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Gesetzentwürfe
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Editorial

Interaktiver Verbraucherschutz?

RA Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br.

„Das einzige, womit der Deutsche nach Feierabend interaktiv sein möchte, ist sein Kühlschrank!“ – Dieses Zitat stammt vom ehemaligen RTL-Chef Prof. Thoma, ist fast zwanzig Jahre alt und bezog sich seinerzeit auf die Möglichkeiten „interaktiven Fernsehens“.

Man mag zugeben, dass seine Aussage auf einen Großteil der Bevölkerung weiterhin zutrifft und sich dies auch nicht ändern wird, selbst wenn die stetig steigenden Nutzerzahlen für die zwangsläufig bis zu einem gewissen Grad interaktive Internetnutzung Gegenteiliges suggerieren könnten. Und es ist nicht mehr nur die Urlaubsreise, die im Internet recherchiert und womöglich sogar gebucht wird, sondern es sind die vielfältigen Recherchemöglichkeiten und Freizeitangebote, die sich in Form etwa von Computerspielen, Diskussionsforen, Videoportalen, Tauschbörsen auch nicht selten mit dem modernen Schlagwort „Web 2.0“ verbinden.

Die beteiligten Nutzer bei diesen Diensten haben – und dies gilt oft genug sogar für ihre (zuweilen „halb privaten“) Betreiber und Anbieter – selbst oft schon gar kein Gefühl dafür, auf welch dünnem rechtlichen Eis sie sich bewegen. Denn der Computer im Wohn- oder Schlafzimmer verbindet sie eben ohne Weiteres mit der überhaupt nicht privaten realen Welt und der Rechtswirklichkeit, in der vor allem äußerungs- und urheberrechtliche Fragen zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen können.

Die Gerichte tun sich ebenfalls nicht leicht mit den hierdurch entstehenden Rechtsproblemen, was auch – nachvollziehbar – an den vielfältigen technischen Problemen liegt. Die zuweilen streitige Frage des Zustandekommens von Mehrwert-Telekommunikationsverbindungen ist dabei ebenso immer noch von Relevanz wie diejenige der (Störer-)Haftung des Inhabers eines Internet-Anschlusses für die Handlungen seiner Familienmitglieder, Mitbewohner oder gar die (un)befugten Nutzer seines ungeschützten Wireless LAN.

Zugegebenermaßen macht es der Gesetzgeber den Gerichten und auch den Nutzern nicht immer leicht. Verbraucherschutz ist ein Schlagwort, in das in der Politik oft alles hineingepresst wird, was populär verkauft werden soll, vom Energie- bis zum Gesundheitsbereich. Derzeit ist die Deckelung von Anwaltskosten im Urheberrecht in der Diskussion, die ebenfalls als verbraucherschützend angepriesen wird. Im Vertragsbereich bedeutet es in der Regel vor allem Informationspflichten und Widerrufsrechte. Leider wurde auf diese Bereiche in der Vergangenheit wenig Sorgfalt verwandt, so dass sich jetzt – allerdings auch erst nach einigen Jahren Rechtspraxis – herausstellt, dass sogar die vom Gesetzgeber vorformulierten Erklärungen womöglich nicht in allen Fällen passen und ihre Verwendung sogar wettbewerbswidrig sein soll.

Ob diese Entwicklung, die vor allem den die (vermeintlichen) Mitbewerber ihrer Mandantschaft abmahnenden Anwälten nützt, die Stellung des Verbrauchers stärkt oder ihm überhaupt etwas bringt, darf mit Fug und Recht gefragt werden. So weit ist der gewerbliche Kleinanbieter vom Verbraucher nicht entfernt, als dass er nicht bis zu einem gewissen Grad der rechtspolitischen Fürsorge bedürfte (zumal er nach mehreren kostenpflichtigen Abmahnungen sehr schnell wieder zum Verbraucher werden kann). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber monatelang zuschaut, wie die Gerichte die Verwendung der von ihm vorgegebenen Formulierungen zum Teil nicht nur für unbrauchbar, sondern sogar für rechts- und wettbewerbswidrig erklärt. Wenn der Gesetzgeber den Verbraucherschutz ernst nehmen will, darf er sich schon ein wenig Mühe geben, damit er auf der einen Seite seinen Zweck erfüllt (was bei lächerlich langen Belehrungsrattenschwänzen schon nicht der Fall ist) und auf der anderen Seite von den Pflichtigen auch eingehalten werden kann. Gleichzeitig darf er sich fragen, ob angebliche Verstöße gegen das AGB-Recht durch bestimmte Klauselformulierungen wie „Lieferfrist ca. 5 bis 10 Tage“ oder „für Rücksendungen stellen wir Ihnen einen Freeway-Aufkleber zur Verfügung“ unbedingt Mitbewerber Abmahnungen nach sich ziehen müssen oder ob hier eine Ausschlusswirkung des UKlaG (vgl. schon Ullmann, GRUR 2003, 817, 823 Fn. 59) nicht sinnvoller wäre, zumal dann wie eigentlich vorgesehen auch nicht die Wettbewerbs-, sondern die Vertragsrechtssenate der Obergerichte mit dem AGB-Recht befasst würden.

Interaktivität ist etwas Schönes, doch bringen neue Rechtstatsachen offensichtlich auch neue Unsicherheiten mit sich. Richter können sich auf die Position des Rechtsanwenders zurückziehen. Für sie ist ein Ergebnis vielleicht unerfreulich, aber dennoch zwingend – und es gehört nicht zu ihren Aufgaben eine „abmahnsichere“ Formulierung zu finden oder gar zu prüfen, ob das jetzt überhaupt noch möglich ist. Es ist an der Zeit, dass sich der Bundestag erneut interaktiv mit dem Thema Verbraucherschutz im Internet befasst und einige Normen klar zieht. Werden die Regelungen dabei übersichtlicher und einfacher gestaltet, nützt dies allen Beteiligten – Verbrauchern, Anbietern und Gerichten.


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