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Gesetzentwürfe
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Editorial

Arm werden durch Gewinnspiele

Der etwas andere (Kurz-) Ratgeber für geprellte Verbraucher und zukünftige Kläger

Rechtsanwalt Stefan Ludwig und Rechtsanwalt Niklas Pastille, Berlin

„Das ist kein Scherz: Sie haben gewonnen!“ So oder ähnlich beginnen Briefe, Telefonanrufe und E-Mails, die so genannte Gewinnzusagen enthalten. Durch diese Mitteilungen erwecken vermeintliche Gewinnspielbetreiber den Eindruck, dass der Verbraucher einen „Preis“ gewonnen habe, z. B. Bargeld oder eine Reise. Tatsächlich stecken hinter den Gewinnzusagen Betrüger (zum „Betrug“ im Zusammenhang mit Gewinnzusagen: Braun, StraFo 2005, 103; zum Aspekt „strafbarer Werbung“: BGH, Urt. v. 30.05.2008, Az.: 1 StR 166/07 = NJW-Spezial 2008, 440). Die Veranstalter wollen Geld einnehmen, nicht auszahlen. Fast immer gelingt das: Der Verbraucher übermittelt seine Kontodaten, überweist vorab „Verwaltungsgebühren“, bestellt im Vertrauen auf den Gewinn überteuerte Waren oder Lotterielose oder nimmt an „Kaffeefahrten“ teil (zur „Kaffeefahrt“: BGH, Urt. v. 15.08.2002 Az.: 3 StR 11/02 = NJW 2002, 3415). Einen wirklichen Preis hat er bis dahin nicht gewonnen. Manch ein Gewinnspielbetreiber teilt dies dem Verbraucher sogar mit – sorgfältig versteckt in „Teilnahme“ – oder „Auszahlungsbedingungen“.

Kann es verwundern, dass geprellte Verbraucher und ihre Anwälte auf Rache sinnen? Dass sie ihren Gewinn ausbezahlt und die Betrüger bestraft sehen wollen – schon „aus Prinzip“? Und ist es nicht verständlich, dass sie dabei weder Kosten noch Mühen scheuen, Behörden und Ermittler einschalten und kreuz und quer durch Europa reisen?

Auf diese Fragen gibt es aus anwaltlicher Sicht nur eine Antwort: Verstehen kann man es, verantworten aber in den allermeisten Fällen nicht. Und das, obwohl neben dem Gesetzgeber längst auch die überwiegende Rechtsprechung den Gewinnspielbetreibern das Geschäft verderben will (Überblick bei Braun, ZAP Nr. 13, 2003, Fach 2, 395). In der Praxis aber bleibt es bei der edlen Absicht. Der Verbraucher erlangt vor Gericht oftmals einen Titel, selten aber seinen „Gewinn“ (zu den Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung: Dörr, MDR 2006, 1141; Meller-Hannich, NJW 2006, 2516; Tamm/Gaedtke, VuR 2006, 169, 176). Dafür wird der Verbraucher durch das Beschreiten des Rechtswegs ärmer – an Geld, Nerven und Lebenszeit. Wo die Vollstreckung im Einzelfall doch einmal gelingt, führt das Glück Regie. Und welcher Anwalt will seinem Mandanten raten, sich auf sein „Glück“ zu verlassen? Der Mandant sucht Rat und kein – erneutes – Lotteriespiel.

Die Anwälte sollten ihren Mandanten daher raten, ihre Gewinnmitteilungen zu „verbrennen“ – jedenfalls dann, wenn der Empfänger der Gewinnzusage bis dahin kein eigenes Geld investiert hat und alles dafür spricht, dass der Gewinnspielbetreiber eine im Ausland ansässige Scheingesellschaft ist.

Dieser Rat wird nur ungern angenommen – von Verbrauchern ebenso wie von Anwälten. Die Aussicht auf einen Gewinn bzw. der Schmerz über bereits erlittene Verluste bestärken beide Gruppen in dem Glauben, nun noch mehr investieren zu müssen, um ihr „Recht“ und eines Tages ihren „Gewinn“ zu bekommen.

Lassen wir uns auf diese Logik ein. Um durch Gewinnspiele richtig arm zu werden, sollten Sie die nachfolgenden Hinweise beachten.

Punkt 1. Verschwenden Sie keine Zeit bei der Lektüre Ihrer Gewinnmitteilung!

Lesen Sie insbesondere nicht das „Kleingedruckte“ (zu den „Begleitinformationen“: OLG Hamm, Urt. v. 10.03.2005, Az.: 21 W 12/05, OLGR Hamm 2005, 409). Widmen Sie Ihre Aufmerksamkeit stattdessen den hervorgehobenen, bunten bzw. unterstrichenen Passagen. Freuen Sie sich über den freundlichen Tonfall der Mitteilung – der Absender scheint Sie zu mögen! Sie sollten das Schreiben deshalb auch keiner dritten Person vorlegen, dadurch entstünden nur Eifersüchteleien. Und beschäftigen Sie sich nicht mit lästigen Details wie den Daten des Absenders, ob er seinen Sitz z. B. im In- oder Ausland hat, ob Sie im Schreiben eine kostenpflichtige (0900-er)-Telefonnummer vorfinden oder Ihnen die Firma zuvor bekannt gewesen ist oder nicht. Völlig unerheblich ist natürlich, ob Sie überhaupt an einem Gewinnspiel teilgenommen haben, ebenso, ob der Absender von einem „Gewinn“ oder einer „Gewinnchance“ spricht oder ob Sie ihm glauben (zum letzten Punkt: KG Berlin, Urt. v. 21.06.2004, Az.: 8 U 10/04). Solche Fragen werden von Kleinkrämern gestellt, zu denen Sie –ein Gewinner! – nicht länger zählen. Und noch etwas ist wichtig: Lassen Sie den Absender nicht warten. Es wäre unfair, wenn Sie seinen Anweisungen nicht zeitnah Folge leisteten, nun, da er soviel für Sie getan hat.

