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Die Neuregelungen zu den Rückkaufswerten in der Lebensversicherung – Teil 1

Eine interdisziplinäre Diskussion unter Betrachtung des Status quo

Von Ass. jur. Lars Gatschke*, Berlin

Ausgehend von den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2001, beschäftigen die Aspekte zum Rückkaufswert die Rechtsprechung in den letzten Jahren im starken Maße. Hatte sich der BGH 2001 noch mit Transparenzfragen befasst und unter diesem Blickwinkel die entsprechenden Klauseln für unzulässig gehalten, sah sich der BGH am 12.10.2005 veranlasst, nochmals über diese Problematik zu befinden und inhaltliche Vorgaben zur Berechnung der Rückkaufswerte nunmehr aufzustellen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte nachfolgend 2006 fest, dass die aktuell geltende Rechtslage verfassungskonform sei, weil der BGH im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung die Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt habe. Unterdessen hat der BGH am 26.09.2007 in einem Urteil klargestellt, dass die Grundsätze des Urteils vom 12.10.2005 über den Mindestrückkaufswert auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden sind.

Mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts werden gleichwohl Veränderungen am Gesetzeswortlaut vorgenommen. Sämtliche Regelungen zum Rückkaufswert befinden sich in § 169 VVG n.F., die nachfolgend sowohl aus juristischer Sicht aber auch unter finanzmathematischen Aspekten analysiert werden.

A. Die neuen Vorschriften zu den Rückkaufswerten

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

§ 169 VVG n. F. findet auf Lebensversicherungen Anwendung, die einen Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist. Damit deckt sich der Anwendungsbereich mit dem des bisherigen § 176 VVG. Er gilt nur für Kapitalversicherungen mit unbedingter Leistungspflicht. Jedoch ist es für die anderen Verträge weiterhin möglich, durch eine entsprechende Vertragsabrede die Vorschriften zum Rückkaufswert zu übernehmen.

Nach Art. 4 Abs. 2 EGVVG ist auf Altverträge § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auch nach Inkrafttreten des neuen VVG weiter anzuwenden. Dies war ein heftiger Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere Verbraucherverbände6sprachen sich explizit für eine Anwendung der neuen Vorschriften auch auf Altverträge aus. Dies hätte einen wesentlichen Beitrag zur Rechtseinheitlichkeit geleistet. Stattdessen besteht für die nach Herbst 2001 geschlossenen und die bis zum 31.12.2007 zu schließenden Verträge eine gewisse Rechtsunsicherheit. Es dürfte jedoch offensichtlich sein, dass die Grundsätze des BGH-Urteils vom 12.10.2005 auch auf diese Verträge angewendet werden müssen. Hält das BVerfG mit seinem Beschluss vom 15.02.2006 die derzeit geltende Rechtslage nur dann für verfassungskonform, wenn die BGH-Grundsätze eingehalten werden, so kann man daraus den Schluss ziehen, dass bei einer Nichtanwendung der Grundsätze Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Verfassung bestehen dürften.

Unmittelbar ist die Vorschrift bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer zur Rückerstattung und bei einem Rücktritt oder bei einer Anfechtung des Versicherers anzuwenden. Zudem verweisen einige Vorschriften auf § 169 VVG n.F. Die Vorschrift findet Anwendung bei einem Widerruf des Versicherungsnehmers (§ 152 Abs. 2 VVG n.F.), wenn der Versicherer bei einer Selbsttötung nicht zur Leistung verpflichtet ist (§ 161 Abs. 3 VVG n.F.), wenn der Verbraucher die Versicherung beitragsfrei stellt und die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wird (§ 165 Abs. 1 S. 2 VVG n.F.) und wenn bei einer Kündigung durch den Versicherer die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wird (§ 166 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 165 Abs. 1 S. 2 VVG n.F.).

Beim Widerruf des Versicherungsnehmers ist eine Besonderheit zu berücksichtigen. Da das neue VVG nicht zwischen den einzelnen Vertragsanbahnungsalternativen (Fernabsatz, Haustürgeschäft oder Filialbesuch durch den Verbraucher) unterscheidet, gelten die mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen für Versicherungen festgelegten Widerrufsfolgen nicht nur im Fernabsatz. Unabhängig von der Ausweitung des Anwendungsbereichs handelt es sich für den Fernabsatz um zwingendes Gemeinschaftsrecht, sodass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen8dem Verbraucher ein Wahlrecht zusteht. Er kann zwischen dem Rückkaufswert nach § 169 VVG n.F. (inklusive Überschussbeteiligung) und der Erstattung der für das erste Jahr des Versicherungsschutzes und der nach Wirksamwerden des Widerrufs gezahlten Prämien wählen (§ 152 Abs. 2 S. 2 VVG n.F.).

