Vom Alles-oder-Nichts-Prinzip zum Quotensystem
Von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Berlin
Am 1. Januar 2008 ist das neue VVG in Kraft getreten. Damit tritt fast genau einhundert Jahre nach Verabschiedung des VVG 1908 ein grundlegend erneuertes Versicherungsvertragsrecht an die Stelle einer bewährten, aber in die Jahre gekommenen Kodifikation. Die das Gesetz ergänzende VVG-InfoV wird, wegen der schwierigen Diskussionen zur Kostentransparenz in der Lebensversicherung erst am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Für Altverträge (Verträge bis 31.12.2007) gilt das alte VVG noch ein Jahr länger, damit die AVB und Tarifbestimmungen für diese Verträge angepasst werden kön-nen. Tritt bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 ein, so ist auf diese Fälle ebenfalls das alte VVG anzuwenden. Im Jahre 2008 wird es also einen versicherungsrechtlichen Spagat geben. Für Altverträge gilt das alte VVG, während alle Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden, dem neuen VVG unterliegen. Für diese (neuen) Verträge müssen die Versicherer auch die AVB vorhalten, die dem neuen VVG entsprechen.
A. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip
Bereits in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bahnte sich einer der zentralen Konflikte an, der unter dem Namen „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ bekannt geworden ist und im Jahre 2000 die damalige Justizministerin (Frau Däubler-Gmelin) veranlasste, eine VVG-Reformkommission einzusetzen. Die Reformkommission, die ihren Abschlussbericht im April 2004 vorlegte, schlug vor, das Alles-oder-Nichts-Prinzip gegen ein am Schweizer Vorbild orientiertes Quotensystem auszuwechseln.
Was ist mit diesem Alles-oder-Nichts-Prinzip gemeint gewesen? Der Grundgedanke war einfach: Ein Versicherungsnehmer, der seine Verhaltenspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzte, indem er z.B. die Fenster zur Wohnung offen ließ, sodass der Dieb leicht einsteigen konnte, verlor den Anspruch auf die Versicherungsleistung in vollem Umfang. Das Gleiche galt, wenn der VN seine Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall verletzte, also z.B. ohne Führerschein fuhr oder die Stehlgutliste verfälschte. Aus den §§ 61, 6 VVG-alt folgte, dass der Versicherungsnehmer in diesen Fällen nichts bekam – verletzte er seine Pflichten weniger stark, so bekam er alles. Eine Abwägung etwa nach dem Grad des Verschuldens kannte das alte Recht nicht.
Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip galt schon immer leicht eingeschränkt. Bei grob fahrlässiger Verletzung bliebt der VR zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang seiner Leistung hatte. Das Prinzip fand sich auch an verschiedenen anderen Stellen im VVG, so z.B. bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten, der Gefahrerhöhung, der Schadenabwendungs- und Minderungspflicht sowie den Rettungskosten und der Veräußerungsanzeige.
Stein des Anstoßes wurde das Alles-oder-Nichts-Prinzip deshalb, weil nicht jeder, der grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzte, dies in der Absicht tat, sich ungerechtfertigt zu bereichern. So verschwiegen Versicherte, die bei einem leichten Verkehrsunfall angetrunken waren, diese Tatsache häufig auch in der Schadensanzeige. Sie glaubten wegen des Alkohols keinen Versicherungsschutz zu haben, obwohl § 152 VVG-alt das Gegenteil regelte. Folge: Für die Trunkenheit waren sie zwar versichert, aber sie verloren den Versicherungsschutz, weil sie ihre Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzten, obwohl sich die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung noch auf den Umfang des Versicherungsfalls auswirkte. Die Obliegenheitsverletzung war nicht relevant geworden, eine Tatsache, die beim BGH in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts die abmildernde Relevanzrechtsprechung auslöste.
Demgegenüber gab und gibt es natürlich Versicherungsnehmer, die ihre Verhaltenspflichten verletzen, um sich auf diese Weise ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen (Moral Hazard). Typisches Beispiel sind die geschönten Listen mit gestohlenen Sachen nach einem Einbruchdiebstahl, auf denen sich plötzlich die Dinge finden, die ein VN schon immer gerne gehabt hätte (Rolex/Leica/Prada-Schuhe). Für diese Fälle bedarf es einer starken präventiv wirkenden gesetzlichen Sanktion. Hier kann der Hinweis auf die volle Leistungsfreiheit des Versicherers dazu führen, dass der Versicherungsnehmer den Betrugsversuch doch besser unterlässt.
