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Gesetzentwürfe
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Verbraucherrelevante europäische Rechtssetzung im Bereich Finanzdienstleistungen

Dr. Rainer Metz, Berlin

Der vorliegende Beitrag möchte die vier wichtigsten verbraucherrelevanten europäischen Rechtssetzungsakte und -vorhaben vorstellen. Abschließend wird ein Ausblick auf weitere verbraucherrelevante Vorhaben gegeben, die auf der europäischen Tagesordnung stehen.

A. Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Spätestens unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft wird die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt verabschiedet. Die Mitgliedstaaten werden dann bis Ende 2009 Zeit haben, sie umzusetzen.

Die Richtlinie schafft einen Rechtsrahmen für Zahlungsdienste innerhalb der Europäischen Union – die Vorschriften gelten also, soweit die Mitgliedstaaten nicht von einigen Möglichkeiten zur abweichenden Regelung Gebrauch machen, unterschiedslos für grenzüberschreitende und innerstaatliche Zahlungsvorgänge.

Zwei Einzelregelungen sollen hervorgehoben werden:

  • Künftig muss eine Überweisung bereits am nächsten Geschäftstag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Heute gilt für nationale Überweisungen dagegen eine Frist von drei, für Überweisungen in ein anderes Euroland sogar eine Frist von fünf Tagen. So begrüßenswert diese Beschleunigung aus Verbrauchersicht ist – sie birgt die Gefahr, dass die Kreditinstitute sie sich mit höheren Entgelten bezahlen lassen. Für Deutschland könnte dies das Ende der kostenlosen Überweisung bedeuten. Denn Experten der Bundesbank gehen davon aus, dass der Aufwand für die Einführung des einheitlichen Zahlungsverkehrs etwa so groß sein wird wie bei der Euro-Einführung.
  • Ebenso zweischneidig ist deshalb die zweite Neuerung, die hier genannt werden soll: Die Richtlinie schafft den Rahmen für die Einführung eines europäischen Lastschriftverfahrens. Die Kreditwirtschaft arbeitet bereits an einer solchen paneuropäischen Lastschrift – dem Vernehmen nach wird sie jedoch weitaus komplizierter sein als das bisherige bewährte deutsche Verfahren. So angenehm es für den deutschen Verbraucher sein wird, auch die Kosten für sein Ferienhaus in Spanien künftig von seinem Konto per Lastschrift abbuchen zu lassen – vermutlich wird er für diesen Service zahlen müssen. Man wird abwarten müssen, ob die deutsche Kreditwirtschaft neben der EU-Lastschrift das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren erhält, um wenigstens die innerstaatlichen Zahlungsvorgänge von Kosten freizuhalten. Rechtlich wäre dies jedenfalls möglich, wenn das Verfahren die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.

B. Verbraucherkreditrichtlinie

Mit der für den Wettbewerbsrat im Mai geplanten Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie ginge eine lange Geschichte zu Ende, deren Beginn im Jahre 1995 liegt. Nach jahrelangen kontroversen Diskussionen in Parlament und Rat ist der aktuell vorliegende Entwurf entstanden, der nur noch die Harmonisierung „bestimmter“ Regelungen bezweckt – so die Formulierung in Art. 1 – und den Anwendungsbereich der Richtlinie gegenüber den ursprünglichen Vorstellungen der Kommission stark einschränkt.

Inhaltlich sind folgende Regelungen besonders erwähnenswert:

I. Verantwortungsvolle Kreditvergabe – Europäisches Standardformular (Art 4 – 7)

Ursprünglich war diskutiert worden, den Kreditgeber auf den Grundsatz der verantwortungsvollen Kreditvergabe zu verpflichten. Der Kreditgeber sollte so in die Verantwortung dafür genommen werden, Verbraucher vor nachteiligen Verträgen und insbesondere vor drohender Überschuldung zu bewahren.

Dieser Ansatz ist im Laufe der Verhandlungen erheblich modifiziert worden. Gefunden wurde eine Lösung, die dem Leitbild des mündigen Verbrauchers besser gerecht werden soll: Die Richtlinie schreibt in der aktuellen Fassung vor, welche Informationen der Kreditgeber in der Werbung und vor Vertragsschluss geben muss.

Für die vorvertraglichen Informationen wird ein Standardformular entwickelt, das der Kreditgeber benutzen muss, um seiner Informationspflicht zu genügen. Auf diese Weise kann der Verbraucher die Angebote verschiedener Kreditinstitute besser vergleichen. Zudem ist dafür gesorgt, dass die Kreditgeber dem Sinn und Zweck der Informationspflicht durch eine Überfülle an Informationen nicht zuwiderhandeln. Denn zusätzliche Informationen müssen in einem gesonderten Dokument erteilt werden.

