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Gesetzentwürfe

Editorial

Prozesskostenhilfe: Bedürftige Bürger, kalte Justiz?

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Niebling, Pullach

Gemäß dem Armutsbericht der Bundesregierung ist jeder vierte Deutsche arm. Das Auseinanderdriften der Gesellschaft in Arme und Reiche nimmt zu; selbst die Kinderarmut ist nicht mehr nur ein Thema von Entwicklungsländern –längst schon existiert sie in Europa, auch in Deutschland. Angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrisen und ungebrochen starken Insolvenzen oder Arbeitsplatzverlagerungen ins Ausland, greift die Armut auch in der Mittelschicht und akademischen Kreisen um sich. Ob die nun beschlossenen Konjunkturprogramme dies stoppen können, erscheint zweifelhaft.

Damit kommt der Prozesskostenhilfe (PKH) eine gesteigerte Bedeutung zu. Das Grundgesetz gebietet eine Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz. Gerade Bedürftige müssen sich „verteidigen“ und ebenso ihre Ansprüche durchsetzen können. Leider hat die Flut solcher Anträge dazu geführt, dass Gerichte immer wieder PKH abgelehnt haben, obwohl die Voraussetzungen zu ihrer Bewilligung vorlagen. Nicht zuletzt musste das BVerfG in den letzten Jahren hier die Gerichte – auch Oberlandesgerichte – immer wieder korrigieren. Gerade in Fällen, die bisher nicht eindeutig und höchstrichterlich geklärt wurden, neigen die Gerichte dazu, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Es scheint also fast eine Tendenz zu bestehen „gegen den Bedürftigen“ zu entscheiden.

Als Beispiele sollen hierfür die folgenden Entscheidungen dienen, die allesamt vom OLG München stammen: In einem PKH-Antrag, dem eine Klage auf Schadensersatz gegen einen Anwalt zugrunde lag (Anwaltshaftung) erklärt das OLG München: Es sei nicht Aufgabe des Anwalts, mehr als Tatsachen vorzutragen (OLG München, Urteil vom 21.01.2008, 17 W 716/08). Streitpunkt war jedoch, dass ein unzutreffendes Urteil durch den Fachanwalt als richtig bezeichnet wurde und fälschlicherweise nicht angeraten wurde, hiergegen Berufung einzulegen. Die Auffassung des OLG zeigt, dass oft eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema gar nicht erfolgt und vom Ergebnis her argumentiert wird („wir schließen die Akten“). Natürlich muss ein Anwalt das ergangene Urteil mit der betroffene Partei besprechen und auf offensichtliche Unrichtigkeiten hinweisen. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, ein eingehendes Urteil zu prüfen und ungefragt auf erkennbare Fehler hinzuweisen, insbesondere, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist. Der Rechtsanwalt ist zur umfassenden und möglichst eingehenden Belehrung verpflichtet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht nur darin, Tatsachen vorzutragen. Die genannte Entscheidung ist ein leider typischer Fall, die Akten werden nur partiell gelesen und ein Obersatz, der für die Auseinandersetzung gar nicht passt, wird herangezogen, um den Antrag (endgültig) abzuweisen.

Ein weiteres Beispiel ist ebenso bedenklich: Bekanntlich kann nach überwiegender Auffassung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nur aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies war bei der Gegenforderung in einem Verfahren nicht der Fall. Deshalb wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben und ein Eilantrag auf Vollstreckungsschutz gestellt. Für beide Anträge hatte die erste Instanz PKH abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde führt das OLG München aus: Die Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei unzulässig; die §§ 769, 719 Abs. 1, 707 ZPO (keine Anfechtung des Beschlusses zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung) seien analog anzuwenden. Die Beschwerde zur Ablehnung der PKH (insgesamt) sei unbegründet, da gegen Kostenerstattungsansprüche mit materiellrechtlichen Ansprüchen nur aufgerechnet werden könne, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind (OLG München, Beschluss vom 17.7.2008, Az.: 16 WF 1298/08). Diese Auffassung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann geltend gemacht werden, dass eine Gegenforderung besteht, auch wenn diese nicht tituliert oder unstreitig ist. Insoweit wäre mit der ganz überwiegenden Auffassung PKH zu gewähren gewesen. Andernfalls könnte sich ein Schuldner gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss – auch wenn diesem Gegenforderungen zustehen – nicht mehr wehren. Umso unverständlicher ist es, wenn Gerichte gerade in einem PKH-Verfahren sich von der herrschenden oder eigenen Rechtsprechung abwenden oder schwierige, in der Diskussion stehende Rechtsfragen entscheiden wollen. Gerade in diesen Fällen ist auch verfassungsrechtlich ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben.

