Editorial
Die Verbraucherverbandsklage
RA Walter Stillner, Stuttgart
Die klassischen Aufgaben eines Verbraucherverbandes werden herkömmlich in der Aufklärung und Beratung der Verbraucher gesehen. Der Verband vermittelt Informationen und gibt Ratschläge. Um die Durchsetzung seiner Ansprüche muss der Verbraucher sich selbst kümmern. § 13 UWG a.F. brachte das zum Ausdruck, indem er solchen Verbänden ein eigenes Klagerecht zugestand, die die Interessen der Verbraucher „durch Aufklärung und Beratung” wahrnehmen.
Immerhin war durch diese Entscheidung des Gesetzgebers der „militante“ Verbraucherschutz geboren. Aus dem Berater Dritter wurde ein Kläger aus eigenem Recht, der Bittsteller erhielt Kombattanten-Status.
Seither hat sich viel verändert. Der Verbraucher ist „Marktteilnehmer“ geworden (§ 2 Nr. 2 UWG). Der Kläger eines Wettbewerbsprozesses hat heute, auch wenn er Mitbewerber ist, kein Problem, seinen Angriff nicht mehr mit dem Wettbewerbsnachteil zu begründen, den er durch den Wettbewerbsverstoß erleidet, sondern mit der Verletzung von Verbraucherinteressen, und die VuR hat ihren Untertitel von „Zeitschrift für Verbraucherrecht“ geändert in „Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht“.
Erweitert hat sich, zumindest was die Gesetzeslage angeht, auch das Spektrum dieses „militanten“ Verbraucherschutzes, um den Begriff noch einmal zu verwenden. Das AGB-Gesetz erweiterte das Klagerecht der Verbraucherverbände auf AGB-Verstöße (jetzt im Unterlassungsklagengesetz geregelt), das Rechtsberatungsgesetz erlaubt es dem Verbraucherverband, sogar Zahlungsansprüche von Verbrauchern zur Geltendmachung zu übernehmen. Und § 10 UWG ermöglicht dem Verband die Gewinnabschöpfung bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen.
Darüber hinaus erweitert das bereits erwähnte Unterlassungsklagengesetz die Klagezuständigkeit des Verbraucherverbandes auch auf Bereiche außerhalb des UWG bei der Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen.
Die Umsetzung dieser Möglichkeiten in die Praxis ist nicht immer befriedigend verlaufen. Die Bereiche Wettbewerbsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gut aufgestellt. Hier wird das vorhandene Instrumentarium regelmäßig genutzt. Der Rest ist aber kaum der Rede wert.
Die Gewinnabschöpfung, die mit großen Erwartungen auf den Weg gebracht wurde, entwickelte sich ausgesprochen kümmerlich. Bekannt wurde bisher nur ein einziges Urteil (OLG Stuttgart, VuR 2007, 70).
Die Anspruchsbündelung startete mit entmutigenden Urteilen durch Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2006, 127), wo der klagenden Verbraucherzentrale ins Stammbuch geschrieben wurde, sie möge sich auf ihren Bildungsauftrag konzentrieren, bei der Anspruchsdurchsetzung kämen die Verbraucher schon alleine zurecht. Deshalb wurde das Erfordernis „besonderer Umstände“ in den Gesetzestext hinein interpretiert und die Klage abgewiesen. Zwar hat der BGH diese Entscheidung mittlerweile korrigiert (NJW 2007, 593). Aber inzwischen war wertvolle Zeit vertan. Denn welcher Verbraucherverband kann seriöserweise bei den betroffenen Verbrauchern Hoffnungen wecken, wenn ihm gleichzeitig von den Gerichten (wenn auch noch nicht rechtskräftig) bescheinigt wird, dass der von ihm ins Auge gefasste Weg nicht gangbar ist!
Weitgehend ungenutzt ist bisher die Chance der Verbandsklage bei der Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften außerhalb der Bereiche UWG und AGB (§ 2 UKlaG) – immerhin, ein aktuelles Beispiel ist in diesem Heft abgedruckt. Das mag teilweise daran liegen, dass über § 4 Nr. 11 UWG häufig bereits das (gewohnte) Instrumentarium des UWG greift und in der Praxis auch genutzt wird, wie die veröffentlichten Entscheidungen etwa zur Widerrufsbelehrung zeigen. Wenn es aber an einer Wettbewerbshandlung fehlt (man denke nur an die Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf), bestünde noch ein weites Betätigungsfeld.
Die Herausgeber wollen einmal im Jahr – vorgesehen ist ab 2009 immer das März-Heft – den Schutz der Interessen des Marktteilnehmers „Verbraucher“ durch UWG und Verbandsklage in den Mittelpunkt stellen. Beim Wettbewerbsrecht werden viele Entscheidungen durch Mitbewerber herbeigeführt. In anderen Bereichen kommt der Verbraucherverbandsklage besondere Bedeutung als Regulativ zu. Entscheidungen und Textbeiträge zur gesamten Thematik werden gerne entgegengenommen.
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