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Gesetzentwürfe
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Das aktuelle Interview

Aktuelle finanzrechtliche Fragestellungen für Verbraucher

Frank-Christian Pauli, Berlin

Die Staaten der Europäischen Gemeinschaft haben sich im Mai auf eine neue Verbraucherkreditrichtlinie geeinigt. Damit scheint auch die noch 2005 beabsichtigte Prüfung der EU-Kommission, ob alle Vorschriften aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen in einem einzigen Regelwerk zusammengefasst werden können, wenigstens zunächstvom Tisch. Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen und den Stand der Rechtsvereinheitlichung im Bereich Finanzdienstleistungen insgesamt?

Im Bereich der Finanzdienstleistungen stehen wir europarechtlich noch auf einer Großbaustelle. Ideen und Ziele sind formuliert, dennoch wird langsam allen bewusst, was man sich da vorgenommen hat. Das zeigen auch die Reaktionen zum Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Verbraucher. Viele Finanzdienstleistungen sind sehr eng mit dem nationalen Recht, aber auch den Verbrauchergewohnheiten in den Mitgliedsländern verbunden. Nicht zu vergessen ist die Sprachbarriere. Hohe Verbraucherschutzstandards auf dem Wege einer Vollharmonisierung erreichen zu wollen, erweist sich zunehmend als Utopie. Man würde, um das Niveau nicht herabsenken zu müssen, in den Regelungen auch sämtliche besonderen Situationen in den einzelnen 27 Mitgliedsstaaten abbilden müssen, die es z. B. auf Grund des Rechtsrahmens in den anderen Staaten nicht gibt. Die Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistung selbst hat noch keine nennenswerte grenzüberschreitende Nutzung erzeugen können. Es muss vielmehr erst erreicht werden, dass der Verbraucher sich in Europa real zu Hause fühlen kann. Deswegen darf es gerade beim Verbraucher nicht zu Abstrichen beim gewohnten Schutzniveau kommen.

Die Verbraucherkreditrichtlinie ist ein Beispiel, wie der Ansatz der Vollharmonisierung gescheitert ist, weil viele Regelungen nun – sinnvollerweise – den Mitgliedsländern überlassen werden mussten. Sie dokumentiert auch, wie schwierig es ist, überhaupt ein gemeinsames hohes Schutzniveau zu definieren. Vollharmonisierbar erscheinen nur bestimmte Bereiche, wie technische Definitionen, Grundsätze zur Information, ferner grundlegende Rechte, wie das Widerspruchsrecht. So ist es eine gute Idee, einen einheitlichen Effektiven Jahreszins zu definieren. Aber seit dem ersten Entwurf haben sich längst neue Anforderungen gezeigt, wie bonitätsabhängige „ab x %“ Effektivzinssätze, die alle Bemühungen um einen europäischen transparenten Markt zunichte machen können. Nicht auszudenken, wenn die Mitgliedsstaaten hierzu bereits durch eine Vollharmonisierung keine Regelungskompetenz mehr gehabt hätten. Hieran muss noch gearbeitet werden, z. B. mit der britischen Regelung, die vorgibt, dass die beworbenen Konditionen nachweislich zwei Dritteln der anfragenden Verbraucher auch zur Verfügung stehen müssen. Positiv ist sicher der Ansatz mittels eines vorgegebenen vorvertraglichen Informationsbogens Verbrauchern das schnellere Erfassen, Verstehen und Vergleichen von Kreditangeboten zu ermöglichen. Negativ ist, dass Grundsätze der verantwortlichen Kreditvergabe quasi auf das Abfragen von Datenbanken reduziert wurden. Auch das Eindämmen der Gefahr durch Kreditverträge im Haustürgeschäft war eine gute Idee der Kommission und wurde viel zu schnell wieder aufgegeben. Die Richtlinie ist aber noch keineswegs fertig; der Ausgang im EU-Parlament, das im Januar 2008 entscheiden will, ist ungewiss.

Thema dieses Heftes sind im Aufsatzteil drei aktuelle Problematiken aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen. Wird die Zahlungsverkehrsrichtlinie die Rechte des Verbrauchers stärken und wo sehen Sie Defizite?