II. Berechnung des Rückkaufswertes

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) waren bislang zum Rückkaufswert vielfach folgende Formulierung zu finden: „Bei Kündigung werden wir entsprechend § 176 VVG den Rückkaufswert erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt.“ Diese Formulierung steht ab 2008 für Neuverträge nicht mehr mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang.

1. Berechnung bei klassischen Produkten

Maßgebliche Kenngröße zur Berechnung des Rückkaufswertes soll nun das Deckungskapital sein. Damit wird die Berechnungsmethode für alle Versicherer verbindlich festgelegt. Als Deckungskapital ist der Anteil des einzelnen Vertrages an den gesamten Deckungsrückstellungen zu verstehen. Es wird versicherungsmathematisch nach den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Berücksichtigung der bilanz- und aufsichtsrechtlichen Regelungen der Deckungsrückstellung (§ 341f HGB, § 65 VAG) berechnet. Nach § 341f HGB ist ein Betrag zurückzustellen, der dem Barwert der zukünftigen Leistung entspricht. Es werden die zukünftigen Zahlungsströme berücksichtigt. Dabei werden die zu erwartenden Beitragszahlungen des Verbrauchers gegen die zukünftigen Leistungen des Versicherers gerechnet. Da man auf diese Art und Weise immer einen auf die Zukunft gerichteten Endwert erhält, muss die tatsächliche Leistung von der Zukunft auf den Kündigungszeitpunkt zurückgerechnet werden (Barwert). Im Ergebnis wird das Deckungskapital in der Regel dem Zeitwert entsprechen. Der Unterschied besteht aber darin, dass im Gegensatz zur Berechung auf Grundlage der Zeitwerte die Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 3 VVG n.F. während der gesamten Vertragslaufzeit der Höhe nach garantiert sind.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes gibt es für alle Arten der Kündigung (Kündigung zur Rückerstattung und zur Beitragsfreistellung sowie die Kündigung durch den Versicherer) eine Sonderregelung. Danach entspricht der Rückkaufswert jedoch mindestens dem Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG n.F.). Der Gesetzgeber befürchtete, dass vom Versicherer die gesamten Abschlusskosten in Ansatz gebracht werden und damit die mit der Neuregelung beabsichtigte Besserstellung des kündigenden Versicherungsnehmers verhindert würde. Daher verweist er für die Berechnung des Rückkaufswerts ausdrücklich auf den jeweils geltenden Höchstzillmersatz nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV). Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass das grundsätzliche Regime der Abschlusskostenverteilung als gesetzlich zulässig angesehen wird und dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet wird, eine fiktive Berechnung des Deckungskapitals vorzunehmen. Dabei wird unterstellt, als ob die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt worden wären.

Damit hat der Gesetzgeber noch nicht einmal die Vorgaben für die sogenannten Riesterverträge auf alle kapitalbildenden Lebensversicherungen übertragen. Das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) schreibt vor, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG). Auch folgte er nicht dem Vorschlag der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, der vom BGH in seinen Urteilen vom 12.10.2005 aufgegriffen wurde. Danach sollte dem Verbraucher mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zur Verfügung stehen. Wie sich die einzelnen Varianten auf den Rückkaufswert bestimmter Vertragssituationen ausgewirkt hätten, wird ausführlich im Teil 2 zu behandeln sein.

Schließlich gibt es bei einer Kündigung eine Höchstgrenze für den Rückkaufswert. Dieser ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt (§ 169 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.). Ein solcher Fall soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorliegen, wenn das Deckungskapital für eine vereinbarte lebenslange Rente höher ist als die vereinbarte Rückzahlung aller Prämien im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung.18Der nicht ausbezahlte Teil des Rückkaufswertes fällt aber nicht dem Versicherer zu, sondern muss für eine prämienfreie Versicherung verwendet werden (§ 169 Abs. 2 S. 2 VVG n.F.). Hierbei müssen dann wieder die Vorschriften für die prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG n.F.) angewendet werden. In § 165 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass wiederum der Rückkaufswert auszuzahlen ist, wenn die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wird. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 169 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. nicht anzuwenden. Andernfalls müsste der Versicherer doch den überschießenden Betrag als Rückkaufswert auszahlen.

2. Berechnung bei fondsgebundenen Produkten

Bei fondsgebundenen oder indexgebundenen Versicherungen wird der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung berechnet. Damit bleibt es für diese Versicherung bei der bisherigen Regelung des § 176 Abs. 3 VVG. Der Rückkaufswert wird auf Grundlage des tatsächlichen Barwerts unter Berücksichtigung aller zukünftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Kündigung berechnet. Mit dieser Regelung kommt auch im Fall der Kündigung klar zum Ausdruck, dass der Verbraucher das Risiko aus der Kapitalanlage selbst trägt. Garantiert der Versicherer jedoch eine bestimmte Leistung, so muss er den Rückkaufswert wie bei klassischen Produkten über das Deckungskapital berechnen (§ 169 Abs. 4 VVG n.F.).

