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Gesetzentwürfe
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A.G.M. COS.MET oder:
Wem dient das EU-Produktsicherheitsrecht?

Prof. Dr. Dr. h.c. Norbert Reich, Hamburg/Tartu (Estland)

Das Urteil des EuGH v. 17.04.2007 in der Rs. C-470/03 COS.MET – lange anderthalb Jahre nach den Schlussanträgen der GÄin J. Kokott v. 17.11.2005 verkündet, was auf kontroverse Beratungen zunächst im „alten“ und dann im dann neu zusammengesetzten EuGH schließen lässt – verpackt ganz grundsätzliche Fragen des europäischen Produktsicherheitsrechts im „harmlosen“ Gewand der Staatshaftung, die seit dem grundlegenden Francovich-Urteil zum gemeinschaftlichen acquis gehört. Dabei geht es einerseits um die Zulässigkeit von Warnungen vor einem potentiell gefährlichen, aber mit dem die Normkonformität invozierenden „CE“-Zeichen versehenen Produkt – hier einer Kfz-Hebebühne aus einem anderen EG-Staat (Italien) –, andererseits um die Zurechnung einer nicht autorisierten Warnung eines Mitarbeiters (des Mitbeklagten Lehtinen) der Produktsicherheitsbehörde an den finnischen Staat; hierfür werden beide vom Hersteller bzw. Importeur auf Vermögensschadensersatz in Anspruch genommen. Fragen der Produkthaftung waren nicht Gegenstand des Verfahrens, obwohl es beim Betrieb der Hebebühnen – wie die ungewöhnlich ausführliche Sachverhaltsschilderung vor allem in den Schlussanträgen, leider nur verkürzt im Urteil selbst vermuten lässt – zu durchaus kritischen Situationen beim Herunterfallen eines Wohnmobils gekommen war (unten F.).

Der Konflikt zwischen Warenverkehrsfreiheit und Produktsicherheit – ein gleichsam grundlegender Konflikt des Gemeinschaftsrechts – taucht also hier im Gewande des Haftungsrechts auf, wobei sich nicht wie in den „Normalfällen“ Verbraucher bzw. Arbeitnehmer als Kläger und Hersteller als Beklagter, sondern der für die sog. Nachmarktkontrolle von Produkten zuständige Staat (bzw. dessen Behörden und Mitarbeiter) als Beklagter einerseits und der sein gemeinschaftliches Vertriebsrecht geltend machende Hersteller als Kläger andererseits gegenüberstehen. Dem deutschen Recht ist diese Fallkonstellation seit dem sog. „Birkel“-Fall des OLG Stuttgart nicht unbekannt. Das Gemeinschaftsrecht betritt hier Neuland, obwohl die Grundsätze der Staatshaftung seit gut anderthalb Jahrzehnten im materiellen Gemeinschaftsrecht verankert sind: Es ging in den bekannten „Brasserie/Factor-tame-“, „Dillenkofer-“ und „Rechberger“-Fällen um legislatives, in „Köbler“ und „Traghetti“ um judizielles Unrecht bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Verwaltungshandeln stand im Hedley Lomas-Fall zur Diskussion, wo es um die Abwägung von Freiverkehr einerseits, Tierschutz andererseits ging. Produktwarnungen aus Gründen der Produktsicherheit waren m.W. noch nicht Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung. Das Francesconi-Urteil betraf lediglich die Haftung von Gemeinschafsorganen wegen unterlassener Warnungen vor Glykol- bzw. Methanol vergälltem Wein, was aber an mangelnder Zurechnung des Kommissionsverhaltens scheiterte. Dabei erscheint bemerkenswert und problematisch, dass das Gemeinschaftsrecht die Perspektive nicht auf das zu schützende Allgemeininteresse fokussiert, sondern auf die Verkehrsfreiheiten als „stärkste“ grundrechtsgleiche Verankerung eines im Wesentlichen liberalen Wirtschaftsrechtsmodells der EU.

