Suchen nach Urteil (ID):
Zu diesem Heft/In this issue
Gesetzentwürfe

Scoring: Licht im Tunnel

Dr. Rainer Metz, Krefeld/Berlin*

Mit dem am 29. Mai 2009 vom Dt. Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden erstmals in Deutschland – und weitgehend auch in Europa – spezifische gesetzliche Rechte der Verbraucher zum Scoring statuiert und eine wichtige Etappe eines langen Weges beendet. Das Gesetz versucht einerseits Rechtssicherheit, auch für Unternehmen, zu schaffen, auf der anderen Seite die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen.

Je stärker Internet und E-Commerce alle Lebensbereiche von Verbrauchern durchdringen, Verbraucher nicht mehr nur langjährige treue lokale Stammkunden sind, sondern zum Wechselkunden mit beispielsweise mehreren Bankverbindungen werden und je mehr sich auch Vertragsanbahnungen und -abschlüsse im Internet abspielen, desto weniger wird die Frage des „Ob und Wie“ eines Vertrages durch den personalen Kontakt entschieden. Anonyme Geschäftsbeziehungen beruhen aber vielfach auf der Nutzung der Datenbestände von Auskunfteien, die eine schnelle automatisierte Berechnung der Kredit- und Vertragswürdigkeit des Kunden versprechen.

Scoringverfahren versuchen das (Kredit-) Risiko eines Vertragsabschlusses aufgrund abstrakter Parameter (zum Beispiel dem Alter, der Anzahl der Kreditverpflichtungen, zum Teil der Anschrift – manchmal werden mehr als hundert Faktoren berücksichtigt), ausgedrückt als Wahrscheinlichkeit in einem sog. Scorewert, zu prognostizieren. Es handelt sich dabei um Prognosen aufgrund mathematisch-statistischer Verfahren zur Bewertung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit). Je nach erzielter Bonität ergeben sich zum Beispiel die Ablehnung einer Kreditanfrage oder erhöhte Kreditzinsen, im Versandhandel können es unterschiedliche Zahlungsmodalitäten sein, zum Beispiel Nachnahme; sie kann aber auch zur Ablehnung eines Mietverhältnisses führen. In den USA kommt Scoring auch bei Bewerbungen um Arbeitsplätze zum Einsatz. Für Verbraucher kann Scoring also ggf. erhebliche wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen haben. Aber auch für die Rechtsprechung ergeben sich neue Fragen, etwa bei der Ermittlung der Sittenwidrigkeit von Konsumentenkrediten. Aktuelle und verlässliche Zahlen zum Einsatz von Scoring in Deutschland liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Allein die Schufa hat aber 440 Millionen Daten über 65 Millionen Bürger gespeichert. In den USA gibt es jährlich 11 Milliarden Anfragen zu den Scores von 250 Millionen Bürgern allein beim größten Anbieter (FICO).

A. Genese

In der Festschrift für Derleder war 2005 noch festzustellen, dass die für die wirtschaftliche Situation vieler Konsumenten maßgebliche Rechtssituation beim Scoring weitgehend diffus war, zum Beispiel durch Zinsaufschläge bei Krediten für angebliche Risiken. Hier wurde ein dringender gesetzlicher Klärungsbedarf im Sinne einfach zu erkennender und handhabbarer Verbraucherrechte angemahnt. Mit dem neuen Gesetz sind nunmehr wichtige Eckpfeiler, zum Beispiel Informationsrechte der Verbraucher, verankert worden.

Begleitet wurde dieser Weg von Gutachten, zum Beispiel der vom Bundesverbraucherministerium (BMELV) in Auftrag gegebenen Forschungsstudie „Scoringssysteme zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit – Chancen und Risiken für Verbraucher“ durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein im Jahre 2006, einer Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) oder das Scoring-Symposium vom 27. Juni 2006 des damaligen Bundesverbraucherschutzministers Seehofer. Gemeinsam leisteten diese nicht nur wichtige Beiträge zu Initiierung einer öffentlichen Debatte, sondern legten auch das inhaltliche Fundament für die Novelle des BDSG.

