Editorial
Die „Mc-Donaldisierung“ des Verbraucherrechts – oder: Von der „vollständigen Harmonisierung“ im EU-Verbraucherrecht zur „vollständigen Abschaffung“ eines eigenständigen nationalen Verbraucherschutzrechtes?
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Norbert Reich, Emeritus, Bremen/Hamburg
Seit dem 08.10.2008, dem Tag der Veröffentlichung des EG-Kommissionsvorschlages über eine Richtlinie der „Rechte der Verbraucher“ (Kom [2008] 614 endg.), geistert eine etwas gespenstische Diskussion durch die europäische Verbraucherrechtslandschaft: die Frage nach der „vollständigen Harmonisierung“ einiger zentraler Richtlinien über Haustürgeschäfte (85/577/EWG), Fernabsatz (97/7/EG), Verbraucherkauf (99/44/EG) und missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG), die als sog. „Mindestrichtlinien“ das Licht des Verbraucherbinnenmarktes erblickten und inzwischen eine durchaus beachtliche Rechtsprechung europäischer und nationaler Gerichte nach sich gezogen haben. Was einst das Verbrauchervertrauen am grenzüberschreitenden Einkauf erhöhen sollte, gilt in der neuen Regelungsphilosophie als Handelshemmnis. Zum Leidwesen der Kommission haben die Mitgliedstaaten die Idee der „Mindestharmonisierung“ offenbar zu ernst genommen und auf den gemeinschaftlichen Grundstock an Verbraucherechten noch ihre eigenen Vorstellungen von Verbraucherschutz draufgesattelt. Sicher: Solche Regelungen waren nicht immer von großer Weisheit gekennzeichnet, etwa unterschiedliche Widerrufsfristen oder Belehrungsanforderungen an Haustür- und Fernabsatzgeschäfte, sodass man hier durchaus bereit wäre, die Kommission als Zuchtmeisterin der Mitgliedstaaten zu akzeptieren. Allerdings waren viele dieser Diskrepanzen auf unklares oder widersprüchliches Gemeinschaftsrecht selbst zurückzuführen, sodass deshalb schon lange eine Konsolidierung gefordert wurde, ohne dass deshalb gleich das „Kind mit dem Bade“ ausgeschüttet werden, d.h. den Mitgliedstaaten die Freiheit zu abweichenden Regelungen i.S. eines optimierten Verbraucherschutzes genommen werden musste, etwa durch Erweiterung und Effektivierung der Widerrufsrechte.
In anderen Bereichen geht die Vollharmonisierung dagegen „ans Eingemachte“, so im Kaufrecht und im AGB-Bereich. Ob, wie unter der alten Mindestharmonisierung, dem Verbraucher bei mangelhafter Lieferung eine weitestgehende Wahl hinsichtlich der Rechtsbehelfe bei der sog. „Nacherfüllung“ im nationalen Recht eingeräumt werden sollte, oder ob er gem. dem neuen Vorschlag gemeinschaftsweit gezwungen werden könne, sich nach Wahl des Verkäufers (!) auf Mängelbeseitigung oder Nachlieferung einzulassen, um erst in einer zweiten Stufe unter unklaren Bedingungen vom Vertrag zurücktreten, oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen zu können – dies trifft das Verbraucherrecht mitten „ins Herz“ und bedarf deshalb einer politischen Entscheidung, zumal bei Vollharmonisierung die Mitgliedstaaten eine verfehlte Gemeinschaftsregelung nicht einfach zurückholen können, sondern auf eine entsprechende Initiative der Kommission warten müssen; von mitgliedstaatlicher Gesetzeshoheit kann dann wirklich nicht mehr gesprochen werden. Noch kritischer wird es im Bereich Rügeobliegenheiten und Verjährung: Hatte die alte Richtlinie 99/44 die Rügeobliegenheit optionell ausgestaltet, die in Deutschland aus vielen Gründen nicht ins BGB übernommen wurde – sie ist eigentlich nur für Handelsgeschäfte geschaffen, so soll sie nach dem Kommissionsvorschlag verpflichtend sein, ohne Möglichkeit der Mitgliedstaaten, hier im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes nachzubessern. Die Verjährungsfrist, die mit 2 Jahren in der alten Richtlinie gegenüber dem früheren deutschen Recht eine durchaus begrüßte wenn auch umkämpfte Verbesserung brachte, soll auf diese Frist gleichsam festgezurrt werden, obwohl viele Mitgliedstaaten ohne Störung des Binnenmarktes längere Fristen kennen. Geradezu paradox wird es dann, wenn die Kommission ihre neue Politik mit der Stärkung des Verbrauchervertrauens ausgibt: Angeblich nur gleiche Standards könnten den Verbraucher ermuntern, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen.
