte. Selbst die Aussage „Werbepreise gelten in
der Werbewoche“ wurde als nicht ausreichend angesehen.
2. Ein Anbieter hatte mit Preisnachlässen „bis zu x%“ geworben
mit dem Zusatz „ausgenommen Werbeware“. Auch diese
Werbung wurde als nicht klar und eindeutig charakterisiert;
denn mit dem Begriff „Werbeware“ kann der Leser nichts
anfangen. In derselben Entscheidung hat das OLG Köln die
Einschränkungen „nur auf Neukäufe“ und „ausgenommen
bereits reduzierte Ware“ hingegen als hinreichend deutlich
angesehen.
3. Ein Getränkehändler hatte mit dem Versprechen geworben,
der Kaufpreis werde zurückerstattet, falls das Getränk
nicht schmecke („Geld-zurück-Garantie“). Auch das wurde
als Verkaufsfördermaßnahme eingestuft. Ein Verstoß gegen
das Transparenzgebot wurde deshalb bejaht, weil der Händler
die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Geld-zurück-
Garantie lediglich auf der Innenseite des Etiketts angebracht
und im übrigen in der TV-Werbung überhaupt nicht erwähnt
hatte.
VI.Irreführung, § 5 UWG
Das Irreführungsverbot nimmt in der Praxis breiten Raum ein:
1. Nicht beanstandet wurde die Werbeaussage „ohne Fett“ für
Süßigkeiten (Joghurtgummi und anderes), obwohl das Produkt
zwischen 0,2, und 0,4 g Fett enthielt, weil der minimale
Fettanteil ohne ernährungsphysiologische Wirkungen
sei. Ebenso wurde eine Irreführung durch die Produktbezeichnung
„Sprudel-Fixx“ verneint, mit dem aus Leitungswasser
„Sprudel“ gemacht werden könne. Das Gericht wollte
sich dem Argument des Klägers nicht anschließen, der
Begriff „Sprudel“ erwecke den irreführenden Eindruck, mit
dem Gerät könne Mineralwasser hergestellt werden.
2. Ein Handy-Anbieter hatte in der üblichen Weise für ein
preisgünstiges Handy geworben, das mit einem Netzkartenvertrag
gekoppelt war. Der Kaufpreis war korrekt angegeben.
Allerdings sah der Netzkartenvertrag vor, daß der Nutzer bei
Inbetriebnahme noch „Aktivierungskosten“ bezahlen müsse.
Diese Kosten für die Freischaltung waren zwar auch angegeben,
aber zwischen untergeordneten Informationen versteckt.
Zu Recht hat der BGH dies als irreführend angesehen.
3. Ein Dienstleister hatte mit dem Angebot geworben „Single-
Frauen per SMS kennenlernen“ und dabei konkrete Personenbeschreibungen
geliefert. Die Kosten für den SMS-Flirt
waren zwar korrekt angegeben, aber die Kontaktpersonen
waren professionelle Kommunikationsagenten, während der
Nutzer naturgemäß einen „echten“ Flirt erwartete. Die Werbung
wurde deshalb als irreführend untersagt.
4. In der Neufassung des UWG konkretisiert der Gesetzgeber
in § 5 Abs. 5 UWG das Irreführungsverbot hinsichtlich der
Vorratsmenge: Wird für eine bestimmte Ware geworben, so
muß diese auch vorhanden sein, und zwar in ausreichender
Menge. Anderenfalls liegt ein unzulässiges Lockvogelangebot
vor. Ist die Ware schon vor Ablauf des zweiten Tages nicht
mehr erhältlich, begründet das die widerlegliche Vermutung,
daß die Vorratsmenge unzureichend war. Der Anbieter muss
also beweisen, daß er im Zeitpunkt der Werbung davon ausgehen
konnte, daß die Vorratsmenge ausreichen würde.
Allerdings muss er dabei mit einkalkulieren, daß der
besonders günstige Preis zu einer erhöhten Nachfrage führen
würde. Diese Vorschrift zur Vorratsmenge gilt allerdings dann
nicht, wenn der Werbungsadressat aufgrund der Umstände
von vornherein mit einer geringeren Vorratsmenge rechnen
mußte. Versucht etwa der Anbieter nach der Inventur seine
Ladenhüter mit der Headline „Restposten, Einzelstücke“
abzusetzen, so kann vernünftigerweise niemand erwarten,
daß die Restposten und Einzelstücke (!) die Nachfrage für 2
Tage decken würden. Greift das Irreführungsverbot schon,
wenn die Vorratsmenge nicht ausreichend ist, so gilt es natürlich
erst recht, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht
vorhanden ist. Das gilt auch für die Werbung im Internet.
Auch dort erwartet der Verbraucher grundsätzlich die sofortige
Verfügbarkeit der beworbenen Ware (außer wenn der
Anbieter schon auf der Produktseite auf das Gegenteil hinweist). Der Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“ entlastet
den Anbieter aber nicht.
Über einen Grenzfall hatte schließlich das OLG Oldenburg zu
entscheiden: Ein Möbelhändler hatte eine „Total-Räumung
wegen Umbaus“ angekündigt und in der Werbung eine Einbauküche
abgebildet. Als diese konkrete Küche verkauft war,
wurden weitere Interessenten weggeschickt. Das OLG geht
davon aus, daß der Werbeadressat damit rechnen mußte, daß
die Küche nur einmal vorhanden war. Wenn der Anbieter
eine Total-Räumung wegen Umbaus ankündigt, so bezieht
sich die Werbung auf die in den umzubauenden Räumen
befindlichen Waren. Dass aber in den Ausstellungsräumen
dieselbe Einbauküche mehrfach vorhanden ist, wird man
schwerlich annehmen können.
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