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Gesetzentwürfe
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Die Restschuldversicherung zwischen Inhalts- und Äquivalenzkontrolle

Von Prof. Dr. Peter Derleder, Bremen

A. Einleitung

Seit Anfang der 80er Jahre hat der BGH die Sittenwidrigkeitsgrenze für höchstverzinsliche Konsumentenratenkredite bei einer Überschreitung des marktüblichen Effektivzinssatzes von annähernd 100% markiert, der eine Überschreitung um 12 Prozentpunkte gleichgestellt wird. In die Vergleichsrechnungen sollen allerdings die Kosten einer Restschuldversicherung nicht einbezogen werden, da diese beiden Seiten Vorteile bringe. In der Folgezeit haben einzelne Kreditinstitute den Spielraum bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze weitgehend ausgeschöpft und sind dazu übergegangen, die außerhalb der Vergleichsrechnung liegenden Versicherungsprämien immer mehr zu erhöhen und an diesem Geschäft mit erheblichen Kick-back-Leistungen zu partizipieren. Anfang des Jahres hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen die damit verbundenen immensen Überteuerungen scharf gerügt, insbesondere bei einigen Marktführern wie der Citi-Bank, der Team-Bank und der Santander-Consumer-Bank.

Eine Einbeziehung der Restschuldversicherungsprämien in den Marktvergleich zur Berechnung der Sittenwidrigkeitsgrenze, ein Marktvergleich zwischen den Restschuldversicherungsprämien als solchen zur Festlegung einer Versicherungskostenobergrenze und die Aufklärung über hohe Kick-back-Leistungen der Versicherer an die Kreditgeber stehen daher für die nächsten Jahre auf der Agenda einer neuen wissenschaftlichen Diskussion über die Überteuerung von Konsumentenkrediten. Im Vorfeld einer Neufestlegung der Sittenwidrigkeitsgrenze soll jedoch hier zunächst der Frage nachgegangen werden, ob Restschuldversicherungsabreden stets wirksam mit Abschluss des Kreditvertrags zustande kommen. Die Nebenabrede zur Restschuldversicherung wird nämlich vielfach so heruntergespielt, dass der Kunde sie kaum wahrnehmen kann. Exemplarisch soll hier ein Vertragsformular der CC-Bank AG untersucht werden, deren Verträge nach Übernahme von der Santander Consumer Bank CC-Bank AG abgewickelt werden.

B. Ein Kreditformularvertrag mit Minimalversicherungsabrede

Das massenhaft verwendete, nur eine einzige Seite umfassende Formular der Bank bringt unter der Kopfzeile mit dem Namen der Bank einen grün getönten ersten Abschnitt, in dem der Charakter des Kreditvertrags bezeichnet wird, die Einbeziehung der AGB und die Sicherheiten (mit der Abtretung von Lohn und Gehalt) geregelt sind und die Schufa-Klausel enthalten ist. Danach teilt sich die Seite in zwei Spalten, wo zunächst auf weißem Grund die persönlichen Daten der Darlehensnehmer eingetragen werden können. In der (teilweise ebenfalls grün getönten) rechten Spalte folgt dann die „Errechnung der Darlehenssumme“. Dabei ist in einer Zeile für die „Kreditlebensversicherung“ der genaue Betrag eintragbar. Dann folgen wie gewöhnlich Angaben zur Bearbeitungsgebühr, zu den Zinsen, zum effektiven Jahreszinssatz, der Ratenzahlung und Ratenhöhe, die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug und die Widerrufsbelehrung, unter der die Darlehensnehmer den Vertrag unterschreiben können.

