Kreditvermittlung nach der Reform des Verbraucherkreditrechts
Von Prof. Dr. Peter Rott, Bremen
Intermediäre haben im Bereich der Finanzdienstleistungen besondere Bedeutung, und zwar umso mehr, je komplexer und komplizierter die Finanzdienstleistungen sind. Dies gilt schon auf dem nationalen Markt, und es gilt umso mehr auf dem EG-Binnenmarkt, den die Kommission gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen forciert. Die Schlüsselrolle der Finanzintermediäre hat die Kommission längst erkannt. Die Liberalisierung des Versicherungsmarkts hat daher eine Regulierung der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsvermittler-Richtlinie 2002/92/EG nach sich gezogen, die Liberalisierung des Anlegermarkts die Regulierung der Anlageberatung durch die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD-Richtlinie).
A. Ein Binnenmarkt für Verbraucherkredite
Nun soll mit der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG der Binnenmarkt für Verbraucherkredite hergestellt werden. Nach der Vorstellung der Kommission sollen dann Anbieter aus allen EG-Mitgliedstaaten mit ihren – nicht zuletzt aufgrund bislang enger Vorgaben durch die jeweiligen Mitgliedstaaten – durchaus unterschiedlich ausgestalteten Kreditprodukten um die Verbraucher konkurrieren, und die Verbraucher sollen von dieser großen Auswahl profitieren, denn durch den Wettbewerb soll sich die Qualität der Produkte verbessern, während sie gleichzeitig günstiger werden sollen.
Die steigende Komplexität der Kreditprodukte macht es den Verbrauchern allerdings schwer, sich selbst einen Überblick über das EG-weite Angebot zu verschaffen. Als Beleg mag bereits die Zahl von Informationen dienen, die der Kreditgeber dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitteilen muss. Nach dem Art. 5 (1) der Richtlinie 2008/48/EG sind dies 19 Punkte, zu denen noch weitere Punkte aus der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hinzutreten, wenn der Kreditvertrag im Fernabsatz geschlossen wird. Schon diese Informationen über ein einziges Kreditprodukt zu verstehen, wird dem Verbraucher von vielen nicht zugetraut. Erst recht dürfte es schwierig werden, eine Vielzahl unterschiedlicher Kreditprodukte mit jeweils all diesen Informationen zu vergleichen. Daher wird in Zukunft der Bedarf nicht nur nach Information, sondern nach kompetenter Beratung besonders hoch sein. Damit entsteht ein Aufgabenfeld für Intermediäre auf dem EG-Verbraucherkreditmarkt: die Kreditvermittler.
Kreditvermittler wurden bereits im Grünbuch „Finanzdienstleistungen: Wahrung der Verbraucherinteressen“ vom Mai 1996 als Problem identifiziert. Sie werden in der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie mitbehandelt, wenn auch nicht erschöpfend. Auch diese Branche wird aber weiter von der Kommission untersucht. Auf der Basis einer Studie, deren Ergebnisse im Jahre 2008 vorliegen sollen, soll über einen eigenen europäischen Rechtsrahmen beraten werden. Dabei könnten auch die Erfahrungen mit den angesprochenen Rechtsakten auf den Gebieten der Versicherungs- und der Wertpapiervermittlung Berücksichtigung finden.
B. Kreditmakler und abhängige Vermittler
Idealtypisch lassen sich zwei Typen von Vermittlern unterscheiden: die Kreditmakler und die abhängigen Kreditvermittler, gleich, ob sie rechtlich selbstständig oder angestellt sind. Kreditmakler bieten dem Verbraucher eine unabhängige Beratung über die auf dem Markt angebotenen Produkte, sie stehen im Lager des Verbrauchers. Abhängige Kreditvermittler sind im Auftrag eines oder mehrerer Anbieter tätig sind, um deren Produkte zu vertreiben. Unabhängige Beratung, vor allem Beratung über Konkurrenzprodukte, ist von ihnen nicht zu erwarten. Erwarten darf man aber zumindest korrekte Auskünfte über den potenziellen Vertragspartner und die vertriebenen Produkte. Daneben kennt die Realität eine Reihe von Zwischenformen, darunter die sog. Pseudomakler, die sich als unabhängige Makler gerieren, in Wirklichkeit aber Einzelfirmenvertreter oder Mehrfachvertreter sind.
