Preisangaben in Reisekatalogen – ein Auslaufmodell?
Von Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock
A. Das Problem
Dynamic packaging ist in aller Munde. Der moderne Reisende bucht nicht mehr das vom Reiseveranstalter vorfabrizierte und geschnürte Paket, sondern er sucht sich die einzelnen Reisekomponenten selber aus dem (Internet-)Angebot des Reiseveranstalters zusammen und bündelt gewissermaßen selbst. Doch nicht nur die Leistung des Reiseveranstalters, sondern auch die Gegenleistung, der Preis, befindet sich in einem Prozess der Dynamisierung. Die Zeiten, in denen man sich auf den Katalogpreis für die laufende Saison verlassen konnte, sind vorbei, jedenfalls wenn es nach dem Willen der Reiseveranstalter geht. Nur allzu erfolgreich haben die Fluggesellschaften den Weg vorgezeichnet, den nun auch die Reiseveranstalter gehen möchten: Mit einer verhältnismäßig günstigen Preisgestaltung lockt man Frühbucher an. Nicht nur die Frühbucher, sondern auch die Reiseveranstalter kommen so zu ihrem Schnäppchen: Eine gewisse Grundauslastung der eingekauften Kapazitäten steht langfristig fest, und man hat den Reisepreis, zumindest einen größeren Teil desselben, lange Zeit vor Erbringung der eigenen Leistung vereinnahmt – ein nicht zu verachtender Zinsgewinn.
Dann wartet man ab, wie sich die Buchungslage entwickelt. Erweist sich das Angebot als „Renner”, gehen die Preise hoch, gehen die Buchungen eher langsam ein, erhöht man den Ausgangspreis nur mäßig oder gar nicht, und erweist sich das Angebot als Ladenhüter, gibt es immer noch die Möglichkeit, durch Preissenkungen den Abverkauf zu beschleunigen. Die Preise werden nicht handgesteuert variiert, sondern mittels ausgeklügelter EDV, was dazu führt, dass die Preise sich nahezu täglich ändern können.
Für den Verbraucher bleibt dabei die Preistransparenz auf der Strecke. Was gestern noch ein Schnäppchen war, kann heute schon nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis zu haben sein, und wer sich nicht langfristig festlegen kann oder will, hat allemal das Nachsehen, will er sich nicht mit einem Angebot zufriedengeben, das nur wegen seiner fehlenden Attraktivität billig ist.
Doch das Recht hat Hindernisse auf dem Weg in die schöne neue Welt des dynamic pricing errichtet. Was bei Online-Buchungen noch möglich erscheint, stößt bei der herkömmlichen katalogbasierten Buchung auf Widerstände. Kataloge müssen Preisangaben enthalten, und Kataloge kann man nicht jeden Tag neu drucken. Die Attraktivität der flexiblen Preise führt dazu, dass die Reiseveranstalter mit Vehemenz gegen die bisherige gesetzliche Regelung angehen. Für die Verbraucher steht dabei viel auf dem Spiel, denn die Grundsätze der Preiswahrheit und -klarheit, die im geltenden Recht verankert sind, stellen einen elementaren Baustein des Verbraucherschutzrechts dar. Dem Verbraucher muss die Preisinformation bereits in der Vertragsanbahnungsphase, während seines Willensbildungsprozesses, zur Verfügung stehen, wenn der Preis die ihm in einem marktwirtschaftlichen System zugedachte Lenkungsfunktion übernehmen soll.
B. Die rechtliche Ausgangslage
Die Preisangabepflicht in Katalogen ist im Pauschalreiserecht in § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, der auf Art. 3 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie zurückgeht, abgesichert. Ergänzend kommt § 1 PAngV zur Anwendung, der Brutto-Preise vorschreibt.
I. § 4 Abs. 1 BGB-InfoV
Nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV muss im Prospekt der Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags angegeben werden. Letzteres darf also nicht erst in der Reiseanmeldung erfolgen. Die Preisangaben können in einem gesonderten Preisteil des Katalogs abgedruckt werden. Da die Katalogangaben „bindend“ sind, kann der Reiseveranstalter nur dann einen vom Katalogpreis abweichenden Preis verlangen, wenn im Katalog ein Preisänderungsvorbehalt enthalten ist.Dieser ist zwar nicht am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren, da es sich nicht um eine AGB-Klausel handelt, er muss aber dem in § 4 Abs. 1 BGB-InfoV niedergelegten Transparenzgebot entsprechen.
