Beschränkungen des Haustürwiderrufs in der aktuellen Rechtsprechung*
Von Rechtsanwalt Arne Maier, Esslingen
Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) ist bereits Ende 2001 außer Kraft getreten. Parallel dazu war am 13.12.2001 das grundlegende Heininger-Urteil des EuGH ergangen. Inzwischen sind sieben Jahre vergangen und das HWiG hat weiterhin erhebliche Bedeutung sowohl in der Rechtsprechung zur Aufarbeitung der Schrottimmobilien-Fälle aus den 90er Jahren als auch in der juristischen Literatur. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers und das Erfordernis seiner Belehrung durch den Unternehmer werden weiterhin skeptisch betrachtet und ihre Vereinbarkeit mit dem Prinzip des mündigen Verbrauchers als autonomes Rechtssubjekt in Frage gestellt. Der Haustürwiderruf dürfe nicht zum „Vehikel der Vertragsreue“ werden. Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 25.10.2005 weitreichende Rechtsfolgen an das Widerrufsrecht knüpft und der XI. Zivilsenat des BGH eine Beschränkung der EuGH-Vorgaben auf reine Richtlinienfälle („gespaltene Auslegung“) aus guten Gründen ablehnt, wird vorgeschlagen, das Widerrufsrecht auf der Tatbestandsebene einzuschränken; wenn schon tatbestandlich kein Widerrufsrecht gegeben ist, dann erübrigen sich auch die damit verbundenen Rechtsfolgen.
Die nachfolgend besprochenen Urteile des XI. Zivilsenats (zur Zurechnung der Haustürsituation, nachfolgend A.) und des OLG Stuttgart (zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung, nachfolgend B.) betreffen solche Beschränkungen des Widerrufsrechts auf der Tatbestandsebene.
* Zugleich Besprechung des BGH-Urteils Az.: XI ZR 348/07 v. 10.06.2008 (ID 42013) und der Urteile des OLG Stuttgart v. 08.07.2008, Az.: 6 U 274/06 (ID 42014) und v. 15.07.2008, Az.: 6 U 8/06 (ID 42015) (Hamilton).
A. Zurechnung der Haustürsituation
I. Grundlagen
Ein bewährtes Mittel zur Beschränkung des Widerrufsrechts war die Rechtsprechung zur Zurechnung der Haustürsituation. Bis zu dem EuGH-Urteil vom 25.10.2005 (Crailsheimer Volksbank) sollte es – entgegen dem Wortlaut des § 1 HWiG (§ 312 BGB) – für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausreichen, dass ein Vertrag in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Darüber hinaus musste die Haustürsituation dem Unternehmer auch zuzurechnen sein. War der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers (§ 278 BGB), sollte die Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 BGB erfolgen. War der Vermittler als „Dritter“ i.S.d.§ 123 Abs. 2 BGB anzusehen, so sollte sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln dem Unternehmer nur dann zuzurechnen sein, wenn der Unternehmer dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte kennen müssen.
Auf Vorlagebeschluss des OLG Bremen hat der EuGH entschieden, dass das Widerrufsrecht nach der EG-Haustürgeschäfterichtlinie nicht von solchen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Hierauf haben der II. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat ihre bisherige Rechtsprechung dahin geändert, dass das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG immer dann gegeben ist, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat; auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Unternehmers von der Haustürsituation kommt es seither nicht mehr an.
II. Entscheidung des BGH (XI. Zivilsenat)
Mit Urteil vom 10.06.2008 hat der XI. Zivilsenat die Zurechnung der Haustürsituation als Voraussetzung des Widerrufsrechts neu aufgelegt. Die Haustürsituation sei der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, wenn ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater zum Fondsbeitritt geworben wird und zwischen der Bank und dem Vermittler kein „Näheverhältnis“ bestand. Der Begriff „Näheverhältnis“ ist auch im dortigen Leitsatz in Anführungszeichen gesetzt, wodurch sich die Problematik des Urteils bereits andeutet.
Der Steuerberater hatte den Kläger und seine Ehefrau im Dezember 1991 nach telefonischer Ankündigung in deren Privatwohnung besucht, um deren Steuererklärung zu besprechen. Angesichts ihrer hohen Steuerlast schlug er den Eheleuten die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu Steuersparzwecken vor. Die Fondsvertreiberin, für die der Steuerberater ebenfalls steuerberatend tätig war, hatte diesem angeboten, den Immobilienfonds seinen Mandanten als Steuersparmodell vorzustellen. Bei einem weiteren Hausbesuch des Steuerberaters wenige Tage später unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung zu dem Immobilienfonds und überließ dem Steuerberater die Suche nach einer den Anteilserwerb finanzierenden Bank sowie die Aushandlung der Kreditbedingungen. Der Steuerberater fand – ebenso wie in zwei oder drei weiteren Fällen, in welchen er anderen Mandanten Fondsbeteiligungen zu Steuersparzwecken vermittelt hatte (Rn. 26 des BGH-Urteils) – die beklagte Bank als Kreditgeberin. Den Darlehensvertrag mit der Beklagten unterschrieb der Kläger sodann in deren Geschäftsräumen. Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufbelehrung nach HWiG.