In der linken Spalte ist ein durch schwarze Querstriche oben und unten abgeteilter grün getönter, auf die Restschuldversicherung bezogener Text mit einer Überschrift enthalten, die den Namen des Versicherers und die Angabe „Kreditlebensversicherung“ enthält. Der auf den Versicherungsvertrag bezogene Vertragstext ist deutlich kleiner, nur mit bestem Auge oder scharfer Brille bei gutem Licht noch lesbar. Darin heißt es in den ersten beiden Sätzen in Fettdruck: „Die Versicherung wird nur beantragt, wenn im nebenstehenden Zahlungsplan der Kreditlebensversicherungsbeitrag eingetragen wurde. Der Kreditlebensversicherungsbeitrag ist nicht im effektiven Jahreszins enthalten.“ Danach finden sich Klauseln zu einer Kreditlebensversicherung in Höhe der jeweiligen Darlehenssumme und die Verweisung auf Regelungen „des ausgehändigten Merkblatts“ des Versicherers. Darunter folgen vier Kästchen, die angekreuzt werden können, etwa über eine Unfalltod-Zusatzversicherung des Kreditnehmers, weiterhin Regelungen über den Ausschluss wegen aller bekannten ernstlichen Gesundheitsstörungen, Einwilligungsklauseln insbesondere zum Datenschutz und eine vorgedruckte Annahmeerklärung des Versicherers. Darunter folgen wiederum Klauseln zum Darlehensvertrag (noch auf grün getöntem Grund), unter denen ebenfalls Unterschriften „der Darlehensnehmer“ vorgesehen sind. Im Merkblatt des Versicherers, dessen Aushändigung der Kreditnehmer bestätigt, finden sich dann noch Verbraucherinformationen und Regelungen zur Kreditlebensversicherung mit fallender Versicherungssumme auf den Todesfall der ersten versicherten Person sowie – auf Antrag – zum Abschluss von Zusatzversicherungen. Im Merkblatt abgedruckt ist eine Vielzahl von Regelungen, die für Versicherungsverträge typisch sind, unter anderem auch für eine Kündigung mit Erstattung eines Rückkaufwerts, falls entstanden.

C. Die Inhaltskontrolle der Vertragsabschlussklausel

Bei der Klausel, dass eine Versicherung nur beantragt werde, wenn im nebenstehenden Zahlungsplan ein Kreditlebensversicherungsbeitrag eingetragen werde, handelt es sich um eine Formularklausel, die den Vertragsantrag des Darlehensnehmers hinsichtlich einer Restschuldversicherung regelt. Die Inhaltskontrolle formularmäßiger Vertragsabschlussklauseln nach §§ 305 ff. BGB kann insbesondere zur Anwendung des § 308 Nr. 5 BGB führen. Nach dieser Norm ist in AGB insbesondere eine Bestimmung unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender die Pflicht übernimmt, bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Vertragspartners hinzuweisen.

Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, dass Vertragsabschlussklauseln nicht durch AGB geregelt werden können, weil Einbeziehung und Inhaltskontrolle einen Vertragsabschluss voraussetzen. Es ist jedoch möglich, dass die Parteien die Geltung der AGB schon in der Phase der Vertragsanbahnung vereinbaren. In diesem Fall werden die Vertragsabschlussklauseln durch Vorlage oder Aushändigung des Formularvertrags gestellt und von der anderen Seite durch Einbeziehung des Formulars akzeptiert. Dadurch treffen die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren des eigentlichen Vertragsschlusses,7so dass § 308 Nr. 5 BGB anwendbar ist.