Der Gesetzgeber des VVG hat sich die Sache im 19. Jh. verhältnismäßig leicht gemacht und als Generalprävention das Alles-oder-Nichts-Prinzip entwickelt, ganz gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall die Absicht hatte, sich zu bereichern oder nicht. Damit haben Versicherte über viele Jahrzehnte ihren Versicherungsschutz auch dann verloren, wenn ihre Pflichtverletzung für die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls irrelevant war und es hat in diesen Fällen noch nicht einmal eine Prüfung der Frage stattgefunden, ob der Umfang des Schadens, den Versicherte in diesen Fällen selbst tragen mussten, in angemessener Relation zum Verhaltensverstoß lag. Damit ging das Alles-oder-Nichts-Prinzip sogar über den Sanktionsmechanismus des Strafrechts hinaus. Denn im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Täter nach Maßgabe seiner individuellen Schuld zu bestrafen ist. Eine vergleichbare, an der Schuld des Versicherungsnehmers orientierte angemessene und in sich abgewogene Differenzierung findet beim Alles-oder-Nichts-Prinzip nicht statt. Ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht beging, aber nach 200 Metern umkehrte und sich um die Verletzten kümmerte, verlor trotzdem seinen Versicherungsschutz, weil er die Unfallstelle vorsätzlich verlassen hatte und die reumütige Rückkehr daran nichts änderte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 VVG waren erfüllt, der Versicherer war von der Verpflichtung zur Leistung frei, obwohl der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers weder für die Feststellung noch für den Umfang des Versicherungsfalles relevant war.
Dies waren die Fälle, die die Bundesministerin der Justiz im Jahre 2000 mitveranlasst haben, eine VVG-Reformkommission einzuberufen, um ihr u.a. die Frage zu stellen, ob es zeitgemäß ist, am Alles-oder-Nichts-Prinzip festzuhalten.
Die Diskussion in der VVG-Reformkommission fing nicht etwa bei null an. Bereits 40 Jahre früher schränkte das OLG Koblenz das Alles-oder-Nichts-Prinzip erstmals ein. Es folgten das OLG Karlsruhe und das OLG Düsseldorf. Schließlich begrenzte der BGH am 16. Oktober 1968 seine an das Reichsgericht angelehnte, das Alles-oder-Nichts-Prinzip strikt aufrechterhaltende, Rechtsprechung grundlegend.Es ging um einen mit Heizöl gefüllten Tanklaster, der Öl verlor. Ein nachfolgender Pkw geriet auf dem Ölfilm ins Schleudern und stieß gegen einen Baum - sechs Erwachsene waren schwer verletzt, das Fahrzeug zertrümmert. Der Versicherungsnehmer des Tanklasters bestritt, dass das Öl aus seinem Wagen auf die Straße getropft sei. Später kam dann aber alles raus. Der Versicherer verweigerte wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung (§ 6 Abs. 3 VVG-alt) den Versicherungsschutz. Der BGH hielt dagegen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zunächst einmal über den Rechtsverlust, der ihm bei bewusst falschen Schadensangaben drohe, belehren müsse. Sei der Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge falscher Angaben nicht hingewiesen worden, so bleibe der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung der Obliegenheit weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflusst habe.
Diesen, die zukünftige Relevanzrechtsprechung einleitenden Erwägungen ließ der BGH im Jahre 1968 aber dann doch einige Grundsätze folgen, die klarmachen, worum es immer gegangen ist und auch in Zukunft gehen sollte. Das Berufungsgericht hatte nämlich darauf abgestellt, ob der Umfang der Anspruchsverwirkung der Schwere der Obliegenheitsverletzung nach Verschulden und Auswirkungen angemessen sein müsse. Damit hatte das OLG Oldenburg bereits im Jahre 1967 das von der VVG-Reformkommission im Jahre 2004 schließlich empfohlene Quotensystem vorweggenommen. Der BGH hielt entgegen, dass „der volle Anspruchsverlust, den § 6 Abs. 3 VVG bei vorsätzlichem Verstoß vorschreibe, weder dem Verschulden, noch den Auswirkungen der Obliegenheitsverletzung angemessen zu sein brauche, sondern darüber erheblich hinausgehen könne. Diese Regelung habe ihren Grund in dem damit verfolgten Präventionszweck. Die darin im Regelfall liegende Härte sei vom Gesetz beabsichtigt und reiche deshalb für sich allein nicht aus, um die bindende Norm des § 6 Abs. 3 VVG (alt) nicht anwenden zu müssen, sondern stattdessen eine nach Treu und Glauben billige und angemessene Teilverwirkung festsetzen zu können.
Hintergrund des ganzen Falles war eine völlig nichtssagende und überflüssige Passage in einem Brief des Versicherungsnehmers an seinen Versicherer. Der VN schrieb, es könne Wasser gewesen sein, dass von der Pritsche tropfte, weil es stark regnete. Er (und sein Sohn) wussten aber, dass es Heizöl war und hatten dies auch der Polizei gegenüber längst eingestanden. Der Versicherer konnte also bei einem Blick in die polizeiliche Ermittlungsakte sofort erkennen, dass die undichte Stelle beim Tankwagen die eigentliche Unfallursache war. Warum der VN gegenüber der Polizei die Wahrheit sagte und später dann gegenüber dem Versicherer versuchte so zu tun, als sei ihm die Unfallursache nicht ganz klar, blieb im Dunkeln. Möglicherweise fürchtete er – ganz unbegründet – um seinen Versicherungsschutz.
