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Gesetzentwürfe
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Editorial

Eine homöopathische Reform

Prof. Dr. Peter Derleder, Bremen

Die Kapitalmärkte sind seit der Subprime-Krise in starker Bewegung, der DAX ist seit 20 Jahren nicht so eingebrochen wie in diesem Jahr, und die Energiepreise steigen in ungeahnte Höhen – ein Ende ist derzeit nicht abzusehen. Den Einfluss zumeist ausländischer Investoren auf das deutsche Finanzsystem und seine Akteure zu begrenzen, war die selbst gesteckte Aufgabe der Bundesregierung, nachdem sich Berichte über die Kujonierung von Häuslebauern und Mittelständlern durch Wildwest-Inkassozessionare gehäuft hatten. Im Zuge der Beratungen über das in dritter Lesung am 27.06.2008 im Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz, BT-Drucksachen 16/7438, 16/7718) hat der Gesetzgeber die Problematik des Verkaufs ganzer Kreditabteilungen deutscher Banken an Dritte aufgegriffen, die in den Medien angesichts neuartiger Methoden bei der Forderungseintreibung durch Nichtbanken hohe Wellen geschlagen hatte.

Schon in der ersten Expertenanhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 19.09.2007 zu diesem Thema wurde greifbar, dass es den Ausschussmitgliedern nicht leicht fiel, die unterschiedlichen Fallkonstellationen auseinanderzuhalten. In vielen Stellungnahmen war in sklavischer Übernahme angloamerikanischen Vokabulars von performing und non-performing loans, Special Purpose Vehicles (SPV), Structured Investment Vehicles (SIV) oder Conduits, asset-backed-securities (ABS), mortgage-backed-securities (MBS) in Form von commercial MBS (CMBS) und Residential MBS (RMBS), Collateralized-Loan-Obligations, Collateralized Mortgage Obligations (CMO), Collateralized Bond Obligations (CBO) und Collateralized Debt Obligations (CDO) die Rede, ohne dass klar wurde, welche Entsprechung diese Begriffe in der Sprache des Gesetzes oder nach den herkömmlichen Kategorien des deutschen Rechts finden können. Dass aber Reformbedarf hinsichtlich der derzeitigen Regelungen über grundpfandlich gesicherte Kredite mit langer Laufzeit besteht, wurde schon durch eine eher ungewöhnliche Allianz zwischen dem Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen (vzbv) und dem Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) deutlich, die unisono wenigstens einen Verkauf ungestörter Kreditverhältnisse an die Zustimmung des Kreditnehmers binden wollten.

Ungewöhnlich war zwar nicht, dass große Akteure des Geschäfts sich gar nicht äußerten, sondern dass zu der erweiterten Expertenanhörung im Finanzausschuss am 07.05.2008 Papiere mit Lösungsvorschlägen zur Beratung standen, deren Urheber nicht erkennbar waren. Als sich schließlich nach Wochen die Koalitionäre in kleiner Runde gegen den fast einhelligen Widerstand der Opposition auf minimale Regelungen zum Kreditnehmerschutz geeinigt hatten, herrschte die Vorstellung vor, dass noch kein Investor gegen einen Kreditnehmer zwangsweise vorgegangen sei, der seinen Kredit ordnungsgemäß bedient habe, was aber leider nicht den Tatsachen entspricht. Eine methodische empirische Untersuchung hat nicht einmal in Ansätzen stattgefunden. Theoretisch ist nur klar, dass die von den deutschen Banken im Laufe von vielen Jahrzehnten aufgebaute und im internationalen Vergleich singuläre Vollstreckungsmacht bei Immobiliarkrediten, die aber immerhin der Finanzaufsicht des Bundes unterlag, ohne eine Reform jederzeit in die Hände von Investoren aus Steueroasen und deren Beitreibungsgesellschaften gelangen kann, die mit kurzfristigen Verwertungsstrategien Häuslebauern und Mittelständlern an den Kragen gehen können.