Die unterschiedlichen Rollen - und damit Pflichten - von Kreditmaklern und abhängigen Kreditvermittlern legen eine differenzierte rechtliche Behandlung nahe. Offensichtlich setzt eine Beratung über die (gesamten) auf dem Markt angebotenen Kreditprodukte ein höheres fachliches Wissen voraus als die Vermittlung einiger weniger Kreditprodukte. Hieran könnten öffentlich-rechtliche Berufszugangsvoraussetzungen anknüpfen. Unterschiede sind auch mit Blick auf das jeweilige Vergütungssystem und das Haftungskonzept, insbesondere hinsichtlich der Frage der Haftung des Kreditgebers für das Handeln des Vermittlers, angezeigt. Schon aufgrund dieser grundlegend unterschiedlichen Rollen ist es für den Verbraucher von größter Bedeutung zu wissen, mit welchem Typ von Vermittler er es zu tun hat.
C. Pflichten, Vergütung und Haftung von Kreditvermittlern nach aktuellem Recht
Die Pflichten von Kreditvermittlern sind im aktuellen Recht kaum geregelt. Im BGB finden sich einige Vorschriften über die Darlehensvermittlung in den § 655a ff. BGB. Diese finden Anwendung auf Unternehmer, die es unternehmen, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen. Sie ergänzen das allgemeine Maklerrecht der §§ 652 ff. BGB und der §§ 93 ff. HGB. Ein selbstständiger Kreditvermittler, der nicht Makler i. S. d. § 652 BGB ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts zu behandeln. Angestellte von Kreditgebern sind keine Darlehensvermittler, selbst wenn sie im Außendienst tätig sind, da sie keine Unternehmer sind. Zu den zivilrechtlichen Vorschriften tritt die gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GewO hinzu, die aber insbesondere keinen Nachweis fachlicher Kenntnisse voraussetzt.
I. Pflichten des Kreditvermittlers
Hinsichtlich der Pflichten des Kreditvermittlers ist danach zu unterscheiden, ob dieser Kreditmakler oder abhängiger Vermittler ist.
1. Information und Beratung
Die §§ 655a ff. BGB über die Darlehensvermittlung enthalten keine Pflichten des Vermittlers, den Verbraucher über das Kreditprodukt zu informieren oder gar zu beraten. Solche Pflichten können sich daher nur aus einem Maklervertrag ergeben, sie treffen nur den Kreditmakler. Dieser ist verpflichtet, dem Kunden den „bestmöglichen Rat“ zu erteilen, d.h. aus der Palette der am Markt angebotenen Kreditprodukte denjenigen Kredit herauszusuchen, der den Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Vertreter haften dagegen nur für falsche Aussagen. Für sie gilt daher dasselbe wie früher für Versicherungsvertreter: Je weniger Aussagen sie über einen Kreditvertrag treffen, desto geringer ist die Möglichkeit einer Pflichtverletzung.
2. Offenlegung von Abhängigkeiten
Eine Offenlegung von Abhängigkeiten sieht das deutsche Recht bislang nicht vor. Hingegen müssen Darlehensvermittler nach § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung offen legen, die sie vom Darlehensgeber erhalten, allerdings nur, wenn der Darlehensgeber die Kosten an den Verbraucher weiter gibt, sodass sich der Kredit verteuert. Die Vorschrift gilt für alle Vermittlertypen. Sie ist darauf gerichtet, dem Verbraucher eine möglicherweise wirtschaftlich unsinnige Verteuerung des Kredits durch den Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags vor Augen zu führen; es geht nicht darum, die Gefahr sachfremder Entscheidungen zu offenbaren.
II. Vergütung des Kreditvermittlers
In der Praxis erhält der Kreditvermittler seine Vergütung regelmäßig im Wege einer Vermittlungsprovision vom Kreditgeber. Zulässig ist aber auch die Vergütung durch den Verbraucher oder durch beide Parteien des vermittelten Vertrags, wie § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Handelsvertreter i. S. d. §§ 84 ff. HGB, die nach § 87 HGB ihre Vergütung allein vom Kreditgeber erhalten und keine Vergütung vom Kreditnehmer annehmen dürfen.