Der BGH entschuldigte das vordergründig nicht, verlangte von dem Versicherer aber eine Belehrung, von der der Versicherer weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BGH vorher irgendetwas hatte lesen können.
Nahezu zeitgleich entwickelt der BGH sein Konzept der Relevanzrechtsprechung. Nach dieser Rechtsprechung kann aus einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit, die tatsächlich ohne jede Relevanz für den Versicherer ist, ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht hergeleitet werden. Der Versicherer kann sich in den Fällen, in denen eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nur berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß
- objektiv, d.h. generell, geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und
- subjektiv von einigem Gewicht war, d.h. den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft.
- Bei Auskunftsobliegenheiten muss der Versicherungsnehmer über den möglichen Verlust seines Anspruchs auch für den Fall, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer hat, belehrt worden sein.
B. Die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Die Diskussion der VVG-Reformkommission fand die Relevanzrechtsprechung des BGH vor und hatte darüber zu entscheiden, diese in das neue VVG zu integrieren oder aber eine andere, den Interessenausgleich zwischen Versicherten und Versicherer in ähnlicher Weise bewirkende Regelung zu schaffen. Zwei Modelle wurden intensiv diskutiert. Auf der einen Seite stand das von Schwintowski vorgeschlagene System der allgemeinen Leistungsstörung im Sinne der §§ 311, 280 BGB. Auf der anderen Seite stand der von Römer eingebrachte Vorschlag, ein Quotensystem nach Schweizer Vorbild einzuführen. Grundgedanke des Leistungsstörungssystems war, dass es sich bei Versicherungsverträgen um ganz normale Schuldverträge im Sinne des BGB handelt, die nur deshalb nicht ins BGB des Jahres 1900 integriert wurden, weil die Beratungen über das parallel erforderliche Versicherungsaufsichtsrecht nicht so schnell vorankamen, wie die Beratungen über das BGB. Dies war der einzige systematische Grund, warum der Versicherungsvertrag aus dem BGB herausgenommen und in ein eigenständiges VVG überführt wurde. Die Verlängerung des Leistungsstörungssystems des BGB in den Versicherungsvertrag hätte dazu geführt, dass der VN für den jeweils von ihm verursachten Schaden durch Verletzung von Verhaltenspflichten hätte einstehen müssen. So ist es beim Quotensystem nicht – bei diesem System kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, d.h. der Versicherungsnehmer ist im Verhältnis zum Schadensersatzsystem des BGB in der Regel besser gestellt. Die VVG-Reformkommission hat sich mehrheitlich für das Quotensystem entschieden, wohl auch, weil es bei diesem System jedenfalls im Falle der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, möglich bleibt, in vollem Umfang leistungsfrei zu werden, auch wenn der Versicherer keinen Schaden erlitten hat (Stehlgutliste wird verfälscht – Sachverhalt klärt sich später aber auf). Für Fälle dieser Art hätte das am BGB orientierte Leistungsstörungssystem ergänzende Sanktionen zulassen müssen. Im Gespräch waren gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen.
C. Das Quotensystem
Das VVG 2008 beschränkt sich „nicht auf Korrekturen bei den einzelnen Vorschriften, sondern sieht für sämtliche Verletzungen vertraglicher Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Anzeige von Gefahrumständen, Verbot der Gefahrerhöhung) ein weitgehend einheitliches Regime von Rechtsfolgen vor.“ Ziel, so der Gesetzgeber weiter, war es, ein allgemeines System, das für alle Beteiligten verständlich ist, und ihre Interessen angemessen berücksichtigt, zu schaffen. Die Grundsätze dieses Systems werden in der Regierungsbegründung wie folgt beschrieben:
- Auf die Leistungsfreiheit als Rechtsfolge wird nicht verzichtet; in manchen Fällen erscheint es aber auch ausreichend, wenn der Versicherer kündigen oder eine höhere Prämie verlangen kann.
- Zur Leistungsfreiheit können grundsätzlich nur solche Verstöße führen, die kausal für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung des Versicherers sind. Nur betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall führt ausnahmsweise, auch wenn es nicht kausal geworden ist, zur Leistungsfreiheit.
- Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos.
- Vorsätzliche Verstöße führen – vorbehaltlich des zweiten Grundsatzes – zur Leistungsfreiheit.
- Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
- Der Versicherungsnehmer soll nicht von der Leistungsfreiheit überrascht werden: Es werden Belehrungspflichten des Versicherers vorgesehen, die den Versicherungsnehmer warnen und ihn zu richtigem Verhalten anhalten sollen.
- Die Beweislast wird klar und einheitlich geregelt. Bei objektiver Tatbestandsverwirklichung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, d.h. die Beweislast für Vorsatz trägt der Versicherer, von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten. Die Beweislast für Kausalität soll dagegen unverändert bleiben; Obliegenheitsverletzungen bleiben folgenlos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sein Verhalten nicht kausal war.
