Beratung nötig – Verzicht möglich. Zur Kunst der Gesetzgebung
Von Prof. Wolfgang Römer, Berlin
Das etwa einhundert Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) soll reformiert werden. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Das bereits am 22. Dezember 2006 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (VersVermG) wird in das neue VVG eingefügt werden. Das so komplettierte neue Grundgesetz für die privaten Versicherungen wird, wenn noch wenige Änderungen vorgenommen werden, ein gutes Gesetz sein. Es stellt nach den heute anerkannten Wertungen einen gelungenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und den Versicherungsunternehmen her. Zu den wenigen noch vorzunehmenden Änderungen gehört die Regelung, wonach der potentielle Kunde auf die ansonsten vorgesehene Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherers und Vermittlers verzichten kann.
A. Intransparenz von Versicherungen
I. Der Regelungsbedarf
Die meisten Versicherungen – vor allem aber die wichtigsten – versteht der Kunde nicht ausreichend. Eine der wichtigsten ist die Lebensversicherung in sämtlichen Ausgestaltungen. Gerade zu ihr hat das Bundesverfassungsgericht wegen der nicht mehr hinwegzudiskutierenden Intransparenz angeordnet, dass der Gesetzgeber die Regelungen bis zum 31. Dezember 2007 neu zu ordnen habe. Für alle anderen Versicherungen kommt ein Anstoß zu mehr Klarheit für den Kunden aus Brüssel. Nach der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung müssen Versicherungsvermittler, das sind im Wesentlichen Makler und Versicherungsvertreter, künftig über angemessene Kenntnisse verfügen. Sie werden verpflichtet, aufgrund dieser Kenntnisse den Kunden vor Abschluss eines Vertrags entsprechend seiner Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Geschähe dies, wäre den Versicherungsnehmern jedenfalls insoweit geholfen, als sie das für sie Wichtigste durch die Beratung erführen. Eine solche Kenntnis ist Grundvoraussetzung für die richtige Wahl des Versicherungsprodukts. Die Gefahr, schon nach kurzer Zeit den Vertrag wieder aufgeben oder erkennen zu müssen, den falschen Vertrag gewählt zu haben, würde bei einer ausreichenden Beratung sehr verringert. In der Lebensversicherung geht man davon aus, dass etwa die Hälfte aller Verträge noch vor dem vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Mit einer so hohen Zahl eines Frühstornos ist weder dem Versicherer gedient, der sich auf die Durchführung bis zum Schluss eingestellt hat, noch dem Versicherungsnehmer, der je nach Zeitpunkt seiner Kündigung mehr oder weniger große Verluste in Kauf zu nehmen hat. Bei allen anderen Versicherungen gilt ähnliches. Eine Korrektur, die erforderlich wird, wenn der Kunde erkennt, die falsche Versicherung abgeschlossen zu haben, ist immer mit Verlusten verbunden. Erst recht wirken sich die Nachteile einer falsch abgeschlossenen Versicherung aus, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, der dann erst zur Erkenntnis führt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Bei Abschluss des Vertrags ist es deshalb von grundlegender Bedeutung, dass der Kunde möglichst umfassend über das Produkt unterrichtet ist.
II. Die vorgesehene Regelung
Diesem Regelungsbedürfnis will die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVGE) nachkommen. Gemäß § 6 Abs. 1 VVGE soll der Versicherer den Versicherungsnehmer, wenn hierzu Anlass besteht, beraten. Er hat diesen Rat zu dokumentieren und gemäß Abs. 2 dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Der Wortlaut des Gesetzes ist zwar nicht viel transparenter als die entsprechenden Versicherungsbedingungen. Er enthält auch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Dennoch wird man dem Regierungsentwurf nicht das Bemühen absprechen können, eine Regelung zu finden, die einen Interessenausgleich zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer herstellt und dabei auch berücksichtigt, dass Versicherungen in ihrer Bedeutung für den Verbraucher ganz unterschiedlich sein können. Dasselbe gilt für die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie. § 42c Abs. 1 VersVermG ist bis auf den letzten Satz im Wortlaut mit § 6 Abs. 1 VVGE identisch mit dem Unterschied, dass sich diese Vorschrift nicht an den Versicherer, sondern an den Versicherungsvermittler richtet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass den Versicherer dieselben Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten treffen müssen wie den dasselbe Produkt vermittelnden Vertrieb.
