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Gesetzentwürfe

Die Deregulierung der Kreditkartenkredite in Deutschland

Von Prof. Dr. Udo Reifner,* Hamburg

„Credit Card Mania in America”, so überschrieb David Caplovitz seinen Vortrag bei der Hamburger Konferenz zu „Arbeitslosigkeit und Verschuldung” im Jahre 1989. Darin berichtet der Über­schuldungs­forscher aus seiner Arbeit bei der größten New Yorker Schuldnerberatungsstelle über Credit-Card-Junkies und die spezielle Rolle von Citibank in diesem Geschäftszweig, der die Überschuldung der Zukunft mit einer ganz neuen Qualität dominieren werde. In seinem korrespondierenden Bericht konnte Hugo Godschalk noch feststellen, dass solche Kreditkartenkredite in Deutschland derzeit auf wenige Banken wie Allbank, Berliner Bank, Banco de Santander und den Vorläufer von Citibank Deutschland, die KKB, begrenzt seien und Master und Visa zusammen knapp 2,5 Mio. Karten ausgegeben hatten, von denen allerdings relativ wenige eigene Kredite versprechen. Beides hat sich inzwischen grundlegend verändert, ohne dass das Recht hier eine wesentliche Rolle bei der Eindämmung der Auswüchse und Fehlentwicklungen spielen konnte.

A. Kreditkartenmanie – die Lage in den USA

Kreditkartenkredite sind die Geisel der amerikanischen und englischen Verbraucher geworden. Seit 1989 sind die Kreditkartenschulden in den USA nach CNN (22.2.1998) auf das Dreifache angestiegen. Anfang 2009 waren es 950 Mrd. $, während es 2007 noch 680 Mrd. $ waren. Die Banken wurden immer großzügiger, weil es ihnen inzwischen gelungen war, einen Großteil dieser Schulden weiterzuverkaufen. 365 Mrd. € höchst risikobehaftete Kreditkartenkredite zirkulieren inzwischen, ähnlich wie die Hypothekenschulden, verbrieft (ABS) auf den Geldmärkten. Bei den Verbrauchern geht man davon aus, dass die Schulden zu einem großen Teil aus den untauglichen Versuchen herrühren, durch extrem teure Kreditkartenkreditaufnahmen die schwierigere Kreditaufnahme im Hypotheken- und Ratenkredit sowie die dortigen Zahlungsprobleme zu kompensieren. Inzwischen macht der Kreditkartenkredit 9,3 % des verfügbaren Einkommens der Amerikaner aus. 35 % der Kreditkartenschuldner zeigten Anfang 2008 laut einer Studie der Zentralbank Anzeichen eines Zusammenbruchs. Der Anteil fauler Kreditkartenkredite ist im April 2009 bei Capital auf 9,3 % gestiegen.

„Kredikartenschulden sind wie ein Krebsgeschwür, das sich in amerikanischen Haushalten verbreitet”, schreibt die Verbraucherjournalistin beim Fernsehsender ABC. „Ich hatte diese Krankheit. Das Geschwür begann, als ich meine erste Kreditkarte auf dem College bekam, obwohl ich noch keine Arbeit und damit auch keine Möglichkeit hatte, meine Schulden zu bezahlen. Schnell war ich bei $ 2,500 Schulden. Meine Eltern haben das bezahlt, aber ich machte weitere $ 5,000 Schulden. Diesmal grub ich mich selbst heraus, Dollar für Dollar und es war ein schönes Gefühl, frei zu sein.” Sie gibt dann ein paar strategische Ratschläge, die alle darauf hinauslaufen, Kreditkarten mit der Schere zu zerschneiden und stattdessen eine EC-Karte bzw. eine Debit-Karte, – wie bei uns beispielsweise die Sparkassenkreditkarten – zu benutzen.

Im Durchschnitt werden die Kreditkartenkredite in den USA offiziell mit 18,9% p.a. im Jahr verzinst. Es gibt ungefähr 1,2 Mrd. ausgegebene Kreditkarten in den USA. Etwa sieben Mal pro Jahr wird jeder Amerikaner von Kreditkartengesellschaften kontaktiert und ihm eine neue Kreditkarte offeriert. Schon 1991 stand ein Mr. Cavanagh im Guinness-Buch der Rekorde mit 12.000 gültigen Kreditkarten. Bei 1,7 Bio. $ Konsumentenkrediten hatte jeder Amerikaner im Durchschnitt schon im Jahr 2004 8.562 $ Schulden über Kreditkarten, wobei allerdings nur 78 % der Verbraucher überhaupt für Karten infrage kommen. Im Jahre 2003 hatten 1,3 Mio. amerikanische Haushalte wegen ihrer Kreditkartenschulden den Konkurs eingereicht.

JP Morgan Chase, Bank of America und Citigroup haben im Jahre 2009 jeweils zwischen 150 und 155 Mrd. $ Kreditkartenkredite offen. American Express, Capital One jeweils 65 Mrd. $ und die Discover Karte des größten Kaufhauskonzerns noch einmal 47 Mrd. $. Für die drei Großbanken sowie American Express machen die Erträge aus Kreditkartenkrediten 1 % (Citigroup) bis 24 % (American Express) aus. Bei Capital One sind es sogar 62 % und Discover lebt vollständig davon.