II. § 1 PAngV
Neben § 4 Abs. 1 BGB-InfoV kommt § 1 PAngV zur Anwendung. Die Vorschrift füllt § 4 Abs. 1 BGB-InfoV inhaltlich aus, indem sie näher regelt, was unter dem anzugebenden Preis zu verstehen ist. Die Vorschrift schreibt die Angabe von Brutto-Preisen gegenüber Verbrauchern vor, doch zwingt sie nicht selbst zur Preisangabe in Katalogen. Dies regelt vielmehr allein § 4 Abs. 1 BGB-InfoV. Der Schutzzweck der PAngV besteht der Rechtsprechung zufolge darin, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.
Die PAngV stellt eine Marktverhaltensregel zum Schutze der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es muss jedoch eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Dies soll nicht der Fall sein, wenn der Verbraucher die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
Die allgemein zu § 1 PAngV entwickelten Grundsätze sind auch im Reiserecht zu beachten, wobei im Laufe der Jahre einige spezifische reiserechtliche Fallgestaltungen aufgetreten sind. So entschied der BGH 1991, dass Nebenkosten einer Ferienwohnung in den Preis einzuberechnen sind. Dies gilt jedenfalls für fixe Nebenkosten und Nebenkostenpauschalen, während verbrauchsabhängige und fakultative Nebenkosten nicht eingerechnet werden müssen.
Stein des Anstoßes ist immer wieder die Flughafengebühr. Obwohl der BGH bereits 1981 eindeutig entschieden hatte, dass die Flughafengebühr Bestandteil des Reisepreises ist, kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, bis der BGH vor einigen Jahren sein Urteil von 1981 bestätigte.12Der Endpreis muss, so der BGH, neben den Steuern alle Gebühren einschließen, die ein Entgelt für Leistungen sind, die bei einer Flugreise notwendigerweise zu entrichten sind.
Nicht verständlich ist vor diesem Hintergrund ein Urteil des OLG Celle, das es für zulässig hält, wenn neben dem Grundpreis ein Flughafenzuschlag verlangt wird, der höchstens 50 EUR betragen soll, dessen genaue Höhe aber im Reisebüro zu erfragen sein soll.13Das OLG Celle beruft sich zu Unrecht auf den BGH, der entschieden hat, dass ein umfassender Endpreis nicht gebildet werden muss, wenn er wegen der Zeitund Verbrauchsabhängigkeit einzelner Verbrauchskomponenten nicht gebildet werden kann. Es steht bereits bei der Werbemaßnahme fest, welcher Flughafenzuschlag ab welchem Flughafen in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter möchte sich nur die Mühe ersparen, alle denkbaren Flughafenzuschläge im Katalog aufzuführen. Der Flughafenzuschlag ist keineswegs eine von einem Dritten erhobene und nur durchzureichende Gebühr, deren Höhe bei Drucklegung des Katalogs noch nicht feststeht, sondern das Entgelt für eine vom Reiseveranstalter zu erbringende Leistung, deren Kosten er in eigener Verantwortung in den Reisepreis einzukalkulieren hat. Die Pflicht zur Angabe des Preises für die von ihm selbst erbrachte Leistung kann ihm nicht erlassen werden.
C. Konsequenzen für Online-Buchungen
Das Konzept flexibler Preise lässt sich bei Online-Buchungen ohne große rechtliche Probleme umsetzen. Auch hier ist allerdings § 4 Abs. 1 BGB-InfoV zu beachten. Dies ist nicht selbstverständlich, denn die Vorschrift gilt zunächst nur für gedruckte Kataloge – nicht überraschend, wenn man daran denkt, dass die ihr zugrunde liegende Vorschrift aus der Pauschalreise-Richtlinie aus dem Jahre 1990 stammt. Immerhin hat der deutsche Umsetzungsgesetzgeber im Jahre 1994 eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflichtangaben auf „Bild- und Tonträger“ vorgenommen, heute § 4 Abs. 2 BGB-InfoV. Auch damit waren ursprünglich nicht Internet-Buchungen gemeint, sondern Leistungsbeschreibungen auf Audio- oder Videokassetten, doch wendet die ganz h.M. die Vorschrift zumindest analog auf Internet-Buchungen an. Eine Webseite wird daher wie ein Katalog behandelt und muss die Pflichtangaben des § 4 einschließlich des Preises enthalten.
