Editorial
Schutz von Sicherheit und Gesundheit
Prof. Dr. Hans-W. Micklitz, Bamberg
Diese Nummer der VuR vereinigt zwei Themenschwerpunkte; den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Verbrauchers. Oftmals wird beides in eines gesetzt, vor allem dann, wenn es darum geht, den Gegenpol zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers herauszustellen. Gesundheit und Sicherheit sind eng miteinander verschränkt, jedenfalls, wenn es um die Risiken unsicherer Produkte für die Gesundheit des Verbrauchers geht.
Damit ist bereits der erste Themenkomplex umrissen, dem in diesem Heft besondere Aufmerksamkeit gewidmet ist. Typischerweise stehen Haftungsfragen im Vordergrund, wenn die unsicheren Produkte zu Schäden der Gesundheit oder auch des Vermögens geführt haben. Die Akzente sind aus gegebenem Anlass in diesem Heft anders gesetzt. Der Schwerpunkt liegt auf dem präventiven Gesundheitsschutz des Verbrauchers im Wege der administrativen Kontrolle, konkret der öffentlichen behördlichen Warnung vor unsicheren Produkten. Nicht nur jedem Juristen, sondern vor allem jedem Vollzugsbeamten in Deutschland ist das sog. Birkel-Urteil bestens bekannt. Dabei treten die juristischen Details hinter der politischen Botschaft des Urteils zurück – eine öffentliche Warnung kann – wie in Birkel – einen Staatshaftungsanspruch in beträchtlichem Umfang auslösen. Schieble stellt in seinem Beitrag die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit vor, die den Behörden die Befugnis zur öffentlichen Warnung einräumt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die jeweils zuständigen nationalen Behörden unterschiedliche Maßstäbe anlegen, die skandinavischen Länder eher großzügigere, die deutschen eher engere. Nun hat sich der EuGH in einem spektakulären Urteil –Lehtinen – in die Debatte um das Verhältnis von Warenverkehrsfreiheit und Produktsicherheit eingeschaltet. Dieses rührt zwar aus dem Anwendungsbereich der sog. Maschinenrichtlinie her – es geht um die Voraussetzungen der Staatshaftung im Falle einer öffentlichen Warnung vor unsicheren Hebebühnen – doch sind die Berührungspunkte zum Produktsicherheitsrecht eng, wie Reich in seinem Besprechungsaufsatz aufzeigt. Hier wie dort stellt sich bei grenzüberschreitenden Konfliktkonstellationen die Frage nach der Notwendigkeit eines gemeinschaftlich koordinierten Vorgehens, bevor die nationale Behörde auf eigene Faust handelt bzw. nach den möglichen Rechtsfolgen, wenn die nationale Behörde sich – wie in Lehtinen – nicht an die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Abstimmungserfordernisse hält. Lurger unterstreicht in ihrem Beitrag, dass die Rechtsfolgen einer öffentlichen Warnung vor unsicheren Produkten nicht auf den Gesundheitsschutz beschränkt sind. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte unlängst über den Schadensersatzanspruch eines Finanzdienstleisters zu entscheiden, der sich durch eine von höchster ministerialer Stelle gegen seine Finanzprodukte gerichtete öffentliche Warnung zur Wehr setzte. Anders als der BGH in Birkel lehnte der OGH einen Schadensersatzanspruch ab, weshalb dem österreichischen Urteil im Lichte der erneut anlaufenden Diskussion um die Reichweite der Staatshaftung im Falle einer öffentlichen Warnung besondere Bedeutung zukommt.
Der Schutz der Gesundheit hat aber auch noch eine ganz andere Dimension, die in letzter Zeit immer stärker in den Vordergrund tritt. Im zweiten Themenkomplex geht es um Gesundheitsleistungen, genauer um die Rechtsfolgen für den Verbraucher, die aus der Privatisierung bzw. der Liberalisierung des Gesundheitsmarktes resultieren. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV, ist ein bedeutender Meilenstein in Richtung Vermarktlichung von Gesundheitsleistungen. Das GKV soll expliziert Wettbewerb schaffen. Wettbewerb über den Markt soll nicht nur zu einer besseren, sondern auch zu einer kostengünstigeren Versorgung der Patienten führen. Jenseits des Pflichtleistungskatalogs soll der Wettbewerb unter den Krankenkassen, den Krankenhäusern und Ärzten, unter Apotheken – einschließlich des Wettbewerbs zwischen stationären und online-Apotheken, sowie zwischen sonstigen Dienstleistern (z.B. der Pflege) gestärkt werden. Der bislang staatlich umsorgte Patient findet sich auf einem Markt wieder, auf dem Gesundheitsdienstleistungen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage angeboten werden. Der Patient wird zum Verbraucher, weil er sich über Inhalt und Preis der Leistung kundig machen muss. Das verlangt Kompetenzen, die erst noch auszubilden sind.
Aus dem breiten Spektrum der Fragen, die von der jüngsten Reform aufgeworfen werden, greift das Schwerpunktheft zwei heraus, die für den Patienten/Verbraucher von leicht erfahrbarer Bedeutung sind: die Veränderungen auf dem Arzneimittelmarkt und die Vermarktung von individuellen Gesundheitsleistungen. Vogel berichtet im Zuge des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten und von drei Verbraucherzentralen (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen) durchgeführten Projekts ‚Markttransparenz im Gesundheitswesen’ über die Missstände, die aus fehlender Beratung und wachsendem Konkurrenzdruck zwischen stationären Apotheken und den online-Apotheken resultieren. Schuldzinski analysiert den Markt für sog. Individuelle Gesundheitsleistungen. Darunter sind solche Leistungen zu verstehen, die der Patient selbst bezahlen muss, weil sie von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt werden. Der Beitrag belegt anhand statistischer Untersuchungen die wachsende Bedeutung eines Marktes, für den es an Regeln nahezu fehlt. Wie weit die avisierten Veränderungen im Arzneimittelbereich reichen, beleuchtet Tamm. Im Zuge der von der Politik angestrebten Effektivierung der Arzneimittelzulassung ist eine Umstrukturierung der Zulassungsbehörde geplant, die zwar unter hoheitlicher Aufsicht verbleiben soll, in Zukunft aber privatwirtschaftlich arbeiten wird.
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