Laut Cardtrack.com sind die Kreditkartenkredite in vier Gruppen eingeteilt, die „superguten“ („super-prime”) mit 11 % p.a., die „guten“ („prime”) mit 15,28 % im Durchschnitt, die „schlechteren“ („sub-prime”) mit 22,56 % – und „Strafzinsen“ von 29,99 % p.a. zahlt man z.B. bei Citigroup bereits, wenn man nur mit einer Rate in Verzug geraten ist. Wohlgemerkt, dies sind die Angaben der Anbieter und nicht das, was der Verbraucher wirklich zahlt.

Das Prinzip der Kreditkarten entspricht den Mechanismen, mit denen Drogenabhängigkeit in den Industriezentren geschaffen wird. So jedenfalls sieht es ein Artikel in den USA, der die Arbeit der Kreditkartenfirmen mit dem Versuch der Japaner im Zweiten Weltkrieg vergleicht, die Chinesen vom Opium abhängig zu machen und damit zu unterwerfen. Kleine Mengen Heroin werden einfachen Rauschmitteln beigemengt, bis die Nutzer abhängig sind oder aber es werden Situationen ausgenutzt, in denen den Menschen das Heroin als kleineres Übel oder letzte Hilfe in der Not gereicht wird, wenn sie keine ausreichenden Abwehrkräfte mehr besitzen.

Bei der Kreditkarte ist die einfache Droge der Zahlungsverkehr. Das Heroin ist dann der Kreditkartenkredit. Zunächst erhält der Kunde eine Karte, die er überall für Zahlungen verwenden kann. Dabei wird ihm suggeriert, dass er die aufgelaufenen Schulden jeweils aus dem laufenden Einkommen tilgt. Das kann beim Einstieg mit der Prepaid-Karte sogar noch unterstrichen werden. Später wird der Verbraucher feststellen, dass er dies nicht schafft, weil er weit mehr Geld benötigte, als er am Monatsende zahlen konnte. Das aber merkt er nicht sofort, weil er erst nach Aufnahme der Kredite eine Aufstellung erhält und dann auch keine konsolidierte Schuldenaufstellung. Bei der Aufnahme sind Kreditkartenkredite nämlich selbst dann von allen Informationspflichten entbunden, wenn man sie cash am Automaten wie ein Darlehen aufnimmt. Da jeder Amerikaner im Durchschnitt vier Kreditkarten besitzt, lassen sich die Schulden leicht verteilen. Bei der New Yorker Schuldnerberatungsstelle BUCCS haben die Überschuldeten im Durchschnitt zwischen 8 und 16 Kreditkarten. Es gab Fälle, wo allein 8 Kreditkarten (4 Master, 4 Visa) bei Citibank bestanden, weil der Kunde solche Karten bei der Citibank New Jersey und New York hatte. Über das Internet ist das einfach.

Sind erst einmal Schulden aufgelaufen, so sind sie ratenweise rückzahlbar, wobei relativ hohe Tilgungsanforderungen dazu führen, dass die Raten hoch sind. Kann der Kunde eine Rate nicht bezahlen, so treten Zinseszinseffekte ein. Zunächst kann der Kunde die fehlende Rate als weitere Abhebung vom Kredit erhalten. Da die Rate Zinsen enthält, werden dadurch Zinsen auf Zinsen fällig. Der Schutz vor Zinseszinslawinen ist damit umgangen. Ist das Kontingent ausgeschöpft, so ist die Versuchung groß, diese Rate mit einer anderen Kreditkarte zu bezahlen. Dann tritt ein weiterer Zinseszinseffekt ein. Man nennt dies „Flipping” oder „Kreditkartenkartenreiterei”. Zudem kann man an jedem Geldautomaten, ohne Antrag, Unterschrift und Formular, ohne Zeitverzögerung und Beratung aber auch ohne jede Information über Preis, Tilgung etc., ein Darlehen aufnehmen. Damit kann man dann alles bezahlen, was wegen der Einbehaltung des Gehaltes sonst nicht mehr möglich ist.

Diese Kreditkartenreiterei führt zu einer spiralförmig wachsenden unbewussten Verschuldung. Der Kunde glaubt, er werde es im nächsten Monat schaffen, will aber lieber gar nicht erst nachsehen oder gar die Verpflichtungen zusammenrechnen. In dieser Falle ist er gefangen. Man kann von ihm jede Gebühr, jeden Zinssatz verlangen, weil er sich permanent schuldig fühlt und zudem damit rechnen muss, dass sein Limit storniert und er gepfändet wird. Vertragsfreiheit existiert hier nicht mehr, weshalb auch die regelmäßige Zusendung von Kreditinformationen eher ein Hohn ist.