Der Kläger stützte seine Klage auf Erstattung seiner auf das Darlehen geleisteten Zahlungen u.a. auf seinen im Dezember 2004 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages. Das Widerrufsrecht des Klägers wurde in allen Instanzen verneint. Das Berufungsgericht hatte insoweit offen gelassen, ob der Kläger zum Vertragsabschluss „bestimmt“ wurde (§ 1 Abs. 1 HWiG). Hieran fehle es, wenn der Steuerberater ein „unabhängiger, beliebiger Dritter“ gewesen sei. Jedenfalls liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vor; der Steuerberater sei bereits aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zu dem Hausbesuch „bestellt“ gewesen. Der XI. Zivilsenat hat die Ablehnung des Widerrufsrechts im Ergebnis, nicht aber in der Begründung bestätigt. Eine vorhergehende Bestellung liege jedenfalls insoweit nicht vor, als der Kläger nicht erwarten musste, dass der Steuerberater bei dem Hausbesuch den Beitritt zu einem Immobilienfonds empfehlen werde. Es sei nicht festgestellt, dass der Steuerberater bei der telefonischen Ankündigung seines Hausbesuchs ein entsprechendes Werbegespräch angekündigt habe.
Der Kläger könne den Darlehensvertrag aber dennoch nicht widerrufen; die Beklagte müsse sich die Haustürsituation nämlich nicht zurechnen lassen. Die Haustürgeschäfterichtlinie setze für die Zurechnung der von einem Dritten ausgenützten Haustürsituation voraus, dass dieser Dritte „im Namen oder für Rechnung“ des Unternehmers in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages eingeschaltet war. Die Zurechnung der Haustürsituation sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Handeln des Dritten allein „auf selbst bestimmten Aufträgen und Weisungen“ des Verbrauchers beruht, ohne dass der „auch“ von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Dritten in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Unternehmers besteht. Ein Dritter, der einem Anleger eine Kapitalanlage in einer Haustürsituation vermittelt, handle danach nicht „im Namen oder für Rechnung“ der die Kapitalanlage finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung zu Verhandlungen gerade mit dieser Bank ausspricht, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbst bestimmten Weisung des Anlegers beruht. Solange hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung besorgt, die konkrete Bank jedoch nach Empfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt wird, sei eine auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger diesen durch den Vertrieb der Kapitalanlage vorgegebenen Zusammenhang durch eine autonome Weisung unterbricht, werde der Dritte nicht mehr – auch nicht im weitesten Sinne – wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, so dass das Handeln des Dritten der Bank auch nicht zugerechnet werden könne.
Dieser autonomen (selbst bestimmten) Weisung des Anlegers stehe es „wertungsmäßig“ gleich (Rn. 24 des BGH-Urteils), wenn der Anleger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt, die ihrerseits nicht im Auftrag der finanzierenden Bank oder des mit dieser planmäßig zusammenarbeitenden Verkäufers/Vertreibers der Kapitalanlage handelt, und die Vertrauensperson keine wirtschaftlichen Vorteile von der Bank erhält. In diesem Fall, in dem die Vertrauensperson ausschließlich „im Lager“ des Verbrauchers steht und sie auch wirtschaftlich nicht im Entferntesten „im Namen oder für Rechnung“ der Bank handelt, fehle für eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation in aller Regel die notwendige Wertungsbasis.
III. Kritik
1. Telefonische Ankündigung des Hausbesuchs
Das Urteil überrascht bereits mit seinen Ausführungen zur telefonischen Ankündigung des Hausbesuchs durch den Steuerberater. Diese telefonische Ankündigung wird in dem Berufungsurteil mit keinem Wort erwähnt, vielmehr hatte das Berufungsgericht die vorhergehende „Bestellung“ – in einer recht eigenwilligen Auslegung dieses Begriffs – daran festgemacht, dass der Steuerberater bereits als solcher zu einem jährlichen Hausbesuch bei seinen Mandanten „bestellt“ sei. Hierfür bedürfe es keiner jährlich wiederkehrenden Einladung seitens des Steuermandanten. Der XI. Zivilsenat stellt stattdessen darauf ab (Rn. 20), dass der Steuerberater bei der telefonischen Ankündigung seines Hausbesuchs jedenfalls nicht angekündigt habe, dass ein Fondsbeitritt angeboten werden sollte. Es entsteht der Eindruck, als wolle der XI. Zivilsenat hier davon ausgehen, dass eine vorhergehende Bestellung dann vorgelegten hätte, wenn der Steuerberater auch dieses Ansinnen telefonisch angekündigt hätte. Dies stünde indes im Widerspruch zu der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des BGH zur sog. provozierten Bestellung; hiernach kann eine telefonische Ankündigung des Hausbesuchs durch den Vermittler das Widerrufsrecht gerade nicht ausschließen.
2. Zurechnung der Haustürsituation als erfundenes Tatbestandsmerkmal
Die besondere Brisanz des Urteils liegt aber in der Neuauflage der Zurechnung der Haustürsituation und in den dortigen Ausführungen zu den neuen Zurechnungskriterien. Weder die Haustürgeschäfterichtlinie noch das deutsche Haustürwiderrufsrecht (§ 1 HWiG / § 312 BGB) erfordern eine Zurechnung der Haustürsituation als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
a) Nach dem Wortlaut des § 1 HWiG (§ 312 BGB) ist es unerheblich, wer den Verbraucher zum Abschluss des Vertrages bestimmt. Das Gesetz sieht bewusst davon ab, danach zu differenzieren, ob der Verbraucher durch den Unternehmer oder durch einen Dritten bestimmt wird. Dies belegt die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wonach die Freizeitveranstaltung vom Unternehmer (in § 1 HWiG i.d.F. bis zum 30.09.2000 ist der Unternehmer noch als „andere Vertragspartei“ bezeichnet) oder von einem Dritten zumindest im Interesse des Unternehmers durchgeführt werden muss. Wenn eine Norm aber nur (!) in einer Variante nach der handelnden Person differenziert, dann ergibt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Differenzierung nur (!) für diese Variante gelten soll. Wenn der Gesetzgeber stattdessen will, dass die Differenzierung auch für den Rest der Norm gelten soll, dann muss und wird er dies im Wortlaut zum Ausdruck bringen. Dies ist in § 1 HWiG(§ 312 BGB) nicht geschehen.