Bliebe es bei diesen Regelungen, wäre Wichtiges nicht einzuwenden. Indessen hat es die Gesetzgebung hier zu ihrer Kunst erhoben, dem Verbraucherschutz mit der einen Hand zu geben, was sie ihm mit der anderen Hand wieder nimmt. Denn nach § 6 Abs. 3 VVGE und § 42c Abs. 2 VersVermG kann der Versicherungsnehmer auf eine Beratung und Dokumentation verzichten, wenn der Versicherer oder Vermittler sich von ihm eine Erklärung unterschreiben lässt, in der vermerkt ist, dass sich der Verzicht nachteilig auf etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers auswirken kann. Bei genauer Betrachtung ist das nur noch ein scheinbarer Ausgleich der Interessen. Um es deutlicher zu sagen: Bei den wichtigen Versicherungen bleibt der Verbraucherschutz auf der Strecke – und in Wahrheit ist damit niemandem, nicht einmal den Versicherungsunternehmen gedient. Daneben gibt es rechtliche Bedenken, die die Wirksamkeit einer gesetzlichen Regelung zum pauschalen Verzicht auf die nötigen Informationen in Frage stellen.
B. Kritik
I. Europarecht
Das Gesetz sieht auch bisher schon bestimmte Informationspflichten der Versicherer vor. So ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) u. a. bestimmt, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr jährlich über den Stand der Überschussbeteiligung zu unterrichten ist. Bei der Krankenversicherung muss der Versicherungsnehmer z.B. bei jeder Prämienerhöhung auf das Recht zur Umstufung hingewiesen werden. Niemand ist bisher auf den Gedanken gekommen, ein Verzicht auf diese Informationen sei gesetzlich zu regeln. Ein solcher Gedanke wäre auch abwegig. Denn die EU-Richtlinie, die dem deutschen Gesetz zur Information des Versicherungsnehmers zugrunde liegt, sieht einen solchen Verzicht nicht vor. Deshalb liegt die Annahme nahe, die undifferenzierte gesetzliche Regelung, die künftig einen Verzicht über jede Information bei jeder Versicherung zulässt, sei europarechtswidrig. Weitere Zweifel sind angebracht, weil auch die EU-Vermittlerrichtlinie, die mit dem VersVermG in deutsches Recht transponiert werden sollte, eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht enthält.
II. Praktische Auswirkungen
Von noch größerer Bedeutung sind aber die praktischen Auswirkungen eines gesetzlich ermöglichten Verzichts auf Information, Aufklärung und Beratung sowie deren Dokumentation. Eine solche Regelung stellt geradezu eine Aufforderung der am point of sale Tätigen dar, der Versuchung, sich eine Verzichtserklärung geben zu lassen, nicht zu widerstehen. Dabei ist die Versuchung jedem Verkaufsgespräch immanent, sei es am Bankschalter oder im Wohnzimmer des Kunden. Jede Beratung kostet Zeit und fördert unangenehme Fragen, die möglicherweise den Erfolg des Verkaufsgesprächs in Frage stellen. Man stelle sich vor, dass der künftige Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht einmal darüber unterrichtet wird, dass er das Risiko der im Fond befindlichen Papiere trägt. Oder das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse vor dem Wechsel in die private nicht gesagt bekommt, es solle nicht kündigen, bevor nicht feststehe, dass es in der privaten trotz seiner Vorerkrankungen aufgenommen werde. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Betroffene für den Rest seines Lebens ohne Krankenversicherung, wenn die Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung negativ ausfällt. Die Beispiele ließen sich beliebig fortführen. Sie sind keineswegs theoretischer Natur, wie jeder halbwegs Kundige weiß.