Damit aber noch nicht genug, gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, mehr Geld herauszuschlagen. Zunächst findet alle drei Monate eine Zinsverrechnung statt. Dadurch verdient die Bank zusätzlich Zinsen von Zinsen. Weiter macht man die Barauszahlung, die vor allem für diejenigen wichtig ist, die für den täglichen Lebensunterhalt kein Geld mehr haben, besonders teuer. Diese Gebühr kann 4 % der Kreditsumme betragen, erscheint aber nicht wie beim üblichen Kredit als Bearbeitungsgebühr sondern als Auszahlungsgebühr für die Nutzung des Automaten. Weiter ist z.B. JP Morgan dazu übergegangen, Strafgebühren dafür zu nehmen, dass Kreditkarteninhaber länger an der Kreditlinie verweilten. Sie mussten 10 $ pro Monat zusätzlich bezahlen, ähnlich sind die Praktiken mancher Banken wie etwa die der Commerzbank in Deutschland, nach Überschreitung des Überziehungslimits Buchungen mit 5 € kostenpflichtig zu machen.

Allein aus Bank- und Strafgebühren im Kreditkartengeschäft erlösten Banken im Jahre 2007 18 Mrd. $. Genau umgekehrt muss man aber bei GE Money 25 $ Strafe bezahlen, wenn man vorzeitig zurückbezahlt. Nach neuem Recht ist jetzt auch in Deutschland eine Vorfälligkeitsgebühr möglich. Koppelt man die Kreditkartenkredite mit Versicherungsleistungen, von deren Akzeptanz man die weitere Gewährung der Karte oder den Erhalt des Limits abhängig machen kann, so kann man über eine Provision für die Bank wesentliche Teile des Entgelts als versteckten Zins an die Bank zurückfließen lassen. Der Kunde wird sich nie beschweren, weil er vor einer drohenden Insolvenz abhängig und danach die Beschwerde sinnlos ist.

Eine weitere Ertragsquelle liegt darin, dass diese Kredite variabel sind und damit der Kunde das Zinsänderungsrisiko entschädigungslos trägt.

Ein weiterer Trick besteht darin, Kunden, die keine Kreditkarte wegen vergangener Zahlungsprobleme mehr bekommen, „gesicherte Kreditkarten” (secured credit cards) anzubieten. Sie sehen so aus wie Prepaid-Kreditkarten, funktionieren aber anders. Man muss dort sein – für minimale Verzinsung eingelegtes – eigenes Geld zu einem Wucherzinssatz bei der Bank leihen und „zurückbezahlen”. Mit Gebühren kommt man dadurch leicht zu einem Effektivzinssatz von 70 % p.a. Dafür verspricht die jedem, der zwei Jahre auf diese Weise so tut, als ob er einen Kredit aufgenommen hat und abbezahlt, dass er dafür einen entsprechend positiven Eintrag bei der SCHUFA erhält. Er verdient sich seine Kreditgeschichte und wird wieder kreditwürdig.

B. Die Praxis der Kreditkartenkredite in Deutschland

Die Anzahl der Kreditkarten hat sich zwischen 1996 und 2008 auf 24 Millionen Karten verdoppelt. 35 % der Bevölkerung gaben an, mindestens eine Kreditkarte zu besitzen. Jeweils 17 % hatten eine VISA- und 17 % eine Mastercard.

Lange Zeit sahen Banken und Sparkassen in der EC-Karte als Debitkarte, die allenfalls auf einen Überziehungskredit auf dem Konto zurückgriff, das geeignete Mittel, um Kunden zu binden und eine Kontrolle über die Werthaltigkeit ihrer Kreditforderungen zu behalten. Inzwischen ist mit 91 Mio. ausgegebenen EC-Karten diese Form flächendeckend verteilt. Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Banken wie die Deutsche Bank, ING-Diba, Netbank, DKB oder Comdirect sind bisher bei diesem System geblieben. Danach gilt: „Ihre Verfügungen werden monatlich in Euro per Lastschrift abgebucht. Die Abrechnung ist bequem und übersichtlich: Sie erhalten eine detaillierte Auflistung aller Einkäufe, getrennt nach MasterCard und VISA CARD. Als Nutzer der Haspa OnlineServices können Sie Ihre Kreditkartenumsätze der letzten 12 Monate auch online abrufen.”

Immer mehr deutsche Banken sehen aber die außerordentlichen Ertragsmöglichkeiten, die gerade die Kreditkarte mit Kreditfunktion bietet. Das Internet ist voll mit entsprechend irreführender Werbung, bei der solche Karten meistens als „kostenfrei” propagiert werden, weil für ihre Ausgabe keine Gebühr genommen wird und bei denen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass man bei einem Guthaben Habenzinsen verdient. Die eigenständige Kreditfunktion wird dagegen durchgängig verschwiegen, die Zinssätze sind unauffindbar oder verstecken sich hinter Angaben wie „ab 4,3 % p.a.” mit einem Stern versehen, der dann das Attribut „bonitätsabhängig” enthält.