b) Zur Herleitung des Zurechnungserfordernisses bedarf es deshalb einer Begründung außerhalb des Gesetzeswortlauts. In der 1. Auflage der Zurechnungs-Rechtsprechung (oben A.I.) wurde das Zurechnungserfordernis wie folgt hergeleitet: „Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies entspricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum ganz herrschenden Meinung (...) und findet seine Stütze in der amtlichen Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes (BT-Drs. 10/2876, S. 11), wo zur Auslegung des § 1 HWiG ausdrücklich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BGB verwiesen wird. Nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist, besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.“
In der genannten Passage der Gesetzesbegründung ist aber von einer Zurechnung der Haustürsituation keine Rede; dort heißt es vielmehr: „Die Formulierung ‚bestimmt worden ist‘ lehnt sich an § 123 Abs. 1 BGB an, auf dessen Auslegung in Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.“ Es ging dem Gesetzgeber hier also offensichtlich nicht um die Begründung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Zurechnung der Haustürsituation“, sondern um die nähere Ausgestaltung des im Gesetzeswortlaut enthaltenen Tatbestandsmerkmals „Bestimmung zum Vertragsabschluss“, konkret um die Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages durch den Verbraucher. Nur wegen dieser Kausalität („bestimmt worden ist“) sollte auf die Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals in § 123 Abs. 1 BGB („bestimmt worden ist“) zurückgegriffen werden. Deshalb verweist die Gesetzesbegründung nur auf den Abs. 1 des § 123 BGB.25Die Zurechnungsvorschrift des § 123 Abs. 2 BGB hätte deshalb schon nach deutschem Recht in der Auslegung des § 1 HWiG nichts zu suchen gehabt. Die Rechtsprechung konnte sich hierfür insbesondere nicht auf die genannte Passage in der Gesetzesbegründung berufen. Bei dem Erfordernis einer Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 Abs. 2 BGB handelte es sich nicht einmal um einen „Diskussionsbeitrag“ des Gesetzgebers, sondern um eine Fehlinterpretation der Gesetzesbegründung. Hierauf kommt es aber nicht mehr an, nachdem die Zurechnung der Haustürsituation nach § 123 Abs. 2 BGB inzwischen Rechtsgeschichte ist (oben A.I.).
c) Nachdem die Begründung des Zurechnungserfordernisses über die (bereits im nationalen Recht unzulässige) Analogie zu § 123 Abs. 2 BGB richtlinienwidrig ist, hat die gesamte Zurechnungs-Rechtsprechung ihre Grundlage verloren. Dennoch hält der XI. Zivilsenat an dem erfundenen Tatbestandsmerkmal fest, nur wird es jetzt anders hergeleitet, nämlich direkt aus der Haustürgeschäfterichtlinie. Laut XI. Zivilsenat soll Art. 2 der Richtlinie „für die Zurechnung der von einem Dritten ausgenutzten Haustürsituation voraus(setzen), dass dieser Dritte im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages eingeschaltet war“. Diese Voraussetzung entnimmt der XI. Zivilsenat der entsprechenden Formulierung in dem EuGH-Urteil Crailsheimer Volksbank (Rn. 45 und 1. Leitsatz). Allerdings ist auch dort, ebensowenig wie seinerzeit in der Gesetzesbegründung zum HWiG, keine Rede von einer Zurechnung der Haustürsituation. Der EuGH stellt zunächst fest (Rn. 42), dass die Richtlinie für Verträge gilt, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in einer Haustürsituation geschlossen werden, und ergänzt, dass nach Art. 2 der Richtlinie unter den Begriff „Gewerbetreibender“ auch Personen fallen, die „im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden“ handeln (d.h. in einer Haustürsituation mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließen). Ohne diese Ergänzung wäre die Richtlinie gar nicht einschlägig, wenn für den Gewerbetreibenden ein Vertreter handelt.
Bekanntlich erfordert die Richtlinie – anders als das deutsche Recht – den Abschluss des Vertrages31in der Haustürsituation. Dieser engere Geltungsbereich der Richtlinie bringt es mit sich, dass ein Dritter zwangsläufig „im Namen und für Rechnung“ des Gewerbetreibenden handeln muss (Art. 2 der Richtlinie). Ein unbeteiligter Dritter kann nicht mit einem Verbraucher einen Vertrag für den Gewerbetreibenden abschließen. Mit einer Zurechnung der Haustürsituation hat das nichts zu tun. Die Erweiterung des Begriffs „Gewerbetreibender“ auf den Stellvertreter des Gewerbetreibenden durch Art. 2 der Richtlinie stellt lediglich klar, dass die Richtlinie auch dann anzuwenden ist, wenn der Gewerbetreibende den Vertrag nicht selbst, sondern durch einen Vertreter abschließt. Art. 2 schränkt den Anwendungsbereich des Art. 1 also nicht ein, sondern dehnt diesen auf den Stellvertreter aus.