Es gab dann auch eine Reihe von Gesetzesinitiativen, die aber jeweils nur Ausschnitte der Gesamtproblematik aufgriffen, teilweise auch in durchdachter Form wie insbesondere aus Bayern. Das Bundesjustizministerium hatte dann im Rahmen von Koalitionsbeschlüssen die Bündelung und Selektion der Vorschläge zu besorgen, deren Ergebnis der Schnellschuss des dann am Ende in aller Eile und ohne präzisere Diskussion einzelner neu eingefügter Normen verabschiedeten Risikobegrenzungsgesetzes ist. In diesem Gesetz sind durchaus auch konstruktive Regelungen enthalten, so wenn die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 10 BGB auch auf Darlehensverträge erstreckt worden ist. Insgesamt ist die Kreditverkaufsproblematik in dem Reformgesetz aber einer Weichspülung mit allerlei akzidentiellen Pflichten der Beteiligten unterzogen worden. Das Grunddilemma, in dem der Gesetzgeber stand, ergibt sich daraus, dass diejenigen deutschen Banken, die ihre faulen Kredite aus Selbsterhaltungsgründen loswerden müssen und wollen, auf den Wunsch ihrer Abnehmer treffen, zugleich auch ungestörte langfristige Kredite solider Kreditnehmer zu erwerben. Wäre dies gesetzlich ausgeschlossen, würden die Preise geringer ausfallen, die die Investoren für die übertragenen Kreditbündel zu zahlen bereit sind. Indem den Investoren auch ungestörte Kredite geboten werden, werden diejenigen Kreditinstitute ungerechtfertigt begünstigt, die in der Vergangenheit massiv faule Kredite angehäuft haben. Diese Begünstigung ist zur Sicherung eines blühenden Finanzplatzes Deutschland aber keineswegs erforderlich. Um den betroffenen Banken die selbst verschuldeten Veräußerungsnachteile zu ersparen, liefert das Reformgesetz den Investoren letztlich auch Häuslebauer und Mittelständler aus, die stets jeden geschuldeten Euro auf ihre langfristigen Kredite bezahlt haben.

Wie dies zu vermeiden gewesen wäre, soll der in diesem Heft abgedruckte Bremer Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes verdeutlichen, der die in der Diskussion erörterten Regelungen systematisch verzahnt und eigene Lösungsvorschläge hinzufügt. Da das Risikobegrenzungsgesetz der Großen Koalition praktisch den in der Öffentlichkeit breit geforderten Schutz für die hierzulande noch bestehende Langfristkreditkultur nicht gewährt, werden Alternativen weiterhin im Gespräch bleiben müssen. Neben dem Bremer Entwurf würden auch andere wertvolle Alternativentwürfe eine Publikation verdienen.

Aus dem Bundesjustizministerium, dem dieser Bremer Entwurf vorab übersandt wurde, kam umgehend eine Eilstellungnahme, die das verkürzte Problemverständnis der Gesetzesmacher (oder vielleicht auch nur des Ministerbüroleiters Kleindiek) ausweist. Da ist insbesondere davon die Rede, die Verkehrsfähigkeit von Forderungen dürfe wegen der Beschränkung von Refinanzierungsmöglichkeiten nicht durch eine Modifikation des § 399 BGB eingeschränkt werden. Das heißt im Klartext, dass sich der Häuslebauer auch nach perfekter Kreditbedienung notfalls mit einer Inkassogesellschaft ohne relevante Kapitalausstattung über die Kreditprolongation nach Auslaufen der Zinsbindungszeit auseinandersetzen muss, auch wenn er noch so viele Bankrahmenverträge mit einem von ihm ausgewählten Kreditinstitut geschlossen hat. Die Behauptung, die Kredite würden teurer, wenn solche Kreditnehmer bei Banken als Vertragspartnern bleiben müssten, zeigt die Bereitschaft, zur Übernahme fragwürdiger ökonomischer Parolen auch in dem Haus, das an sich für die juristische Infrastruktur einer Reform sorgen soll.

Deswegen verwundert es auch nicht, dass gravierende handwerkliche Fehler gemacht worden sind. So hat die Absicherung kredit- und sicherungsvertraglicher Einreden gegenüber dem möglichen gutgläubigen Erwerb von Grundschuldzessionaren keine Parallelregelung im Hypothekenrecht gefunden, mit der Folge, dass nunmehr das nichtakzessorische Recht (die Grundschuld) in diesem zentralen Punkt akzessorischer ist als das akzessorische Grundpfandrecht (die Hypothek). Hier überwältigt der politische Erledigungsimpetus die fachlichen Strukturen. Bevor die Einzelheiten des neuen Gesetzes nun von Literatur und Rechtsprechung kleingearbeitet werden, soll daher mit der Publikation des Bremer Entwurfs noch einmal die Perspektive einer nationalen Reform zur Sicherung der bisherigen Langfristkultur des Immobiliarkredits aufgezeigt werden.


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