Allerdings ist dies eine Erweiterung gegenüber der Pauschalreise-Richtlinie, die aufgrund ihres Mindeststandardprinzips möglich ist. Einmal mehr zeigt sich, dass das Mindeststandardprinzip unerlässlich für eine eigenständige Verbraucherpolitik der Mitgliedstaaten ist. Da die EG jedoch ihr Augenmerk sehr stark auf den E-Commerce richtet, ist damit zu rechnen, dass bei der anstehenden Reform der Pauschalreise-Richtlinie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflichtangaben erfolgt.
Bei Internet-Angeboten ist es technisch möglich, die Preise jederzeit entsprechend den Bedürfnissen des Reiseveranstalters zu ändern. Eine Bindung des Veranstalters an die Preise auf seiner Seite gibt es nicht, da die Webseite – wie auch der Katalog – als invitatio ad offerendum angesehen wird und nicht als Angebot i. S. d. § 145 BGB. Auch das Wort „bindend“ in Art. 3 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie und § 4 Abs. 1 BGB-InfoV vermag daran nichts zu ändern, da daraus nicht geschlussfolgert werden kann, dass ein Verbraucher auf die Preise, die er einmal auf der Webseite gefunden hat, auch noch einige Tage später beim Wiederaufsuchen der Seite vertrauen kann. Vielmehr nimmt der Verbraucher bei jedem neuen Besuch der Seite gewissermaßen einen neuen Katalog in die Hand. Soweit die Reiseveranstalter mit flexiblen Preisen beim Vertrieb über das Internet agieren, sind sie, was die Preisauszeichnungspflicht anbelangt, de lege lata auf der sicheren Seite. Ob damit dem Telos der PAngV Rechnung getragen wird, ist eine andere Frage.
I. Exkurs: Bruttopreisangabe erst kurz vor Absenden der Buchung?
Wie ausgeführt, verlangt § 4 Abs. 1 BGB-InfoV in Verbindung mit § 1 PAngV, dass Brutto-Preise angegeben werden. Es kann beobachtet werden, dass manche Anbieter auf der Startseite mit Netto-Preisen beginnen, im Laufe der Seiten Zuschläge nennen und den Brutto-Preis erst kurz vor der Absendung der Buchung angeben. Obwohl diese Praxis – m.E. unzutreffenderweise – vom OLG Köln für Flugpreise gebilligt wurde, ist sie jedenfalls für Pauschalreisen nicht zulässig, denn § 4 Abs. 1 BGB-InfoV verlangt die BruttopreisAngabe bereits im Katalog und damit – über die analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 BGB-InfoV – auch auf der Webseite. Davon abgesehen wird auch außerhalb von Pauschalreisen der Sinn des § 1 PAngV verfehlt, wenn während des Buchungsvorgangs zunächst Netto-Preise angeben werden dürfen. Der Kunde wird durch den scheinbar niedrigeren Preis angelockt, sich mit dem Angebot zu befassen. Genau dies will § 1 PAngV verhindern. Wenn schließlich der Brutto-Preis genannt wird, dürfte mancher Verbraucher nicht mehr geneigt sein, den Buchungsvorgang abzubrechen und sich erneut auf die Suche nach etwa preisgünstigeren Angeboten anderer Anbieter zu begeben.
D. Konsequenzen für Print-Kataloge
I. De lege lata
Für gedruckte Kataloge kommt man genau zu dem gegenteiligen Ergebnis wie für eine Webseite: Das Bedürfnis der Veranstalter nach flexiblen Preisen ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Nach § 4 Abs.1 BGB-InfoV müssen die Kataloge Preisangaben enthalten. Bei geänderten Preisen müssen Einlegeblätter verwendet werden. Es ist technisch kaum vorstellbar, wie dies bei sich täglich ändernden Preisen realisiert werden soll. Der Reiseveranstalter müsste seinen Reisebüros täglich per E-Mail aktuelle Preislisten übersenden, und die Reisebüros müssten jedes Mal, wenn sie einen Katalog aushändigen, die aktuelle Preisliste ausdrucken und dem Katalog beilegen. Das ist im Alltag nicht umsetzbar.