A. Die Freiverkehrsgarantie der „new-approach“-Richtlinien

Konflikte zwischen der Freiheit des Warenverkehrs nach Art. 28 EG und dem Gesundheitsschutz bzw. den Anforderungen an die Produktsicherheit nach Art. 30 EG werden gewöhnlich nach dem ausgefeilten Abwägungsschema beurteilt, das die Rechtsprechung seit „Cassis-de-Dijon“ kennzeichnet und dabei letztlich auf den „Superrechtssatz“ der Verhältnismäßigkeit i.S. eines umfassenden Abwägungsparadigmas abstellt. Dies muss hier nicht erneut dargestellt werden. Es genügt der Hinweis auf den weithin unbestrittenen Rechtsgrundsatz, dass dort, wo sekundäres Gemeinschaftsrecht eine „vollständige“ Harmonisierung enthält, die Abwägung nur nach der Richtlinie, nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erfolgen muss; einer darüber hinausgehenden EU-verfassungsrechtlichen Kontrolle des Sekundärrechts hat der EuGH – von Kompetenzfragen abgesehen – bislang in seinem weitgehend positivistischen Rechtsverständnis eine ausdrückliche Absage erteilt (Rn. 70). Die Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter, die sich gerade im COS.MET-Fall aufdrängt, bleibt dann allein eine Sache der Interpretation des sekundären Rechts, wobei hier deutliche Unterschiede zwischen den Schlussanträgen der GÄin und dem Urteil des EuGH festzustellen sind, auf die noch eingegangen wird.

In dieser so bereits verkürzten Perspektive lauten dann die vom EuGH vorgenommenen Subsumtionsschritte wie folgt, die der haftungsrechtlichen Frage gleichsam vorgelagert sind:

  • Inwieweit kann sich der italienische Hersteller der Hebebühnen auf die hier anwendbare Maschinenrichtlinie 98/37/EWG berufen? Dies verlangt, dass er die Sicherheitsanforderungen erfüllt, eine entsprechende Zertifizierung durch eine zugelassene nationale Stelle vorgenommen und durch Anbringung des Zeichens „CE“ dokumentiert hat. Dies war hier nach den Feststellungen des finnischen Gerichts der Fall.

  • Das „CE“-Zeichen schafft zugunsten des Herstellers und seiner Vertriebsorganisation eine sog. Konformitätsvermutung (Rn. 86), die ihm gemeinschaftsrechtlich ein subjektives Markzutrittsrecht verschafft. Auf das primäre Gemeinschaftsrecht muss nicht mehr zurückgegriffen werden, da die RiLi 98/37 insoweit „vertikal“ direkt gegenüber allem staatlichen Handeln wirkt. Dieses subjektive, direkt wirkende Recht wird i.S. der Dassonville-Formel durch „alle Maßnahmen betroffen, die direkt oder indirekt, tatsächlich oder potenziell den innergemeinschaftlichen Handel beschränken“ (Rn. 60). Dies ist bei öffentlichen Produktwarnungen, die einer staatlichen Behörde zugerechnet werden können, sicherlich der Fall.

  • Diese Konformitätsvermutung kann widerlegt werden, was allerdings laut EuGH nur strikt im Rahmen des Schutzklauselverfahrens des Art. 7 der RiLi 98/37 erfolgen muss; andere Rechtsgrundsätze sind hier nicht anwendbar (Rn. 53).

Diese „Produktsicherheit durch Verfahren“, an dem der betroffene Mitgliedstaat, der Hersteller und die Kommission, nicht aber potenzielle Opfer oder Verbände beteiligt sind, hat ein grundsätzliches Problem, das der Fall sehr klar aufzeigt: Was geschieht, wenn zwar die Voraussetzungen der Konformitätsvermutung nicht (mehr) gegeben sind, aber der betroffene Staat – aus welchen Gründen auch immer – ein Schutzklauselverfahren nicht einleitet bzw. durchführt? Hier stellen die GÄin und der EuGH die Weichen bewusst anders: die GÄin verweist darauf, dass die Hebebühne insoweit nicht den Konformitätsanforderungen der maßgebenden europäischen Norm entsprach, als die Sicherheitsvorkehrungen nicht unabhängig von der Fahrtrichtung des aufgebockten Fahrzeuges beschaffen waren, d.h. also auch bei einem – vom Hersteller ausgeschlossenen, nach der Norm aber zu berücksichtigenden – rückwärtigen Auffahren ausreichende Standsicherheit bei ausgefahrenen Tragearmen gewährleisten musste (Rn. 22, 67), während der EuGH diese Tatsache noch nicht einmal erwähnt und deshalb die Frage des vorlegenden Gerichts insoweit barsch als irrelevant abtut (Rn. 74). Das ist aber gerade der entscheidende Punkt für ein hohes Maß an Produktsicherheit, das das Gemeinschaftsrecht jedenfalls verbal fordert und auch in der in Bezug genommenen Norm ausdrücklich verankert war: der Hersteller von Hebebühnen kann sich nicht darauf verlassen, dass beim Betrieb seine ausdrückliche Anweisung, das Fahrzeug nur in Fahrtrichtung auf die Hebebühne zu fahren, auch tatsächlich eingehalten wird; ein „Fehlgebrauch“, der darin liegt, dass das Fahrzeug rückwärts auf die Bühne gefahren wird, ist jedenfalls nicht auszuschließen; dies muss insoweit bei der Auslegung der Tragearme bzw. dem Einbau von Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Die von der GÄin zitierten Auslegungsempfehlungen der Gremien zur Koordinierung der Prüfstellen sahen deshalb zu Recht vor, dass „Beschränkungen der Auffahrtrichtung und die Verwendung von Belastungstabellen nicht mit den Sicherheitsvorgaben der Richtlinie vereinbar sind“ (Rn. 66) – eine Vorgabe, die vom EuGH noch nicht einmal erwähnt wird!