Das deutsche Haustürwiderrufsrecht hat einen weiteren Geltungsbereich. Hiernach kann der Verbraucher schon dann widerrufen, wenn er in einer Haustürsituation zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wird, wenn der Vertrag also in einer Haustürsituation angebahnt wird. Diese Vertragsanbahnung ist durch jeden beliebigen Dritten möglich, hierfür bedarf es keines Handelns „im Namen und/oder für Rechnung“ des Unternehmers. Die Annahme der Richtlinie, dass der Vermittler den Vertrag „im Namen und/oder für Rechnung“ des Unternehmers abschließt, hat deshalb für das deutsche Recht keine Bedeutung. Das deutsche Recht verlangt gerade nicht, dass der Verbraucher durch den Unternehmer zum Abschluss des Vertrages bestimmt wird. Deshalb bedarf es im deutschen Recht auch keiner Gleichstellung von Unternehmer und Vermittler.
Die Herleitung des Zurechnungserfordernisses aus der Richtlinie ist deshalb in zweifacher Hinsicht verfehlt. Erstens verlangt auch die Richtlinie keine Zurechnung. Zweitens würde es selbst dann den Regeln zum Zusammenspiel der Richtlinie mit dem deutschen Haustürwiderrufsrecht widersprechen, der Richtlinie eine zusätzliche Voraussetzung für das Widerrufsrecht zu entnehmen, um das Widerrufsrecht nach deutschem Recht zu beschränken (Art. 8 der Richtlinie).
3. Zurechnungskriterien
Es mag sein, dass der Anwendungsbereich des deutschen Haustürwiderrufsrechts zu weit ausfallen würde, wenn auch die Vertragsanbahnung durch „unabhängige, beliebige Dritte“ ein Widerrufsrecht auslösen würde. Die hiernach notwendige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 HWiG (§ 312 BGB) kann entweder anhand des Gesetzeswortlauts („Bestimmung zum Vertragsabschluss“) oder praeter legem über die erfundene zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung einer Zurechnung der Haustürsituation erfolgen. Der XI. Zivilsenat deutet in seinem Urteil beide Möglichkeiten an, entscheidet sich dann aber für die Auslegung praeter legem.
Der XI. Zivilsenat stellt zunächst fest, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Dritte „auf selbst bestimmte Weisungen und Aufträge“ des Verbrauchers handelt. In diesem Fall wird der Verbraucher nicht zum Abschluss des Vertrages „bestimmt“, vielmehr bestimmt er diesen Abschluss selbst. Dann besteht schon nach dem Wortlaut des § 1 HWiG (§ 312 BGB) kein Widerrufsrecht, ohne dass hierfür eine Zurechnung der Haustürsituation erforderlich wäre. Einer solchen Zurechnung als selbstständiger Tatbestandsvoraussetzung bedarf es erst, wenn man das Widerrufsrecht auch in denjenigen Fällen ausschließen will, in denen der Verbraucher nicht selbst-, sondern fremdbestimmt handelt; dann reicht der Wortlaut des Gesetzes tatsächlich nicht mehr aus, um das Widerrufsrecht in diesem Umfang einzuschränken.
In Rn. 24 verlässt der XI. Zivilsenat das im Wortlaut des § 1 HWiG (§ 312 BGB) angelegte Abgrenzungskriterium der Selbst- gegenüber der Fremdbestimmung, wenn er im Ergebnis unterstellt, die Fremdbestimmung stehe der Selbstbestimmung „wertungsmäßig“ gleich. An diesem Befund ändert sich auch nichts dadurch, dass der XI. Zivilsenat ein anderes Abgrenzungskriterium wählt, nämlich ob der Verbraucher durch eine Vertrauensperson „aus seinem Lager“ fremdbestimmt wird. Weder der Haustürgeschäfterichtlinie noch dem deutschen Haustürwiderrufsrecht ist etwas dafür zu entnehmen, dass es für das Widerrufsrecht des Verbrauchers darauf ankommen soll, ob der Vermittler eine Vertrauensperson des Verbrauchers ist oder „in seinem Lager“ steht. Im Gegenteil. Der BGH war bisher regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Widerrufsrecht sogar dann besteht, wenn der Verbraucher durch einen Familienangehörigen zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wurde. Ebenso wenig kann es ein Kriterium für die Beschränkung des Widerrufsrechts sein, ob der Vermittler haupt-, neben- oder gar nicht beruflich handelt und ob er den Verbraucher gut, „mehr oder weniger flüchtig“ oder gar nicht kennt. Diese in Rn. 25 genannten Abgrenzungskriterien haben weder in der Haustürgeschäfterichtlinie noch im deutschen Haustürwiderrufsrecht irgendeine Grundlage und könnten vor dem EuGH ersichtlich nicht bestehen.
Nachdem das Urteil bis hierher ausführlich das Näheverhältnis des Dritten zum Verbraucher behandelt, welches die wertungsmäßige Gleichstellung von Selbst- und Fremdbestimmung rechtfertigen soll, kommt in Rn. 26 die „Nähebeziehung“ des Dritten zum Unternehmer ins Spiel. Diese „Nähebeziehung“ ist auch in Rn. 26 (ebenso wie das „Näheverhältnis“ im Leitsatz) in Anführungszeichen gesetzt; es bleibt also offen, was darunter zu verstehen ist. Allerdings heißt es im folgenden Satz, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verbundgeschäfts i.S.d. § 9 VerbrKrG rechtsfehlerfrei verneint habe. Es scheint also fast so, als wolle der XI. Zivilsenat das „Näheverhältnis“ / die „Nähebeziehung“ zwischen Drittem und Unternehmer – als Voraussetzung für die Zurechnung der Haustürsituation und damit für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers – davon abhängig machen, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. Offen bleibt dabei auch, ob es bei fehlender „Nähebeziehung“ zwischen Drittem und Unternehmer für das Widerrufsrecht eine Rolle spielen soll, ob der Unternehmer – gemäß der 1. Auflage der Zurechnungs-Rechtsprechung (oben A.I.) – die Haustürsituation kannte oder hätte kennen müssen.