III. Haftung für Pflichtverstöße des Kreditvermittlers
Unabhängige Makler werden aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Verbraucher tätig und haften für Pflichtverletzungen in Bezug auf ihre Beratung. Da sie im Lager des Kunden stehen, haftet der Kreditgeber für ihre Pflichtverletzungen nicht.
Vertreter hingegen werden regelmäßig im Auftrag oder als Stellvertreter der hinter ihnen stehenden Unternehmen tätig, sodass nach den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts regelmäßig Letztere für Pflichtverletzungen der Vertreter haften. Die Zurechnung erfolgt über § 278 BGB. Allerdings gilt die wesentliche Einschränkung, dass der Kreditgeber nach der sog. Pflichtenkreisrechtsprechung nur für solche Angaben des Erfüllungsgehilfen haftet, die im Zusammenhang mit dem Kredit stehen, nicht also etwa für Angaben über die Rentabilität des mit dem Kredit zu erwerbenden Objekts. Die Haftung des Kreditgebers tritt also nur ein, soweit es um Information oder Beratung hinsichtlich des Kredits selbst geht.
Der Vertreter selbst unterliegt als am Vertragsschluss beteiligter Dritter nur unter besonderen Umständen einer Eigenhaftung, nämlich dann, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen der Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB vorliegen. Für den Versicherungsagenten hat die Rechtsprechung das regelmäßig abgelehnt, insbesondere begründet das Provisionsinteresse nicht die Sachwalterhaftung. Für den Kreditvermittler gilt nichts anderes. Allerdings hat die Rechtsprechung insbesondere zur Anlageberatung auch schon gelegentlich eigene vertragliche Beziehungen zwischen Kunden und Vermittlern konstruiert.
D. Pflichten und Haftung für Fehler des Kreditvermittlers nach der Richtlinie 2008/48/EG
Kreditvermittler werden in der neuen VerbraucherkreditRichtlinie mitgeregelt, wenn auch noch nicht umfassend. Angesichts der angekündigten Arbeiten der Kommission sind die Regelungen der Verbraucherkredit-Richtlinie aber nicht als abschließend zu betrachten, was Erwägungsgrund (17) unterstreicht. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie führt – anders als die Versicherungsvermittlungs-Richtlinie 2002/92/EG und die MiFiD-Richtlinie 2004/39/EG – keine Berufszugangsvoraussetzungen ein. Sie bringt aber neue produktbezogene Beratungspflichten und neue Regelungen zur Statustransparenz und in der Folge auch eine Neuverteilung der Haftung mit sich.
I. Begriff des Kreditvermittlers
Eine Definition des Kreditvermittlers findet sich in Art. 3 lit. f) der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie. Danach ist Kreditvermittler eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder iii) für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt. Ausweislich der Begründung des ersten Vorschlags ist diese Definition sehr weit zu verstehen: Sie erfasst sowohl den echten Stellvertreter, dem die Vollmacht erteilt wurde, im Namen und für Rechnung des Kreditgebers Verträge zu unterzeichnen, also z.B. den angestellten Außendienst, als auch den Kreditmakler, der als Selbstständiger oder jedenfalls im eigenen Namen tätige Person tätig wird und bei mehreren Kreditgebern Kredite beantragen kann, zudem den Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, der als Vertreter eines Kreditgebers oder als Kreditmakler auftritt und dessen Tätigkeit nur auf die Förderung seiner Haupttätigkeit, des Verkaufs, gerichtet ist. Ausgenommen ist nur die reine Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte und Notare.