Damit spitzt sich der Fall letztlich auf die Frage zu, welche Folgen das Gemeinschaftsrecht zieht, wenn die Voraussetzungen einer Konformitätsvermutung nicht (mehr) gegeben sind, weil die Tragebühne nicht den europarechtlich maßgebenden Sicherheitsanforderungen entspricht, die zuständige nationale Behörde aber nicht im Rahmen des Schutzklauselverfahrens einschreitet, während einer ihrer Mitarbeiter in der Öffentlichkeit entgegen den Anweisungen seiner Behörde seine zentrale Kritik vorträgt, dass die Gebrauchsanleitung der Hebebühne normwidrig Beschränkungen der Auffahrtrichtung des Fahrzeuges vorsah (Rn. 31 der Schlussanträge der GÄin)? Dies verlangt eine Klärung der Bedeutung des Schutzklauselverfahrens, die im Urteil nur andeutungsweise gegeben wird. Die grundlegende neue Monographie zum Europäischen Produktsicherheitsrecht von Hodges hat hier auf bestehende Probleme hingewiesen, ohne sie allerdings zu konkretisieren.

B. Zur Bedeutung und Durchführung des Schutzklauselverfahrens

Die Maschinenrichtlinie 98/37 regelt das sog. Schutzklauselverfahren in Art. 7. Abs. 1 lautet und folgt damit einer generellen EG-Vorgabe im Rahmen des sog. neuen Ansatzes: „Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind…und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen … zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen….aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen .. einzuschränken“. Die weiteren Absätze betreffen das hier nicht einschlägige Konsultationsverfahren mit der Kommission.

An diesen generalklauselartigen Formulierungen fällt zweierlei auf:

a. Sie enthalten nach dem Wortlaut eine unbedingte Handlungspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Einschreitens bei Sicherheitsmängeln, die auch in anderen Sprachfassungen ausgedrückt wird („lorsqu’il constate… il prend…“; „where a Member state ascertains….it shall take all appropriate measures…“), sagen allerdings nichts über eine entsprechende Durchsetzung.

b. Sie lassen dem Handlungsermessen der Staaten einen weiten Spielraum, ohne konkrete Maßnahmen zu nennen. Produktwarnungen sind deshalb nicht ausdrücklich vorgesehen, finden sich aber in der – implizit nach EuGH hier nicht anwendbaren – allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ausdrücklich genannt und dürften als „indirekte Beschränkungsmaßnahme“ vom Wortlaut der RiLi gedeckt sein.

Der EuGH legt nun die Schutzklausel in der Weise aus, dass sie zugunsten des Herstellers auch eines nicht normkonformen Produkts ein gleichsam subjektives Recht auf Schutz vor staatlichen Beschränkungsmaßnahmen (einschließlich Produktwarnungen) schafft, in das nicht durch ein eigenmächtiges Handeln eines Behördenmitarbeiters eingegriffen werden darf. Das Schutzklauselverfahren ist damit nicht nur Handlungsermächtigung, ev. sogar Handlungsverpflichtung des betroffenen Mitgliedstaates zum Schutz des Rechtsgutes „Produktsicherheit“, sondern zugleich Handlungssperre, wenn von Maßnahmen nach Art. 7 abgesehen wird (Rn. 82; auch Rn. 137 der Schlussanträge). Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Sicherheit gem. Ziff. 19 der Erwägungsgründe der RiLi 98/37 wird also durch die Schutzklausel gleichzeitig begründet und durch Verfahren limitiert; es handelt sich um eine „Produktsicherheit durch zentralisiertes Verfahren“, die die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten dezentraler und lokaler Stellen für die Sicherheit und Gesundheit der von ihnen betreuten Bürger abschneidet; inwieweit dies auch für die Gerichtsbarkeit gilt, ist noch nicht entschieden.