Auch der in § 4 Abs. 1 Satz 3 BGB-InfoV für zulässig erklärte Änderungsvorbehalt löst das Problem nicht im Sinne der Reiseveranstalter. Danach kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies im Prospekt vorbehalten hat. Diese Vorschrift, die auf Leistungsänderungsvorbehalte und nicht auf Preisänderungsvorbehalte zugeschnitten ist, kann nicht als Einfallstor für flexible Preise missbraucht werden. Sie ist dazu gedacht, dass der Reiseveranstalter nach Drucklegung des Katalogs auftauchende Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auffangen kann, nicht aber, um ihm eine „Yield-Steuerung“ zu erleichtern. Beim System der flexiblen Preise beabsichtigt der Reiseveranstalter von vornherein nicht, die Ausgangspreise über die gesamte Saison, d.h. für die Laufzeit des Katalogs, beizubehalten. § 4 Abs. 1 BGB-InfoV geht aber von unplanmäßigen, durch äußere Umstände bedingten Änderungen aus, während beim System der flexiblen Preise es geradezu unplanmäßig wäre, wenn der Frühbucher-Preis nicht erhöht würde. Zudem ist der Ausgangspreis niedriger als der, den der Veranstalter gern für den überwiegenden Teil der Buchungen verlangen möchte. Wenn er im Katalog zusammen mit einem Preisänderungsvorbehalt veröffentlicht würde, wäre er ein unzulässiger Lockvogel, denn der Veranstalter weiß bereits bei der Veröffentlichung des Preises, dass er diesen Preis tatsächlich nur für die Frühbucher zur Anwendung bringen möchte. Zumindest müsste erklärt werden, dass der angegebene Preis nur für Frühbucher gilt. Es wäre auch kaufmännisch nicht besonders geschickt, den Frühbucher-Preis während der gesamten Saison im Katalog zu belassen, denn dann bemerkt der Kunde, der später bucht, dass die Reise ursprünglich zu einem günstigeren Preis zu haben war – nicht gerade ein Motiv zum Vertragsschluss.
Da das Gesetz unmissverständlich verlangt, dass Kataloge Preise enthalten müssen, gibt es von vornherein nur den Weg über Einlegeblätter oder einen Änderungsvorbehalt. Einlegeblätter wären der juristisch „saubere“ Weg, sie dürften aber im Alltag kaum zu realisieren sein. Ein Änderungsvorbehalt ist dagegen juristisch zumindest bedenklich, und er dürfte sich auch aus Marketing-Gründen nicht empfehlen, da der günstigere ursprüngliche Preis für den Kunden sichtbar bleibt. Verstöße gegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV haben nur lauterkeitsrechtliche Folgen d. h., die klagebefugten Verbände können sie nach dem UWG oder nach dem UKlaG abmahnen, während Verträge mit Preisen, die mit den Katalogpreisen entgegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV nicht übereinstimmen, wirksam sind. Dies ist eine Folge davon, dass der Katalog eben nur eine invitatio ad offerendum ist.
II. De lege ferenda
Infolge der nicht nur juristischen, sondern auch betriebswirtschaftlichen Bedenken versucht man seitens der Reiseveranstalter offenbar nicht unbedingt, juristische Wege de lege lata für flexible Preise zu finden, sondern ist an einer Änderung der geltenden Rechtslage interessiert. Dies wirft die Frage auf, ob es rechtspolitisch richtig ist, die geltenden Vorschriften weiterhin als Stolperstein für flexible Preis stehen zu lassen. Dagegen könnte sprechen, dass bei Online-Buchungen das Konzept der flexiblen Preise ohne Weiteres juristisch umsetzbar ist und es keine Gründe dafür gibt, Online-Buchungen und auf Katalogen basierende Buchungen im Reisebüro anders zu behandeln. Der stationäre Vertrieb ist, so könnte man argumentieren, ohnehin ein Auslaufmodell, und man würde diesen Prozess noch beschleunigen, wenn man die flexiblen Preise im katalogbasierten Vertrieb unmöglich machen würde – zu Lasten nicht nur der Reisebüros, sondern auch derjenigen Verbraucher, die auf den stationären Vertrieb angewiesen sind.