Die Diskussionsbeiträge von Anbieterseite waren überwiegend fundamental ablehnend. Zunächst wurde vielfach grundsätzlich bestritten, dass (Kunden-) Datenschutz überhaupt zum Verbraucherrecht gehöre. Später wurden zum Beispiel gesetzliche Informationsregelungen generell unter Berufung auf die Meinungsfreiheit der Anbieter abgelehnt. Die Freiheit der Banken durch Scoring solle durch Rechte auf informationelle Selbstbestimmung der Konsumenten unzulässig eingeschränkt werden. Wenn eine Bank ihren Score und damit ihre Meinung offenbaren müsse, würde die informationelle Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung. Der vom BVerfG gesetzte hohe Rang des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Selbstbestimmungsrecht des Bürgers über seine Daten, insbesondere wer diese erhalten und verwenden dürfe, sollte offenbar im Wirtschafsleben nicht gelten, die Drittwirkung der Grundrechte sollte hier ausgeschlossen werden. Ebenso wurde das grundsätzliche Informationsbedürfnis der Bürger, wie es zum Beispiel auch in dem in dieser Legislaturperiode verabschiedeten Verbraucherinformationsgesetz für den Lebensmittel und Bedarfsgegenständebereich zum Ausdruck kam, für den Scoring- bzw Bankenbereich strikt abgelehnt. Eine solch fundamentale Gegenposition hat sich als nicht nur als im parlamentarischen Prozess nicht erfolgreich erwiesen, sondern praktische Tests demonstrierten fortwährend den Transparenz- und Regelungsbedarf.

Die Vorstellung des Berichtes „Verbraucherinformation Scoring“ durch Bundesministerin Aigner am 18.08.09 hat zuletzt sowohl aufgezeigt, dass die erfolgte Gesetzesänderung mehr als berechtigt war. So unter anderem, weil eine Vielzahl der dem Scoring zugrunde liegenden Daten fehlerhaft ist, oder viele Anbieter außer den vom Verbraucher selbst im Rahmen der Anfrage mitgeteilten Daten über gar keine weiteren Informationen verfügen und reines Geoscoring zu betreiben scheinen. Der Bericht zeigt auch die Dringlichkeit der effektiven Umsetzung, vor allem unter dem Aspekt der Transparenz für Kunden.

B. Neue Rechte der Verbraucher

I. Gebote und Verbote

Verbessert wurden die Rechte der Verbraucher zunächst hinsichtlich der automatisierten Entscheidung. Bisher waren nur ausschließlich automatisierte Entscheidungen verboten. Nach der Neufassung des § 6a liegt eine automatisierte Entscheidung auch dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und eine darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden haben. Die mehr oder minder formale nachgelagerte Bearbeitung durch einen Menschen ohne Befugnis oder ausreichende Datengrundlage gilt jetzt als automatisierte Einzelentscheidung. Zumindest soll es Betroffenen nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG im Fall ablehnender Entscheidungen ermöglicht werden, ihren Standpunkt geltend zu machen. Dazu ist zunächst das Vorliegen einer automatisierten Entscheidung mitzuteilen und auf Verlangen sind auch die wesentlichen Gründe zu erläutern. Dabei müssen zwar nicht die mathematischen Formeln des Scorings offengelegt werden, aber den Betroffenen ist zu verdeutlichen, was ausschlaggebend in ihrem Fall war, womit also eine konkrete Information zu erteilen ist. Dies muss in einer Form erfolgen, die es Betroffenen ermöglicht, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen.

Nach dem geänderten BDSG werden erstmalig gesetzliche Voraussetzungen für Scoring definiert. So konnte bisher jeder Anbieter ohne jeglichen Nachweis behaupten, er verfüge über aussagekräftige Soringmethoden, obgleich es ihm an Daten mangelte und seine Verfahren eher an „Voodoo“ erinnerten.

Nach § 28 b ist nunmehr Grundvoraussetzung, dass die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten – unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch statistischen Verfahrens – nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erheblich sind. Dies führt zunächst zu einer Dokumentationspflicht. Der Aufsichtsbehörde muss der nachgewiesene Zusammenhang dargelegt werden können (§ 38). Dies gilt für alle erfassten Daten. Da es um „nachgewiesene Zusammenhänge“ geht, führt dies dazu, dass lediglich vermutete oder potenzielle Einflüsse nicht ausreichen. Nur schwach belastbare Daten und Scoringverfahren werden sich also danach nicht mehr behaupten können.