II. Pflichten des Kreditvermittlers
1. Information und Beratung
Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie wartet mit der Neuerung auf, dass den Kreditvermittler eine Reihe von Pflichten trifft, die auch dem Kreditgeber selbst auferlegt werden. Das gilt für Art. 4 über die Kreditwerbung, für die vorvertraglichen Informationen nach Art. 5 (1) bzw. Art. 6 (1) und für die Beratung nach Art. 5 (6). Einschränkend nimmt Art. 7 die Lieferer von Waren oder Erbringer von Dienstleistungen, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind, von diesen vorbereitenden Pflichten aus. Gemeint sind nach Erwägungsgrund (24) die Fälle, in denen die Kreditvermittlung nicht der Hauptzweck der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. Es geht also um Händler, die dem Verbraucher lediglich Formulare eines Kreditgebers überreichen. Diesen traut die Gemeinschaft die notwendigen Grundkenntnisse in Bezug auf die Finanzprodukte, die sie anbieten, nicht zu. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die Informations- und Beratungspflicht beim Kreditgeber liegt. Im Umkehrschluss geht die Richtlinie also davon aus, dass hauptberuflich in diesem Bereich tätige, spezialisierte (natürliche oder juristische) Personen echte Kreditvermittlung betreiben und in der Lage sein müssen, dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben und ihn hinsichtlich der Auswahl von Kreditprodukten kompetent zu beraten.
Die vorvertraglichen Informationspflichten sind nach Art. 5 (1) 3 der Richtlinie durch Übergabe eines Formblatts, des Formulars „Standardinformationen für europäische Verbraucherkredite“, zu erfüllen. Dieses wird der Kreditgeber vorhalten, sodass diese Pflicht keine besonderen Anforderungen an den Kreditvermittler stellen wird.
Von Bedeutung ist dagegen die Beratungspflicht. Sie geht über die Wiedergabe von Fakten hinaus, indem sie individualisiert anhand der Bedürfnisse des Kreditnehmers erfolgen muss. Ziel ist es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Dies erinnert an die anlegerund objektgerechte Beratung, die aus der Anlageberatung und aus der Versicherungsvermittlung bekannt ist. Sie erfordert die Berücksichtigung und, im Falle von Unklarheiten, die Ermittlung der Bedürfnisse des Kreditnehmers und die Auswahl des geeigneten Kredits. Dabei ist – aufgrund der Anlehnung der Beratungspflicht des Kreditvermittlers an die des Kreditgebers – klar, dass auch die Beratungspflicht des Kreditvermittlers sich auf die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und die möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher bezieht. Zwar schließt dies alternative Vertragsgestaltungen, die der Kreditgeber und damit auch der Kreditvermittler im Angebot hat, ein. Ein Hinweis auf günstigere Konkurrenzprodukte wird aber nicht verlangt. Die Regelung hat also den Vermittler im engeren Sinne, nicht den Kreditmakler im Auge. Immerhin wird man vom Kreditvermittler, wie vom Kreditgeber, einen Hinweis erwarten dürfen, wenn sich keines der Produkte aus der Angebotspalette für die konkreten Bedürfnisse des Verbrauchers eignet.
Für den echten Kreditmakler oder Kreditberater ergeben sich aus der Vorschrift allerdings keine Einschränkungen, denn Art. 5 (6) will nicht verhindern, dass sich Vertragsparteien zu mehr verpflichten, als nach der Richtlinie unbedingt notwendig ist. Trotz ihres sonstigen Ziels der Vollharmonisierung des Verbraucherkreditrechts stellt sie nur Mindestanforderungen an den Kreditvermittler auf, wie Erwägungsgrund (17) bestätigt. Art. 5 (6) steht der Beibehaltung der Verpflichtung des Kreditmaklers zu Erteilung des bestmöglichen Rats daher nicht entgegen.
2. Offenlegung von Abhängigkeiten
Nach Art. 21 lit. a) der Richtlinie muss der Kreditvermittler sowohl in der Werbung als auch in den für den Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweisen und insbesondere deutlich machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet. Aus diesen Angaben wird dann unmittelbar ersichtlich, wie weit der Vergleich verschiedener Angebote reicht, und damit auch, wie viel die Beratung wert ist. Eine Angabe der Höhe der Provision muss hingegen nicht erfolgen. Die Höhe der zwischen Kreditgeber und Kreditvermittler vereinbarten Provision gehört auch nicht zu den vorvertraglichen Informationen, die dem Verbraucher nach Art. 5 mitzuteilen sind.