Haben die Parteien einen Kreditvertrag auf dem geschilderten Formular der Kreditgeberin als Verwenderin geschlossen, so ist damit deutlich, dass ein gesonderter Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags ebenso wenig vorgesehen ist wie eine versicherungsbezogene Unterschrift im Kreditvertragsformular. Vielmehr sieht die hier wörtlich wiedergegebene Klausel in der linken Spalte des Formulars vor, dass der Kunde den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags mit der Eintragung eines Betrags in der rechten Spalte bei der Berechnung der Darlehenssumme stelle. Der Darlehensnehmer, der einen bestimmten Nettokredit beantragt, kann die einzelnen Konditionen der Darlehensgeberin, etwa hinsichtlich Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Restschuldversicherungsprämie, nicht aus eigenem Wissen selbst in das Formular eintragen, sondern nur die Eintragung durch den Sachbearbeiter der Bank akzeptieren. Er muss sich dabei ein Bild über Netto- und Bruttokredit, Zinsen, Gebühren, Raten, Restschuldversicherung etc. machen, insgesamt aber vor allem über die Hauptleistungen des Kreditvertrags, bevor er den Vertrag unterzeichnet. Eine eigene ausdrückliche Antragstellung des Vertragspartners hinsichtlich des Versicherungsvertrags vermeidet der Formulartext gerade durch die erörterte Klausel. Dass die Eintragung des Restschuldversicherungsbeitrags durch den Bankmitarbeiter von vornherein nach Grund und Höhe auf Weisung des Darlehensnehmers geschieht, ist weder im Klauseltext vermerkt noch aus den Umständen des Vertragsabschlusses erkennbar, da der Bankmitarbeiter ihm gegenü-ber ausschließlich als Vertreter des Kreditgebers auftritt. Ein Handeln für den Darlehensnehmer ist im Formulartext nicht angedeutet.

Wenn Schweigen nicht durch Fiktion zu einer Willenserklärung gemacht werden kann, dann darf erst recht nicht eine Handlung des Verwenders oder seiner Mitarbeiter zu einer Willenserklärung des Vertragspartners umgedeutet werden. Daraus ergibt sich, dass es sich um die Fiktion einer Erklärung des Vertragspartners handelt, wenn der Eintragung eines Geldbetrages durch einen Mitarbeiter des Verwenders die Wirkung einer Willenserklärung des Vertragspartners gegeben wird. Dementsprechend ist § 308 Nr. 5 BGB auf die erörterte Vertragsschlussklausel anwendbar. Diese Norm wird nicht eingehalten, da dem Vertragspartner eine ausdrückliche Erklärung von vornherein nicht eröffnet wird.

§ 308 BGB erfordert jedoch zusätzlich noch die Wertung, ob die Erklärungsfiktion eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Bei der Bewertung der Interessen der Vertragspartner kann das Kreditinstitut als Verwender sein Sicherungsinteresse und sein Interesse an einem zügigen Vertragsschluss geltend machen, während die Darlehensnehmer als Vertragspartner vor allem ihr Interesse an der privatautonomen Gestaltung ihrer Vertragsverhältnisse, gerade auch eines zusätzlichen Vertrages mit einem Versicherer wahrnehmen können. Bei der Gewichtung der Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kreditgeberin als Verwenderin ihr Sicherungs- und Zügigkeitsinteresse ohne ins Gewicht fallende Textvermehrung durch eine einfache und klare Formulierung hätte wahren können, etwa in dem Sinne, dass der Darlehensnehmer eine Restschuldversicherung wünscht und einen entsprechenden Antrag stellt. Für eine Ersetzung der Antragstellung durch eine Handlung des Verwenders bzw. seines Sachbearbeiters gibt es kein berechtigtes Interesse. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Die gleiche Interessenabwägung ist auch bei der Anwendung der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten und ergibt auch insoweit eine unangemessene Benachteiligung und damit einen Verstoß gegen diese Norm mit der Folge der Unwirksamkeit der Vertragsabschlussklausel.

Fraglich ist, ob die Versicherer sich gegenüber dieser Wertung auf Klauseln berufen können, mit denen dem Versicherungsnehmer ein (jederzeitiges) Rücktrittsrecht gewährt wird. Gegenüber der Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 5 BGB scheidet dieses Argument von vornherein aus, da ein fingierter Vertragsschluss nicht durch ein im Kleingedruckten aufzuspürendes Rücktrittsrecht gerechtfertigt werden kann, zumal wenn im eigentlichen Vertragstext die Versicherungsnehmerschaft und damit die Aktivlegitimation hinsichtlich des Rücktrittsrechts nicht geklärt ist. Aber auch im Rahmen des §307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann diese Rücktrittsklausel nicht ins Gewicht fallen, selbst wenn der (möglicherweise seinerseits geringe) Rückkaufwert angegeben sein sollte. Der Darlehensnehmer muss nämlich davon ausgehen, dass dem Darlehensgeber an der Sicherung durch eine Restschuldversicherung liegt und dieser bei einem Wegfall dieser Sicherheit wie auch sonst im bankvertragsrechtlichen Verkehr eine gleichwertige Sicherheit verlangen wird und im Fall, dass eine solche nicht zur Verfügung gestellt wird oder werden kann, eine Kündi-gung nach § 490 Abs. 1 BGB droht. Die Rücktrittsklausel kann somit die unangemessene Benachteiligung durch eine aufoktroyierte Belastung mit einem Restschuldversicherungsvertrag nicht beseitigen.