Ferner ist eine Reihe von einzelnen Kriterien gesetzlich als Scoringkriterien ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 9 sind besondere Datenarten wie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben besonders geschützt. Inwieweit Scoringkriterien wie Geschlecht und Alter mit dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot in § 19 AGG vereinbar sind, das mathematisch statistisch relevante Daten für Risikobewertungen nur für den Versicherungsbereich (§ 20 Abs.2 AGG) und nur im Fall eines bestimmenden Faktors zulässt, muss wegen der Komplexität, auch der europarechtlichen Fragen, an anderer Stelle aufgearbeitet werden.

Die Wohnanschrift darf nicht alleiniges Scoringkriterium sein. Nach § 28 b Ziff. 3 BDSG dürfen für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes nicht ausschließlich Anschriftendaten verwendet werden. Gegen dieses Verbot wird auch verstoßen, wenn zwar andere Daten mitgenutzt werden, diese aber nur mit einer verschwindend geringen Gewichtung in die Berechnung eingehen.

Damit soll das sogenannte Redlining, das heißt der Ausschluss von bestimmten Wohngegenden aus dem Wirtschaftsleben vermieden werden, zum Beispiel durch Nichtlieferung, die Beschränkung auf bestimmte, meist teurere Zahlungsformen oder eben höhere Preise und Zinsen für die dort lebenden Menschen. Ohnehin ist es kaum einzusehen, was die Anschrift allein über den dort Wohnenden wirklich wirtschaftlich aussagen soll. Wer etwa aus privaten Gründen, zum Beispiel wegen einer geerbten Immobilie, oder aus beruflichen Gründen, zum Beispiel wegen der Nähe zu seinem Arbeitsplatz, in einer bestimmten Gegend wohnt, muss ebenso wenig dem sonstigen Durchschnitt der dort lebenden Konsumenten entsprechen wie andere unauffällige Durchschnittsbürger. Pures Geoscoring macht den Wohnort zur Schicksalsschublade. In den USA verzichten alle großen Auskunfteien freiwillig auf das Merkmal Wohnort/Wohnumfeld.

Soweit neben anderen Daten die Adressdaten für die Wahrscheinlichkeitsberechnung genutzt werden, sind Betroffene hierüber vorab zu unterrichten und dies ist zu dokumentieren. Die Unterrichtung ist zwar weniger als das zeitweilig im Gespräch gewesene Einverständnis, aber offensichtlich sollte das vielfach doch maßgeblich auf Geodaten basierende Geschäftsmodell vielen Scoringanbietern nicht völlig unmöglich gemacht werden. Die Konzentration auf nur noch einen Scoringanbieter, mithin ein Monopol, war auch verbraucherpolitisch wenig wünschenswert. Immerhin schafft die Unterrichtung, die auch per Geschäftsbedingung erfolgen kann, für Verbraucher eine gewisse Transparenz, weil sie erkennen können, wer sie alles scort.

Schließlich müssen bei allen im Scoring genutzten Daten grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 28 BDSG oder § 29 BDSG vorliegen, zum Beispiel die zulässige Übermittlung an Auskunfteien oder die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen Betroffener.

In § 28 a und 28 b werden spezielle Voraussetzung für das Scoring festgelegt. Nach § 28 a dürfen Daten nur unter bestimmten Umständen an Auskunfteien weitergegeben werden. Auch wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde, muss die Übermittlung zur Wahrung der berechtigten Interessen zunächst grundsätzlich erforderlich sein. Dies ist nicht gegeben, wenn Betroffene Einwände oder Einreden geltend machen können. Weiterhin kann die Forderung weitergemeldet werden, wenn sie entweder durch rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil, nach der Insolvenzordnung festgestellt oder vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt ist. Eine ausdrückliche Anerkennung liegt aber nicht vor, wenn Betroffene zwar anerkennen, aber nicht bezahlen, weil sie zum Beispiel aufrechnen können. Eine Übermittlung ist auch möglich, wenn Betroffene nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, zwischen der ersten und zweiten Mahnung vier Wochen lagen, Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung, jedoch frühestens mit der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung informiert wurden und die Forderung nicht bestritten wurde.