Sowohl als auch. Die neue Richtlinie wird etwa ab 2012 für europaweite kurze Überweisungslaufzeiten, nämlich von einem Geschäftstag auf den anderen, sorgen. Sie enthält auch einige gute Regelungen zu Haftungsfragen. Dass ein Verbraucher, dem die Zahlungskarte gestohlen und dann mit PIN am Automaten genutzt wurde, nicht beweisen kann, dass er seine PIN nicht aufgeschrieben hat, ist so ein Punkt. Auch wenn sich leider immer wieder Verbraucher diese Zahlen leichtsinnig notieren, darf die PIN dem Nutzer, der darauf achtet, nicht umgekehrt zum Verhängnis werden. Dass Täter an die PIN kommen, kann heute nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein einfaches Ausspähen an der Supermarktkasse reicht. Unsere bisherige Anscheinsvermutung gegen den Verbraucher ist mit der neuen Vorgabe nicht mehr vereinbar. Aber es gibt genauso gut auch Abstriche. Etwa dass es künftig auf die Kontonummer ankommen soll und nicht mehr auf den angegebenen Empfänger, ob eine Überweisung richtig ausgeführt wurde. Diese Nummer wird ab kommendem Jahr auch im Inlandsverkehr richtig lang, denn die IBAN für die EU-Überweisung wird zum neuen Standard. Dafür sorgt SEPA (Single European Payment Area) als neuer Anbieterstandard, der parallel zur Richtlinie implementiert wird. In Deutschland wird die Kontonummer dann immerhin 22 Stellen haben, zuzüglich des internationalen Bankleitcodes. Die neue Lastschrift wird nach der Richtlinie eingeschränkte Rückgabemöglichkeiten haben, die eigentlich selbst die Zahlungsdienste-Industrie nicht wollte, und wir erwarten vor allem im Verhältnis zur bisherigen, viel schnelleren und flexibleren deutschen Lastschrift durch die SEPA-Verfahrensvorgaben noch erhebliche Probleme. Schließlich werden wir auf die Kosten achten müssen. Die Umstellungsprozesse werden teuer werden. Und wenn wir diese dann auf die Preise umgelegt bekommen bzw. wenn wir den heutigen Standard im Zahlungsverkehr ggf. sogar als extra vergüteten Zusatzservice bezahlen müssen, wäre dies sicher nicht im Sinne der eigentlich unterstützenswerten Idee, den Zahlungsverkehr als Rückgrat des Binnenmarktes in Europa auf gemeinsame Strukturen zu stellen. Was noch fehlt, ist auch überhaupt erst einmal die Sicherstellung eines Zugangs für jedermann zu diesem Zahlungsverkehr, also einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem Girokonto.

Trotz nunmehr dreier Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Bereich der haustürvermittelten Immobilienfinanzierungen ist national für betroffene Verbraucher offensichtlich noch keine hinreichende Lösung erreichtworden. Wo ist nachzubessern?

Ein Thema, das jeden Politiker und jeden Juristen sensibilisieren muss, weil viele betroffene Verbraucher am Rechtsstaat zu zweifeln begonnen haben. Das dürfen wir nicht zulassen. Es ist ein Musterbeispiel, wie es gelungen ist, feinmaschig die Intentionen des Gesetzgebers zu umgehen und Verbraucher in einer sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich scheinbar ausweglosen Lage auf einer Schrottimmobilie und einem Immobilienkreditvertrag sitzen zu lassen. Im Rahmen der Anhörung zu jenem zweiten EuGH-Verfahren hat es die Kommission in ihrer Einlassung auf den Punkt gebracht: Nachdem das Bauherren-Modell steuerrechtlich nicht mehr wie gewünscht funktionierte und man befürchten musste, als Bank auf einem Haufen fauler, diese finanzierenden Kredite sitzen zu bleiben, war es nur zu einfach, durch bereitwillige Finanzierung dieser Modelle das Risiko auf viele Schultern, nämlich argloser und eher konservativ anlegender Verbraucher, zu verteilen. Da mittlerweile klar sein sollte, dass es in der Masse um getäuschte und nicht nur enttäuschte Verbraucher geht, kommt es für die Fälle in der Vergangenheit auf eine dies erkennende und umsetzende Rechtspflege an. Für die Zukunft heißt dies aber auch für den Gesetzgeber: Die in diesen Fällen in der Regel auffälligen Wertunterschiede zwischen Vertragskaufpreis und Beleihungswertgutachten müssen dem Verbraucher zur Warnung zwingend kommuniziert werden.