D. Leistungsfreiheit bei Vorsatz
Nach wie vor ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG-neu) ebenso wie bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung – vorbehaltlich des Kausalitätserfordernisses nach § 28 Abs. 3 VVG-neu –stets vollständig leistungsfrei.
Im Falle der Verletzung einer Obliegenheit muss die Leistungsfreiheit im Vertrag klar und deutlich bestimmt sein. Ausreichend ist die Formulierung „kann der Versicherungsschutz entfallen“ oder „kann leistungsfrei sein“ jedenfalls dann, wenn man die Leistungsfreiheit nicht von selbst eintreten lässt. Will sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, so kann er darauf verzichten oder seine Leistungsverpflichtung ausdrücklich oder konkludent anerkennen.
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall oder die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der Versicherungsnehmer muss die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Verhaltenspflicht gekannt und in seinen Willen aufgenommen haben. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Verletzungserfolg gewünscht oder beabsichtigt
Ebenso ist der Beweggrund für die Obliegenheitsverletzung unerheblich. Der Vorsatz braucht sich in der Regel nur auf die Verletzung der Verhaltenspflicht zu erstrecken, nicht auf den daraus resultierenden Schaden. Wie im Strafrecht umfasst der Vorsatzbegriff im Zivilrecht neben dem unbedingten auch den bedingten Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, die Obliegenheitsverletzung werde nicht eintreten.
Der Irrtum über tatsächliche Umstände, aber auch der Rechtsirrtum, schließt den Vorsatz aus. Vorsatz setzt voraus, dass der VN/ein Dritter Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände hatte (BGH VersR 2007, 389). „Steht fest, dass VN zunächst Kenntnis von den dem VR mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem VR nicht vollständig mitteilt.“
Es genügt nicht, dass dem VN die Tatsachen, die die Obliegenheit begründen, bekannt waren, es muss ihm auch bewusst sein, dass er aufgrund dieser Tatsachen eine bestimmte Obliegenheit zu erfüllen hat. Für dieses Bewusstsein ist allerdings nicht erforderlich, dass der VN die AVB im genauen Wortlaut gelesen und ihre rechtliche Bedeutung voll erfasst hat. „Es genügt vielmehr, dass VN den wesentlichen Kerngehalt der Norm kennt.“
Zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensvorschriften gehört das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten. Für den Nachtrunk hat der BGH angenommen, dass der VN weiß, dass ein solches Verhalten verboten ist. Dagegen ist nicht jedem bekannt, dass der Polizei nach einem Einbruchdiebstahl eine Liste der gestohlenen Dinge zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt des VN dahin beraten hat, es sei nicht so dringlich, es komme vor allem auf die Richtigkeit der Liste an.
Bei der Vermutung des Vorsatzes ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, wonach sich kein vernünftiger VN durch die vorsätzliche Nichterfüllung von Obliegenheiten Rechtsnachteile in seinem Verhältnis zum VR zuziehen will. Umgekehrt ist der Vorsatz ausgeschlossen, wenn sich der VN in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet. Ein solcher liegt nur vor, wenn sich der VN entsprechend seinen Verhältnissen um Klarstellung bemüht hat. Zu diesem Zweck muss er Erkundigungen einziehen und die Rechtslage gründlich prüfen. Dazu kann er sich an den VR wenden oder rechtlichen Rat einholen. Dabei kann sich der VN auf die Auskunft eines Anwalts verlassen, auch wenn diese objektiv falsch ist.
Für den Fall, dass der Anwalt dem VN eine falsche Auskunft erteilt, befindet sich der VN in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum. Soweit dem VR Schaden durch die Falschberatung des Anwaltes entsteht, kann ein Schadensersatzanspruch von dem VR gegen den Anwalt nach § 311 Abs. 3 BGB in Betracht kommen.
E. Quotelung bei grober Fahrlässigkeit
I. Grundsätze
Im Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles oder der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN. Durch dieses System der Quotelung wird das Alles-oder-Nichts-Prinzip ersetzt, da dieses häufig zu ungerechten Ergebnissen geführt hat. Der Umfang der Leistungspflicht des VR bei grober Fahrlässigkeit des VN soll sich künftig nach dem Verschuldensmaß bestimmen: Der VR ist danach berechtigt, seine Leistung in einem Verhältnis zu kürzen, das dem Grad der groben Fahrlässigkeit des VN entspricht. Entscheidend ist, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt. Vereinbarungen über eine pauschalierte Quotelung sind insoweit zulässig, als sie nicht mit einer Benachteiligung des VN verbunden sind. Zu beachten ist, dass der VR trotz grober Fahrlässigkeit zur Leistung verpflichtet bleibt, soweit die Verletzung der Obliegenheit für die Leistungspflicht des VR nicht ursächlich ist (§ 28 Abs. 3 VVG-neu). Die Verletzung muss also irgendwelche Nachteile für den VR zur Folge gehabt haben. Eine solche Einschränkung kennt § 81 VVG-neu nicht, weil es dort nicht um die Verletzung einer Obliegenheit, sondern um die Herbeiführung des Versicherungsfalles geht. Ein VN, der den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, handelt notwendigerweise ursächlich – anders könnte er den Versicherungsfall nicht herbeiführen. Deshalb bedurfte es in § 81 VVG-neu einer Einschränkung der Leistungsfreiheit des VR mit Blick auf die Kausalität nicht.