Ein treuwidriges Bestreiten soll allerdings weiterhin unerheblich sein. Fraglich ist meines Erachtens, ob dies objektiv von einem Anbieter oder einer Auskunftei entschieden werden kann. Mit der Mahnung und Frist soll vermieden werden, dass falsche Daten eingemeldet werden, sodass es lediglich aus Unachtsamkeit oder Unkenntnis der Forderung zur Einmeldung kommt, etwa weil Betroffene längerfristig abwesend sind. Die Frist soll auch verhindern, dass lediglich vorübergehende Zahlungsprobleme, insbesondere bei geringen Forderungen, gleich eingemeldet werden, wie dies in der Vergangenheit vielfach bei Telekommunikationsrechnungen der Fall war. Hier kann eine Frist bis zu dem nächsten Gehaltseingang die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Begleichung bieten. Die Unterrichtung über die bevorstehende Übermittlung soll Betroffenen, die bisher nicht reagiert haben, zum Beispiel weil sie die Forderung für unberechtigt hielten, auf potenzielle Folgen ihres Verhaltens hinweisen und ihnen so Gelegenheit bieten, zum Beispiel durch Bestreiten, eine Übermittlung zu verhindern. Substantiiert bestrittene Forderungen dürfen auch weiterhin nicht eingemeldet werden.

Eine Übermittlung ist zudem zulässig, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos hätte gekündigt werden können und auch hier Betroffene über die bevorstehende Übermittlung informiert wurden. All diese Voraussetzungen gelten auch, wenn die verantwortliche Stelle die Daten selbst nach § 29 BDSG verwendet.

Unzulässig ist ferner die Übermittlung von Daten, die aus Konditionenabfragen etc. herrühren. Verhaltensweisen, die der Herstellung von Markttransparenz im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses dienen, dürfen auch mit Einwilligung Betroffener generell nicht an Auskunfteien gemeldet werden. Dies widerspricht dem Leitbild des verantwortungsbewussten Kunden, der sich auf der Grundlage mehrerer Angebote entscheide. Auch soweit die Konditionen erst durch Stellung eines konkreten Kreditantrages in Erfahrung gebracht werden können, dürfen Daten nur dann weitergereicht werden, wenn der Kunde die Konditionen akzeptiert hat.

Zwar wird zukünftig vom Erfordernis der Einwilligung über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung oder Beendigung eines Bankvertragsverhältnisses abgesehen und dies wird durch eine Unterrichtung ersetzt (§ 28 a Abs. 2 BDSG), weil der Kunde ohnehin faktisch keine Wahlmöglichkeit bei der Stellung eines Kreditvertrages habe, für die besonders schützenswerte Gruppe der Guthabengirokontoinhaber gilt dies jedoch nicht.

Nach § 35 Abs. 4 a darf die Tatsache einer Sperrung, die auf ein strittiges Datum hinweist, nicht an Dritte übermittelt werden. Betroffene, die ihre Rechte wahrnehmen, sollen nicht auch noch als schwierige Kunden gebrandmarkt sein. Auch eine Umgehung, etwa durch Formulierungen, die auf eine Sperrung schließen lassen, ist unzulässig. In Österreich ist wohl weitergehend auch die Sperrung von Bonitätsdaten generell zulässig. Betroffene, deren bonitätsrelevante Daten von einer Auskunftei gespeichert und verwendet werden, haben jederzeit einen Anspruch auf Sperrung dieser Daten. Solche Daten basierten weder auf einer gesetzlichen Grundlage, noch sind sie nicht-öffentlich, da sie einem unbestimmten Kreis (Banken, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen) zugänglich seien.

Last, not least wird eine sogenannte Korrekturpflicht eingeführt. Vor allem sollen Negativdaten berichtigt werden, wenn die bestehende Forderung nicht mehr oder so nicht mehr besteht, etwa weil sie beglichen wurde oder aus anderen Gründen, zum Beispiel einer neuen Zahlungsvereinbarung. Bereits in der Vergangenheit hatten sich Daten vielfach als überholt herausgestellt, weil inzwischen neue Vereinbarungen getroffen wurden. Oft unterblieben aber Korrekturen im Datenbestand der Auskunfteien. Nachträgliche Änderungen sind nunmehr innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung mitzuteilen (§ 28a Abs. 3 BDSG). Dies dient der Aktualität und Korrektheit der Datenbestände.