So schafft das Urteil hinsichtlich der neuen Zurechnungskriterien ein buntes Allerlei, aus dem sich jeder aussuchen kann, wonach ihm gerade der Sinn steht. Dies ist indes nicht überraschend, nachdem bereits die Zurechnung der Haustürsituation praeter legem erfunden wurde, der XI. Zivilsenat deshalb auch bei der Ausgestaltung der Zurechnungskriterien losgelöst vom Gesetzeswortlaut judizieren muss / kann. Anders als bei der 1. Auflage der Zurechnung gibt es jetzt auch keinen § 123 Abs. 2 BGB mehr, der zur Bestimmung der Zurechnungskriterien entsprechend herangezogen werden könnte.
B. Erlöschen des Widerrufsrechts bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung (§ 2 Abs. 1 S.4 HWiG)
I. Grundlagen
Die Frist für die Erklärung des Haustürwiderrufs durch den Verbraucher beginnt mit der Erteilung einer (ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer. Ohne eine solche Widerrufsbelehrung wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Abweichend von diesem Grundsatz ließ § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG das Widerrufsrecht trotz fehlender Widerrufsbelehrung „erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung“ erlöschen. Letzteres gilt jedoch nur für Haustürgeschäfte, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden; bei später abgeschlossenen Haustürgeschäften erlischt das Widerrufsrecht nicht mehr.
Die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG mit der EG-Haustürgeschäfterichtlinie wurde seit jeher bezweifelt. Nachdem der EuGH in dem Urteil Heininger entschieden hatte, dass die Richtlinie eine Befristung des Widerrufsrechts ausschließe, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, war allgemein angenommen worden, dass auch das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG der Richtlinie widerspreche. Auf Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart hat der EuGH jedoch mit Urteil vom 10.04.2008 (Hamilton) entschieden, dass die Richtlinie ein Widerrufsrecht nur so lange fordere, wie der Verbraucher noch Verpflichtungen49aus dem zu widerrufenden Vertrag hat; die Richtlinie verlange dagegen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Verbraucher alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. Ausgehend hiervon sei es für den Verbraucher sogar günstiger, dass § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG das Widerrufsrecht erst einen Monat nach der vollständigen Leistungserbringung erlöschen ließ (günstigere Verbraucherschutzbestimmung gemäß Art. 8 der Richtlinie).
II. Entscheidungen des OLG Stuttgart (6. Zivilsenat)
Der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart war in zwei aktuellen Urteilen mit der Auslegung des für richtlinienkonform befundenen § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG befasst. Die Vorschrift sei dahin auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen sei, der widerrufen werden soll, nicht dagegen auch auf die Leistungen in einem verbundenen anderen Vertrag. Die Stuttgarter Richter hatten dieses Ergebnis bereits in ihrem Vorlagebeschluss vom 02.10.2006 für den Fall angekündigt, dass § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG mit der Richtlinie vereinbar sei.
In dem Verfahren Hamilton hatte die Klägerin im Jahr 1992 zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung unter Haustürbedingungen einen Darlehensvertrag abgeschlossen, ohne dass ihr eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach HWiG erteilt worden war. Mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Darlehens hatte sie das Darlehen im Jahr 1998 vorzeitig abgelöst. Im Jahr 2002 hatte sie das Ausgangsdarlehen nach HWiG widerrufen. Mit ihrer Klage hat sie insbesondere ihre Zahlungen auf dieses Darlehen zurück verlangt. Ihre Fondsbeteiligung besteht fort. Ausgangsdarlehen und Fondsbeteiligung standen im Verbund. Dem zweiten Verfahren lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, allerdings wurde der Darlehensvertrag dort bereits im Jahr 1988 abgeschlossen, d.h. vor Inkrafttreten des VerbrKrG. Nach Ansicht des OLG Stuttgart soll das Widerrufsrecht der Kläger in beiden Fällen durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG erloschen sein. In beiden Verfahren wurde – vom OLG Stuttgart zugelassen – Revision eingelegt.
Vor wie nach Inkrafttreten des VerbrKrG komme es für die vollständige Leistungserbringung nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nur auf die Leistungen in dem zu widerrufenden Vertrag an. Das Fortbestehen einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeteiligung ändere nichts am Erlöschen des Widerrufsrechts. Es sei deshalb unerheblich, ob hinsichtlich der Fondsbeteiligung eine vollständige Leistungserbringung vorliegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG („beiderseits“) beziehe sich die Vorschrift nämlich nur auf zweiseitige Vertragsverhältnisse. Das HWiG habe den geschäftlichen Verbund nicht gekannt. Gemäß § 5 Abs. 2 HWiG sollte das HWiG auf Finanzierungsverträge gar nicht zur Anwendung kommen.
Auch § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG habe für das Erlöschen des Widerrufsrechts auf die „beiderseits vollständige Erbringung der Leistung“ abgestellt, für die absolute Jahresgrenze sei es sogar ausdrücklich auf die Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers angekommen. In § 9 VerbrKrG habe der Gesetzgeber das verbundene Geschäft ausdrücklich geregelt, ohne dort die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG dahin zu modifizieren, dass in Verbundfällen auch auf die Leistungen in dem verbundenen Vertrag abzustellen sei. Wenn es also bereits nach dem VerbrKrG, das den Verbund ausdrücklich geregelt hatte, für das Erlöschen des Widerrufsrechts nur auf die Leistungen in dem Darlehensvertrag ankommen sollte, dann müsse dies erst recht für das HWiG gelten, das keine Regelungen zum verbundenen Geschäft enthielt.