II. Grobe Fahrlässigkeit
Die Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit entsprechen denen von § 81 VVG-neu. Im Römischen Recht war grobe Fahrlässigkeit definiert als non intellegere quod omnes intellegunt. Damit wird an den Vorsatzverdacht angeknüpft – die Vorsatzfolgen sollen auch bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Im Entwurf I zum BGB hieß es noch, dass „die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in besonders schwerer Weise vernachlässigt wird“ (§ 144 Abs. 2), während die II. Kommission der Meinung war, dass man grobe Fahrlässigkeit im Gesetz nicht definieren müsse (Mot. I 280). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. So ist es beispielsweise, wenn jemand einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt neben dem objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt ein subjektiv unentschuldbares Verhalten voraus. Es muss sich dabei um ein gegenüber leichter Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Berücksichtigung sollen dabei auch Umstände finden, die die subjektive personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. So können subjektive Besonderheiten bei objektiv grob fahrlässigem Verhalten den Verschuldensvorwurf abschwächen.
Daraus folgt, dass es unterschiedliche Grade grob fahrlässigen Verhaltens gibt, die sich aus einer Gesamtschau der objektiven und subjektiven Verhaltensvorwürfe ergibt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert somit eine rechtliche Abwägung und Bewertung objektiv tatsächlicher und subjektiv wertender Momente. Damit unterliegt der Begriff der groben Fahrlässigkeit der revisionsrechtlichen Nachprüfung, soweit die Vorinstanz entweder den Rechtsbegriff verkennt oder nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in seine Wertung einbezogen hat.
III. Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens
Der VR ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dieses Quotelungssystem gilt für das deutsche Recht seit dem 01.01.2008 – Vorbild ist Art. 14 Abs. 2 des schweizerischen VVG. Um das System zu verstehen, muss man sich zunächst klarmachen, dass der VR zur Leistung verpflichtet bleibt, soweit die Verletzung der Obliegenheit für seine Leistung nicht kausal ist. Wenn und soweit der VR durch die Obliegenheitsverletzung keinerlei Nachteile erleidet, gibt es folglich keine Quotelung. Der VR bleibt in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet. Erst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung bei dem VR einen Vermögensnachteil verursacht, kommt es zur Quotelung entsprechend der Schwere des Verschuldens des VN. Das bedeutet, dass die Quotelung nur den Teil des Vermögensnachteils erfasst, der durch die Obliegenheitsverletzung im Vermögen des VR entstanden ist. Soweit sich die Obliegenheitsverletzung nicht nachteilig für das Vermögen des VR auswirkt, bleibt es bei der Leistungspflicht des VR.
Aus der Tatsache, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, folgt, dass es nicht auf den wirklich entstandenen Schaden beim VR ankommt. Dies bedeutet, dass der VN in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Rahmen der Quotelungssystems Versicherungsschutz genießt. Das Quotelungssystem wirkt gegenüber den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§ 311, 280, 249 BGB) privilegierend. Leistungsfreiheit soll – so das Konzept der §§ 81, 28 Abs. 2 S. 1 VVG-neu – erst bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eintreten. Dies schließt nicht aus, dass in einem besonders schweren, objektiv wie subjektiv vorwerfbaren Verhaltensverstoß, der in seiner Intensität einem vorsätzlichen Verstoß nahe kommt, auch einmal völlige Leistungsfreiheit des VR eintreten kann. Der Regelfall kann dies nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht sein, sonst würden die Grenzen zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verwischt. Daraus folgt, dass auf der oberen Skala der Schwere des dem VN vorwerfbaren Verschuldens eine Grenze bei 80 % zu ziehen sein dürfte. Damit verbleibt ein hinreichend spürbarer Spielraum (20 %) zur Abgrenzung gegenüber vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen.
1. Kfz-Haftpflicht
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Sonderregelungen in § 6 KfzPflVV zu beachten. Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer nach § 6 Abs. 2 KfzPflVV zur Leistung verpflichtet. Selbst bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des VR auf höchstens 5.000 beschränkt (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Für den Fall, dass Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zusammentreffen, kann es zu einer Addition der Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b Abs. 2 und § 7 I Abs. 2 AKB kommen.