II. Transparenz

Kernanliegen der gesetzlichen Neuregelung sind die Auskunfts- und Informationsrechte.

Nach dem Gesetzentwurf erhalten Betroffene gegenüber den Auskunfteien einen detaillierten Auskunftsanspruch. Dieselbe Verpflichtung trifft grundsätzlich auch den potenziellen Vertragspartner des Verbrauchers. Er darf den Verbraucher aber an die Auskunftei verweisen, wenn er den Scorewert nur eingekauft und selbst kein eigenes Scoring durchgeführt hat.

Der Auskunftspflichtige hat in den Fällen, in denen für eine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses ein Scorewert verwendet wird, den Betroffenen unter anderem folgende Auskünfte zu geben:

  • Über die in den letzten sechs Monaten vor dem Auskunftsverlagen erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte.
  • Über das Zustandekommen der Scorewerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. Einerseits soll zwar nicht die mathematische Formel, die Firmen geheim halten dürfen, offenbart werden müssen; aber das Ergebnis muss für Betroffene soweit nachvollziehbar sein, damit sie ihre Rechte sachgerecht ausüben können. Sie müssen mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken können und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes darlegen können. Für die Erkennbarkeit und Darlegungsmöglichkeit von Abweichungen von typischen Bewertungen wird sich m. E. eine Auskunft zukünftig nicht mehr nur auf allgemeine Umschreibungen stützen können. Sie wird sehr detailliert auf Berechungsgrundlagen eingehen müssen, einschließlich der Gewichtung der Datenarten, damit auch Laien dies verstehen und sich effektiv wehren können. In den USA muss diese Begründung sehr konkret sein, etwa „Ausschlaggebend war Ihr zu niedriges Einkommen“ und es müssen die vier Merkmale mit dem stärksten negativen Einfluss auf den Score angegeben werden.
  • Dem Betroffenen ist auch Auskunft über die Bedeutung seines Scorewerts zu erteilen, insbesondere auf welche Vorhersage sich der Scorewert bezieht und welche Bewertungsskala dem Scorewerte zugrunde liegt. In den USA sind beim FICO-Score folgende Faktoren mit jeweiliger Gewichtung relevant: bisheriges Zahlungsverhalten (35 %), derzeitiger Schuldenstand (30 %), Dauer der dokumentierten Krediterfahrung (15 %), Zahl der in jüngster Zeit beantragten/gewährten Kredite (10 %) und Art und Anzahl der bisherigen Kredite; Konten und Kreditkarten (10 %). Diese grundsätzliche Transparenz über die Gewichtung hat in den USA nicht zur Unbrauchbarkeit der Scoringverfahren geführt.
  • Bei negativen Entscheidungen, die auf Grundlage eines automatisierten Verfahrens getroffen werden, müssen dem Betroffenen die wesentlichen Gründe mitgeteilt und erläutert werden.
  • Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht auch dann, wenn zur Berechnung des Scorewerts genutzte Daten von der Auskunftei nicht selbst gespeichert werden, sondern von Dritten bezogen und nach der Berechnung wieder gelöscht werden.
  • Auskunfteien müssen nach § 34 Abs. 4 ferner den tagesaktuellen Scorewert und die innerhalb der letzen zwölf Monate an Dritte übermittelten Scorewerte sowie die Daten der Dritten (Name, Anschrift) mitteilen. Ebenfalls ist auch hier über das Zustandekommen und die Bedeutung einzelfallbezogen und nachvollziehbar Auskunft zu erteilen.
  • Einmal im Kalenderjahr erhält der Betroffene eine schriftliche Auskunft über seine gespeicherte Daten grundsätzlich unentgeltlich (§ 34 Abs. 8). Für jede weitere Auskunft kann die Auskunftei ein Entgelt verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Die Auskunft soll für möglichst fehlerfreien Datenbestand sorgen und liegt so m.E. auch im Interesse der Anbieter. Auseinandersetzungen in den USA, wo derartige Auskünfte regelmäßig gegeben werden, sind dort meistens nicht auf Wertungen oder Interpretationen bezogen, sondern Kontroversen über Tatsachen und Verantwortlichkeiten.

