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Gesetzentwürfe
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Editorial

Tourismusrecht verträgt keine Brüsseler Vollharmonisierung

Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock

Die letzten Hefte der VuR befassten sich mit dem Grünbuch der EG über die weitere Entwicklung des Verbraucherrechts. Der in diesem Grünbuch avisierte Übergang vom Minimalstandardprinzip zur so genannten Vollharmonisierung, das den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Gestaltung von Verbraucherschutzvorschriften lässt, wird von Verbraucherschützern heftig angegriffen. Dem kann aus der Sicht des Reiserechts, das Gegenstand dieses Schwerpunktheftes ist, nur beigetreten werden.

Verbraucherrechtliche Probleme bei touristischen Dienstleistungen treten dem Rechtsanwender herkömmlicher Weise in Rahmen des Pauschalreiserechts gegenüber, das seit 1979 im BGB kodifiziert ist und 1994 auf die 1990 erlassene Pauschalreiserichtlinie umgestellt wurde. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, die in diesem Heft von Daniela Schulz zusammengestellt wurde (S. 205), zeigt, dass die aktuellen Probleme des Pauschalreiserechts nicht auf Vorschriften der Pauschalreiserichtlinie und die entsprechenden deutschen Umsetzungsvorschriften zurückgehen, sondern auf Rechtsinstitute, die im BGB neben den Umsetzungsvorschriften zu der Richtlinie bestehen. Dazu drei Beispiele: (1) So hat der BGH zwei wegweisende Entscheidungen zu den Verkehrssicherungspflichten gefällt, mit denen auf der Basis des Deliktsrechts die Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber dem Reiseveranstalter bei Unfällen deutlich gestärkt wurde. Mit der Schadensersatzvorschrift des Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie hat das wenig zu tun. (2) Nach wie vor hat sich die instanzgerichtliche Rechtsprechung mit zahlreichen Mängeln zu beschäftigen, die zu einer Minderung nach § 651d BGB führen. Weder der Mangelbegriff des § 651 c Abs. 1 BGB noch die Minderung finden sich in der Pauschalreiserichtlinie. Sie sind aber ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes des Reisenden im deutschen Recht. (3) Immer wieder beschäftigen Terroranschläge die Rechtsprechung. Zwar erlaubt die Rechtsprechung den Reisenden in derartigen Fällen nicht immer ein Lösungsrecht, doch immerhin enthält § 651 j BGB eine Kündigungsmöglichkeit des Reisenden bei höherer Gewalt. In der Pauschalreiserichtlinie fehlt eine entsprechende Vorschrift. Sollen alle diese Besserstellungen des Verbrauchers gegenüber dem europäischen Minimalstandard im deutschen Verbraucherschutzrecht verschwinden, wenn der europäische Gesetzgeber wie angekündigt im Zuge der Überarbeitung des aquis communautaire, der die Pauschalreiserichtlinie einschließt, das Vollharmonisierungskonzept umsetzt? Es ist kaum zu erwarten, dass sich die anderen 26 Mitgliedstaaten auf das deutsche Konzept der Verkehrssicherungspflichten im Deliktsrecht einlassen oder eine verschuldensunabhängige Gewährleistung übernehmen, wie sie im BGB für das Werkvertrags- und das Reisevertragsrecht gilt. Es ist daher dringend vor dem Vollharmonisierungskonzept zu warnen; nur das bisher praktizierte Mindeststandardkonzept, das in Art. 8 der Pauschalreiserichtlinie niedergelegt ist, gewährleistet die Beibehaltung des bisherigen Verbraucherschutzstandards im Reiserecht.

Es ist aber nicht damit getan, das Mindeststandardprinzip der bisherigen Pauschalreiserichtlinie beizubehalten. Wie die weiteren Beiträge dieses Heftes zeigen, entstehen immer mehr Probleme für Touristen außerhalb des Pauschalreiserechts. Dies wird ganz maßgeblich durch die Möglichkeiten des Online-Buchens verstärkt, die es dem Reisenden selbst erlauben, die einzelnen Reiseelemente zu buchen und auf die Bündelung durch einen Reiseveranstalter zu verzichten. Das europäische und das mitgliedstaatliche Recht müssen auf diese Entwicklung reagieren und entweder den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts erweitern oder eigenständige Schutzstandards für Beförderungs- und Beherbergungsverträge entwickeln. Im Bereich der Luftbeförderung hat die Europäische Union damit bereits begonnen, allerdings vertreten durch eine andere Generaldirektion, nämlich die für Verkehr und Energie, und eine Reihe von Verordnungen erlassen, die die Rechte des Fluggastes verstärken sollen. Die wichtigste dieser Verordnungen, die VO (EG) Nr. 261/2004, wirft erhebliche Probleme auf, die in diesem Heft erneut dokumentiert werden (vgl. den Beitrag von Zandke-Schaffhäuser, S. 214). Inzwischen liegen dem EuGH zwei Vorabentscheidungsersuche vor. Leider will die Kommission keine Überarbeitung der Verordnung vornehmen, sondern lediglich Auslegungshinweise geben – ein völlig unzureichendes Verfahren, da diese Hinweise kein legislatives Instrument sind. Leider versäumt die Europäische Union diese Verordnungen in den Konsolidierungsprozess des europäischen Verbraucherrechts einzubeziehen, offenbar deshalb, weil unterschiedliche Generaldirektionen zuständig sind und es sich einmal um Verordnungen und zum anderen um Richtlinien auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage handelt.

Die unterschiedlichen Zuständigkeiten in Brüssel, die zu einer Richtlinie für die herkömmliche Pauschalreise und zu Verordnungen für die Beförderung führen, verstellen den Blick darauf, dass es sich in beiden Fällen um touristische Dienstleistungen handelt und die Grenze zwischen beiden in Folge der zunehmenden Buchungsmöglichkeiten über das Internet fließend wird. Erforderlich wäre es, zusammengehörende Dinge zusammen und kohärent zu regeln. Doch für eine einheitliche Richtlinie über touristische Dienstleistungen scheint die Zeit noch nicht reif zu sein. Umso wichtiger ist es, für den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber Spielräume zur weiteren Gestaltung des Reiserechts auch außerhalb des Bereichs von Pauschalreisen zu belassen.


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