III. Die Vergütung des Kreditvermittlers
Auch die Vergütungsfrage wird in der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie angesprochen. Der Gemeinsame Standpunkt ging noch davon aus, dass der Vermittler die Vergütung in der Regel vom Kreditgeber erhält. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Vermittler nach Art. 21 lit. b) des Gemeinsamen Standpunkts unter Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen vom Verbraucher ein Entgelt verlangen dürfen, und auch dies nur im Erfolgsfall, wenn der Kreditvertrag tatsächlich zustande kommt. Sowohl die Erfolgsbezogenheit als auch das Verbot der Doppelvergütung fielen aber in letzter Minute dem Europäischen Parlament zum Opfer, geblieben sind Informationspflichten und Formvorschriften. Damit ist auch eine erfolgsunabhängige Vergütung einer reinen Kreditberatung möglich, allerdings bleibt den Mitgliedstaaten angesichts des nicht abschließenden Charakters der Regelung über Kreditvermittler die Möglichkeit, weitere Einschränkungen wie die Erfolgsbezogenheit des deutschen Maklermodells beizubehalten.
IV. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Kreditvermittlers
1. Die Haftung des Kreditvermittlers
Über die Haftung des Kreditvermittlers trifft die neue Richtlinie keine ausdrücklichen Aussagen. Die Diskussion darüber, ob den Vermittler aus der Verletzung eigener Informations- oder Beratungspflichten eine eigene zivilrechtliche Haftung trifft, ist allerdings aus anderen Zusammenhängen bekannt. So ist sich die Lehre im Falle der Verletzung von Pflichten des Versicherungsvermittlers nach der Versicherungsvermittlungs-Richtlinie 2002/92/EG darüber einig, dass die Informationsund Beratungspflicht privatrechtlicher Natur ist und ihre Verletzung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des geschädigten Verbrauchers gegen den Versicherungsvermittler nach sich zieht. Dasselbe gilt für die Verletzung der Beratungspflicht des Anlageberaters nach der MiFiD-Richtlinie 2004/39/EG. Der Grund ist nicht zuletzt darin zu sehen, dass Bemühungen um ein europäisches Konzept der Zurechnung für fremdes Verhalten wenig aussichtsreich waren.
Für den Kreditvermittler kann nichts anderes gelten als für den Versicherungsvermittler und den Anlagevermittler. Auch er unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts mit Blick auf die Effektivität des Schutzes des Verbrauchers vor Fehlinformation oder -beratung der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung. Dafür spricht auch die jüngere Rechtsprechung des EuGH in den Haustürgeschäfte-Fällen Schulte und Crailsheimer Volksbank, in denen der EuGH einen Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer, der seine Informationspflicht verletzt, auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zurückführt.
Eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung muss auch die Falschinformation über den Status des Kreditvermittlers auslösen, weil die Pflicht zur Herstellung von Statustransparenz sonst leerläuft. Probleme könnten sich hier allerdings daraus ergeben, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Kreditnehmer den Kausalzusammenhang zwischen der Fehlinformation und dem Abschluss des konkret vermittelten Kreditvertrags und einem daraus entstandenen Schaden nachweisen müsste. Hier dürfen die Beweisanforderungen zugunsten der Effektivität des Rechtsschutzes nicht zu hoch angesetzt werden. Die deutsche Rechtsprechung hat dazu im Versicherungsrecht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens entwickelt, die hier nutzbar gemacht werden kann.
Allerdings fehlt, anders als in den Richtlinien 2002/92/EG und 2004/39/EG, in der Verbraucherkredit-Richtlinie eine Regelung über die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Kreditvermittlers. Weder muss dieser eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen noch wird seine Zulassung zur Kreditvermittlung vom Vorliegen eines Mindestanfangskapitals abhängig gemacht. Der durch die Eigenhaftung des Vermittlers gewonnene Verbraucherschutz ist daher zumindest zweifelhaft.