Schätzdaten bzw. Erfahrungswerte sind als solche deutlich zu kennzeichnen (§ 35 BDSG). Damit soll deutlich werden, dass keine Fakten, sondern eben nur Schätzungen verbreitet werden.

Bußgeldvorschriften sollen die Beachtung dieser Vorschriften auch effektiv verankern, z.B. auch für das Nichterfüllen der Auskunftsansprüche, auch soweit nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert wurde (vgl. § 43 Abs. 1 Ziff. 8a BDSG) oder bei Verstoß gegen die nachträgliche Korrekturpflicht (§ 43 Abs.1 Ziff. 4a BDSG). Dazu wurden in § 43 Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro bzw. 300.000 Euro festgelegt. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der gezogen wurde, übersteigen und deshalb kann auch der Bußgeldrahmen überschritten werden (§ 43 Abs. 3 S. 3 BDSG).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen nicht offenbart werden. Allerdings kann diesen Begriff nicht jeder Anbieter beliebig interpretieren. Es handelt sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, ggf. auch in einem in Camera-Verfahren, für den eine gewisse Rechtstradition auch bereits besteht. Danach werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen verstanden, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ermittelt wird dies in einem viergliedrigen Schutztatbestand. In Bezug auf die zu schützenden Informationen muss eine Unternehmensbezogenheit vorliegen, dann die fehlende Offenkundigkeit der Information, ein Geheimhaltungswille des Unternehmens und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 letzter Satz auch das Informationsinteresse des Betroffenen überwiegen. Rechtsverstöße sind, wie zum Beispiel im Verbraucherinformationsgesetz, nicht als Geschäftsgeheimnisse anzuerkennen.

III. Weitergehende Vorstellungen

Nicht unerwähnt bleiben soll aber auch, dass es im parlamentarischen Beratungsprozess weitergehende Wünsche gab, die nicht verabschiedet wurden.

Nach § 28 b BDSG darf Scoring zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses angewandt werden, mithin einem sehr breiten Band von Verträgen. Nicht erfolgreich war damit der Antrag, Scoring auf kreditorische Risiken zu beschränken, die vergleichbar mit dem Ausfallrisiko von Banken oder dem Versandhandel sind. Versicherungsgesellschaften oder Vermieter hätten keinen vergleichbaren Bedarf, etwa weil der Versicherungsschutz zum Beispiel erlöschen würde, wenn die Prämie nicht gezahlt wird. Bonitätsbeurteilungen werden also im Wirtschaftsleben weiter um sich greifen können. In der Tat ist es gesellschaftlich nicht wünschenswert, Scoring zum Beispiel zur Bepreisung nahezu aller wirtschaftlichen Vertragsangelegenheiten zu nutzen, etwa wie in den USA, wo 95 Prozent der Kfz-Versicherungsprämien auf Scores beruhen, oder zur sozialen Chancenverteilung zu nutzen, wie bei der Arbeitsplatzbewerbung in den USA.

Gefordert worden war ferner in der Diskussion um die Änderung des BDSG ein völliges Verbot der Verwendung von Geodaten. Der angeblich „falsche“ Stadtteil sollte auch nicht ein Kriterium unter vielen sein dürfen. Hier blieb es bei der Unterrichtungspflicht des Betroffenen vor der Berechung des Wahrscheinlichkeitswertes und einer diesbezüglichen Dokumentationspflicht (§ 28 b Ziff. 4 BDSG). Es wird aber genau zu beobachten sein, ob Scoringunternehmen diese der Berechnung vorgelagerte Unterrichtung auch einhalten werden.

Die Verwendung von Schätzdaten sollte, auch nach dem Vorschlag des Bundesrates, gänzlich unzulässig sein.