Dennoch besteht die Tendenz bei vielen Gerichten, den PKH-Antrag aus formalen Gründen ohne Hinweis zur Klarstellung oder Nachreichung von Unterlagen abzulehnen, anstatt in der Sache zu entscheiden. Dann werden etwa die Einkommensverhältnisse als unklar bezeichnet und die beantragte PKH abgelehnt, weil beispielsweise die monatlichen Ausgaben höher waren als die Einnahmen (OLG München, Urteil vom 13.05.2008, Az.: W1293/08). Vorgetragen wurde jedoch, dass die Deckungslücke durch ein Darlehen der Ehefrau aufgefangen wurde. Richtig ist, dass die Angaben zu den Einkommensverhältnissen nachvollziehbar und belegbar sein müssen. Auf Unstimmigkeiten hat das Gericht jedoch hinzuweisen und auch insoweit rechtliches Gehör zu gewähren. Deckungslücken können tatsächlich von der Ehefrau ausgeglichen werden. Zu einer Darlehensaufnahme ist der Antragsteller grundsätzlich nicht verpflichtet, denn hierdurch würde die Bank auf die Zahlungsunfähigkeit auch noch positiv hingewiesen. Das Gericht hat in jedem Fall versäumt, sich die Darlehen der Ehefrau nachweisen zu lassen. Der Antragsteller muss diese glaubhaft machen; das Gericht hat hierzu aber Hinweise zu geben und darf daher nicht sogleich den PKH-Antrag abweisen.

Weiter ist das OLG München (Beschluss vom 23.08.2007, Az.: 16 WF 1474/07) der Auffassung, die Beiordnung nach § 121 ZPO von sich selbst sei in eigenen Angelegenheiten nicht möglich. Einem Anwalt, der in eigenen Angelegenheiten prozessiere, entstünden keine Kosten. Auf die gegenteilige Auffassung des OLG München in früheren und überzeugenden Entscheidungen (FamRZ 2002, 1196; AnwBl. 1981, 507), geht das Gericht mit keinem Wort ein. Da der eigene Anwalt den Sachverhalt am besten kennt und relevante Rechtsfragen selbst beantworten kann, erscheint es unzumutbar, ihn zu zwingen, erforderliche zeitaufwendige Besprechungen mit einem anderen Rechtsanwalt durchzuführen. Schließlich besteht allgemein der Grundsatz, dass sich ein Rechtsanwalt selbst vertreten kann. Auch § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht dafür. Nach § 121 Abs. 1 ZPO wird ein Rechtsanwalt der Wahl zugeordnet. Warum kann der Rechtsanwalt nicht auch sich selbst wählen und warum sollte diese Wahl anders beurteilt werden als die Wahl eines Kollegen? Dies ist Ausfluss der Berufsfreiheit. In eigener Sache erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie die, die ein beauftragter Rechtsanwalt erhalten würde.

Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einem PKH-Verfahren nicht überspannt werden (BVerfG vom 19.02.2008, 1 BvR 1807/07). Das Grundgesetz gebietet eine Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz. Insbesondere darf PKH nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten sollte nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das PKH-Verfahren vorzuverlagern. Natürlich gibt es dabei keinen Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Bedürftigen zu entscheiden ist. Nachdem jedoch ein grundgesetzlicher Anspruch auf eine sachliche Gleichstellung mit Personen erfolgen muss, die Prozesse aus eigenen Mitteln finanzieren können, kann als Maßstab die Beurteilung der Erfolgsaussicht aus dem Blickwinkel eines verständigen Bürgers angelegt werden: Würde dieser in der Sache (nach fachlicher Beratung) klagen?

Zugegeben, es ist nicht immer einfach eine endgültige Entscheidung zu treffen, ohne eine Sache wirklich verhandelt oder erörtert zu haben. Rechtsfindung setzt ja gerade einen qualifizierten Dialog voraus und ein rechtsstaatliches Verfahren ist deshalb so unerlässlich für die Rechtsfindung, weil rechtliches Gehör für alle relevanten Gesichtspunkte gewährt wird. Umgekehrt kann über Prozesskostenhilfe nicht erst am Ende eines Verfahrens entschieden werden, schon gar nicht, wenn nur PKH beantragt wird. In diesem Spannungsverhältnis sollte das Gericht zumindest vor einer Entscheidung, auf Unstimmigkeiten hinweisen und Gelegenheit geben, zu relevanten Fragen ergänzend Stellung zu nehmen. Das Gericht muss wegen der erforderlichen Gleichstellung von Unbemittelten zu Bemittelten im PKH-Verfahren die gleichen Hinweise geben wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG FamRZ 2008, 131, 133). Doch oftmals hinterlassen Entscheidungen gerade den Eindruck, dass es die einzige Fragestellung des Gerichts war, wie es den neuen Vorgang „erledigen“ oder „den Staat von den Kosten entlasten“ kann. Dies schwächt das Vertrauen in die Justiz und damit in den Rechtsstaat. Ist es doch gerade eine der vornehmsten Aufgaben der Justiz, Chancengleichheit und den „Schutz des Schwächeren“ sicherzustellen. Dies darf nicht aus dem Blickpunkt geraten. Die Qualität des Rechtsstaates zeigt sich auch „im Kleinen“ und gegenüber den Bedürftigen. PKH-Beschlüsse sind keine Entscheidungen 2. Klasse!


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