Einen weiteren Hinweis auf die Neuausrichtung der Schutzklausel als – überspitzt gesprochen – Sicherheitsbeschränkungsverfahren gibt die kürzlich erlassene Medipac-Entscheidung des EuGH v. 14.06.2007. Hier ging es um das Zusammenspiel der nach dem neuen Ansatz verabschiedeten Medizinprodukterichtline 93/42/EWG mit den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens. Danach können öffentliche Auftraggeber mit dem „CE“-Zeichen versehene Produkte grundsätzlich nicht wegen Sicherheitsbedenken zurückweisen, sondern müssen das entsprechende Schutzklauselverfahren des Art 8 (i.V. mit Art. 10/18) der RiLi einhalten, das ähnlich der Maschinen-RiLi gestaltet ist, wobei diese Maßnahmen ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet werden. Dies führte im Medipac-Fall zu dem einigermaßen absurden Ergebnis, dass Chirurgen das im Weg einer öffentlichen Ausschreibung beschaffte, mit dem „CE“-Zeichen versehene Nahtmaterial wegen offenkundiger Mängel nur im Wege des – von einer zentralen Behörde durchzuführenden – Schutzklauselverfahrens zurückweisen, aber wegen dessen Sperrwirkung kein einwandfreies Nahtmaterial beschaffen konnten, um ihre chirurgische Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen. Immerhin hat der EuGH in rechtsfortbildender Auslegung der RiLi 93/42 dem Krankenhaus „im Dringlichkeitsfall“ gestattet, „alle vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die geboten sind, damit es die für seinen Betrieb notwendigen Medizinprodukte beschaffen kann. Es müsste jedoch ggf. beweisen, dass dringliche Umstände vorliegen, die eine solche Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertigen können, und dartun, dass die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind“ (Rn. 61). Wie ist dies haftungsrechtlich einzuordnen?

In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die neue Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in Art. 18/35 ein dem Produktrecht nachgestaltetes Schutzklauselverfahren enthält, das zudem eine ausschließliche Kompetenz des Herkunftsstaates begründet und nur in Notfällen eine Zuständigkeit des Tätigkeitslandes zulässt. Roth spricht zu Recht von einer „unübersehbaren Abschwächung (Hervorhebung Roth, NR) eines effektiv durchgesetzten Verbraucherschutzes“. Inwieweit diese Verlagerung und Zentralisierung von Zuständigkeiten mit der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Verbesserung der Arbeitnehmersicherheit gem. Art. 137 (1) a), zum Schutz der Sicherheit der Verbraucher gem. Art. 153 (1) und der Kommission zu einem „hohen Schutzniveau“ im Bereich der Produktsicherheit gem. Art. 95 (3) EG vereinbar ist, sei hier dahingestellt. Auch wenn diese Grundsätze keine Direktwirkung entfalten, sollten sie doch zur Auslegung des (sekundären) Gemeinschafsrechts und damit auch der Schutzklauseln herangezogen werden.

C. Zur Staatshaftung für nicht-autorisierte öffentliche Äußerungen von Mitarbeitern

Einen zentralen Gegenstand des Rechtsstreites, der bislang noch nicht vom EuGH entschieden worden ist, betrifft die Staatshaftung für nicht-autorisierte Äußerungen von Mitarbeitern, die geeignet sind, das subjektive Verkehrsrecht des Herstellers in dem oben dargestellten (und kritisierten!) Sinne zu verletzen. Die von GÄin Kokott und vom EuGH aufgestellten Kriterien, die nicht auf die interne Entscheidungsstruktur der Behörde, sondern auf den Empfängerhorizont abstellen, dürften allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen, die auch dem deutschen Staatshaftungsrecht bekannt sind. Die Auslegung des Empfängerhorizonts, der davon ausgehen durfte, dass der „Beamte die Äußerungen mit Amtsautorität macht“ (Rn. 57), ist letztlich Sache des nationalen Gerichts; die GÄin (Rn. 105) und der EuGH (Rn. 58) nennen hierfür eine Reihe von Kriterien. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die vorgesetzte Dienststelle etwa durch Weisungen die Äußerungen des nicht-autorisierten Mitarbeiters zu verhindern oder dagegen Beanstandungs- und Disziplinarmaßnahmen auszusprechen sucht. Der EuGH schafft hier einen EG-spezifischen Beamtenbegriff „kraft Anscheins“.