Die im Geltungsbereich tätigen Auskunfteien sollten verpflichtet sein, ein gemeinsames elektronisches Bürgerportal einzurichten, über das Auskunftsansprüche auch elektronisch geltend gemacht werden können. Es reiche nicht aus, wenn nur einzelne Anbieter (www.meineschufa.de; in den USA: www. myfico.com) für ihren Geschäftsbereich Internetportale einrichten würden, während von anderen Anbietern den Konsumenten noch nicht einmal deren Existenz bekannt sei. Verbraucherinnen und Verbraucher haben bislang keine Übersicht darüber, wer welche Informationen über sie gesammelt hat. Mehr Transparenz sei nur durch eine gemeinsame Stelle zu erzielen. Insoweit folgt das verabschiedete Gesetz anderen Informationsfreiheitsgesetzen, die ebenfalls eine aktive Anspruchserhebung durch Betroffene voraussetzen. Allerdings ist dort i.d.R. auch der Ansprechpartner nur eine staatliche Stelle, oder es ist der Weiterverweis zu kompetenten Stellen gesichert. Hier gilt es, eine Evaluation abzuwarten, ob dieses Auskunftsrecht sich bewährt, oder ob die Holschuld der Verbraucher durch eine regelmäßige jährlich kostenlose Bringschuld der Anbieter, wie sie in den USA seit 2004 im Fair and Accurate Credit Transaction Act verankert ist, ergänzt werden muss.

Kritisiert wurde im Bundestag auch, dass hinsichtlich der Kreditverträge die bisher existierende Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten ersetzt wird durch eine formlose Unterrichtung über die mögliche Meldung (§ 28a Abs.2 BDSG). Dies widerspreche den aktuellen datenschutzrechtlichen Entwicklungen, die – insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Skandale – die Einwilligung als das zentrale Instrument der informationellen Selbstbestimmung stärken sollte.

Insgesamt wird aber hinsichtlich derartiger Forderungen abzuwarten sein, wie sich das neue Recht in der Praxis bewährt, was maßgeblich auch von der praktischen Umsetzung durch die Anbieter abhängen wird. Die hohe Sensibilität der Öffentlichkeit für Datenschutz wird im Übrigen dafür sorgen, dass Vollzugsdefizite beim Scoring nicht unbeachtet bleiben werden.

C. Grenzen des Scorings – Erfahrungen aus den USA

Während in Deutschland Scoring noch vielfach als perfekte „Wunderwaffe“ bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit gilt und kritische Stimmen vor allem aus der Wirtschaft selbst kaum zu vernehmen sind, ist dies in den USA völlig anders. Dabei ist es keineswegs nur die aktuelle Kreditkrise, die dort zu realistischeren Einschätzungen geführt hat. Die Kreditkrise vermochte Scoring schon deswegen nicht zu verhindern, weil Kreditanbieter, die wegen des Weiterverkaufs ihrer Forderungen ja keine Risiken trugen und zu beachten hatten, schlicht entweder Scores ignorierten oder manipulierten. Unabhängig von der Kreditkrise wird Scoring in den USA kritisch hinterfragt und als wichtigster oder gar alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit infrage gestellt. Scores würden nur einen Teil des Risikobildes wiedergeben und gute fachliche Bankpraxis würde so viele Faktoren wie möglich berücksichtigen. Dabei sind es, zumindest überwiegend, nicht Kreditnehmer, die zu Fehlinformationen oder Fehlinterpretationen, etwa durch geschönte Credithistories beitragen. Da die Grundlage vielmehr Informationen der Kreditgeber sind, kann ein solcher Einfluss von Verbrauchern nicht ausgeübt werden bzw. ist auf bekannte Faktoren, wie dem Erwerb zusätzlicher, aber nicht genutzter Kreditkonten beschränkt. Manipulationen, ja selbst Gesetzesverstöße kamen nicht von den Kunden, sondern von Maklern und Kreditgebern. Kreditgeber haben dabei eigene Interessen, die zur Verzerrung der Daten führen können. Einige Kreditgeber zögern zum Beispiel, säumige Raten einzumelden, um Kunden entgegenzukommen und die Situation nicht weiter zu verschärfen, etwa um nicht weitere Kündigungen auszulösen. Andere Kreditgeber melden geringste oder gar mutmaßliche Verstöße, die gar nicht zweifelsfrei feststehen, um Kunden die Möglichkeit eines Anbieterwechsel zu erschweren, oder Ansprüche auf bessere Konditionen zu vermeiden. Banken sind also nicht nur neutrale Buchhalter der Informationen, sondern haben eigene Interessen. So birgt zum Beispiel die Weiterleitung positiver Informationen das Risiko, dass Kunden für andere Anbieter attraktiv werden. Nichts sei aber profitabler als ein Kunde ohne oder mit nur geringem Risiko, von dem man aber hohe Risikoprämien verlangen kann.