Punkt 2. Geben Sie Geld aus, Sie können es sich leisten!

Studieren Sie die Angebote des Absenders, der Ihnen freundlicherweise eine Vielzahl von Produkten zur Bestellung anbietet, darunter etwa ein hochwertiges Haushaltsgerät. Natürlich könnten Sie sich ein Produkt dieser Preisklasse normalerweise gar nicht leisten, aber vergessen Sie nicht, dass Sie soeben einen Gewinn erhalten haben. Und lassen Sie sich nicht beirren: Der angebotene Geschirrspüler mag auf den ersten Blick nicht hochwertiger aussehen, als die alte Mühle, die Sie aus Ihrer Küche kennen, aber dieser Eindruck muss täuschen. Schließlich kennen Sie sich in der Welt der Reichen noch nicht aus. Bestellen Sie also, was immer der Absender vorschlägt. Er wird wissen, wie man sein Geld am effektivsten einsetzt.

Punkt 3. Von Ihrem Konto verschwindet Geld. Das ist in Ordnung!

Denn dabei handelt es sich – abgesehen von den Bestellungen – um „Verwaltungsgebühren“. Ohne diese kann Ihr Gewinn nicht ausgezahlt werden. Ganz haben Sie zwar nicht verstanden, warum Sie Geld einzahlen müssen, um es in der Folge wieder ausbezahlt zu bekommen. Aber Hand aufs Herz: Wie erfahren sind Sie in geschäftlichen Dingen? Und weil Sie in der Zwischenzeit auch anderweitig viel Geld ausgegeben haben, benötigen Sie Ihren Gewinn nun besonders zeitnah, da wollen Sie dem Absender doch keine Probleme bereiten! Und wozu auch? Glauben Sie etwa, Sie hätten es mit Straftätern zu tun? Dass Sie betrogen worden sind?

Punkt 4. Nun gut, Sie sind betrogen worden. Unternehmen Sie jetzt nichts!

Denn es ist schrecklich peinlich, zuzugeben, auf eine solche Masche hereingefallen zu sein. Ihre Bank will davon nichts hören. Bestimmt ist es ausgeschlossen, abgebuchte Beträge zurückbuchen zu lassen („a.A.“: AGB-Banken). Ebenso haben Sie gewiss keinen Anspruch auf einen Gewinn, um den Sie zuvor gar nicht gespielt haben („a.A.“: § 661a BGB). Nun haben Sie nicht einmal mehr das Geld für einen Rechtsanwalt („a. A.“: § 1 BerHG). Und Polizei und Staatsanwaltschaft haben Wichtigeres zu tun, als sich mit Ihrem Gewinnspiel zu befassen. Kein Wunder also, dass Sie in Zorn geraten und den gesamten Schriftverkehr vernichten. Nun heißt es: Abwarten, was sonst. Und, seien wir ehrlich, ganz sicher sind Sie nicht, dass Ihnen der Gewinn nicht doch noch ausgezahlt wird!

Punkt 5. Sie erhalten weiterhin keinen Gewinn. Das Spiel ist aus. Jetzt wollen Sie Ihr Recht!

Misstrauen Sie dem Ratschlag der Verbraucherzentralen, zunächst den Ausgang der dort angestrengten Musterverfahren abzuwarten. Lassen Sie sich durch für Sie ungünstige Urteile nicht beirren (Fallübersicht abrufbar unter www.vzhh.de). Wechseln Sie Ihren Rechtsanwalt, sobald er Ihnen von einer Klage abrät, etwa im Falle einer nur telefonisch übermittelten Gewinnzusage (keine „Zusendung“ i.S.d. § 661 a BGB!). Sagen Sie Ihrem Anwalt, Sie wollten nichts hören von „unbestimmten“ Gewinnzusagen (Dörr (s. o.), 1144), „gespaltenen“ Gerichtsstandszuständigkeiten (Tamm/Gaedtke (s. o.), 169), Vollstreckungsverfahren im Ausland (Meller-Hannich (s.o.), 2519), oder Schwierigkeiten bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (z.B. OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078). Derlei Spitzfindigkeiten interessieren Sie nicht. Setzen Sie Ihren Rechtsschutzversicherer unter Druck, Rechtsschutzdeckung zu gewähren, einerlei wie sich die Versicherungsbedingungen hierzu ausnehmen (vgl. §3 Abs. 2f ARB 2000). Lehnt er ab, verklagen Sie auch ihn (etwa: BGH, Urt. v. 15.03.2006, Az.: IV ZR 4/05 = NJW 2006, 2548). Fehlen Ihnen zur Klageerhebung noch notwendige Daten des Prozessgegners, schalten Sie private Ermittler ein. Enttarnen Sie die Hintermänner. Fliegen Sie selbst ins Ausland und befragen Geschäftspartner, Nachbarn, Passanten. Übernachten Sie vor Briefkästen und Schließfächern. Geben Sie nicht auf. Und vergessen Sie nie: „Sie haben gewonnen!


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