D. Die Transparenzkontrolle der versicherungsvertraglichen Abrede

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch die Hauptleistungspflichten betrifft, verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in klarer und überschaubarer Weise darzustellen, wobei aber das Verständnis eines aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners zugrunde gelegt wird. Der Vertragspartner muss seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen können.

Der Formularvertrag der Kreditgeberin enthält zunächst keine Angaben dazu, wer Versicherungsnehmer ist. In der linken Spalte des Vertrags ist mehrfach ausschließlich vom Darlehensnehmer als „versicherter Person“ die Rede. Erst im sog. Merkblatt, das der Darlehensnehmer unter Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB erhalten zu haben bestätigt, ergibt sich aus dem ersten Satz der wiederum besonders klein gedruckten „Verbraucherinformation“, dass er auch Versicherungsnehmer sein soll. Damit ist eine verbindliche Festlegung des Vertragspartners des Versicherungsvertrags auf zweifache Weise beeinträchtigt, einmal dadurch, dass die Versicherungsnehmerschaft im eigentlichen Vertragstext nicht geklärt ist, und zum anderen dadurch, dass ein Vertragspartner in einem „Merkblatt“ keine Festlegung der Vertragsinhalte erwartet, sondern nur Hinweise zu einer bereits erfolgten vertraglichen Regelung.

Neben dieser Intransparenz hinsichtlich der Vertragspartnerschaft ist auch die Vertragsleistung des Versicherers aus dem Formularvertrag nicht oder nicht ohne weiteres zu ersehen. Zunächst ist in der linken Spalte des Formularvertrags von einer Kreditlebensversicherung die Rede. Daraus kann der Vertragspartner nach den §§ 133, 157 BGB die Erwartung einer allgemeinen Risikolebensversicherung ableiten, nach der bei Tod der versicherten Person die Lebensversicherungssumme, also die kreditspezifisch fallende Versicherungssumme, beansprucht werden kann. Danach folgen die anzukreuzenden Kästchen. Wird keines dieser Kästchen angekreuzt, ist unklar, ob überhaupt eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen werden soll. Ist eines dieser Kästchen, so etwa zu einer Unfalltod-Zusatzversicherung, so ist unklar, ob die Versicherung nur für den Unfalltod (einen statistisch relativ seltenen Todesfall) abgeschlossen sein soll. In der rechten Spalte ist der eingesetzte Betrag wieder als Kreditlebensversicherungsbeitrag bezeichnet. Im Merkblatt werden mehrere Versicherungsvertragsformen genannt, eine allgemeine Kreditlebensversicherung sowie Zusatzversicherungen, auch für den Unfalltod, wobei eine zusammenhängende Regelung für den einzelnen Vertragstyp fehlt. Auch der rechtskundige Leser kann hier das versicherte Risiko nicht aus dem Formulartext entnehmen, so dass ein Transparenzverstoß nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch hinsichtlich der Hauptleistung des Versicherers anzunehmen ist.