Pioniere sind hier die ausländischen Banken neben der Berliner Bank AG, deren Geschäftsgebaren nicht nur in diesem Segment besondere Risikofreudigkeit offenbarte. Die englische Barclay Bank (gefolgt von der Berliner Bank) hat aus der Kreditkarte sogar einen Kontoersatz gemacht, bei der ebenso wie bei Citibank das Kreditkartenkonto kein Girokonto mehr erforderlich macht und damit der Einstieg in das Multicardkreditsystem geschaffen wird. Mit ihrer Prepaid-Kreditkarte werben Banken dafür, dass keine SCHUFA-Anfrage erfolge. Damit nähern sie sich einer ansonsten kreditunwürdigen Klientel und vor allem Jugendlichen, die damit an die Kreditkarte gewöhnt werden. Dabei gibt es ein doppelt falsches Versprechen, nämlich: Man bekäme eine „Kredit”karte statt eines Sparbuchs und die Suggestion, diese sei auch für Überschuldete offen. Entsprechend teuer sind dann auch solche Karten, die vor allem die Ärmeren bis zu 119 € im Jahr kosten können.

Barclay, die den englischen Markt schon mit diesen Karten überschwemmt hat, bietet gleich sieben verschiedene Barclay-Cards an mit den Zusätzen: „New Visa”, „Green”, „New Double”, „für Studenten”, „Gold Visa”, „Platinum Double”; „Business”. In Großbritannien bietet sie eine Freedom Credit Card an, die bis zu 30.000 € Kredit verspricht, der mit 14,9 % p.a. verzinst wird. Egg, die englische Tochter von Citibank, hat im März 2009 die Zinssätze wegen der hohen Risiken bei 120.000 Kunden, das ist ein Fünftel ihrer Kreditkartenschuldner, auf 26,9 % p.a. angehoben. Diese Lawine droht nun auch in Deutschland.

Dabei zeigt sich, dass in Deutschland die Banken in der Zwischenzeit ein Äquivalent zum wucherischen Kreditkartenkredit im „Überschreitungskredit” gefunden haben. Ähnlich wie die Kredit­karte hat der Konto­überziehungs­kredit variable Abhebungs- und Rück­zahlungsmöglich­keiten, führt zu einer Zinsverrechnung mit Zinseszinseffekten (alle drei Monate) und bürdet das Zinsänderungsrisiko dem Verbraucher auf. Mit mehreren Girokonten, bei denen eine Bank durch Einräumung getrennter Überziehungskredite ein Überziehungs-Flipping ermöglicht oder fördert, lassen sich ähnliche Effekte wie bei der Kreditkartenreiterei erzielen. Der Nachteil besteht nur darin, dass bisher eine bonitätsabhängige Zinssatzvergabe auf dem Girokonto noch an dem Verständnis der Kunden scheitert, die gerne wissen möchten, wieviel die Überziehung bei dieser Bank kostet. Man nutzt nun die Tatsache, dass Kunden, die das Limit überschreiten, in aller Regel wenig Handlungsspielraum haben, für Zinssatzsteigerungen aus, die längst die Wuchergrenze überschritten haben. Auf diese Weise werden dort inzwischen 20 % p.a. effektiv verlangt, die durch die beschriebenen Effekte noch erheblich überschritten werden können.

Die folgende Tabelle gibt die Kreditzinssätze wieder, wie sie über das Internet durch Einzelrecherche sowie der dort aktuell vorhandenen Tests erreichbar waren. Hier geht es um eine Illustration der These, dass sich über Kreditkarte und Überschreitung die Wucherkredite in Deutschland ähnlich wie in den USA und England ausbreiten.

Tabelle

C. Die rechtliche Kontrolle der Kreditkartenkredite in Deutschland

Aktuell können aufgrund § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 KWG („Gewährung von Gelddarlehen”) in Deutschland nur Banken und Sparkassen Kreditkartenkredite vergeben. Dies führt dazu, dass seriöse verantwortliche Kreditgeber in Deutschland vor hauptsächlich das Konto­überziehungs­system bevorzugen, während vor allem in der Krise belastete Banken ebenso wie unbekannte kleinere Banken und englische oder spanische Anbieter das System bevorzugen, das in den USA und England zum Zusammenbruch vieler Haushalte geführt hat.

Um den psychologischen Widerstand zu brechen, werden auch Karten ohne Kreditmöglichkeiten ausgegeben, die jeweils auf das Konto zugreifen, später aber in echte Kreditkarten umgewandelt werden können. Eine weitere Form sind inzwischen die Prepaid-Kreditkarten in Deutschland, bei denen man einen Betrag auf das Kreditkartenkonto aufzahlt, der dann benutzt werden kann. Damit ermöglicht man, Kreditkarten auch an Kunden abzusetzen, die kein Girokonto beim Kreditkartenherausgeber besitzen.