Für das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG sei es auch unerheblich, wenn der Verbraucher für die Ablösung des Ausgangsdarlehens bei einem anderen Institut ein neues Darlehen aufnimmt. Es komme nur auf die Leistungen innerhalb des zu widerrufenden Darlehensvertrages an. Wenn „noch nicht einmal“ die Leistungen in einem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag zu berücksichtigen seien, dann „erst recht nicht“ die Leistungen in Verträgen, die keine Verbindung zu dem Darlehensvertrag haben.
III. Kritik
1. Verpflichtungen im verbundenen Vertrag
Das OLG Stuttgart begründet ausführlich, dass und warum die fortbestehenden Verpflichtungen im verbundenen Vertrag (hier: Fondsbeteiligung) für die vollständige Leistungserbringung im zu widerrufenden Darlehensvertrag keine Bedeutung haben sollen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie durch den EuGH. Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 25.10.2005 (Schulte) festgestellt, dass die Richtlinie weder ausdrücklich noch stillschweigend Vorschriften über verbundene Verträge enthalte.
Das bedeutet aber nicht, dass der Verbund damit auch im nationalen Haustürwiderrufsrecht unberücksichtigt bleiben muss. Die Begründung, mit der das OLG Stuttgart die Berücksichtigung des Verbunds bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG letztlich ablehnt, vermag nicht recht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für das Wortlaut-Argument („beiderseits“ in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG). Das OLG Stuttgart stellt nämlich zutreffend fest, dass das HWiG nach dem Willen des Gesetzgebers auf Finanzierungsverträge gar nicht anzuwenden sein sollte (§ 5 Abs. 2 HWiG). Erst durch das Heininger-Urteil des EuGH hat sich ergeben, dass dieser Ausgangspunkt des deutschen Gesetzgebers mit der Haustürgeschäfterichtlinie nicht vereinbar war. Wenn der Gesetzgeber aber irrtümlich davon ausgegangen war, dass bei Finanzierungsverträgen kein Widerrufsrecht bestehen sollte, dann können aus der weiteren Annahme des Gesetzgebers, dass ein vermeintlich gar nicht bestehendes Widerrufsrecht auch nicht erlöschen kann, keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Voraussetzungen das Erlöschen haben soll, wenn doch ein Widerrufsrecht besteht. Gerade weil der Gesetzgeber angenommen hatte, dass das HWiG auf Finanzierungsverträge nicht anzuwenden sei, bestand auch kein Anlass, für diese Fälle das Erlöschen des Widerrufsrechts zu regeln. Damit erklärt sich auch die Formulierung „beiderseits“ in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG; bereits das Widerrufsrecht nach HWiG sollte nur in zweiseitigen Vertragsverhältnissen bestehen. Der Begriff „beiderseits“ in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG ist deshalb für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht hinsichtlich eines Finanzierungsvertrages nach HWiG erloschen sollte, nur beschränkt aussagekräftig.
Auch der Verweis des OLG Stuttgart auf die entsprechende Formulierung in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG erscheint nicht zwingend. Das OLG Stuttgart benennt nämlich auch gewichtige Stimmen, nach welchen für das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG auch die Leistungen im verbundenen Vertrag zu berücksichtigen waren. Methodisch erscheint der Analogieschluss aus dem Regelungszweck des § 9 VerbrKrG ebenso gerechtfertigt wie der Umkehrschluss des OLG Stuttgart, dass in § 9 VerbrKrG keine ausdrückliche Modifizierung der Erlöschensvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 3 VerKrG bei verbundenen Geschäften vorgenommen wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hätte, die Erlöschensvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften zu modifizieren. Es scheint eher so zu sein, dass diese Frage schlicht übersehen wurde, wobei es sich aus Sicht des Gesetzgebers wohl nur um ein hypothetisches Problem gehandelt hätte. Gegenüber dem finanzierten Vertrag ist der Darlehensvertrag regelmäßig der länger andauernde Vertrag, die Leistungen im finanzierten Vertrag sind also regelmäßig schon längst erbracht, bevor die letzte Leistung im Darlehensvertrag erfolgt.
Der BGH hat sich bisher nicht dazu geäußert, ob der Verbund im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG zu berücksichtigen ist. Die einschlägigen Entscheidungen des XI. Zivilsenats betreffen nicht verbundene Darlehensverträge.
2. Verpflichtungen im Ablösungsdarlehen
Insbesondere und unabhängig von der Berücksichtigung des Verbunds stellt sich im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG die weitere Frage, ob das Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages erlöschen kann, wenn der Verbraucher zur Ablösung des ersten Darlehens ein neues Darlehen aufnimmt und in diesem Ablösungsdarlehen weiterhin Verpflichtungen bestehen. Diese Frage behandelt das OLG Stuttgart nur in dem Urteil vom 15.07.2008 und auch dort nur oberflächlich. Wenn „nicht einmal“ der verbundene Vertrag zu berücksichtigen sei, dann gelte dies „erst recht“ für das nicht verbundene Ablösungsdarlehen.
a) Dieser „Erst-Recht“-Schluss überzeugt nicht. Wenn der Verbund kein Kriterium für das Erlöschen des Widerrufsrechts sein soll, weil das HWiG keine Regelungen zum verbundenen Geschäft enthielt, dann kann der fehlende Verbund auch kein Argument dafür sein, das Ablösungsdarlehen im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG unberücksichtigt zu lassen. Der „Erst-Recht“-Schluss des OLG Stuttgart setzt voraus, dass der Verbund das einzige Kriterium sein könne, nach welchem Verpflichtungen aus einem zweiten Vertrag die vollständige Leistungserbringung hinsichtlich des zu widerrufenden Vertrages in Frage stellen könnten. Dieser Ausgangspunkt des OLG Stuttgart bedarf der Überprüfung.