2. Kürzungsquoten
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen – eine Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht. Im Schweizer Recht, das eine vergleichbare Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles sein langem kennt (Art. 14 Abs. 2 CHVVG) gilt als Faustregel, dass sich Kürzungsquoten meist im Bereich zwischen 10 % und 50 % bewegen, darüber nur in Fällen von gröbstem Verschulden. Dabei wird die Quote umso tiefer angesetzt, je höher der Schaden ist. Dies betrifft insbesondere die Haftpflichtversicherung, wo der Versicherte trotz eines relativ bescheidenen, zu seinen Lasten gehenden Bruchteiles der Schadensersatzforderung schwer getroffen werden kann, wenn der Schaden insgesamt hoch ausfällt. Bei sehr großen Schadenssummen ist es angezeigt, die Höhe des Abzuges nicht in einem Verhältnis zum Gesamtschaden, sondern in einem absoluten Betrag zu bestimmen. Mit Blick auf die Schweizerische Judikatur ist zu berücksichtigen, dass den individuellen Bemessungsfaktoren und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten der gebührende Platz eingeräumt werden muss. Dies kann im Einzelfall eine Abweichung von einer in einem äußerlich gleich gelagerten Fall festgelegten Kürzungsquote ohne weiteres rechtfertigen.
Die Schweizerischen Judikate sind für die deutsche Rechtspraxis nur bedingt brauchbar. Das hängt zum einen damit zusammen, dass grobe Fahrlässigkeit im deutschen Haftpflichtversicherungsrecht – anders als im Schweizerischen –mitversichert ist (§ 103 VVG-neu für die Herbeiführung des Versicherungsfalles; § 6 Abs. 2 KfzPflVV für Obliegenheitsverletzungen). Zum anderen betreffen die Schweizerischen Entscheidungen allesamt die Anrechnung des Verschuldens des VN bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG-neu), nicht hingegen den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten. Somit wird sich für das deutsche Recht – jedenfalls im Rahmen von § 28 Abs. 2 VVG-neu – eine eigenständige Kasuistik entwickeln müssen. Sie wird auf der einen Seite daran anknüpfen, welche Obliegenheiten der VN im Rahmen des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrages eigentlich schuldet. Nach wie vor wird zwischen Obliegenheiten vor Eintritt und solchen nach Eintritt des Versicherungsfalles differenziert werden. Nach Eintritt des Versicherungsfalls wird es im Wesentlichen um die Anzeigepflicht (§ 30 VVG-neu) und die Aufklärungspflicht (§ 31 VVG-neu) gehen. Bei Letzterer ist die besondere Belehrungspflicht (§ 28 Abs. 4 VVG-neu) zusätzlich zu beachten.
Neben diesen beiden auch gesetzlich geregelten Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall gibt es eine Reihe weiterer, die sich für die Zeit vor und nach dem Versicherungsfall aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag ergeben. Generelle Aussagen insoweit sind nicht möglich, zumal die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegebenen AVB – auch aus kartellrechtlichen Gründen –keine Bindungswirkung entfalten, sondern Empfehlungen sind. So hat der VN nach § 7 AFB alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Er hat ferner über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Nach dem Versicherungsfall hat der VN beispielsweise der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (§ 13 1b AFB).
In der Einbruchdienstahlsversicherung (AERB 2004) hat der VN, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsorts stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten (§ 7 1b). Ferner sind alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu halten und zu betätigen (§ 7 1b AERB). Daneben besteht in nahezu allen Sachversicherungen die Verpflichtung, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des VR zu befolgen (so z.B. § 12b AGLB).
In der Hausratversicherung muss der VN in der kalten Jahreszeit die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten (§ 25 1b VHB 2004). Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der VN unter anderem abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten (§ 26 1d VHB). Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sind sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen (§ 26 1b VHB).
Die Schadenstelle ist möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den VR freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den VR aufzubewahren (§ 26 1e VHB).
In der Wohngebäudeversicherung sind die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen (§ 23 1b VGB 2004). In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (§ 23 1d VGB 2004).
In der Kraftfahrtversicherung ergeben sich die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles aus § 2b AKB 2004. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 5 KfzPflVV. Bei Verletzung dieser vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten ist die Leistungsfreiheit des VR auf höchstens 5.000 € beschränkt. Für Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles bleibt der VR bei grober Fahrlässigkeit und mangelnder Kausalität zur Leistung verpflichtet – bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des VR auf höchstens 5.000 € beschränkt (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV).
Interessant ist, dass es in der Lebensversicherung zwar präzise Regelungen über die vorvertragliche Anzeigepflicht gibt (§ 6 ALB 2006), aber keinerlei darüber hinausweisende Obliegenheiten vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles. Demgegenüber finden sich in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vielfältige Mitwirkungspflichten nach Eintritt der BU (§ 4 BUZ 2006). Ausführliche Berichte der Ärzte und eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der BU sind einzureichen. Ebenso Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der BU sowie über die eingetretenen Veränderungen (§ 4 Abs. 1c BUZ 2006).