Nun könnte man sagen, dem potentiellen Versicherungsnehmer dürfe eine Beratung nicht aufgezwungen werden und der mündige Bürger werde in der Regel nicht unterschreiben, dass er auf jede Aufklärung verzichte, wenn er damit etwaige Schadensersatzansprüche gefährde. Eine solche Argumentation entstammt jedoch allein vorgestellten Überlegungen, die mit dem praktischen Leben nichts zu tun haben. Für den geschulten Verkäufer ist es ein Leichtes, im Verkaufsgespräch seinem Gegenüber einen entsprechenden Text über den Tisch zu reichen mit der Bitte um Unterschrift. Der in das Gespräch Gezogene wird in der Regel den vorgefertigten Text nicht einmal lesen, geschweige denn erfassen, bevor er ihn unterschreibt. Ein geschulter Verkäufer, dem dies nicht gelingt, wird auch ansonsten auf dem Markt keine Chance haben. Bereits jetzt liegen schon die ersten vorformulierten Verzichtserklärungen vor. Dass der Verzicht auch als Baustein verwandt werden kann, um die Abschaffung des Policenmodells zu umgehen, kann hier nicht näher ausgeführt werden, sei aber immerhin erwähnt.
Bei der Abwägung zwischen dem Einzelfall, in dem ein Kunde vielleicht einmal eine nicht gewünschte Beratung hinnehmen muss und den vielen Fällen, in denen beträchtlicher Schaden angerichtet wird, kann das Ergebnis nur lauten, dass von einer gesetzlichen Regel zum Verzicht auf Beratung und Dokumentation abgesehen werden sollte. Eine gesetzliche Regelung über einen Verzicht würde der Intention des Bundesverfassungsgerichts zu mehr Transparenz diametral entgegenlaufen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass eine Streichung der vorgesehenen Regelung auf gewichtigen Widerstand der Versicherungsbranche und der Vermittlerverbände stieße. Diese haben erkannt, dass eine durch Beratung geschaffene Transparenz insbesondere bei den für die Bürger wichtigen Versicherungen dem eigenen Ruf nur nützlich sein kann. Bei weniger wichtigen Versicherungen ist ein Verzicht des Kunden schon deshalb nicht erforderlich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine intensive Beratung kaum gegeben sein dürften. Denn immerhin ist nach der vorgesehenen Regelung eine Beratung nur erforderlich, soweit „hierfür Anlass“ besteht, wobei sogar noch ein angemessenes Verhältnis „zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie“ zu berücksichtigen ist.
C. Vorschlag
Die Arbeiten am neuen Versicherungsvertragsgesetz sind noch nicht abgeschlossen. Das eine oder andere, insbesondere bei der Lebensversicherung wird noch zu verbessern sein. Eine Verbesserung wäre es auch, wenn die derzeit vorgesehene Regelung über den Verzicht auf Beratung und Dokumentation ersatzlos gestrichen würde. Die Einfügung des bereits verkündeten Versicherungsvermittler-Gesetzes in das neue VVG gäbe auch Gelegenheit, die misslungene Vorschrift des § 42c Abs. 2 VersVermG aufzuheben. Sollte sich der Gesetzgeber entgegen der abzusehenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten nicht entschließen können, die Regelung ersatzlos wegfallen zu lassen, wäre immerhin zu überlegen, ob von der Verzichtsregelung nicht zumindest solche Versicherungen ausgenommen werden sollten, die für den Bürger existenzsichernd sind. Die Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung vertragen keinen Verzicht auf Beratung und Dokumentation.
(Prof. Wolfgang Römer ist Ombudsmann für Versicherungen, er war bis 2001 Richter am Bundesgerichtshof)
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