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Gesetzentwürfe

Editorial

Erfolgschancen einer Klage eines Passivrauchers, z.B. gegen die Tabakindustrie?

RA Romano Minwegen, Bonn

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht über den Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken entschieden (BVerfG NJW 2008, 2409). Dabei wurde dem Gesetzgeber – aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten – ein Spielraum für die Ahndung von Passivrauchen in Gaststätten zugebilligt. Es ging dem Bundesverfassungsgericht darum, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die Gesichtspunkte „Berufsfreiheit“ und „Passivrauchen“ gegeneinander abzuwägen. Dabei muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass, wenn er Ausnahmen bezüglich des Rauchverbotes zulässt, solche dann auch bestimmte Kategorien von Gaststätten – hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie – miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen durch die jetzige Gestaltung der Raucherschutzgesetze zu vermeiden.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass mit dem Passivrauchen grundsätzlich schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind. Der Schutz vor dem Passivrauchen stellt daher ein legitimes Ziel der Gesetzgebung dar. Daher kann der einzelne Passivraucher Rechte wegen Schädigung durch das Passivrauchen ableiten. Für aktive Raucher lief allerdings in Deutschland die Geltendmachung von Raucherschäden gegenüber der Tabakindustrie ins Leere: Da im Jahr 2000 längst schon allgemein bekannt war, dass Rauchen der Gesundheit schadet und süchtig macht, wurden entsprechende Klagen abgewiesen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht nun in einem gewissen Umfang das Rauchen in Gaststätten für tolerabel hält, wirft das die Frage auf, welche Rechte den Passivrauchern zukommen. Denn es ist sicher, dass Passivrauchen zu gesundheitlichen Schäden führt. Daher gilt: Zum Schutz vor Gefährdung der Gesundheit durch das Passsivrauchen sind gesetzliche Rauchverbote in Gaststätten geeignet und erforderlich. Man kann hier nicht verlangen, dass der Nichtraucher sein Leben so gestaltet, dass er keine Orte mehr aufsucht, an denen geraucht wird. Es liegt insoweit keine Obliegenheit gegen sich selbst vor, nicht in Raucherkneipen zu gehen. Um eine mögliche gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden, gehört es vielmehr zur täglichen sozialen Wirklichkeit, sich notgedrungen dem Qualm der Raucher auszusetzen. So gehört beispielsweise bei der Anbahnung von geschäftlichen Beziehungen die Zigarette nach dem gemeinsamen Mittagessen oftmals ganz selbstverständlich dazu. Besonders das nichtrauchende Servicepersonal und die Hilfskräfte können sich nicht gegen das Passivrauchen wehren - sonst verlören sie ihren Job in der Gastronomie.

In den kleinen „Eckkneipen“, über die das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Rauchverbotes positiv entschieden hat, kommt oftmals die Nachbarschaft zusammen. Hier muss der einzelne Nichtraucher entweder auf die nachbarschaftliche Geselligkeit und damit auch teilweise auf die gesellschaftliche Eingliederung verzichten, oder aber das Risiko durch Passivrauchen in Kauf nehmen. Dabei stellt das Eingehen auf dieses Risiko keine Akzeptanz der Folgeschäden dar; man kann den Passivrauchern beispielsweise keine Mitschuld an einer Lungenerkrankung etc. bescheinigen. Vielmehr stellt deren Verhalten nur ein sozial-adäquates Vorgehen dar, ohne dass den Passivrauchern insoweit eine Einwilligung in die ihnen drohenden Passivrauchschäden zuzuschreiben wäre. Es liegt gerade keine Einwilligung im Sinne des § 228 StGB in eine Körperverletzung durch das Passivrauchen vor. Dabei gilt § 228 StGB bei fehlender Einwilligung nicht, desgleichen nicht, falls die Einwilligung zu einem anderen als dem vom Täter bezweckten Erfolg erteilt wird.

Andererseits besteht heute unzweifelhaft ein Konsens darüber, dass Passivrauchen zu Gesundheitsschäden führt. Für diese Vergiftung des Passivrauchers ist aber die Tabak produzierende Industrie (mit-) verantwortlich: Nach § 823 BGB haftet die Tabakindustrie für die mittelbaren Folgen ihres Tabakverkaufs beim Passivraucher: Der Verkauf der Zigaretten führt zum Rauchen der Zigaretten; dies wiederum führt zu einer Verletzung der davon betroffenen Passivraucher. In diesen – von der Tabakindustrie beherrschten – Gefahrenbereich fällt das Risiko der Gesundheitsgefährdung der Passivraucher. Das Handeln des Rauchers als Zwischenstation in der Verletzungskette stellt keinen Abbruch der Kausalkette von der Zigarettenindustrie zum Passivraucher dar. Damit ist die mittelbare adäquate Kausalität zwischen dem Vertrieb der Tabakwaren, dem Passivrauchen und Erkrankung des Passivrauchers gegeben. Da die Tabakindustrie die Raucher mit dem Nachschub der Droge „Tabak“ versorgt, wobei ihr bekannt ist, dass die Raucher diese Zigaretten auch in Gaststätten rauchen, ist ihr adäquat-kausal z.B. der (negative) Erfolg der hier auftretenden Gesundheitsschädigung des Passivrauchers zuzuschreiben. Denn die Tabakindustrie billigt die bei Passivrauchern auftretenden Gesundheitsschäden im Rechtssinne. Der Erfolg, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt, ist immer auch beabsichtigt, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder – wie bei der Tabakindustrie (zu vermuten ist) – innerlich bedauert. Dabei gibt es als Schädigung ein erhöhtes Auftreten u.a. von Herzkreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs bei Passivrauchern.