Auch die Rentenversicherung kennt keine Obliegenheiten vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles. Demgegenüber sind in der Unfallversicherung vielfältige Gefahren ausgeschlossen, bei denen sich die Frage stellen kann, ob es sich um verhüllte Obliegenheiten handelt (Nr. 5 AUB 2005). Daneben sind Obliegenheiten nach Eintritt des Leistungsfalles zu beachten (Nr. 7 AUB 2005). Insbesondere muss nach einem Unfall unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden (Nr. 7.1 AUB 2005).
Da AVB von den Empfehlungen des GDV abweichen dürfen, ist im Einzelfall sehr genau zu prüfen, welche AVB dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegen und inwieweit sich daraus Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles ergeben. Ferner ist immer zu prüfen, ob bei der Verletzung der Obliegenheiten Leistungsfreiheit im Vertrag bestimmt ist. Darüber hinaus ist zu fragen, ob der VR für die grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten möglicherweise Versicherungsschutz gewährt (wie etwa in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 2 KfzPflVV). Sodann ist zu fragen, ob eine etwaig erforderliche Belehrung bei einer Aufklärungsobliegenheit durch den VR erfolgt ist und schließlich, ob und in welchem Umfang die Verletzung der Obliegenheit die Leistungspflicht des VR beeinflusst (Kausalität). Erst, wenn sich nach Abarbeitung dieser Prüfschritte herausstellt, dass der VR durch die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit einen Vermögensnachteil erlitten hat, stellt sich die Frage der Anrechnung der Schwere des Verschuldens des VN.
Ohne den Blick auf die Eigenarten des Einzelfalls zu verlieren, wird man in Zukunft ein Quotensystem praktizieren (müssen), das sowohl bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen, als auch bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten als Anhaltspunkt für die Praxis Geltung erlangen sollte. Dabei ist selbstverständlich klar, dass es sich nicht um ein starres, immer gleich anzuwendendes Quotensystem handelt, sondern um den Versuch, Verschuldensgrade innerhalb der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles oder einer Obliegenheit zu erfassen. In der Praxis wird man mit Zu- und Abschlägen arbeiten und auf diese Weise im Einzelfall zu einer individuell gerechten Quantifizierung gelangen. Dabei werden sich die Gerichte ebenso wie die Praktiker daran gewöhnen müssen, dass es innerhalb des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit Verschuldensabstufungen gibt, die es bisher im Rahmen der Relevanzrechtsprechung des BGH angedeutet auch schon gab. Hiervon ausgehend erscheinen folgende Abstufungen innerhalb des Quotensystems zweckmäßig und sinnvoll:
- Abzug bis 10 %: leichte grobe Fahrlässigkeit
- Abzug 10 % bis 20 %: mittelschwere grobe Fahrlässigkeit
- Abzug 30 % bis 40 %: erhebliche grobe Fahrlässigkeit
- Abzug 50 % bis 60 %: schwere grobe Fahrlässigkeit
- Abzug 60 % bis 80 %: schwerste grobe Fahrlässigkeit
- Abzug 80 % bis 100 %: Grenze der groben Fahrlässigkeit ist überschritten – der VN führt den Versicherungsfall vorsätzlich herbei oder verletzt seine Obliegenheiten vorsätzlich.
F. Kausalität
In Anlehnung an die Relevanzrechtsprechung des BGH legt § 28 Abs. 3 VVG-neu für die Leistungsfreiheit ein Kausalitätserfordernis fest. Der VR ist nicht leistungsfrei, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich ist. Dies erscheint – so die Begründung des Gesetzgebers – sachlich gerechtfertigt, da der VR keinen Nachteil erleidet, wenn der VN nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzung irrelevant ist. Daher entfällt auch die bis zum 31.12.2007 geltende Beschränkung des Kausalitätserfordernisses auf grob fahrlässige Verletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Dies bedeutet, dass vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, keine Leistungsfreiheit des VR bewirken, wenn sie sich auf die Leistung des VR nicht auswirken. Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention bei Arglist des VN.
I. Einfluss auf Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls
Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit hat Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsfall ohne Verletzung der Obliegenheit gar nicht oder anders eingetreten wäre. Hätte der VN die Alarmanlage zu Wohnung oder Geschäft ordnungsgemäß eingeschaltet, wäre der Dieb möglicherweise nicht eingebrochen oder er hätte seinen Einbruch auf einen sehr kurzen Zeitraum und damit auf die Mitnahme einiger weniger für ihn wertvoller Sachen beschränkt. Hätte der VN die Wohnungstür oder die Autotür nicht offen gelassen, so wäre der Einbruch aller Wahrscheinlichkeit nach unterblieben. Hätte der VN die Sprinkleranlage wie vertraglich vereinbart eingeschaltet, so wäre der Brand zwar ausgebrochen, aber noch im Anfangsstadium gelöscht worden. Hätte der VN die feuerpolizeilichen Schutzvorschriften bei der Errichtung einer Brandmauer eingehalten, so hätte der Brand eines Nachbarhauses auf das versicherte Haus aller Wahrscheinlichkeit nach nicht übergreifen können. Wäre der VN nicht trotz Fahrverbots –ohne Führerschein – zur Spritztour ins Wochenende aufgebrochen, so hätte es zu dem Auffahrunfall im Stau auf der Autobahn nicht kommen können. Obliegenheitsverletzungen dieser Art sind so eindeutig, dass es keine Rechtsprechung gibt, die die Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Eintritt des Versicherungsfalls bestätigt. In Fällen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit wird es in diesen Fällen auch in Zukunft bei vollständiger Leistungsfreiheit des VR bleiben – bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung wird es je nach Schwere zu Abzügen zwischen 10 bis maximal 80 % kommen.