Interessante Nuancen ergeben sich aber für die Fallkonstellation, dass die Dienststelle versucht, diesen Eindruck durch Gegenmaßnamen zu konterkarieren. Der EuGH geht auf diese naheliegende Frage nicht näher ein, während die GÄin darauf hinweist, dass der Mitgliedstaat „eine Zurechnung dieser Äußerungen vermeiden (kann), wenn er den Anschein unverzüglich durch angemessene Information beseitigt“ (Rn. 96). Der Sachverhalt war auch für die GÄin nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu deuten (Rn. 98). Es scheint dagegen, dass hier der Beklagte Lehtinen eher als Mitglied einer kritischen Öffentlichkeit denn mit „Amtsautorität“ die Warnungen ausgesprochen hat, während die zuständige finnische Behörde durchaus die Öffentlichkeit darüber aufgeklärt hatte, dass dies nicht eine offizielle Äußerung war. Herr Lehtinen mag Disziplinarmaßnahmen riskieren – diese wurden nach finnischem Recht z.T. verfolgt, z.T. niedergeschlagen; die Annahme einer „Amtshandlung“ in den kritischen Äußerungen des Klägers zur (Nicht-) Normkonformität der Hebebühnen ist dann schon eher fernliegend und stellt in gewisser Weise die Tatsachen auf den Kopf: Trotz mangelnder Normkonformität der Hebebühnen versucht der Hersteller, die – zugegeben nicht „amtlich“ autorisierte – Produktkritik eines Mitarbeiters der Behörde, die zwar nicht vom Verfahren, wohl aber von der Sache her gerechtfertigt war, in einen Schadenersatzanspruch umzumünzen, statt für die Verkehrssicherheit seines Produktes zu sorgen! Allerdings: für den EuGH (Rn. 72) gilt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK in diesem Kontext nicht. Für die GÄin trifft dieser Ausschluss nur bei zurechenbaren Äußerungen von Herrn Lehtinen zu, weil der Staat nicht selbst die Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen kann (Rn. 120); bei nicht zurechenbaren Äußerungen weist die GÄin zu Recht auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit gegenüber privaten Äußerungen eines Beamten hin; insoweit hat die Warenverkehrsfreiheit zurückzutreten (Rn.126). Dies sind bedenkenswerte Sätze, deren Beachtung man sich vom EuGH gewünscht hätte!

D. Zum hinreichend qualifizierten Verstoß und zu dessen Kausalität für den Schaden von COS.MET

Die Rechtsprechung des EuGH fordert für die Annahme der Staathaftung wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts weiterhin einen sog. „hinreichend qualifizierten Verstoß“ sowie die Kausalität dieses Verstoßes für den eingetretenen Verletztenschaden. Dabei differenziert der EuGH nach dem Umfang des „Ermessens“, das einem staatlichen Amtsträger bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eingeräumt ist; eine „offenkundige“ und „erhebliche“ Verletzung führt immer zu einem „hinreichend qualifizierten Verstoß“. Hat der Mitgliedstaat kein Handlungsermessen, etwa bei der Umsetzung einer ihn konkret verpflichtenden Richtlinie, so ist damit der „hinreichend qualifizierte Verstoß“ indiziert.

In unserem Fall hängt diese „hinreichende Qualifizierung“ von der Auslegung der Schutzklausel ab: enthält sie nur ein Handlungsermessen (bzw. eine Handlungsverpflichtung i. S. der öffentlichen Produktsicherheit), so wird man in den Warnungen nicht per se einen solchen Verstoß sehen, sondern auf die konkrete Einhaltung der vom Hersteller geforderten Sicherheitsvorkehrungen für die Tragfähigkeit von Hebebühnen eingehen müssen, die hier in der Tat, worauf der Mit-Beklagte Lehtinen mehrfach hingewiesen hatte, mangelhaft waren; mit der materiell möglichen Widerlegung der Konformitätsvermutung wäre auch der „hinreichend qualifizierte Verstoß“ gegenstandslos. Die Warnungen waren letztlich berechtigt, wenn auch nicht von einer gemeinschaftsrechtlich zuständigen Stelle durchgeführt. Die bloße Nichteinhaltung der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung käme nach dieser – hier bevorzugten – Auffassung dem Hersteller nicht zugute.