Hinzu kommt, dass der Versicherungsschutz sich aufgrund der Ausschlussklausel nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Gesundheitsstörungen beziehen soll, von denen exemplarisch eine Reihe von physischen und psychischen Krankheiten genannt sind, die vom Herz über die Wirbelsäule bis zu den Verdauungsorganen, vom Krebs bis zur HIV-Infektion reichen. Eine große Zahl der älteren Versicherten dürfte danach wegen einer Vorbehandlung einer ernstlichen Erkrankung überhaupt keinen Versicherungsschutz für den Todesfall beanspruchen können, da dieser mit relativ großer statistischer Wahrscheinlichkeit gerade auf derartige Vorerkrankungen zurückzuführen sein dürfte. Damit kann auch der Versicherer nicht wissen, was überhaupt versichert ist. Eine Regelung wie bei allgemeinen Risikolebensversicherungen mit der Obliegenheit zur Angabe von Vorerkrankungen, die zur Dimensionierung des versicherten Risikos geeignet wäre, fehlt gänzlich. Der Versicherungsnehmer kann nicht wissen, was alles zu den ernstlichen Vorerkrankungen gerechnet werden soll, da ihm insoweit keinerlei differenzierte Angaben abverlangt werden. Auch von daher ist die Regelung des versicherten Risikos völlig intransparent, so dass die versicherungsvertragliche Abrede in einem solchen Kreditvertrag gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen ist. Die Wahl von Mikrobuchstaben für die versicherungsvertragliche Regelung durch den Verwender, für die ein erheblicher Teil der Verbraucher bei genauer Lektüre eine Lupe benötigen würde, pointiert dieses Ergebnis noch. Eine Rücktrittsklausel kann einen derartigen Transparenzverstoß hinsichtlich der Hauptleistung ebenso wenig akzeptabel machen.

E. Die Rechtsfolgen

I.  Der Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB und seine Auswirkungen auf den Kreditvertrag

Ist eine Vertragsabschlussklausel wie in dem erörterten Vertrag wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, dann ist der Vertrag so zu lesen, als ob die Klausel nicht im Vertrag stünde. Bei einem derartigen Vertragstext wird nicht deutlich, dass der Kreditnehmer die Wahl hat, ob er eine Restschuldversicherung abschließen will. Die Kästchen geben ihm nach dem vorausgegangenen Abschnitt über die Kreditlebensversicherung nur die Wahl zwischen verschiedenen zusätzlichen Angeboten, die Zeile zum Kreditlebensversicherungsbeitrag in der rechten Spalte harrt der Ausfüllung, die dann der Sachbearbeiter der Kreditgeberin beim Vertragsabschluss vorzunehmen hat. Damit ist eine Verkopplung des Kreditvertrags mit dem Versicherungsvertrag realisiert und nicht etwa die Wahlfreiheit des Darlehensnehmers angedeutet. Das entspricht auch dem wirtschaftlichen Kontext des Kreditvertrags, da ein Kreditgeber auf taugliche spezielle Sicherheiten für den Verbraucherkredit regelmäßig nicht auf Wunsch des Kreditnehmers einfach verzichten wird.

Der Kreditgeber könnte gegen die Annahme einer unvermeidbaren Verkopplung des Restschuldversicherungsvertrags mit dem Kreditvertrag einwenden, die versicherte Person könne doch wenigstens aus dem Text der unwirksamen Vertragsschlussklausel entnehmen, dass es um einen Antrag des Darlehensnehmers gehe, der Vertragsabschluss also doch freiwillig sei. Dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen, da der Darlehensnehmer nach dem Text gerade nicht den Antrag stellt, sondern sich der Antrag aus der Eintragung der Restschuldversicherungsprämie bei der „Errechnung der Darlehenssumme“ ergeben soll. Die Eintragung erfolgt schon wegen der vom Verbraucher nicht zu leistenden Entgeltausdifferenzierung durch den Mitarbeiter des Kreditinstituts, der dem Darlehensnehmer aber nur als Vertreter des Verwenders, nicht als eigener weisungsabhängiger Vertreter erscheinen kann. Die Verkopplung der Verträge ist nach dieser Textfassung nicht das Resultat des Zusammenwirkens der Vertragspartner, sondern das Ziel dieser vom Darlehensnehmer in puncto Restschuldversicherung ausweislich des Formulartextes nicht zu beeinflussenden Vertragsgestaltung.