Wenn mehrere Mittäter durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursachen, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 I BGB). Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Tabakindustrie für die Schäden bei den Passivrauchern, denn das Gesetz lässt den Beteiligten haften, wenn nicht ermittelbar ist, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine gefährdende Handlung verursacht hat, oder welcher Anteil des Schadens auf mehrere feststehende Verursacher entfällt. Beteiligt sind nur Personen, deren Gefährdungshandlung – sei es auch zeitlich aufeinander folgend, sachlich, räumlich und zeitlich – mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden Vorgang bilden, das heißt, nach der Anschauung des täglichen Lebens aufgrund der Umstände des konkreten Falles (z.B. wegen der Gleichartigkeit der Gefährdung) als dessen Teil erscheinen. Genau dieser Fall liegt bei der Tabakindustrie vor: Denn diese vertreibt Zigaretten, damit sie geraucht werden. Dass dabei Gesundheitsschä-den bei Passivrauchern auftreten, ist der Tabakindustrie bekannt; sie handelt hier somit mit bedingtem Schädigungsvorsatz gegen die Passivraucher und ist daher schadensersatzpflichtig. Wenn nun z. B. eine Gastronomie-Beschäftigte gegen die Industrie klagt, kann sie sich eine Zigarettenfirma ihrer Wahl aussuchen, denn § 830 BGB, der auch bei längerfristigen Schadenszufügungen greift, ermöglicht die Haftbarmachung einer finanziell solideren Firma der Tabakindustrie. Denn ohne dass man einem der Tabakproduzenten eine ausschließliche Verantwortung nachweisen kann, weil in den Gaststätten verschiedene Marken geraucht werden dürften, ist die (Mit-) Haftung einer konkreten Firma auf dem deutschen Markt jedenfalls gegeben.

Neben der Tabakindustrie haften auch die Raucher gegenüber den Passivrauchern. Wenn bei einem Paar einer der beiden dreißig Jahre lang im Beisein des Partners raucht und der Passivraucher einen gesundheitlichen Schaden erleidet, der auf das Passivrauchen zurückzuführen ist, hat dieser einen Anspruch gegen seinen Partner auf Entschädigung. Dies gilt zumindest für die Zukunft, da heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Passivrauchen schädlich ist. Allerdings werden die finanziellen Potenzen der Tabakindustrie überwiegen. Und nach § 830 BGB kann der Passivraucher selbst bestimmen, ob er etwa gegen seinen rauchenden Partner oder vielmehr gegen die Industrie vorgehen will. Denn auch in dieser Konstellation handelt die Industrie mit dolus eventualis gegen die Interessen Dritter, in diesem Fall der Passivraucher. Zwar schließt eine wirksame Einwilligung des passiv rauchenden Partners in die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit aus. Man könnte also argumentieren, der Partner habe konkludent durch das weitere Zusammenleben mit einem Raucher wirksam in Passivraucherschäden eingewilligt. Allerdings ist hier die Rechtsprechung zu berücksichtigen, die besagt, dass die Einwilligung in eine Handlung, die nicht auf die Rechtsgutsverletzung abzielte, z.B. den Geschlechtsverkehr, der zu einer Ansteckung führt, nicht genügt, um die Haftung entfallen zu lassen. Dies entspricht der vorliegenden Konstellation, denn der Passivraucher möchte weiter mit seinem Partner zusammenleben, ohne aber damit eine Rechtsgutverletzung (durch – auch – konkludente Einwilligung) entfallen zu lassen.

Will man dennoch daran festhalten, dass der passiv rauchende Partner wirksam in die Rechtsgutverletzung einwilligen kann, sieht dies zumindest für etwaige Kinder des Paares anders aus: Sie können hier nicht wirksam einwilligen, ebenso wenig wie ihre Eltern (besonders der rauchende Elternteil) nicht wirksam an ihrer Stelle einwilligen können. Besonders bei Gesundheitsschäden der Ungeborenen, die bei Kindern von Raucherinnen häufig auftreten, böte sich ein Schadensersatzanspruch der pränatal geschädigten Kinder auch und gerade gegen die Tabakindustrie an.


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