2. Die Haftung des Kreditgebers
Umso mehr stellt sich die Frage nach einer Haftung des Kreditgebers für falsche Angaben des Kreditvermittlers. Das Verhältnis der Pflichten von Kreditgeber und Kreditvermittler zueinander in Bezug auf die Information und Beratung des Verbrauchers ist in der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie nicht ganz klar. Nach Art. 5 treffen diese Pflichten den Kreditgeber „und gegebenenfalls“ den Kreditvermittler, also beide, wobei es unsinnig wäre, zu verlangen, dass der Verbraucher etwa die Standardinformationen des Art. 5 (1) zwei Mal erhält. Die Erfüllung der Informationspflicht durch den Kreditvermittler erfüllt daher auch die Informationspflicht des Kreditgebers. Dann ist es allerdings konsequent, wenn der Kreditgeber auch für die Beratungsfehler des Kreditvermittlers einzustehen hat, weil er in diesem Fall seine eigenen Informationspflichten nicht erfüllt.
Keine Haftung trifft den Kreditgeber dagegen für weiter gehende Beratungspflichten des Kreditmaklers, die nicht von Art. 5 (6) erfasst werden. Der Kreditgeber kann also nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Kreditmakler ein günstigeres Konkurrenzprodukt nicht empfohlen hat. Dies deckt sich im Übrigen mit der Rechtslage im neuen deutschen Versicherungsrecht, wo der Versicherer für Beratungsfehler des Versicherungsvertreters, nicht aber des Versicherungsmaklers haftet.
Keine Haftung jedenfalls aufgrund der Richtlinie trifft den Kreditgeber auch für die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Abhängigkeiten. Diese Pflicht aus Art. 21 der Richtlinie trifft allein den Kreditvermittler. Auch nach deutschem Recht ist hier eine Zurechnung zweifelhaft, weil die Offenlegung von Abhängigkeiten nicht dem Pflichtenkreis des Kreditgebers zuzuordnen ist, sodass der Kreditvermittler in dieser Hinsicht nicht als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers i. S. d. § 278 BGB einzustufen wäre.
E. Zusammenfassung
Wie schon die Versicherungsvermittlungs-Richtlinie 2002/92/EG und die MiFiD-Richtlinie 2004/39/EG führt die neue Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG eigene Informations- und Beratungspflichten professioneller Kreditvermittler ein. Ausgenommen sind nur Annexkreditvermittler, insbesondere Händler. Die Beratungspflicht des Art. 5 (6) der Richtlinie beschränkt sich allerdings auf die Produkte in der Palette des Kreditgebers, dessen Kreditprodukt vermittelt wird. Die Regelung orientiert sich am abhängigen Kreditvermittler. Weiter reichen auch zukünftig die Pflichten des Kreditmaklers, der nach deutschem Recht – mangels entgegenstehender gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben – zur Erteilung des bestmöglichen Rats verpflichtet bleibt. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie führt in Art. 21 lit. a) auch das Konzept der Statustransparenz weiter fort: Der Verbraucher soll wissen, ob er es mit einem abhängigen Vermittler oder einem objektiv beratenden Makler zu tun hat.
Die Verletzung der neuen Pflichten der Vermittler wird mit deren Eigenhaftung sanktioniert. Bedauerlicherweise bleibt die Richtlinie hier hinter den Vorbildern der anderen beiden genannten Richtlinien zurück, indem sie keine Absicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kreditvermittlers verlangt. Allerdings schafft die Richtlinie dadurch einen Ausgleich, dass die Nichterfüllung jedenfalls der Informations- und Beratungspflichten durch den Kreditvermittler regelmäßig zur gesamtschuldnerischen Haftung des Kreditvermittlers und des zahlungskräftigen Kreditgebers führen wird. Nur für die Verletzung der Pflicht zur Herstellung von Statustransparenz haftet der Kreditvermittler allein, wenn diese zu einem Schaden beim Verbraucher führt. Einen vorbeugenden Schutz vor inkompetenter Beratung durch Berufszugangsregelungen sieht die neue Verbraucherkredit-Richtlinie nicht vor. Es bleibt also noch genug Regelungsbedarf für einen weiteren Rechtsakt, der sich spezifisch der Rechtsstellung des Kreditvermittlers widmet.
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