I. Unechte (Debit-) Kreditkarten mit Kontoüberziehungskredit

Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass die ganz große Mehrheit (die meisten Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken) bei der Nutzung der Kreditkarte keinen gesonderten Kredit anbieten, sondern den Überziehungsrahmen auf dem Lohn- und Gehaltskonto nutzen. Es sind also tatsächlich keine echten „Kredit”karten sondern – ebenso wie die EC-Karten – Debit-Karten. Ähnlich verfahren andere Anbieter von Kreditkarten, die mit der Hausbank insoweit zusammenarbeiten, dass sie eine Einziehung von diesem Konto für die verausgabten Beträge vorsehen.

Dieses System verhindert Überschuldung und den Verlust des Finanzüberblicks. Kunden können hier nicht mehrere Kredite parallel aufnehmen, bei denen der eine Kredit zur Tilgung der Zinsen des anderen benutzt wird („Flipping”). Da der Überziehungsrahmen zudem am Lohn und Gehalt bemessen („x-fache des Monatseinkommens”) und überdies ständig angepasst wird, kann auf diese Weise durch Kumulation von Kleinkrediten keine Schuldenlawine entstehen. Die Kontoauszüge konsolidieren ferner alle Kreditaufnahmen und ermöglichen dem Verbraucher einen wahren Verschuldungsüberblick. Schließlich bleiben auch schwache Verbraucher im Rahmen des Wettbewerbs um Konten, sodass bisher die Überziehungszinsen und damit die Kreditkartenzinsen in einem verträglichen Niveau bis max. 14 % p.a. verbleiben. Es handelt sich um ein von den amerikanischen und englischen Kollegen in der Sozialarbeit und bei der Schuldnerberatung beneidetes System der „verantwortlichen Kreditvergabe”.

II. Echte (revolving) Kreditkarten einiger Banken als Überschuldungsgenerator

Immer mehr Banken praktizieren in Deutschland das anglo-amerikanische echte Kreditkartensystem, bei dem mit jeder Kreditkarte ein eigener Kreditrahmen verbunden ist, der revolvierend ist und beliebig für Barauszahlung oder zum Kauf genutzt werden kann. Auf diese Weise kann der Kunde eine Vielzahl von Kreditkarten verschiedener Banken oder Systeme (VISA und Master) nutzen. Diese Systeme erlauben eine unkontrollierte Schuldenexplosion, überhöhte Zinsen, Zinseszinsen und zusätzliche Gebühren, die im Zinssatz nicht enthalten sind.

Banken, die solche Systeme eingeführt haben bzw. noch haben, wie die Berliner Bank, Groupo Santander mit mehren Produkten (CleverCard, SunnyCard, Super MasterCard und X-ite Card der Santander Consumer Bank, GenialCard (VISA) der Hanseatic Bank), RBS und die HypoVereinsbank, haben sich mit schillernden Namen bei solcher Kreditvergabe einen zweifelhaften Ruf erworben. Wohin das Geschäft driftet, zeigt die Advanzia Bank aus dem luxemburgischen Munsbach. Sie bietet die „gebührenfreie Mastercard Gold” an. Allerdings handelt es sich hier um wucherische Kredite, wie modern-banking.de berichtet: „Wird der offene Saldo der Monatsabrechnung nicht bis spätestens 20 Tage nach Erhalt der Rechnung manuell überwiesen, berechnet der Anbieter bonitätsabhängig mindestens 17,90 % p.a. an Effektivzinsen für getätigte Einkäufe. Bei Bargeldverfügungen wird der Effektivzins grundsätzlich ab Transaktionsdatum berechnet, er liegt z.Zt. bei 25,94 %. Auf Guthabenbasis kann das Kreditkartenkonto nicht geführt werden. Hinzu kommt, dass die Rechnungen per E-Mail verschickt werden.”

Die Wuchergrenze in Deutschland liegt aktuell bei etwa 16% p.a. Sie wirkt hier nicht, weil die Kreditnehmer sich nicht wehren, sondern Schulden mit neuen Schulden tilgen.

D. Die EU-Richtlinie

I. Deregulierung nationalen Verbraucherschutzes durch Maximalharmonisierung

Gemäß Art. 86 der Richtlinie handelt es sich um eine Maximalharmonisierung, die auch zulasten der Verbraucher Deutschland zwingt, ungünstigere EU-Bestimmungen als das geltende nationale Recht umzusetzen. Ob dies mit Art. 153 europ. Vertrag vereinbar ist, der ausdrücklich den Nationalstaaten die Möglichkeit lässt, besseren Verbraucherschutz im Gesetz zu verankern, wodurch das Vertrauen der Verbraucher auch in ausländische Anbieter gestärkt wird, ist umstritten. Dem Europäischen Gerichtshof wird hier ebenso wie der Kommission vielfach Marktgläubigkeit unterstellt, für die der Verbraucherschutz nur den Markt behindert und nicht ermöglicht. Angesichts des aktuellen Marktversagens bei Finanzdienstleistungen sollte hier an sich ein Umdenkungs-prozess eingeleitet sein. Die aktuelle Richtlinie war davon noch nicht berührt und wurde auch nicht angepasst. Dies wirft Zweifel daran auf, ob Ministerrat und Kommission wirklich gewillt sind, Konsequenzen aus dem Regulierungsversagen der Vergangenheit zu ziehen, wenn sie weiter diese Ansätze umsetzen.

