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Gesetzentwürfe
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Editorial

Widerrufsbelehrung und kein Ende?

Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br.

Das Leitbild der Verbraucherpolitik sollte stets der mündige Verbraucher sein. Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung sind wichtige Stichworte, weshalb der Verbraucher auch informiert sein will und muss. Es ist aber zuzugeben, dass die Belange der Wirtschaft bei allen Maßnahmen und Pflichten-katalogen angemessen berücksichtigt werden müssen. Gerade die Begründung von Informationspflichten und Widerrufsrechten – klassische Verbraucherschutzmaßnahmen in der Europäischen Union – sollte zum einen für den Verbraucher Rechtssicherheit und Transparenz erhöhen, es aber gleichzeitig auch vermeiden, die Wirtschaft mit unverhältnismäßigen Auflagen zu belasten. Diese Gratwanderung ist nicht immer einfach, wie das Beispiel der Musterwiderrufsbelehrung für Online-Verträge zeigt.

Seit dem 01.04.2008 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in Kraft (BGBl. I 2008, 295). Mit dieser sollen die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst werden, die Unternehmer Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen (BMJ-Pressemitteilung v. 12.03.2008). In der Tat war die bis zum 31.03.2008 im Annex zu § 14 BGB-InfoV befindliche Vorversion der neuen Musterbelehrung im Verlauf ihrer Geltungsdauer von einer Reihe von Gerichten nicht nur für unbrauchbar, sondern ihre Verwendung sogar für wettbewerbswidrig erachtet worden. Ungeachtet der offenbaren Rechtstreue ihrer Verwender wurden sie also teuer bestraft. Dass dies nicht von allen Gerichten geteilt wurde, war angesichts der Möglichkeit zum Forumshopping bei Wettbewerbsklagen wegen Online-Verstößen unerheblich. Die Literatur äußerte sich schnell kritisch – die Gerichte verwiesen als bloße Rechtsanwender auf den Gesetzgeber – und verlangte eine baldige Korrektur seitens des BMJ. Hoeren (OLG Hamm EWiR § 312c BGB 1/07, 393) mokierte sich gar, dass seiner Ansicht nach die alte Musterbelehrung „offensichtlich nicht von einem Rechtskundigen“ verfasst wurde. Die amtliche Begründung zur jüngsten Änderung der BGB-InfoV hält nun zwar daran fest, dass man weiterhin davon ausginge, dass auch die alten Fassungen einwandfrei gewesen seien, doch hat man gleichwohl endlich gehandelt – und nur darauf kommt es an.

Was ist zur neuen Musterbelehrung zu sagen? Aus Sicht eines Rechtsanwenders ohne juristische Vorbildung fällt schon der schiere Umfang des Textes auf. Widerrufs- und Rückgabebelehrung nehmen mit Anmerkungen dreieinhalb, zum Teil in Fußnotengröße gesetzte Seiten im Bundesgesetzblatt ein. Dies wäre grundsätzlich kein Problem, wenn der unbedarfte Anwender einen solch langen Text einfach abschreiben und verwenden könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, weil die Musterbelehrung ausschließlich in Alternativen formuliert und stets fallbezogen modifiziert einzusetzen ist. Es gibt keine Basisformulierung für den „Normalfall Online-Shop“. Ein Nichtjurist kann dabei die verschiedenen Varianten, die ohne weitere Erläuterungen unmittelbar Bezug auf (zum Teil erklärungsbedürftige und in ihrer Auslegung umstrittene) Rechtsnormen nehmen, kaum unterscheiden. Selbst Fachjuristen diskutieren schon jetzt kontrovers über die richtige Anwendung der neuen Musterbelehrung im Kontext des übrigen Fernabsatz- und E-Commerce-Rechts. Ein gewöhnlicher Unternehmer ist mit einer solchen „Handreichung“ völlig überfordert. Ohne spezialisierten Rechtsrat wird er hier nicht mehr arbeiten können. Es ist fraglich, ob dies Sinn der Sache sein kann.

Verbraucherschutz bedeutet in der EU fast stets die Einführung neuer Informationspflichten und weiterer Widerrufsrechte. Es ist auch richtig, dass der mündige Verbraucher Informationen benötigt. Es sei jedoch die Frage gestattet, über wie viele Einzelheiten bei jeder Bestellung aufs Neue informiert und belehrt werden muss. Es ist nicht leicht zu beantworten, ob und inwieweit derartig umfangreiche Belehrungswerke generell überhaupt dem Verbraucherinteresse dienen können und ob nicht vielmehr das Gegenteil bewirkt wird. Im Wettbewerbsrecht hat sich in einer langen (europäisch geprägten) Entwicklung das bei der Feststellung von irreführender Werbung prozessentscheidende Verbraucherleitbild weg vom „flüchtigen“ oder „unkritischen“ Adressaten hin zum durchschnittlich informierten, aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbraucher entwickelt. Es entsteht gerade der Eindruck, als könnte diese Tendenz im Verbrauchervertragsrecht, das über § 4 Nr. 11 UWG gerade wieder Lauterkeitsbezug hat, umgekehrt verlaufen.

Der Sinn von Vorschriften zur Kennzeichnung der Ware selbst (z.B. LMKV, TKV, HWG) steht außer Frage, doch wäre zu prüfen, ob eine Belehrung über die vielfältigen Details eines Widerrufsrechts, wie es in diesen Musterbelehrungen praktiziert wird, wirklich noch sinnvoll ist. Immerhin handelt es sich um eine Erklärung, die vom Verbraucher schon wegen ihres Umfangs nicht (mehr) wahrgenommen wird und mit deren Erstellung der Unternehmer zudem überfordert ist. Es sei gestattet, die Frage zu stellen, ob hier nicht eine erheblich kürzere Belehrung nur über die wirklich essenziellen Punkte des Widerrufsrechts den Anforderungen des Verbraucherschutzes Genüge tun würde – und dies vielleicht sogar besser wäre. Man könnte auch daran denken, den Unternehmern lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts aufzuerlegen – vielleicht verbunden mit einem Link auf die Webseite des BMJ, auf der dann alle Rechtsfragen ausführlich erläutert werden könnten. Eine schöne Vision.


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