Zwar besteht zwischen Ausgangs- und Ablösungsdarlehen kein Verbund i.S.d. § 9 VerbrKrG. Die Verbindung der beiden Darlehensverträge ist deshalb aber nicht geringer als im Verbund, sondern anders. Während der Verbund i.S.d. § 9 VerbrKrG den wirtschaftlichen Zusammenhang zweier parallel abgeschlossener Verträge betrifft, besteht der Zusammenhang der beiden Darlehensverträge in ihrer zeitlichen Abfolge; das Ablösungsdarlehen tritt an die Stelle des Ausgangsdarlehens und setzt dieses fort. Das vom OLG Stuttgart vorausgesetzte Stufenverhältnis der Vertragsverbindungen („erst recht“) muss deshalb bezweifelt werden.
b) Das europäische wie auch das deutsche Haustürwiderrufsrecht beruhen auf dem Grundsatz, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nur dann ausüben kann, wenn der Unternehmer ihn hierüber belehrt hat. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für den Überrumpelungsschutz des Verbrauchers. Das Erlöschen des Widerrufsrechts ohne Widerrufsbelehrun bricht mit diesem wesentlichen Prinzip des Haustürwiderrufsrechts. Ein solcher Bruch bedarf der Rechtfertigung.
Der EuGH stellt in dem Urteil Hamilton darauf ab, dass das Widerrufsrecht nach der Richtlinie nur so lange bestehe, wie der Verbraucher Verpflichtungen aus dem zu widerrufenden Vertrag hat. Die Richtlinie will den Verbraucher vor Verpflichtungen schützen, die aus einer Überrumpelung (Haustürsituation) herrühren. Ein Widerrufsrecht sei hiernach nicht mehr erforderlich, wenn der Verbraucher keine solchen Verpflichtungen mehr hat. Der II. Zivilsenat des BGH beschreibt dies als „abgeschlossenen Sachverhalt“, der durch den Widerruf nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Lechner verweist darauf, dass der Verbraucher nach der Rückführung des Kredits so stehe, als wenn er das Geschäft mit eigenen Mitteln finanziert hätte.
Unter diesen Voraussetzungen – wenn der Verbraucher also keine Verpflichtungen mehr hat, die aus der Überrumpelung herrühren; wenn der Sachverhalt abgeschlossen ist; wenn der Verbraucher so steht, als wenn er das Geschäft mit eigenen Mitteln finanziert hätte – mag es gerechtfertigt sein, das Widerrufsrecht auch ohne Widerrufsbelehrung erlöschen zu lassen. Diese Voraussetzungen liegen aber nur dann vor, wenn der Verbraucher das Darlehen aus eigenen Mitteln zurückführt. Löst der Verbraucher das Darlehen dagegen mittels eines neu aufgenommenen Darlehens ab, dann ist er weiterhin Verpflichtungen ausgesetzt, die ihren Ursprung in der Haustürsituation haben; dann ist der Sachverhalt nur für die finanzierende Bank, keineswegs aber für den Verbraucher abgeschlossen; dann steht der Verbraucher nicht so, als wenn er das Geschäft aus eigenen Mitteln finanziert hätte, sondern vielmehr so, wie er vor der Ablösung des Darlehens gestanden ist, nur dass er seine Verpflichtungen nunmehr gegenüber einer anderen Bank hat. Aus Sicht des Verbrauchers ist das Ablösungsdarlehen eine bloße Fortsetzung des Ausgangsdarlehens mit einem neuen Darlehensgeber; an den Verpflichtungen, die ihren Ursprung in der Haustürsituation haben, ändert sich nichts.
Unter dem Gesichtspunkt des Überrumpelungsschutzes erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, wegen der vollständigen Leistungserbringung rein formell auf die Erfüllung des zu widerrufenden Darlehensvertrages abzustellen. Stattdessen muss es darauf ankommen, ob der Verbraucher noch Verpflichtungen hat, die aus der Haustürsituation herrühren. Nach dem Sinn des Haustürwiderrufsrechts, den Verbraucher vor Überrumpelungen zu schützen, kann das Widerrufsrecht erst dann erlöschen, wenn der Verbraucher aus dieser Überrumpelung tatsächlich keine Verpflichtungen mehr hat, wenn der Sachverhalt also auch für den Verbraucher tatsächlich abgeschlossen ist. Wie mag es andernfalls für einen Verbraucher anmuten, der weiterhin, u.U. auf Jahre hinaus aus dem Ablösungsdarlehen verpflichtet ist, wenn er von der Rechtsprechung gesagt bekommt, der in der Haustürsituation eingeleitete Sachverhalt „Finanzierung seiner Fondsbeteiligung“ sei abgeschlossen?
c) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu. Der EuGH verwendet in dem Urteil Hamilton mehrfach (Tenor, Schlagworte, Rn. 37) den Begriff des „langfristigen Darlehensvertrages“. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens wird diese lange Frist verkürzt. Lässt man das Ablösungsdarlehen im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG unberücksichtigt, verkürzt sich dadurch auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Damit hätte es der Darlehensgeber in der Hand, das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, bevor der Verbraucher hiervon überhaupt Kenntnis erlangt. Bezieht man dagegen das Ablösungsdarlehen in die Betrachtung ein, dann bleibt das Widerrufsrecht in der Regel so lange bestehen, wie es schon ursprünglich in dem langfristigen Darlehensvertrag angelegt war. Es wird dann nur verhindert, dass der Verbraucher mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens auch sein Widerrufsrecht vorzeitig verliert. Von einem „grenzenlosen Verbraucherschutz“ kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Gegenteil. Der vorzeitige Verlust des Widerrufsrechts durch die Ablösung des Darlehens käme in seinen Wirkungen für dieses Widerrufsrecht einem Anerkenntnis des Darlehensvertrages durch den Verbraucher gleich; der XI. Zivilsenat hat aber kürzlich festgestellt, dass die Ablösung eines Darlehens eine solche anerkennende Wirkung gerade nicht haben kann.
3. Schadensersatz: Kausalität der unterbliebenen Widerrufsbelehrung
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheiterte nach Ansicht des OLG Stuttgart in beiden Verfahren jedenfalls daran, dass die Kläger nicht nachweisen konnten, dass sie den Darlehensvertrag tatsächlich widerrufen hätten, wenn sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Es fehle deshalb am Nachweis der Ursächlichkeit des Unterbleibens der Widerrufsbelehrung für das Unterlassen des Widerrufs und damit für die Entstehung des Schadens. Das OLG Stuttgart folgt hier der einschlägigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH. Insoweit wurde bereits anderweitig dargestellt, dass die Kausalität der unterbliebenen Widerrufsbelehrung für den unterlassenen Widerruf nach dem HWiG zu vermuten ist.
In den hier besprochenen Ablösungsfällen kommt hinzu, dass die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Belehrung über das Widerrufsrecht bis zur Ablösung des Darlehens fortbestand. Hätte er den Verbraucher vor dieser Ablösung über das Widerrufsrecht belehrt, dann besteht kein Zweifel, dass der Verbraucher widerrufen hätte. Der Schaden des Verbrauchers besteht dann nicht im Abschluss des finanzierten Geschäfts, sondern im (vermeintlichen) Erlöschen seines Widerrufsrechts. Dieser Schaden wurde vom Darlehensgeber pflichtwidrig herbeigeführt, weil er den Verbraucher auch nicht nachträglich über sein Widerrufsrecht belehrt hat und ihm dadurch die Möglichkeit genommen hat, sein Widerrufsrecht auszuüben, bevor es erlosch. Der Darlehensgeber handelt deshalb treuwidrig, wenn er sich auf das Erlöschen des Widerrufsrechts beruft.
C. Zusammenfassung und Ausblick
Die Neuauflage der Zurechnungs-Rechtsprechung durch den XI. Zivilsenat des BGH (oben A.) sollte nicht in den Versand gehen. Dies gilt insbesondere für die richtlinienwidrige (Art.8) Herleitung des Zurechnungserfordernisses aus dem engeren Geltungsbereich der Richtlinie wie auch für das „Näheverhältnis“ als Zurechnungskriterium. Wenn der Verbraucher den Abschluss des Vertrages nicht selbst bestimmt, dann kann es keine Rolle spielen, „aus welchem Lager“ die Person kommt, die ihn überrumpelt und dadurch fremd bestimmt.
In den Revisionsverfahren zu den Urteilen des OLG Stuttgart (oben B.) wird zu klären sein, ob fortbestehende Verpflichtungen aus einem verbundenen Vertrag und / oder aus einem Ablösungsdarlehen einer vollständigen Leistungserbringung (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWiG) hinsichtlich eines Darlehensvertrages entgegenstehen. Wegen der Verpflichtungen aus einem verbundenen Vertrag erscheint das Ergebnis offen. Es widerspräche aber sowohl dem Sinn des Haustürwiderrufsrechts als auch der Begründung des EuGH in dem Urteil Hamilton, einen abgeschlossenen Sachverhalt auch dann anzunehmen, wenn der Verbraucher noch Verpflichtungen aus einem Ablösungsdarlehen hat. Ohne die Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht kann dieses nur erlöschen, wenn der Verbraucher keine Verpflichtungen mehr hat, die ihren Ursprung in dessen Überrumpelung haben.
Unabhängig von der Beantwortung dieser konkreten Rechtsfragen wird sich der Verbraucherschutz auch weiterhin tendenzieller Beschränkungen des Haustürwiderrufsrechts erwehren müssen. Wenn das Widerrufsrecht als Eingriff in die Privatautonomie verstanden und deshalb restriktiv gehandhabt wird, so wird mitunter übersehen, dass die Privatautonomie neben ihrer freiheitlichen auch eine sozialstaatliche Komponente hat. Erst wenn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers gesichert ist und er diese auch verwirklichen kann, stehen sich die Vertragsparteien selbst bestimmt und auf gleicher Augenhöhe gegenüber. Widerrufsrecht des Verbrauchers und Belehrungspflicht des Unternehmers sind deshalb keine Beschränkungen der Privatautonomie, sondern deren notwendige Bedingung. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die fremd bestimmende Wirkung der Überrumpelung „in den eigenen vier Wänden“ vor Augen führt. Die Alternative zum Widerrufsrecht des Verbrauchers mit Belehrungspflicht des Unternehmers könnte deshalb – zur Verwirklichung der Privatautonomie – nicht der Wegfall des Widerrufsrechts sein, sondern nur ein generelles Verbot von Haustürgeschäften. Nicht das Widerrufsrecht, sondern dessen Beschränkung muss sich gegenüber der Privatautonomie rechtfertigen.
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