Geht man aber mit dem EuGH und auch der GÄin davon aus, dass das Schutzklauselverfahren gleichzeitig eine Handlungssperre enthält, die im Interesse des aus der Richtlinie fließenden subjektiven Verkehrsrechts des Herstellers strikt eingehalten werden muss, so reicht bereits der bloße Verfahrensverstoß zur Begründung der Haftpflicht aus; die Nichteinhaltung des förmlichen Schutzklauselverfahrens begründet allein nach Auffassung des EuGH den „hinreichend qualifizierten Verstoß“ (Rn. 82). Auf die Weise erzwingt der EuGH von den Mitgliedstaaten, bei Produktrisiken strikt die Vorgaben der Schutzklauselverfahren einzuhalten, und verhindert dabei gleichzeitig eine dezentrale Öffentlichkeit über Gefahren und Risiken von importierten Produkten aufzuklären. Eine solche Auslegung wirkt sich letztlich als Privileg und Schutzschild des Herstellers auch dann aus, wen er sich nicht an die Normvorgaben hält, sondern sie durch eine normabweichende Definition des „bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ einzuschränken sucht; sie mutet Verbrauchern und Arbeitnehmern die Überwälzung von Produktrisiken zu, wenn die zuständige Behörde, aus welchen Gründen auch immer, ihr gemeinschaftsrechtlich eingeräumtes Handlungsermessen nicht ausübt.

Der dritte Punkt der gemeinschaftlich begründeten Staatshaftung betrifft die Kausalität, zu der sich im Urteil wenig findet. Es ist im allgemeinen Sache des nationalen Gerichts, die Kausalität positiv festzustellen. Der EuGH beschränkt sich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens auf allgemeine Formeln, um entfernt liegende Ursachen auszuschließen; er nähert sich damit der deutschen Adäquanztheorie, wie Magnus/Wurmnest zu Recht festgestellt haben.

Der vom Hersteller behauptete Schaden liegt in den Umsatzeinbußen, die durch die Warnungen von Herrn Lehtinen eingetreten sein sollen. Folgt man dem Ansatz des EuGH hinsichtlich des hinreichend qualifizieren Verstoßes, so wird man prima facie die Kausalität annehmen müssen. Dass sich andere Akteure, etwa die Presse oder der Metallarbeiterverband, den Warnungen von Herr Lehtinen angeschlossen haben, nimmt letzteren nicht den entscheidenden Beitrag zur Schadensentstehung.

Diese Kausalität ist allerdings auf den finnischen Markt zu beschränken. Auch wenn, wie der Sachverhalt erkennen lässt, Herr Lethinen seine Warnungen (unbefugt) weitergegeben hat und etwa dadurch Umsatzverluste des Herstellers in Schweden eingetreten sind, so bleibt nach der Auslegung des Schutzklauselverfahrens durch den EuGH dieses strikt staatsbezogen; Umsatzeinbußen in anderen Mitgliedstaaten sind nach den dort angewandten Schutzklauselverfahren zu bestimmen und lösen eine etwaige Haftung unter den gleichen Voraussetzung wie in Finnland aus.

Der EuGH betont schließlich noch, dass die Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht nur den Staat, nicht den konkreten Bediensteten, hier also Herrn Lehtinen trifft (Rn. 98). Diese Klarstellung ist insoweit zu begrüßen, als die Staatshaftung, um mit Brüggemeier zu sprechen, Organisations-, nicht Personenhaftung ist. Es ist allein Sache des mitgliedstaatlichen Rechts, ob zusätzlich die Personenhaftung des Bediensteten eintritt oder wie im Regelfall bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann.

E. Zur Schadensberechnung und Limitierung

Hinsichtlich der konkreten Schadensberechnung stellt das Gemeinschaftsrecht auf das nationale Recht ab, verlangt aber die Einhaltung der sog. „Effektivitäts-„ und des „Äquivalenzprinzips“. Hier soll nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Es genügt der Verweis, dass seit dem Brasserie-Urteil alle Vermögensschäden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen sind; hier geht es konkret um die Umsatzeinbußen, die der Hersteller angeblich durch die Produktwarnungen von Herr Lehtinen erlitten hat (Rndr. 95). Gleichzeitig akzeptiert das Gemeinschaftsrecht bestimmte Haftungsbeschränkungen nicht, die das nationale Recht kennt, so in Finnland Ausschlussgründe der Haftung für den entgangenen Gewinn, nach deutschem Recht in § 839 BGB den Subsidiaritätsgrundsatz sowie den Haftungsausschluss bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Diese verdeutlicht die Eigenständigkeit der gemeinschaftlichen Staatshaftung, die inzwischen eine eigene Haftungsgrundlage neben den nationalen Normen beinhaltet.