II. Effektiver Jahreszins und Restschuldversicherungen (Art. 3 lit g, i)

Zu den Informationen, die im Standardformular gegeben werden müssen, gehören natürlich und vor allem die Gesamtkosten des Kredits. Unter zwei Voraussetzungen zählen dazu auch Versicherungsprämien: Ihre Höhe muss dem Kreditgeber bekannt sein; der Abschluss der Versicherung muss zwingende Voraussetzung dafür sein, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (Art. 3 lit g). Der effektive Jahreszins wird unter Berücksichtigung dieser Kosten berechnet (Art. 3 lit i).

Wird der vorliegende Entwurf verabschiedet, ist § 6 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung also in zweifacher Hinsicht zu ändern: Zugunsten der Banken ist einzufügen, dass sie die Kosten der Restschuldversicherungen nur dann in den effektiven Jahreszins einberechnen müssen, wenn sie sie kennen; zugunsten des Verbrauchers ist zu ergänzen, dass die Einberechnung bereits dann erfolgen muss, wenn der Abschluss der Restschuldversicherung Bedingung für die angebotenen Vertragskonditionen, nicht nur für die Kreditgewähr überhaupt, ist.

Es wird sich in der Praxis zeigen müssen, ob das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis von den Kosten von den Banken genutzt werden wird, um die Einberechnung der Restschuldversicherungen in den effektiven Jahreszins zu umgehen.

Als ein gewisser verbraucherpolitischer Erfolg ist jedenfalls zu werten, dass Teil des europäischen Standardformulars die Frage sein wird, ob die beiden Voraussetzungen auf den angebotenen Vertrag zutreffen (Anhang II, Ziff. 3, Unterpunkt 3). Der von den Verbraucherverbänden beklagten Praxis, dass die Banken den „freiwilligen“ Abschluss von Restschuldversicherungen erzwingen, wird damit hoffentlich entgegengesteuert.

III. Auskunfteien (Art. 9)

Wird ein Kreditantrag wegen einer Datenbankabfrage abgelehnt, muss der Kreditgeber den Verbraucher grundsätzlich unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und die Angaben der betreffenden Datenbank unterrichten. Ein Anspruch darauf, zu erfahren, worauf sich die Angaben der Datenbank gründen – wie es bei einem Scorewert entscheidend wäre –, besteht nach dem Richtlinienentwurf dagegen nicht.

IV. Schriftformerfordernis (Art. 10 Abs. 1 S.3)

§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge, sofern nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abgeschlossen werden müssen, kann erhalten bleiben. Dies war bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene sehr umstritten.

V. Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 15)

Die Kündigungsfristen für unbefristete Darlehensverträge sollen verkürzt werden. Gleichzeitig wird dem Kreditgeber gestattet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Voraussetzung ist nach dem Entwurf, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzins vereinbart wurde, und der Kreditgeber einen bestimmten Referenzzinssatz nachweist. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Länge des Zeitraums zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Ablauf des Kreditvertrags: Überschreitet dieser Zeitraum ein Jahr, darf die Entschädigung bis zu 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten; ist der Zeitraum geringer als ein Jahr, liegt die Obergrenze bei 0,5 %.

Für den deutschen Verbraucher ist bedauerlich, dass die Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht aufrecht erhalten werden kann. Danach ist der Verbraucher zwar erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Empfang der Darlehenssumme berechtigt, das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss er jedoch nicht zahlen.

C. Umsetzung MiFID

Die Bundesregierung hat im November 2006 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) beschlossen. Das Gesetz steht nun auf der Tagesordnung des Bundesrates. Es soll überwiegend am 01.11.2007 in Kraft treten, zum Teil erst mit dem Geschäftsjahr 2008, um der Wirtschaft mehr Vorbereitungszeit zu geben.

Aus Verbrauchersicht sind insbesondere die neuen Verhaltensregeln im Verhältnis des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Kunden relevant. Die sog. Wohlverhaltensregeln enthalten zahlreiche Informationspflichten z. B. über den Finanzvermittler, das angebotene Finanzinstrument (Produkt) und das Entgelt (Provisionen, Ausgabeaufschläge etc.). Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen gibt vor, dass der kundengünstigste Weg in Bezug auf Kosten, Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung eines Auftrags sichergestellt wird. Die Eignung von Wertpapiergeschäften muss künftig für den jeweiligen Kunden, orientiert an dessen Kenntnisstand und seinen Anlagezielen, geprüft und bei Empfehlungen berücksichtigt werden.