Im Bereich der AGB-Kontrolle kommt es noch „ärger“ für das deutsche Recht, das ja einmal ausgezogen war, um hier europäische Standards zu setzen. Dies geschah vor allem durch die Politik der „schwarzen und grauen“ Listen verbotener Klauseln, die im Rechtsverkehr ohne detaillierte Beweisanforderungen Klarheit und Transparenz schaffen sollten, was erlaubt und was als einer inhaltlich verstandenen Vertragsfreiheit widersprechend verboten oder zumindest angreifbar war. Die Rechtsprechung des BGH hat diese Listen nie als „numerus clausus“ begriffen, sondern von sich aus eine Reihe weiterer „schwarzer“ und „grauer“ Listen anhand der Generalklausel entwickelt, vor allem im wenig geregelten Bereich von Finanzdienstleistungen; die verbraucherpolitischen Fortschritte im Vertragsrecht sind vor allem durch das AGB-Recht erzielt worden. Der Kommissionsvorschlag enthält zwar auch zwei (abgespeckte) Listen, die als gemeinschaftsweiter Mindeststandard sinnvoll sein mögen – aber ist hier wirklich die Vollharmonisierung angebracht? Die Problematik dieses Ansatzes zeigt sich erst dann, wenn man ihn mit der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken sieht, die von Micklitz kritisch in VuR 2009, 110 kommentiert wurde: Die dort enthaltene „schwarze Liste“ verbotener Marketingpraktiken bewirkt gleichzeitig eine Präklusion weiter gehender mitgliedstaatlicher schwarzer Listen, hier konkret des (begrenzten) belgischen Verbots von Koppelungsangeboten. Als Folge dieser Rechtsprechung bliebe im AGB-Bereich die Aufgabe für das deutsche Recht, die vorhandenen gesetzlichen und judiziellen „schwarzen“ und „grauen“ Listen durchzuforsten und zu „entrümpeln“ – mit unabsehbaren Folgen für die Vertragspraxis! Welchen „Effizienzgewinn“ soll eine solche Forderung bringen? Ist es nicht vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem „Rechtsraum“ die Standards zu setzen, unter denen Geschäfte mit Verbrauchern angebahnt, eingegangen und abgewickelt werden, was ja ausdrücklich in Art. 6 der Rom I-Verordnung (EG) 593/2008 zum internationalen Vertragsrecht anerkannt ist? Natürlich muss die EU darauf achten, dass solche Regeln nicht verkappte Handelshemmnisse sind, und sie soll nach Art. 153 EG auch für ein angemessenes Verbraucherschutzniveau – etwa durch dort vorgesehene Mindestregelungen – sorgen; aber muss dann gleich ein ganzes Marktsegment „vollständig harmonisiert“ werden, während viele andere gar nicht oder nur teilharmonisiert sind?
Inzwischen scheint die Kommission gemerkt zu haben, dass sie mit ihrem Vorschlag zu weit gegangen ist. Sie versucht, mit Erklärungen die aufgebrachten Gemüter zu beruhigen, und versichert, sie wolle nicht in „allgemeine vertragliche Rechtsbehelfe“ eingreifen, so wie es ausdrücklich die neue Timeshare-RiLi 2008/122 vorsieht. Aber was ist genau damit gemeint? Kann nicht der Unionsbürger hier mehr Klarheit verlangen? Wenn sich die EU schon um Verbraucherrechte bemüht – müssen dann Unternehmen, Verbraucher und ihre Organisationen nicht genau wissen, was sie erwarten – und vor allem auch: was sie nicht (mehr) erwarten können. Dazu hören wir aus Brüssel sehr wenig, nur „Beruhigungspillen“: Es wird schon nicht so schlimm werden; man harmonisiere ja auf „einem hohen Niveau“! Zu diesem gut gemeinten Ergebnis könnte man ganz einfach dadurch kommen, dass die Kommission ihren Richtlinienvorschlag zurückzieht und sich auf einige technische Verbesserungen des vorhandenen Richtlinienrechts beschränkt. Weder der Binnenmarkt noch der Verbraucherschutz werden darunter leiden – im Gegenteil! Auf einen einheitlichen „Mc-donaldisierten“ europäischen Verbraucherschutz kann man durchaus verzichten.
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