Gleichzeitig erlaubt das Gemeinschaftsrecht seit Brasserie den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und damit den des Mitverschuldens, genauer: der Mitverantwortlichkeit des Verletzten für den Schadenseintritt. Das finnische Recht lässt dies nach dem Gesetz über unerlaubte Handlungen (Tort Act = Vahingonkorvauslaki, 412/1974 Chapter 6 para 1) ähnlich wie das BGB in § 254 zu. Dies kann im vorliegenden Fall durchaus relevant werden, auch wenn der EuGH und die GÄin dazu keine Ausführungen mangels Nachfrage durch das nationale Gericht machen. Die Hebebühnen waren ja nicht normkonform – ein Mangel, der auch bei fehlender Durchführung des Schutzklauselverfahrens nicht geheilt wird. Der Hersteller hat also selbst die (m. E. entscheidende) Ursache für den Schaden gesetzt, der ihn später durch die Warnungen von Herrn Lehtinen getroffen hat. Er hat also ein erhebliches Stück Mitverantwortung zu tragen, das in einer Schadensminderung, ev. sogar im völligen Ausschluss eines Schadenersatzanspruches resultieren kann. Dagegen lässt sich nicht argumentieren, dass damit der Schutzzweck der gemeinschaftlichen Haftung konterkariert werde. Als Unrechtshaftung muss sie die gesamten Umstände des Schadenseintritts und -umfangs berücksichtigen und kann sich nicht mit dem bloßen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften als vollinhaltlich haftungsbegründend zufrieden geben. Dies entspricht auch dem Wechselspiel zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht: während das erste die Haftungsbegründung enthält, regelt das zweite im Rahmen des Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatzes die Haftungsausfüllung. Wenn nach nationalem Recht eine entscheidende Schadensursache durch die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten gesetzt und dieser dadurch vom Ersatz ausgeschlossen wird, so muss dies gleichermaßen auch für die Haftung nach Gemeinschaftsrecht gelten. Gegen den Effektivitätsgrundsatz wird nicht verstoßen, da dieser ja nicht in jedem Fall vollen Ersatz verlangt, sondern nur dann, wenn die entsprechenden nationalen Voraussetzungen vorliegen und dadurch die Anspruchsdurchsetzung, wie der EuGH in st. Rspr. fordert, nicht völlig unmöglich oder übermäßig erschwert wird – dies ist im Rahmen einer konkreten Schadensabwägung gerade nicht der Fall.

F. Schlussbetrachtung: eventuelle weitere haftungsrechtliche Folgen

Das COS.MET-Verfahren war nur mit Fragen einer Staatshaftung wegen unbefugter Produktwarnungen befasst. Wie wären die haftungsrechtlichen Folgen eines eventuellen Unfalls bei Arbeiten an der Hebebühne zu beurteilen, die im Sachverhalt durchaus angedeutet werden (Schlussanträge der GÄin Rn. 27): das Herabstürzen des rückwärts aufgefahrenen Wohnmobils hätte zu schweren Verletzungen der damit befassten Werkstattarbeiter, ev. auch beistehender Personen, z.B. des Fahrzeugeigentümers führen können. Gelten hier die Grundsätze der Produkthaftung gem. RiLi 85/374/EWG (bzw. des finnischen Umsetzungsgesetzes), die eine Direkthaftung des italienischen Herstellers (nicht seines finnischen „Importeurs“) begründen, oder/und muss der finnische Staat wegen mangelnder Aufsicht haften?

