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Gesetzentwürfe

Editorial

Zweierlei Maß

Rechtsanwalt Walter Stillner, Stuttgart

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass im Prozess eines Verbraucherverbandes die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO gehören.

Zum Vergleich: Ist der Kläger ein Unternehmen, und beauftragt dieses einen Anwalt seines Vertrauens, sind dessen Reisekosten durchaus erstattungsfähig, selbst dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Beim Verbraucherverband verbleiben also auch bei einem gewonnenen Prozess je nach Entfernung und Anzahl der Verhandlungstermine € 100,– bis € 200,– Kosten. Das entspricht bei 50 gewonnenen Prozessen einer Kostenbelastung von € 5.000,– bis € 10.000,– pro Jahr.

Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der fliegende Gerichtsstand des § 14 UWG zwar dem Unternehmen zugutekommt; der Verbraucherverband muss aber immer am Sitz des Beklagten klagen, hat es also in der Regel mit Aus-wärtsprozessen zu tun.

Für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines Unternehmens gibt der BGH eine plausible Begründung: Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Partei diene der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; der Gesetzgeber habe die Bedeutung der mündlichen Verhandlung aufgewertet und deshalb das Lokalisationsprinzip aufgehoben; dem müsse auch bei der Kostenerstattung Rechnung getragen werden.

Man fragt sich, weshalb dieses Vertrauensverhältnis vernachlässigt werden kann, wenn der Kläger kein Unternehmen sondern ein Verbraucherverband ist, und weshalb bei der Klage des Verbraucherverbandes die Erörterungs- und Fragepflicht des Gerichts (§ 139 ZPO) keine Rolle spielt.

Der BGH lässt diese Fragen unbeantwortet. Genauer gesagt, er wirft sie erst gar nicht auf. Ihm genügt die These, der Verbraucherverband müsse in der Lage sein, Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltliche Hilfe zu erkennen und zu verfolgen (ein Postulat, das im Gesetz keine Stütze findet und schon durch den Anwaltszwang beim Landgericht widerlegt wird).

Der BGH hat bei seiner Entscheidung offenbar den Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Blick, auf den, wie etwa auf die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Mitglieder die Aufgabe der Überwachung des lauteren Wettbewerbs ausgelagert haben, der nichts anderes tut, als Wettbewerbsprozesse zu führen und der von seinen Mitgliedern finanziell entsprechend ausgestattet ist.

In der Tat macht § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Klagebefugnis des Gewerbeverbandes davon abhängig, dass dieser nach seiner finanziellen und personellen Ausstattung im Stande ist, Wettbewerbsprozesse zu führen. Aber diese Bestimmung gilt nur für Gewerbeverbände. Der Verbraucherverband qualifiziert sich als „qualifizierte Einrichtung“ nicht dadurch, dass er einen Wettbewerbsjuristen beschäftigt und über forensische Erfahrungen im Wettbewerbsrecht verfügt, sondern dadurch, dass er Verbraucher aufklärt und berät. So steht es ausdrücklich in § 4 Abs. 2 UKlaG. Und das entspricht auch der Realität.

Um das am Beispiel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu erläutern:

Nach ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2007 belief sich der Etat der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf 3,8 Mio. Euro. Davon wurden 1,66 Mio. Euro durch Zuschüsse des Landes finanziert, 1 Mio. Euro über Projektfinanzierungen von Kommunen, Stiftungen etc., nur rund ein Viertel wurde durch eigene Einnahmen aufgebracht. Die Verbraucherzentrale unterhält im ganzen Land 19 Beratungsstellen. 1994 waren es noch 29. Statt der angestrebten Ausweitung musste wegen sinkender Zuschüsse des Landes das Netz der Beratungsstellen ausgedünnt werden. Dem Rat suchenden Verbraucher standen 15 Angestellte in Vollzeit, 59 Angestellte in Teilzeit und 57 Honorarkräfte zur Verfügung. Insgesamt wurden 25.778 Besucher in Beratungsstellen registriert. Hinzu kamen 42.330 schriftliche und 59.242 telefonische Beratungen. 11.186 Verbraucher nahmen an Gruppenveranstaltungen teil. Die Infoseiten der Verbraucherzentrale im Internet wurden 878.049 Mal besucht, ihr Infotelefon wurde 50.242 Mal in Anspruch genommen.

Mit Wettbewerbsprozessen hat das alles nichts zu tun. Wenn es zu einer Abmahnung kommt, so ist Auslöser typischerweise ein Beratungsfall, also ein Verbraucher, der sich mit der Bitte um Hilfe an die Verbraucherzentrale gewandt hat. Erkennt die Beratungskraft, dass das Verhalten der Anbieterseite zu missbilligen ist, und dass die Gefahr einer Wiederholung besteht, wird die Verbraucherzentrale präventiv tätig, um anderen Verbrauchern ähnliche Erfahrungen zu ersparen. Die Verbandsklage ist also ein Nebeneffekt des konkreten Beratungsgesprächs, mehr nicht.

Die Mittel, die dem Verbraucherverband zur Verfügung stehen, reichen nicht einmal aus, um die Aufklärung und Beratung der Verbraucher in ausreichendem Maße zu finanzieren.

Es fragt sich ohnehin, ob es rechtspolitisch wünschenswert ist, dem Verbraucherverband die Führung von Wettbewerbsprozessen gezielt zu erschweren und ihn damit finanziell schlechter zu stellen als ein Unternehmen in gleicher Situation (wohl gemerkt: mit qualifizierter Rechtsabteilung). Das zusätzlich erforderliche Geld muss der Verband ja irgendwo her bekommen. Entweder die öffentliche Hand erhöht ihre Zuschüsse, oder der Verband kürzt seine Beratungsleistungen noch weiter, oder der Verband führt schlicht und einfach weniger Prozesse, um die Kosten gewonnener Prozesse zu minimieren. Es wird nicht einfach sein, den Zuschussgebern und auch dem Verbraucher, der als Dank für eine gute Beratung € 10,– in die Spendenkasse steckt, zu vermitteln, dass mit dem Zuschuss oder der Spende die Rechtsverteidigung des Verletzers von Verbraucherinteressen subventioniert wird – nur weil nach einem unergründlichen Ratschluss des BGH die Prozesskosten bei Unternehmen und bei Verbraucherverbänden mit zweierlei Maß gemessen werden.


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