II. Spielraum für nationale Regelung der Kreditkartenkredite durch die Richtlinie – Abschied in Raten von der staatlichen Überwachung der Kreditvergabe

Unter dieser Prämisse ist gleichwohl festzustellen, welche Möglichkeiten die Richtlinie für eine verantwortliche Kreditvergabe auf nationaler Ebene belässt.

Die Richtlinie hatte in ihrem ursprünglichen Entwurf lapidar festgestellt, dass zu den Kreditkartengeschäften auch die Kreditvergabe gehöre. Auf Intervention der European Coalition for Responsible Credit und der Verbraucherverbände wurde dann den Bedenken Rechnung getragen und das englische Ansinnen, hiermit auf dem Kontinent die Einordnung von Krediten als Bankgeschäfte aufzuweichen, eingedämmt.

Dabei geht die Richtlinie eindeutig davon aus, dass die in der Zahlungsverkehrsrichtlinie geregelten Aktivitäten keine Überwachung wie die übrigen Bankgeschäfte erfordern. Ziff. 11 der Erwägungen lautet:

(11) Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können.

Deutschland hat – zusammen mit den meisten anderen kontinentaleuropäischen Ländern – direkt oder indirekt (Refinanzierungsverbote) für Kreditgeschäfte richtigerweise festgestellt, dass sie dieselbe Sorgfalt und Überwachung erfordern wie Anlagegeschäfte. Angesichts der Subprimekrise, der Zunahme von Wucher und dem Kreditkartenkreditdesaster in den USA mit über 100 Mrd. $ quasi uneinbringlichen Verbraucherschulden, zeigt die Entwicklung, dass diese Linie richtig ist. Die dritte Bankrechtsrichtlinie verlangt zwar nur im Einlagengeschäft ein Bankmonopol (weil ansonsten Großbritannien sein System hätte ändern müssen), lässt aber den Mitgliedsstaaten hier die Möglichkeit, anders zu verfahren. Dies wird auch zurzeit nicht infrage gestellt.

Durch die Hintertür der Zahlungsverkehrsrichtlinie wird dies nun doch aufgeweicht, ohne dass die politische Tragweite dieser Deregulierungsaktion diskutiert wird.

III. Einschränkungen der Deregulierung in der Richtlinie

Die Richtlinie hat in ihrer jetzigen Gestalt auf die Kritik reagiert. Sie hat zwei Sicherheiten gegen den Missbrauch einer Zahlungsverkehrsrichtlinie zur Freigabe von nicht-banklichen Wucherkrediten geschaffen:

  • Das Kreditgeschäft darf nur eine Nebentätigkeit zum Zahlungsverkehrsgeschäft sein.
  • Der Kredit darf nicht länger als 12 Monate laufen.

Art. 16 lautet:
(3) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;
  • ungeachtet einzelstaatlicher Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die 12 Monate in keinem Fall überschreiten darf;
  • der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt; und
  • die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.

Damit sollte verhindert werden, dass das Tor für englische Wucher­kredit­geber nach Deutschland geöffnet wird. In den Erwägungen dazu heißt es entsprechend:

„(13) Diese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, das heißt die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredite mit kurzer Laufzeit gewährt werden, um Zahlungsdienste zu erleichtern, und – auch als Revolvingkredit – für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden, sollte es den Zahlungsinstituten erlaubt sein, diese Kredite im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen hat. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (4) und andere einschlägige gemeinschaftliche oder nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben von dem Vorstehenden unberührt.”

E. Die Umsetzung in deutsches Recht

I. Gesetzentwurf nimmt Umgehungsmöglichkeiten zu § 1 KWG (billigend) in Kauf

Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie nicht die Mühe gegeben, sie ihrem Sinn nach, nämlich so, dass keine Umgehung der deutschen Vorschriften zur Freigabe von wucherischen und gefährlichen Kleinstdarlehen über Kreditkarten möglich ist, zu verwirklichen. Vielmehr wird der Wortlaut der EU-Richtlinie ohne Rücksicht auf die deutschen Besonderheiten ins deutsche Recht übernommen, obwohl dieser auch für Großbritannien gilt, wo ganz andere Aufsichtsverhältnisse herrschen. Angesichts des Verhaltens der deutschen Regierung in Brüssel kann dies nicht als absichtslos unterstellt werden.

II. Versteckte Freigabe der Kreditkartenkredite

1. Barkredite bankfrei erlaubt

Im Gesetzentwurf über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) werden die reinen „Zahlungsdienstleister” (§ 1 Ziff. 5) aus der effektiven Aufsicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes (§§ 1 Ziff. 9 KWG) herausgenommen und einer allenfalls noch als Gewerbeaufsicht zu bezeichnenden Aufsicht unterstellt, sowie vom Erfordernis der Banklizenz befreit (kaum Haftungskapital, kaum Anforderungen an die Direktoren, geringe Aufsicht). Dies mag für Zahlungsdienste erträglich sein, soweit es sich im Wesentlichen um einen Geldtransport von einem Ort zum anderen handelt.