Das anwendbare Recht wäre ab dem 11.01.2009 (!) nach der neuen VO (EG) Nr. 854/2007 des EP und des Rates v. 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) zu bestimmen. Zum Unfallzeitpunkt geschähe dies nach allgemeinen, auch in Finnland geltenden Grundsätzen des Delikts-IPR, nämlich der Regel „lex loci acti commissi“, d.h. dem Recht des Ortes, wo der Schaden eintritt; dies sieht jetzt Art. 5 (1) a) der VO 864/2007 für die Produkthaftung ausdrücklich vor; die dort vorgesehen Ausweichtatbestände liegen nicht vor. Dieser Ort bestimmt auch das zuständige Gericht gem. Art. 5 (3) der VO 44/2001, d.h. ein finnisches Zivilgericht ist für das Verfahren über die Produkthaftung zuständig, das finnisches Recht in Konformität mit EG-Recht anzuwenden hat. Für acta iure imperii, d.h. einer Staatshaftung wegen mangelnder Aufsicht über die Sicherheit der Hebebühnen trotz des nach EG-Recht vorgeschriebenen Schutzklauselverfahrens gelten allerdings weder die VO 44/2001 noch die neue VO 864/2007 (vgl. den Erwägungsgrund 9); Gemeinschaftsrecht wäre ohnehin direkt anwendbar.

Bei der Produkthaftung kommt es auf die Bestimmung der „erwartbaren Sicherheit“ i. S. der RiLi 85/374 an, die u.a. auch von Herstellerinformationen als „Produktdarbietung“ i. S. von Art. 6 (1) lit.a) und vom „billigerweise zu rechnenden Gebrauch“ i.S. von b) abhängt. Das Problem im vorliegenden Falle besteht darin, dass nach den Instruktionen des Herstellers ein korrekter Gebrauch nur dann vorliegen soll, wenn das Fahrzeug in Fahrtrichtung auf die Hebebühne gefahren wurde, während die maßgebliche EG-Norm eine Sicherheit der Tragearme in beiden Richtungen verlangt. Was gilt bei einem Konflikt zwischen Herstellerinstruktion und (rechtlich nicht bindender) Norm? Eine hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH gibt es nicht, aber aus anderem Kontext wird deutlich, dass die Sicherheitserwartungen objektiv an den Verkehranschauungen gemessen werden müssen, deren Ausdruck eine EG-Norm ist, und nicht an den subjektiven Vorstellungen des Herstellers, die in einer Gebrauchsinstruktion konkretisiert sind. Die Hebebühne weist also einen „Konstruktionsfehler“ auf, der kausal für den späteren Unfall ist. Ob ein Mitverschulden der Werkstatt bzw. ihrer Angestellten i. S. von Art. 8 (2) der RiLi 85/374 vorliegt, weil die Gebrauchsinstruktion des Herstellers nicht befolgt wurde, hängt von den Um-ständen ab, etwa der Deutlichkeit und Verständlichkeit von Gefahrenhinweisen des Herstellers; eine bloße normwidrige Instruktion dürfte hierfür nicht ausreichen.

Die zweite, hiervon verschiedene Frage nach der Staatshaftung wegen mangelnder Überwachung und impliziter Verletzung des Schutzklauselverfahrens der RiLi 98/37 bestimmt sich nach der Rspr. des EuGH danach, ob diese auch in der Person potenzieller Opfer ein subjektives Recht auf Gefahrenabwehr schaffen wollte. Dies erscheint zweifelhaft. Im ähnlich gelagerten Fall der Bankenaufsicht gg. Insolvenzgefahren hat der EuGH ausdrücklich deren Schutzrichtung gegenüber Sparern und Anlegern verneint. Nach den maßgeblichen Richtlinien bestehe die Aufsichtspflicht im Allgemeininteresse zur Sicherung insbesondere der Stabilität des Finanzsystems, nicht im Individualinteresse der Ein- und Anleger. Eine ähnliche, lediglich generelle Schutzrichtung wird man wohl auch dem Schutzklauselverfahren nach Art. 7 der RiLi 98/37 zuerkennen müssen, auch wenn, wie oben dargelegt, die Formulierung eine Pflicht des Mitgliedstaates zum Handeln statuiert, allerdings nicht eine Pflicht zum Ergreifen konkreter Maßnahmen.

Als Ergebnis dieser Überlegungen wäre festzuhalten, dass –sollte es bei gleichbleibenden sonstigen Umständen zu einem Unfall gekommen sein – der Hersteller nach Grundsätzen der Produkthaftung gegenüber Unfallopfern auf vollen Schadenersatz haftet, sich aber gegenüber dem (finnischen) Staat wegen angeblich unberechtigter Produktwarnungen eines nicht autorisierten Mitarbeiters schadlos halten kann. Dies ist ein einigermaßen paradoxes Ergebnis, das der EuGH der europäischen Rechtsgemeinschaft erst noch erklären muss.


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