Aus dieser Verkopplung folgt aber, dass nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Kosten der Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen werden müssen. Nach dieser Norm ist die Einbeziehung notwendig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss der Versicherung zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Bei einem Formularvertrag mit der erörterten Vertragsschlussklausel ist dies zu bejahen. Durch diese wird gerade vermieden, dass der Darlehensnehmer ein freies Entscheidungsrecht hinsichtlich eines Abschlusses eines Restschuldversicherungsvertrags wahrnehmen oder ausüben kann, sondern vorgesehen, dass ihm ein Antrag durch den Sachbearbeiter der Bank abgenommen wird, der nur als Vertreter des Kreditgebers handelt und erkennbar ist und der dementsprechend auch nicht den Weisungen des Kreditnehmers unterliegt.

Dass dem Kreditgeber, der einen solchen Formulartext benutzt, der Zusammenhang mit der Bewertung des Effektivzinssatzes bewusst gewesen ist, ergibt sich aus dem sich an die Vertragsabschlussklausel anschließenden Satz, wo der Kreditnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Effektivzinssatz ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungsprämie berechnet wird. Das wäre ein sachgerechter Hinweis, wenn dem Kreditnehmer ausdrücklich das Recht eingeräumt (nicht aber die Pflicht auferlegt) wäre, einen Restschuldversicherungsvertrag abzuschließen. So aber stellt der Hinweis auf die Berechnung des Effektivzinssatzes ohne Restschuldversicherungsprämie nur den Versuch dar, die Ausweisung eines höheren Zinssatzes zu vermeiden.

Die Berechnung des Effektivzinssatzes unterliegt jedoch nicht der Parteidisposition. Die zwingende Formvorschrift des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BGB verweist auf die Berechnung nach § 6 PAngV und führt, wenn trotz zwingender Verkopplung von Kreditvertrag und Restschuldversicherungsvertrag die Versicherungsprämie entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einbezogen wird, zur Nichtigkeit eines Verbraucherkreditvertrags nach § 494 Abs. 1 BGB oder (nach Valutierung) zur Heilung mit reduziertem Zinsanspruch gem. § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Darlehensgeber kann sich auch nicht darauf berufen, der Darlehensnehmer könne nach Treu und Glauben die fehlerhafte Berechnung des Effektivzinssatzes nicht geltend machen, da dieser über die Berechnung informiert worden sei. Der Hinweis auf die Berechnungsmethode des Darlehensgebers kann dem kritischen Kreditnehmer zwar verdeutlichen, dass der Effektivzinssatz auch höher berechnet werden könnte. Das genügt jedoch nicht, da der Kreditnehmer damit das Maß der Erhöhung noch nicht kennt und damit den durch die Formvorschrift des § 492 BGB für Verbraucherkredite ermöglichten Zinsvergleich nicht vornehmen kann. Der – wie erforderlich – unter Einbeziehung der Restschuldversicherungsprämie berechnete Effektivzinssatz fehlt damit als zentrales Vergleichsdatum, wie es für den Wettbewerb der Kreditinstitute und die Präferenzenbildung der Verbraucher erforderlich ist. Der Hinweis des Kreditgebers auf seine Berechnungsmethode kann somit keine Heilungswirkung entfalten. So kann es dazu kommen, dass infolge Einbeziehung der Restschuldversicherungsprämie in die Berechnung des Effektivzinssatzes die durch die Rechtsprechung festgelegte Sittenwidrigkeitsgrenze überschritten wird, wie dies die Verbraucherzentralen schon geltend gemacht haben. Ferner kann der zu niedrig angegebene Effektivzinssatz gem. § 494 Abs. 3 BGB zu einer entsprechenden Reduzierung der Zinsen führen.