§ 2 Abs. 3 ZAG wiederholt nun aber wörtlich Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie.

Er erlaubt dabei bei allen „Zahlungsdiensten” und damit auch bei „Barauszahlungen von einem Zahlungskonto” i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ZAG, wozu die Nutzung einer Kreditkarte an jedem Bargeldautomaten gehört, die Kreditvergabe durch Nichtbanken, die zudem noch im Ausland beaufsichtigt werden.

§ 2 Abs. 3 S. 2 ZAG stellt dabei an versteckter Stelle klar, dass solche Kredite nicht mehr unter das KWG und die Aufsicht der BaFin fallen:

„Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes, wenn sie durch ein Zahlungsinstitut erfolgt, das als Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts hat.”

Dass diese Klarstellung dann in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetz nicht erfolgt ist, macht das Gesetz gerade hier undurchdringlich.

Das Gesetz erlaubt also Verbraucherdarlehen mit Abhebung und nicht nur die Nutzung der Karte als Mittel in Abzahlungsgeschäften bei Handelskreditkarten. C&A gibt bereits eine solche Darlehenskreditkarte heraus.

2. Restriktionen verhindern nicht die ungehemmte Kreditvergabe

In den Erläuterungen (BT Drucks. 827/08 S. 70) wird der Wortlaut des Gesetzes nur wiederholt und behauptet, dass es sich nur um einen „technischen Kredit” handele. Diese verniedlichende Reduktion der Freigabe findet jedoch bisher im Gesetz keine Stütze.

1. Der Kreditkartenkredit wird nicht definiert und damit die Gestaltung den Anbietern frei überlassen. Zinssatz, Variabilität, Gebühren, Effektivzins etc. werden nicht erwähnt. Insbesondere wird der Kreditrahmen nicht begrenzt, weshalb es nicht um Kleinkredite geht. Bedauerlich ist, dass die Richtlinie in den Erwägungen (insoweit verschwiegen in der deutschen Gesetzesbegründung) sogar ausdrücklich das System der „Revolving Credits” (Kredit für Kredit) anspricht und damit legitimiert. Dass die Regelungen für Verbraucherkredite in Richtlinie und §§ 491 ff. BGB gelten, ist selbstverständlich und hätte in der Richtlinie nicht erwähnt werden müssen. Dieser Hinweis verschweigt aber, dass ein Kreditgeber ohne Banklizenz und Aufsicht erheblich stärkere Restriktionen gegen Wucherkredite bräuchte als eine Bank. Dass man dies in Großbritannien nicht so sieht, sollte angesichts der aktuellen Kredit-, Wucher- und Überschuldungslage dort nicht zum Standard in Europa gemacht werden.

2. Revolvierende Kredite werden möglich. Die Frist von 12 Monaten verhindert dies nicht. Sie ist bei Krediten, die allein der Ermöglichung von Zahlungsvorkehrungen gilt, absolut unüblich. In der Praxis gibt es heute aufgrund des Online-Verkehrs nirgendwo mehr eine längere Frist der Kreditierung als drei Wochen. Früher wurden teilweise bis zu drei Monaten gewährt, um Kunden anzulocken und die Probleme des Offline-Gebrauchs in den Griff zu bekommen. Typisch war und ist aber immer die Zinslosigkeit solcher Kredite.

Die 12-Monatsfrist lässt darauf schließen, dass hier bewusst fehlerhaft geregelt wurde. In ihr wird ja anders als im Belgischen und Schweizer Recht nicht festgelegt, dass dieser Kredit in 12 gleichen Monatsraten auch rückführbar sein muss. Es reicht, dass irgendwie am Ende der 12 Monate der Kredit fällig wird. Ob er bezahlbar ist, scheint keine Rolle zu spielen.

Die Begründung der Bundesregierung ist hierzu irreführend. Sie geht auf die Praxis des Flippings, wie es schon die Schuldnerberatung beherrscht, nicht ein. Während die EU noch ausdrücklich zugibt, dass der Kredit als „revolving credit” gewährt werden kann (s.o. Ziff. 13 „auch als Revolving”), behauptet die deutsche Gesetzesbegründung: „Der Einsatz der Kreditkarte mit Teilzahlungsfunktion oder revolvierende Kredite, soweit sie diese Frist verlängern, sind also ausgeschlossen.” (BT Drucks 827/09, S. 71).

