Das aktuelle Interview
Europäisches Vertragsrecht im Umbruch?
Prof. Dr. Norbert Reich, Hamburg
Befindet sich das Europäische Vertragsrecht in einer kritischen Phase?
Das kann man behaupten. Der Grund dafür ist, dass die Kommission angekündigt hat, im Zuge der Schaffung eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“ für das europ. Vertragsrecht auch den sog. Verbraucheraquis auf den Prüfstand zu stellen. Es geht konkret um acht verbraucherrelevante Vertragsrechtsrichtlinien aus den Jahren 1985 – 1999 (85/577/EWG, 90/314/EEC, 93/13/EEC, 94/47/EC, 97/7/EC, 98/6/EC, 98/27/EC und 1999/44/EC). Die Kommission bereitet eine groß angelegte Untersuchung vor, um die Auswirkungen dieser Richtlinien auf den Verbraucher, die Anbieter und den Binnenmarkt festzustellen.
Worum geht es bei dieser Überprüfung?
Es geht zwar äußerlich auch um eine Beseitigung von Widersprüchen, Unklarheiten usw. in den oben genannten Richtlinien. Darüber hinaus – und dies ist entscheidend – erwartet die Kommission grundlegende Auswirkungen auf den bisherigen Ansatz der Mindestharmonisierung, der in allen genannten Richtlinien zu finden ist. Danach bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, für den Verbraucher günstigere Regeln vorzusehen. Dieser Ansatz ist in letzter Zeit unter Druck geraten. Dies betrifft nicht nur die EuGH-Rechtsprechung zur Produkthaftungsrichtlinie (Anm. der Red.: siehe dazu EuGH, Urt. v. 14.03.2006 – Rs. C-177/04 – m. Anm. Reich, VuR 2006, 241 f.), sondern die Richtung der Kommission seit 2002 und schlägt sich in der Kontroverse um die Kreditrichtlinie nieder.
Worin unterscheiden sich Mindest- und Vollharmonisierung?
Der neue Ansatz will von der Mindestharmonisierung weg zur Vollharmonisierung. Vollharmonisierung heißt, dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinien keine weiter gehenden Vorschriften mehr erlassen oder beibehalten dürfen, soweit die Richtlinie dies nicht ausdrücklich erlaubt. Dies würde sich schon bei einer Übernahme des europäischen Verbraucherbegriffs im deutschen Recht dergestalt niederschlagen, dass auch eine „unselbstständige berufliche Tätigkeit“ (z.B. als Arbeitnehmer) nicht mehr dem Verbraucherbegriff unterfiele, während das deutsche Recht in § 13 BGB nur die „selbstständige berufliche Tätigkeit“ erfasst. Die Vollharmonisierung führt damit zu einer Kompentenzsperre im mitgliedstaatlichen Verbraucherrecht zu Lasten des teilweise deutlich höheren Schutzniveaus. Notfalls müsste damit auch das bisherige Schutzniveau zurückgefahren werden.
Warum forciert die Europäische Kommission diesen neuen Ansatz?
Dies hat nach Ansicht der Kommission drei Gründe: Die Minimalharmonisierung führe zu einer Fragmentierung des Rechts. Für die Anbieter seien die Kosten der Einhaltung der Regeln zu hoch, so dass sie – insbesondere kleinere Unternehmen – vom Zutritt zum Binnenmarkt abgehalten werden würden. Schließlich verlange das Verbrauchervertrauen einheitliche Standards in der EU.
Sind diese Gründe durchschlagend?
Die Gründe sind letztlich nur vorgeschoben. Auch die Vollharmonisierung führt zu einer Fragmentisierung des Rechts, wie die letzte Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EC gezeigt hat, die nur einen Teilbereich des Lauterkeitsrechts erfasst (sog. B2C-Praktiken) und in vielen anderen Bereichen den Zustand der bisherigen Mindestharmonisierung nur fortschreibt (sog. B2B-Werbung u. Kommunikation). Eine Vollharmonisierung ganzer Wirtschaftsbereiche ist aber nicht möglich, da dies die Kompetenzen der EU über-schreiten würde. Zudem bleibt die Kommission bislang jeden Beweis dafür schuldig, dass Anbieter im cross-border-Geschäft benachteiligt werden würden. Seriöse Anbieter werden sich ohnehin an dem höchsten Verbraucherrechtsstandard orientieren und haben daher keine Nachteile im Wettbewerb zu befürchten.
Das dritte Argument ist gerade deshalb falsch, weil die Mindestharmonisierung dem Verbraucher einen gemeinsamen Mindestsockel an Rechten gewährleistet, der über-, aber nicht unterschritten werden kann. Dies fördert Verbrauchervertrauen. Im Übrigen ist eine Offenhaltung der Rechtsentwicklung unverzichtbar, um die nationalen Besonderheiten berücksichtigen zu können. Dies zeigen gerade Beispiele in föderalen Systemen wie in den USA, Kanada oder Australien, wo auf Bundesebene durchweg verbraucherrechtliche Mindestvorschriften erlassen werden, in den Bundesstaaten dann unterschiedliche Einzelregelungen bestehen können.
Gibt es Alternativen, um dieser Kontroverse auszuweichen?
Hierfür schlägt die Kommission die sog. Mindestharmonisierung verbunden mit dem Herkunftslandprinzip vor, wie sie in der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) teilweise umgesetzt worden ist. Die Grundidee ist, dass der Anbieter nur den Regeln seines Sitzlandstaates unterworfen ist. Diese müssen natürlich den EG-Vorgaben entsprechen. Nach dem Grundsatz der Mindestharmonisierung kann der Sitzstaat auch weitergehende Vorschriften erlassen, etwa im Sinne des Verbraucherschutzes. Aber: Das Herkunftslandprinzip bewirkt, dass der Anbieter nur seinem Heimatrecht und wohl auch der dortigen Gerichtsbarkeit unterworfen sein soll. Das führt zu einem Anreiz für den Anbieter, sich dort niederzulassen, wo die für ihn günstigsten Vorschriften bestehen. Es besteht die Gefahr eines sog. race-to-the-bottom. Die von einer Geschäftsaktivität des Anbieters betroffenen Mitgliedsstaaten sind in ihrer Kontrollmöglichkeit erheblich eingeschränkt, was sich zu Lasten des Verbrauchers auswirken kann. Außerdem widerspricht dieses Prinzip der grundlegenden Orientierung des Europäischen Verfahrensrechts, wie sie neuerdings in der Brüssel-VO 44/2001 niedergelegt ist.
Im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Vertragsrechts hat die Kommission im Aktionsplan 2003 auch das sog. „optionelle Instrument“ ins Gespräch gebracht. Was ist damit konkret gemeint?
Bislang ist das Instrument noch sehr wenig konkretisiert. Offenbar will die Kommission auch in Verbraucherverträgen Rechtswahlfreiheit zulassen. Nur zwingende Gemeinschaftsvorgaben sollen nicht abbedungen werden können. Ein solches Instrument macht aber nur Sinn im grenzüberschreitenden Verkehr. Als zentrales Problem des „optionellen Instruments“ dürfte sich erweisen, wie mit den zwingenden Vorschriften der Mitgliedstaaten i.S. v. Art. 5/7 EVÜ umzugehen ist, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bekanntlich dem „passi-ven“ Verbraucher im Rahmen der Mindestharmonisierung nicht nur den Schutz der EG-Standards, sondern auch der darüber hinausgehenden nationalen Standards sichern.
Interview: Dr. Kai-Oliver Knops, Hamburg
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