Bei der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls gehabt hat, kommt es nicht darauf an, ob ohne Obliegenheitsverletzung das Feststellungsverfahren anders verlaufen wäre, sondern stattdessen, ob durch die Obliegenheitsverletzung die Feststellung selbst zum Nachteil des VR beeinflusst worden ist. Wirkt der VN erfolglos auf den VR ein, so ist die Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Umfangs des Versicherungsfalles offensichtlich nicht ursächlich geworden. Kausalität ist auch dann nicht gegeben, wenn der VN zwar versäumt, dem VR den Versicherungsfall rechtzeitig anzuzeigen, der Sachverhalt aber durch andere Personen so erschöpfend aufgeklärt wird, dass der VN selbst kein besseres Ergebnis hätte erzielen können.
Ein Einfluss auf die Feststellungen des VR ist aber dann anzunehmen, wenn die in der Praxis üblichen oder in den AVB vorgesehenen Feststellungen unmöglich gemacht werden. Kausalität ist auch dann gegeben, wenn der VN die Begutachtung des Schadens durch den VR vereitelt, indem er den Schaden vor der Besichtigung durch den VR behebt oder die beschädigte Sache nicht aufbewahrt. Allerdings ist der VN nicht verpflichtet, den Schaden unverändert bestehen zu lassen, wenn der VR ihm nicht mitteilt, dass er die Untersuchung des Schadens beabsichtigt. Die Grenzen der Pflicht, mit der Schadensbeseitigung zu warten, richten sich nach der Zumutbarkeit.
II. Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des VR
Die Obliegenheitsverletzung wirkt sich dann kausal auf die Feststellung der vom VR zu erbringenden Leistung aus, wenn der VN nach einem Brand durch den Abriss der Grundmauern das für die Feststellung von Brandschäden vorgesehene Besichtigungsverfahren an Ort und Stelle unmöglich macht und dadurch die Beweislage des VR verschlechtert. Darüber hinaus wirken sich fehlerhafte Auskünfte, die der VR mit Blick auf die Feststellung seiner Leistungspflicht verlangt, regelmäßig auf den Umfang der Leistung des VR aus.
III. Kausalitätsgegenbeweis
Macht der VN geltend, dass die Obliegenheitsverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des VR hatte, so muss er nachweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall nicht kausal war.
Der VN hat den Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn feststeht, dass der Nachteil des VR auch ohne die Obliegenheitsverletzung eingetreten wäre.69Die Einlassung des VN, er sei davon ausgegangen, sein Prozessbevollmächtigter werde sich um die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten kümmern und alles Erforderliche veranlassen, befreit nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Im Einzelfall liegt darin aber eine nachvollziehbare Begründung für eine verspätete Schadensanzeige, sodass dem VN die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet ist.
G. Arglist
Handelt der VN bei Verletzung der Obliegenheit arglistig, so ist der VR berechtigt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, auch, wenn die Verletzung der Obliegenheit sich beim VR nicht nachteilig auswirkt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG-neu).
In der Regel führt die arglistige Täuschung zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes. Eine nur teilweise Versagung der Leistung kommt in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des VN ins Gewicht fallen. In welchem Umfang der wertmäßige Einfluss der Täuschung zur Gesamtleistung des VR steht, kann man nicht schematisierend festlegen – insoweit kommt es immer auf die Gesamtschau aller Umstände an. Es spielt auch eine Rolle, ob der VN in Bereicherungsabsicht (Gewinnsucht) gehandelt hat oder ob es ihm lediglich um die Durchsetzung eines gegebenen Anspruchs gegangen ist. In diesen Fällen wird man außerdem fragen müssen, ob ein VN, der die Sachlage falsch einschätzt und glaubt, sein Verhalten (z.B. Inbrandsetzen der Scheune durch Fritteuse) führe zur Leistungsfreiheit beim VR, obwohl dies so nicht ist, überhaupt arglistig handelt. Jedenfalls erreicht der VN in diesen Fällen seinen Zweck nicht, er täuscht den VR nicht, sodass die Berufung auf Leistungsfreiheit zumindest die Belehrung nach §28 Abs. 4 VVG-neu voraussetzt.
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