Der Verweis auf eine Fristverlängerung ebenso auf eine Zahlungskarte mit längerer Frist, was ausgeschlossen sei, ist rein rechtsformalistisch gemeint. Der Kreditgeber kann dies nicht im Voraus vereinbaren, was er in der Praxis auch gar nicht vorhat. Im sog. Flipping werden die Kredite einer Kreditkarte bei Fälligkeit mit der Kreditaufnahme über eine andere Kreditkarte zurückgezahlt. Dabei kann eine Bank dem Kunden mehrere Kreditkarten überlassen. Faktisch bauen sich allmählich über Zinseszinsen Überschuldungssysteme ohne Ausweg auf, in denen dann jede Gebühr und jeder Zinssatz genommen werden kann, weil die Kreditnehmer auf die Gnade der Kreditgeber bezüglich des Kreditrahmens angewiesen sind. Zahlt der Kunde zwischenzeitlich zurück, so kann der neue Kredit über weitere 12 Monate laufen. Die BaFin hat schon gar keinen Zugang zu dieser Information. Sie wird niemals überprüfen können, woraus ein Kredit zurückbezahlt wurde, ob aus einem Kredit oder aus dem Einkommen. Nur Letzteres würde verhindern, dass die Kreditkartenkredite unbeaufsichtigte Überschuldungslawinen auslösen.

3. Dass der Kredit „ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs” (§ 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 2.Alt. ZAG) erfolgen muss, stellt ebenfalls keine Einschränkung dar, weil als Zahlungsvorgang auch die Barauszahlung gilt. Damit handelt es sich um einen Zirkelschluss: Die Kreditaufnahme führt zu einem Zahlungsvorgang, der Zahlungsvorgang führt zur Kreditaufnahme.

4. Auch die Anforderung, dass der „Kredit als Nebentätigkeit gewährt” (§ 2 Abs. 2 S.2 Ziff. 1 1. Alt. ZAG) wird, schränkt nicht ein. Was das bedeutet, wird weder im Gesetz noch in der Erläuterung erklärt. Dort heißt es nur (…) „der dem Bezahlungsvorgang als Nebenfunktion untergeordnet ist”. Verbraucherkredite sind aber logisch immer eine Nebenfunktion eines Zahlungsvorgangs. Verbraucher nehmen nicht Geld um ihrer selbst willen auf, sondern weil sie damit Bezahlungen für den Erwerb von Konsumtionsmöglichkeiten ermöglichen wollen.

F. Ergebnis und Regelungsvorschlag zu § 2 Abs. 3 Ziff. S. 1 Ziff. ZAG („Nebentätigkeit”)

Die deutsche Regelung kann an den Vorgaben der EU-Richtlinie nichts mehr ändern. Der Sinn der Kreditfreigabe in Richtlinie und Gesetz ist die Begrenzung der Freigabe auf die Notwendigkeiten des Zahlungsverkehrs. Die unrealistisch lange Frist von zwölf Monaten für die Rückführung zeigt aber, dass auch andere Interessen im Spiel waren.

Nur eine klare einschränkende Definition zu dem Verhältnis von Zahlungsvorgang und Kreditgewährung kann hier weiterhelfen:

§ 2 Abs. 3 Ziff. S. 1 Ziff. ZAG sollte wie folgt gefasst werden:
1. (…) die Gewährung des Kredits unentgeltlich erfolgt oder der Kredit aus der mit der Kreditkarte erfolgten Bezahlung einer Schuld erwächst, die nicht ihrerseits aus einem Darlehen stammt, und innerhalb der nächsten 12 Monate in gleichen monatlichen Raten zurückgeführt wird.

Begründung:

1. Die Formulierung deckt zunächst die überwiegende Praxis der unentgeltlichen Kurzkreditgewährung bei Kreditkarten in Deutschland ab. Sie kann jetzt nach wie vor auch vom Handel und in Zukunft auch über Nichtbanken als Intermediäre ausgeführt werden.

2. Sie erlaubt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie in Zukunft aber auch eine entgeltliche Ratenkreditgewährung durch Nicht-Banken bis zu 12 Monaten aus Erwerbsgeschäften und stellt dabei sicher, dass nach dem Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe die Schuld nicht höher ist, als die Rückzahlungsmöglichkeiten sind.

3. Ausdrücklich ausgeschlossen werden ungebundene Verbraucherdarlehen, die der Kunde als Barabhebung aus einem Automaten oder einer Zahlstelle einer Nicht-Bank bezieht. Dies bleibt Aufgabe des überwachten Bankensektors und sollte nicht in unbewachte Hände geraten.

4. Damit wird auch die Möglichkeit des Flippings auf Bankkreditkarten begrenzt.

5. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie, weil es um den Zahlungsverkehr und nicht um Gelddarlehen geht. Die hätte in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG oder in der Bankrechtsrichtlinie geregelt werden müssen. Wenn man spitzfindig die Kreditaufnahme mit zum Zahlungsverkehr rechnet, weil bei jeder Kreditaufnahme und Kreditabzahlung Prozesse des Zahlungsverkehrs anfallen, dann wären die Unterscheidung der Finanzdienstleistungen in solche von Anlage, Kredit, Versicherung und Zahlungsverkehr sinnlos, weil alles andere immer auch Zahlungsverkehr ist.

Dieser Vorschlag wurde inzwischen von der Opposition aufgenommen und den Abgeordneten zur Abstimmung gestellt.

*Der Aufsatz geht auf eine Stellungnahme des Verfassers als Experte im Hearing des Bundestagsausschusses für Finanzen am 11.02.2009 zurück.


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