Im Übrigen sind auch bei fondsgebundenen Versicherungen die restlichen Vorschriften des § 169 VVG n.F. anzuwenden. Insbesondere muss im Falle einer Kündigung die Regelung zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten angewendet werden. Damit wird der Verbraucher in den Frühstorno-Fällen deutlich besser gestellt werden.

III. Herabsetzung des Rückkaufswertes

Wie oben erläutert wurde, führt die Berechnung des Rückkaufswertes über das Deckungskapital dazu, dass der Rückkaufswert während der gesamten Vertragslaufzeit der Höhe nach garantiert ist. Hält sich die Anzahl der vorzeitigen Kündigungen im Rahmen der vom Versicherer angenommenen Wahrscheinlichkeit, wird er in der Lage sein, sowohl dem ausscheidenden Verbraucher als auch dem verbleibenden Verbraucher die garantierte Leistung auszuzahlen. Jedoch muss auch der Fall berücksichtigt werden, dass deutlich mehr Verbraucher das Vertragsverhältnis beenden, als der Versicherer angenommen hat. Tritt dann zu diesem Umstand noch die Situation hinzu, dass der tatsächliche Zeitwert deutlich unter dem berechneten Deckungskapital liegt, kann dies dazu führen, dass der Versicherer dann nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Ansprüche der Verbraucher zu erfüllen.

Der Gesetzgeber hat diese Problemlage erkannt und dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, den über das Deckungskapital berechneten Rückkaufswert angemessen herabzusetzen (§ 169 Abs. 6 S. 1 VVG n.F.). Dieses Recht steht ihm aber nicht uneingeschränkt zu. Vielmehr muss die Herabsetzung des Rückkaufswertes die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen zum Ziel haben. Die Belange der Versicherungsnehmer sind im Sinn des VAG zu verstehen. Im Gegensatz zum VAG wird ausdrücklich nur auf den Versicherungsnehmer und nicht auch auf die versicherte Person oder den Bezugberechtigten abgestellt. Im Zentrum steht dabei aber – wie im Aufsichtsrecht – nicht die Interessenlage des einzelnen Versicherungsnehmers, sondern die Gesamtheit dieses Personenkreises. Trotz dieser ausdrücklichen Anlehnung an das Aufsichtsrecht, reicht die Prüftiefe und bestehende Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde als Kontrollmaßstab zur Prüfung der Angemessenheit nicht aus. Durch die Verankerung im VVG sind bei der Auslegung natürlich alle Prinzipien des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen nebst den entsprechenden Versicherungsbedingungen und die Grundsätze des allgemeinen Zivilrechts uneingeschränkt heranzuziehen.

Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 S. 2 VVG n.F.).

IV. Stornoabzug

Der Versicherer kann sowohl bei klassischen als auch fondsgebundenen Versicherungen einen Stornoabzug erheben. Der Abzug muss vereinbart, beziffert und angemessen sein (§ 169 Abs. 5 S. 1 VVG n.F.). Neben den bekannten Voraussetzungen (Vereinbarung und Angemessenheit) muss der Stornoabzug in Zukunft auch beziffert werden. Das Wort lässt darauf schließen, dass der Stornoabzug nominal in Euro ausgewiesen werden muss. Dies entspricht dem Trend zu einer höheren Transparenz bei der Kostenausweisung. So sieht der Entwurf einer Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) unter anderem bei Lebensversicherungen den Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro vor (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 VVG-InfoV). Dies ist letztendlich die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass es bei der Riester-Rente auch durch die Angabe der Kosten nicht zu der erwarteten Markttransparenz gekommen ist, weil dem Verbraucher bei einer Prozentangabe durch unterschiedliche Bezugsgrößen in den Kostenklauseln der Vergleich unmöglich gemacht wurde. Übetragen auf den Stornoabzug ist es insoweit zweifelhaft, ob eine solche prozentuale Ausweisung den Anforderungen genügen wird. Das LG Stuttgart hat jedenfalls die folgende Klausel aus Transparenzgründen für unzulässig erklärt:

„(1)...Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Aufschubdauer
bis zu 10 Jahren: 1,2 %
ab 11 bis 24 Jahren: 1,0 %
ab 25 Jahren: 0,8 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge.
Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. Die Höhe des Abzugs beträgt in beiden Fällen jedoch mindestens 30 EUR.“

Auch ein Verweis auf die Rückkaufswert-Tabelle reicht nicht aus, da in den dort ausgewiesenen Beträgen der Stornoabzug schon eingerechnet ist.