II.  Der Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 5 BGB und seine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag

Ganz unabhängig von den Auswirkungen einer fehlerhaften Effektivzinssatzangabe auf den Kreditvertrag sind die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der versicherungsvertraglichen Klausel auf den Versicherungsvertrag zu bestimmen. Der Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 5 BGB lässt sich nicht in der Weise beschränken, dass eine versicherungsvertragliche Rumpfabrede erhalten werden kann. Dies ergibt sich vor allem aus dem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Person des Vertragspartners und die Hauptleistung des Verwenders betrifft. Bei einem so grundlegenden Transparenzverstoß scheidet eine Begrenzung der Nichtigkeitssanktion auf einzelne Vertragsklauseln von vornherein aus. Daraus ergibt sich nicht nur, dass keine Versicherungsprämie verlangt werden kann, sondern dass auch die Kreditberechnung durch Ausklammerung der Restschuldversicherungsprämie zu korrigieren ist. Dagegen ist gem. § 306 Abs. 1 BGB aus der Unwirksamkeit der Restschuldversicherungsabrede im Kreditvertrag nicht die Unwirksamkeit des Kreditvertrages zu folgern, da dessen Hauptleistungspflichten und Geschäftsbedingungen von der versicherungsvertraglichen Abrede getrennt werden können und somit aufrecht zu erhalten sind. Auch wenn man wegen der rechtlichen Selbständigkeit des Restschuldversicherungsvertrags § 139 BGB anwendet, kann daraus nach dem hypothetischen Vertragswillen der Parteien nicht die Unwirksamkeit des Kreditvertrages folgen. Der Darlehensnehmer kann deswegen die Zahlung der Restschuldversicherungsprämie vor allem wegen des Transparenzverstoßes verweigern und die Kreditrückzahlungspflicht entsprechend reduzieren.

Überschreitet der nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV berechnete Effektivzinssatz die Sittenwidrigkeitsgrenze, so ist nicht mehr die Abwicklung des Darlehens angesagt, weil die Restschuldversicherungsprämie wegen ihrer exorbitanten Höhe nicht mehr aus dem Vergleich von Vertrags- und Marktzins ausgeklammert werden kann, sondern eine bereicherungsrechtliche Rückgewähr. Reduzieren sich nach einer Heilung der auf der Fehlangabe des Effektivzinssatzes beruhenden Formunwirksamkeit die vertraglichen Zinsen gem. § 494 BGB, dann könnte der Kreditgeber diesen Rechtsfolgen gegenüber einwenden, der Vertrag sei doch ohnehin aufgrund des Transparenzverstoßes unwirksam.

Der Verwender kann sich jedoch auf die Unwirksamkeit einer von ihm verwendeten Formularklausel – hier derjenigen über die Restschuldversicherung – nicht berufen, soweit sich diese zugunsten des Vertragspartners auswirkt. Demgemäß ist es den Darlehensnehmern nicht versagt, sich trotz der Unwirksamkeit der versicherungsvertraglichen Abrede auf die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 2 BGB zu berufen.

F. Schlussfolgerung

Die Restschuldversicherungsverträge sind ein Zusatzgeschäft des Konsumentenratenkredits, das nach dem Konzept der Formularvertragsverfasser möglichst geräuschlos nebenbei realisiert werden soll. Daher ist vor der Äquivalenzkontrolle nach den Maßstäben des § 138 BGB in jedem Fall eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle notwendig, die recht weitgehende Folgen haben und insbesondere zur Reduzierung der Kredithöhe und der Zinsen führen kann. Auch wenn die Vertragstexte der Anbieter variieren und die hier untersuchte Vertragsabschlussklausel die Pointe besonderer Einseitigkeit sein sollte, sind die übrigen Formulartexte, vor allem auch im Hinblick auf die durchgehend verbreiteten Leistungsausschlussklauseln, einer strengen Überprüfung würdig. Wenn weder der Versicherer weiß, was er versichert hat, noch der Versicherungsnehmer das versicherte Risiko im Hinblick auf seine Vorerkrankungen überblicken kann, fehlt es an der gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz der Hauptleistung. Zugespitzt formuliert geht es dann um eine postmoderne Form der Bauernfängerei. Es ist daher nicht verwunderlich, dass einzelne seriöse Konsumentenkreditgeber auf das äußerst dubiose Zusatzgeschäft mit Restschuldversicherungen verzichten.


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