Aber auch unabhängig von Tricks ist wohl die beschränkte Aussagekraft von Scores selbst immer mehr offenbar geworden. Auffällig war zunächst eine generelle Verbesserung der Scores amerikanische Konsumenten, und zwar insbesondere für sogenannte schlechte Kreditrisiken, während sie für gute bis mittlere Risiken konstant blieben. Eine tragfähige ökonomische Erklärung für diese generelle Verbesserung, etwa durch eine stabilere ökonomische Gesamtlage in den USA, gab es aber nicht.

Hinzu kommen interne Schwächen der Scorebildung, die etwa auf Nichteinbeziehung vieler Faktoren, wie zum Beispiel des Einkommens oder des Beleihungsverhältnisses beruhen. Auch die Kreditbedingungen (Zinssatz, andere Sicherheiten, Marktwert des beliehenen Objektes) bleiben außen vor. Kreditscores ignorieren also eine Vielzahl wichtiger Informationen.

Daneben wird jeder Kreditnehmer als statisch unabhängig von anderen betrachtet, als ob er nicht von Zahlungsproblemen anderer beeinflusst würde. Zwangsversteigerungen wirken sich jedoch auf die gesamte Region aus, da sinkende Immobilenwerte auch das Risiko für andere erhöhen. In lokalen Arbeitsmärkten führt die Arbeitslosigkeit von Kreditnehmern zu Kaufkraftverlusten und damit zu Arbeitsplatzverlusten anderer und erhöht dadurch dann wechselseitig das Kreditrisiko.

Ferner wird von Scores unterstellt, dass das Kreditrisiko durch ihren Score bestimmt wird und nicht umgekehrt. Dies trifft aber so nicht zu. Niedrigere Scores ziehen schlechte Kreditbedingungen nach sich. Dies führt zu höheren Belastungen und diese erhöhen damit wiederum die Risiken. Oder eine schlechte Performance auf bestimmten Märkten, etwa den Kreditkartenkrediten, kann zu einem allgemeinen Zinsanstieg aus Gründen der Risikovorsorge führen, was wiederum die Zahlungslasten und damit die Ausfallwahrscheinlichkeiten erhöhen kann. Des Weiteren kann sich ein niedriger Kreditscore ganz generell wirtschaftlich nachteilig auswirken. Personen mit niedrigem Score haben geringere Chancen bestimmte, insbesondere besser bezahlte, Arbeitsplätze zu erhalten. Dies kann zu längerer Arbeitslosigkeit führen, dies ist wiederum erfahrungsgemäß eine wesentliche Ursache für Zahlungsausfälle. Niedrigere Scores führen zu höheren Versicherungsprämien, was zur Konsequenz hat, dass Personen in finanziellen Schwierigkeiten mehr für das Autofahren etc. bezahlen müssen („the poor pay more“). Es wird noch schwieriger, finanzielle Probleme zu lösen. Scoring ist insofern keine Hauptursache, trägt aber mit zur Krisendynamik bei.

Die Erfahrungen aus den USA, wo bereits seit vielen Jahren mit Scoring gearbeitet wird, zeigen mithin, dass Scoring weitaus fehleranfälliger ist, als dies in Deutschland vielfach behauptet wird. Deutschland sollte den USA allerdings nicht dabei folgen, Scoring zum Entscheider über soziale Lebenschancen zu machen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzbewerbung. Dies sollte aus guten europäischen Traditionen heraus verneint werden.

Zunächst gilt es aber – nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. April 2010 – dessen Wirkungen abzuwarten. Eine verbraucherpolitisch orientierte Evaluation sollte etwa zwei bis drei Jahre nach dem Inkrafttreten erfolgen, um eventuell einen verbraucherpolitischen Nachbesserungsbedarf festzustellen.

*Der Autor ist Leiter der Unterabteilung Verbraucherschutz im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.


Copyright © 2000-2010 by vur-online.de, all rights reserved.