Bei der Rechtsdurchsetzung brauchen wir sowohl vernünftigere Verjährungsfristen als auch eine Beweislastumkehr. Da das zu vermutende Zusammenwirken zwischen Vermittlern und Kreditgebern bei einzelnen Anbietern nun auch faktisch belegbar wird, brauchen wir einen generellen Zugang zu diesen Informationen für Betroffene bei den Aufsichtsbehörden. Bei rechtswidrigen Schädigungen Dritter darf kein Geschäfts- und kein Amtsgeheimnis der Aufklärung entgegenstehen. Diese Fälle bilden zudem auch ökonomische Blasen. Wir benötigen Aufsichtsbehörden, die hier auch zu Gunsten der Betroffenen unmittelbar eingreifen können. Letztlich wird es aber auf die Rechtsprechung ankommen, ob den Betroffenen Gerechtigkeit widerfahren kann. Sie haben extreme Auf und Abs erfahren. Eine sehr unmissverständliche Spruchpraxis, etwa zum Wissensvorsprung, wäre wichtig, auch das nötige Signal zu setzen, dass solche Modelle nicht mehr betrieben werden und die Kreditgeber gehalten sind, mit den hunderttausenden Betroffenen verantwortliche Lösungen zu finden. Sie könnte zudem auch wieder das Vertrauen der Betroffenen in eine effektive Rechtsordnung aufbauen.

Schließlich ist der Verkauf von Darlehen von Banken an Investoren im großen Stil in aller Munde und hat die Finanzwelt in die größte Krise seit Jahrzehnten gestürzt. Was ist aus Sicht des Verbraucherschutzes die dringendste Forderung?

Wir dürfen es nicht zulassen, dass derartige Risiken, die im Kreditbereich selbst noch einer engen Überwachung unterliegen, im übrigen Finanzmarkt durch Verkauf an Nicht-Banken “verschwinden” können. Auch kommt es darauf an, dass niemand von ihm verursachte Risiken einfach an den Markt weitergeben kann, denn dann entfällt der Druck zu verantwortlichem Handeln. Die typischen Kreditrisiken dagegen, müssen natürlich refinanziert werden können. Dritte sollten sich als Aufkäufer von Forderungen aber nicht, wie in letzter Zeit geschehen, in die Darlehensverträge einmischen dürfen. Der vom Verbraucher gewählte Kreditgeber bleibt auch diesem als alleiniger Ansprechpartner in der Pflicht. Diese Vertragsbeziehung bestimmt, was mit Vertragsforderungen passiert. Anpassungswünschen und dem Prolongationsbedarf müssen bei regelmäßig langfristigen Immobilienfinanzierungen interessierte und handlungsfähige Vertragspartner gegenüberstehen. Die Privatautonomie des Verbrauchers ist zu achten. Der schlichte Verkauf ungekündigter und insbesondere noch nicht einmal immer notleidender Kredite verstößt gegen den Datenschutz und das Bankgeheimnis. Wenn das Recht heute nach Ansicht des BGH die Abtretbarkeit leider nicht schon direkt ausschließt, wäre genau dies jetzt aber festzulegen. Auf eine Formel gebracht soll der Kreditgeber den Verbraucher weder in Bezug auf das Bankgeheimnis noch auf dessen Vertrauen zu ihm als Vertragspartner “verraten und verkaufen” dürfen. Zur Absicherung der tatsächlichen Handlungsfreiheit der Verbraucher wären auch klauselartige Übertragbarkeitsvereinbarungen zu überprüfen und idealerweise durch eine Anpassung im § 309 Nr. 10 BGB entsprechend auszuschließen. Die weitgehenden Rechte, die sich der Kreditgeber regelmäßig in Ergänzung zur Grundschuld zum Zwecke der vereinfachten Vollstreckung vom Verbraucher einräumen lässt, haben einen treuhändischen Charakter und entziehen sich damit eigentlich der Abtretbarkeit. Auch dies sollte man klarstellen, denn sonst besteht die Gefahr, dass eventuell in eine laufende Vertragsbeziehung vollstreckt wird.

Interview: Dr. Kai-Oliver Knops, Hamburg


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