M.E. schlagen diese Argumente letztlich nicht durch. Eine Aufhebung der Preisangabevorschrift würde einen Dammbruch bedeuten, dem die Grundsätze der Preiswahrheit und -klarheit mittel- und langfristig zum Opfer fallen würden. Das Konzept der flexiblen Preise verlangt, dass Kataloge entgegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV ohne Preisangaben veröffentlicht werden dürfen. Natürlich könnte man den Veranstalter gesetzlich verpflichten, über seinen Vertreter, das Reisebüro, rechtzeitig vor Vertragsschluss auf die Preise hinzuweisen. Aber dieser Hinweis wird erst im Buchungsgespräch fallen, das beide Seiten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses führen. Vor allem ungewandten Verbrauchern wird es schwer fallen, ein Buchungsgespräch über ein Angebot, das dem Verbraucher ansonsten zusagt, mit der Begründung abzubrechen, das Angebot sei zu teuer. Dies ist anders, wenn der Katalog mit den Preisangaben vorher zu Hause in Ruhe studiert werden kann. Es ist auch anders bei einer Online-Buchung, die der Verbraucher anonym abbrechen kann. Wichtig ist, dass die Preisinformation in der Meinungsbildungsphase vorliegt, d.h. in der vorvertraglichen Phase. Genau darauf zielt § 1 PAngV ab: Die Preisinformation soll den Verbraucher zusammen mit den Informationen über das Produkt oder die Leistung erreichen, damit sie ihm bei seinem Meinungsbildungsprozess von vornherein zur Verfügung steht. Wird die Preisinformation nachgeschoben, und sei es auch noch kurz vor Vertragsschluss, kommt sie für die Meinungsbildung zu spät. Der Verbraucher hat sich bereits für den Erwerb eines Produkts oder einer Leistung entschlossen und wird die einmal getroffene Entscheidung nur aus ganz schwerwiegenden Gründen revidieren, d.h. bei einem krassen Abweichen zwischen dem verlangten Preis und seiner Preisvorstellung. Der Bedeutung des Preises als entscheidender Wettbewerbsparameter wird dies nicht gerecht.
Sie kommt auch dadurch zu kurz, dass bei flexiblen Preisen ein Preisvergleich kaum noch durchgeführt werden kann. Genau dies verlangt aber der BGH. Die Preiswürdigkeit eines Angebots lässt sich für den Kunden nur schwer beurteilen, wenn der Preis sich täglich ändert. Dazu kommt, dass der Reiseveranstalter natürlich mit seinen günstigsten Preisen wirbt und der Verbraucher keineswegs damit rechnen kann, die Leistung auch zu diesem Preis zu erhalten - selbst wenn die Kriterien der Lockvogel-Werbung eingehalten werden und in Fußnoten darauf hingewiesen wird, dass der beworbene Preis nur beschränkt gültig ist. Tatsächlich wird für den Verbraucher der Preis vernebelt. Das gilt natürlich für Online-Buchungen und katalogbasierte Buchungen gleichermaßen, doch lässt sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, den Verbraucherschutz bei der katalogbasierten Buchung abzubauen – im Gegenteil: Es liegt näher vorzuschreiben, dass auch bei der Online-Buchung der Brutto-Preis sofort genannt wird, wenn der Verbraucher ein bestimmtes Angebot angesteuert hat. Nicht eine Reduzierung der Preisauszeichnungspflicht ist zu fordern, wie dies die Reiseindustrie gerne will, sondern die Anpassung des geltenden Rechts mit seinem geltenden Standard an die technische Entwicklung, und das heißt, Brutto-Preise in allen Stadien der Vertragsanbahnungsphase zu nennen.
E. Schlussbemerkung
Flexible Preise bei Pauschalreisen sind auf dem Vormarsch. Während sie sich bei Internet-Buchungen relativ unproblematisch umsetzen lassen, steht ihnen bei auf gedruckten Katalogen basierenden Buchungen die Pflicht zur Preisangabe nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV im Wege. Die Reiseveranstalter möchten die Vorschrift daher gern in ihrem Sinne „entschärfen”. Davor kann nur gewarnt werden. Die Preisauszeichnungspflicht in Katalogen ist eine für den Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit zentrale Vorschrift. Sie ist nicht nur uneingeschränkt beizubehalten, vielmehr ist zu fordern, dass in der Vertragsanbahnungsphase von Anfang an der Brutto-Preis genannt wird, d.h. bei Buchungen im Internet bereits beim ersten Zugriff des Verbrauchers auf das Angebot und nicht erst kurz vor dem Absenden der Buchung. Preisangaben in Reisekatalogen sollten kein Auslaufmodell sein.
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