Aus Verbrauchersicht kritisiert wird die Ausnahmeregelung für die Vermittlung von Investmentfonds durch freie Finanzvermittler. Für diesen wichtigen Bereich gelten die verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzentwurfs nicht. Die Richtlinie lässt in Art. 3 die Möglichkeit für eine derartige nationale Ausnahme ausdrücklich zu. Nach dem Maßstab der 1:1-Umsetzung aus der Koalitionsvereinbarung und wegen der Belastung von Finanzvermittlern wurde von dieser Option Gebrauch gemacht. Die Notwendigkeit zusätzlicher Regeln zum Anlegerschutz für die ausgenommenen Finanzvermittler im Bereich der Gewerbeüberwachung wird jedoch noch geprüft. Dadurch wird die Lösung dieses Problems von der verbraucherpolitisch grundsätzlich zu begrüßenden Richtlinienumsetzung entkoppelt.

D. Umsetzung Versicherungsvermittler-Richtlinie

Am 22. Mai 2007 ist die Versicherungsvermittler-Verordnung in Kraft getreten, die mit gut zwei Jahren Verzögerung die Versicherungsvermittler-Richtlinie umsetzt. Insbesondere um praktische Fragen der Zulassung und Registrierung der zahlreichen Versicherungsvermittler wurde lange gestritten.

Aus Verbrauchersicht sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

Erstmals wird im Bereich der Versicherungsvermittlung, in dem sich mehr als 400.000 Personen in Deutschland betätigen, eine Berufsqualifikation eingeführt. Das ist aus Verbrauchersicht längst überfällig. Derzeit ist ein Versicherungsvermittler nur zur Anzeige seiner Tätigkeit gemäß § 14 GewO verpflichtet. Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erforderliche Sachkunde führt zu einem erheblichen Fortschritt.

Die EU-Vermittlungs-Richtlinie führt neben Informationsund Beratungspflichten eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung ein. Damit werden Schadensersatzansprüche bei Fehlberatung versicherungsrechtlich abgesichert.

Nicht zuletzt aus Vollzugsgründen sind einige Erleichterungen und Vereinfachungen geplant: Sogenannte gebundene Vermittler sollen sich über „ihr“ Versicherungsunternehmen eintragen lassen können, wenn sie über eine uneingeschränkte Haftungsübernahmeerklärung des Versicherungsunternehmens verfügen. Auch für Vermittler produktakzessorischer Versicherungen (z. B. Kfz-Händler) soll über die Möglichkeit der Erlaubnisbefreiung ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Für die Erlaubnisbefreiung ist aus Gründen des Verbraucherschutzes allerdings eine uneingeschränkte Haftungsübernahme und Übernahme der Prüfung des guten Leumunds einer Versicherung (bei Ausschließlichkeitsvertretern) oder eines Obervermittlers (im Falle eines produktakzessorischen Vermittlers) erforderlich. Sowohl für die Zulassungsbehörde als auch für den Vermittler stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar.

Wichtig ist auch, dass die Vermittler offen zu legen haben, für wen sie arbeiten und den Kunden künftig keine Unabhängigkeit mehr vorgaukeln dürfen. Ansonsten droht ein Bußgeld. Insbesondere die Einordnung als Makler oder Vertreter wird hierdurch für den Kunden transparent.

E. Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 – 2010

Im Folgenden soll ein Ausblick auf die in den nächsten Jahren zu erwartende verbraucherrelevante Rechtssetzung gegeben werden:

Im Privatkundenbankgeschäft ist das nächste Ziel der Kommission die Integration der Hypothekarkreditmärkte. Das Grünbuch zu diesem Thema hat ähnliche Schwerpunkte gelegt wie die Verbraucherkreditrichtlinie. Es bleibt abzuwarten, welchen Weg das für dieses Jahr zu erwartende Weißbuch in diesen Fragen gehen wird.

Eine weitere Baustelle ist das Projekt „Solvency II“, für das die Ratsverhandlungen im Jahre 2008 abgeschlossen werden sollen. Solvency II soll die Anforderungen an die Eigenmittel der Versicherungsunternehmen neu regeln. Seine verbraucherpolitische Relevanz ist also eher mittelbar.

Ebenfalls für die 2. Hälfte 2007 ist ein Kommissionsvorschlag für die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW-Richtlinie“) zu erwarten. Wir werden den Rechtssetzungsprozess vor allem mit Blick auf die angestrebte Verbesserung der Qualität wichtiger Informationsunterlagen, die für den Endanleger bestimmt sind, kritisch begleiten.


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