Ein fortbestehender Streitpunkt wird die Angemessenheit des Stornoabzugs bleiben. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Angemessenheit des Stornoabzugs der Auslegung zugänglich, wobei der Zweck des Stornoabzuges zu berücksichtigen ist. Dabei werden die Antiselektion, ausstehende, noch nicht getilgte Abschlusskosten und erhöhte Verwaltungskosten als Gründe für die Erhebung von Stornoabzügen angeführt. Gerade die Bezugnahme auf ausstehende, noch nicht getilgte Abschlusskosten führte zu einer deutlichen Schmälerung des Rückkaufswertes durch den Stornoabzug. Die Versicherungsaufsicht ließ in diesem Zusammenhang eine Minderung des über den Zeitwert errechneten Rückkaufswertes zu. Diese entspricht einer zusätzlichen Belastung mit der Hälfte des aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersatzes, sodass der Verbraucher bei einer Kündigung mit Kosten in Höhe von bis zu 6 % seiner insgesamt zu zahlenden Beiträge belastet werden konnte. Dieser Praxis hat der Gesetzgeber für Neuverträge einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam ist (§ 169 Abs. 5 S. 2 VVG n.F.).

Vom Wortlaut her kann auch eine Parallele zu § 308 Nr. 7 BGB gezogen werden. Dabei kann als Maßstab die Frage herangezogen werden, in welcher Höhe der Vertragspartner dem Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften Aufwendungsersatz schulden würde, wenn die Klausel nicht vorhanden wäre. Im Ergebnis ist der Abzug jedenfalls dann nicht angemessen, wenn Kosten berücksichtigt werden, die in keinem Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses stehen.

Im Übrigen ist der Begriff der Angemessenheit zusätzlich auch aus dem Blickwinkel etwaiger Spezialgesetze zu interpretieren. So sind bei Riester-Verträgen die Vorschriften des AltZertG bei der Auslegung der Angemessenheit heranzuziehen; in der betrieblichen Altersvorsorge die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die klassische Antiselektion in der betrieblichen Altersvorsorge hinter den übrigen Kündigungsgründen deutlich zurücktritt. Das Vertragsverhältnis wird in der Regel beendet, weil das Arbeitsverhältnis keinen Fortbestand hat (Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit oder Insolvenz des Arbeitgebers). Aber auch die konkreten, zwingenden gesetzlichen Regelungen bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen haben Auswirkungen auf die Bewertung des Stornoabzugs, insbesondere die vom LAG München vom 15.03.2007 aufgeworfene Frage der Wertgleichheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.

Hinsichtlich der Deckung zusätzlicher Verwaltungskosten können Erwägungen herangezogen werden, die im Rahmen der Diskussion über das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes eine Rolle spielten. Dabei wurde auch erwogen, den Rücknahmepreis um einen Abschlag für Transaktionskosten zu mindern, wenn der Wert der Anteile 100.000 Euro übersteigt. Dies zeigt, dass erst bei erheblichen Beträgen aufgrund der dann erfolgenden Mittelabflüsse deutliche Kosten für notwendige Kapitalumschichtungen entstehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass der von ihm geltend gemachte Abzug den Voraussetzungen des § 169 Abs. 5 VVG n.F. entspricht.

V. Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven

Über den Rückkaufswert hinaus hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer zusätzlich die bereits zugeteilten Überschussanteile zu zahlen, soweit sie nicht bereits im Rückkaufswert enthalten sind (§ 169 Abs. 7 S. 1 VVG n.F.). Letzteres wäre etwa der Fall, wenn die Überschussanteile zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet wurden. Dann sind sie schon in das Deckungskapital eingeflossen. Zusätzlich ist auch der Schlussüberschussanteil zu zahlen, der nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen ist. Liegt eine solche vertragliche Abrede nicht vor, muss der ausscheidende Verbraucher zumindest an den bis dahin zugeordneten Bewertungsreserven nach § 153 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. beteiligt werden (§ 169 Abs. 7 Hs. 2 VVG n.F.). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass mit der Formulierung „Beendigung des Vertrags“ nicht nur die planmäßige Beendigung zum Ablauf der Vertragslaufzeit gemeint ist, sondern auch die vorzeitige Vertragsbeendigung. Jedoch muss dabei beachtet werden, dass bei Produkten mit einem starken Schwerpunkt auf den Schlussüberschuss trotz des Anspruchs auf die Bewertungsreserven deutliche, finanzielle Nachteile einhergehen können. Der Versicherer hat den Verbraucher nur die Hälfte der für den Zeitpunkt der Kündigung ermittelnde Bewertungsreserven auszuzahlen (§ 153 Abs. 3 S. 2 VVG n.F.).

Teil 2 erscheint in der VuR Ausgabe 1-2008.

* Der Autor ist Referent Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Berlin. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.


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