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Gesetzentwürfe
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Editorial

Internet – Brave new world of travel law?

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht

Das Internet eröffnet Reiseveranstaltern und beispielsweise Luftfahrtunternehmern neue Vertriebsformen sowie die Chance, Märkte – gerade auch im Ausland – zu erschließen. Spiegelbildlich erlaubt der elektronische Geschäftsverkehr es dem Verbraucher sowie Geschäftskunden, Produkte eben auch grenzüberschreitend nachzufragen sowie aus einer nahezu unendlichen Vielzahl von Angeboten Einzelleistungen auszusuchen und sie zu bündeln. Der herkömmliche Katalog weicht einer Homepage mit sich stetig wandelnden Angeboten. Der klassische Vertrieb über stationäre Reisebüros einschließlich althergebrachter Provisionsvereinbarungen droht zum Auslaufmodell zu werden. Das Recht muss mit derartigen technischen Entwicklungen Schritt halten, andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen sowie Schutzlücken zum Nachteil der Kunden. Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber haben sich dieser Fragen bislang nicht hinreichend angenommen. Zwangsläufig können sich auch der EuGH wie die nationalen Gerichte kaum auf hinreichende legislative Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr stützen. Es mangelt damit an der Vorhersehbarkeit der Judikatur. Dies wiederum ist der Rechtssicherheit abträglich. Die nachfolgenden Beispiele sollen das Dilemma illustrieren: In welchen Fällen etwa ein Reiseveranstalter seine Tätigkeit durch eine Homepage auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und demzufolge ein Schutzgerichtsstand bei einer grenzüberschreitend gebuchten Pauschalreise nach Art. 15 Abs. 1 lit. c), 3 Brüssel I-Verordnung begründet wird, erscheint unklar. Die Auslegungshilfen der Kommission und des Ministerrats in ihrer gemeinsamen Erklärung geben mehr Steine als Brot. Vergleichbare Unsicherheiten bestehen zukünftig durch die Verordnung Rom I im Hinblick auf das auf den Vertrag anwendbare Recht. Bei der Direktbuchung einer Luftbeförderung im Internet potenzieren sich die Schwierigkeiten im Internationalen Zivilverfahrensrecht dadurch, dass etwa bei einer Annullierung weder das Montrealer Übereinkommen noch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. die Brüssel I-Verordnung einen Verbraucherschutzgerichtsstand vorsehen.

Doch auch im rein nationalen Kontext stellt sich etwa im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 12. Juni 2007 (XZR87/06) die Frage, ob und in welcher Weise ein Reiseveranstalter beispielsweise auf die Ausschlussfrist hinweisen muss, wenn er sein Produkt nicht mehr stationär über Reisebüros, insbesondere nicht auf der Grundlage von Katalogen, sondern im Internet vertreibt. Im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis von klassischen und virtuellen Reiseveranstaltern droht ohnehin in mehrfacher Hinsicht eine Schieflage: Katalogen kommt infolge der Beschreibung der Reiseleistung eine haftungsbegründende wie beschränkende Funktion zu. Viel wesentlicher aber ist die Bindung an Katalogpreise, welche denjenigen Anbieter trifft, der mit solchen Druckwerken arbeitet. Er ist ebenso wenig in der Lage, Geschäftsbedingungen ad hoc zu verändern, um etwa Aussagen der Gerichte zur Zulässigkeit erhöhter Anzahlungen kraft Formularabrede schnellstmöglich „umzumünzen“. Ob die Pauschalreiserichtlinie bzw. ihr deutscher Transformationsakt tatsächlich eine strikte Preisbindung in Katalogen vorgibt, kann verbindlich nicht ein deutsches Gericht wie das OLG Celle in seinem am 24. Januar 2008 verkündeten Urteil (13 U 180/07), sondern letztlich wohl allein der EuGH klären. Wie dessen Entscheidung im Einzelfall auch immer ausfallen sollte, so bleibt doch der europäische Gesetzgeber aufgerufen, im Zuge der Reform der Richtlinie einen fairen Wettbewerb zwischen klassischen und virtuellen Anbietern zu ermöglichen, ohne den Verbraucherschutz dabei auszublenden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber muss darüber hinaus dem veränderten Leitbild des „dynamischen“ Verbrauchers Rechnung tragen, der (oftmals grenzüberschreitend) Reiseleistungen aktiv nachfragt. Die Einschätzungsprärogative, in welchen Fällen ein virtuelles Reisebüro nämlich etwa beim „dynamic packaging“ noch lediglich als Vermittler bzw. schon als Veranstalter agiert, obliegt zuvorderst dem Sekundärrechtsgeber. Bloße Interpretationshilfen der Kommission bzw. des Ministerrats sind auch an dieser Stelle kein probater Ausweg.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber ist mithin aufgerufen, zumindest die Pauschalreiserichtlinie auf die modernen Vertriebsformen auszurichten und die Sekundärrechtsakte Brüssel I, Rom I sowie vor allem die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu präzisieren. Bis dahin trifft die nationalen Gerichte sowie den EuGH die Aufgabe, Normen so auszulegen und fortzubilden, dass sie dem technischen Fortschritt standhalten. Es bleibt zu hoffen, dass die Spruchkörper einstweilen einen Weg finden, eine faire Marktordnung zu etablieren und mögliche Schutzlücken zu schließen. Doch auch dies entlässt den europäischen wie deutschen Gesetzgeber nicht aus seiner Verantwortung.


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