Suchen nach Urteil (ID):
Zu diesem Heft/In this issue
Gesetzentwürfe

Editorial

Schärfere Verbrauchergesetze als Schutz vor „Online-Abzocke“?

Rechtsanwalt Professor Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br.

Verbraucher sind schutzbedürftige Wesen. Im Einkaufstrubel fürchten sie zu Recht die Taschendiebe, im Online-Verkehr stolpern sie jedoch nicht selten „über die eigenen Füße“. Die „Nigeria-Connection“-Masche etwa ist schon alt und soll dort angeblich einen erheblichen Teil der Deviseneinnahmen ausmachen (F.A.Z. 11.07.2009). Tatsächlich gab es Vergleichbares schon vor langer Zeit, etwa sollen im 16. Jahrhundert bereits englische Adlige ausgenommen worden sein, um angeblich in spanischer Gefangenschaft befindliche Edelleute befreien zu können (ebd.). Jüngster trauriger Rekorderfolg ist eine unglückliche Österreicherin, die um insgesamt sage und schreibe EUR 350.000 erleichtert wurde. Mit weniger wirklichem Schaden, aber dennoch natürlich sehr ärgerlich, werden zuweilen auch Online-Spieler um ihre virtuellen Reichtümer gebracht (Ernst, NJW 2009, 1320).

Auch andere Formen der „Abzocke“ sind inzwischen weitaus ausgefeilter als die ersten, noch recht unbeholfenen Phishing-Versuche, bei denen mit Mail-Absender „Volksbank AG“ o.ä. und vielen orthografischen Patzern versucht wurde, Bankkunden ihre PIN/TAN zu entlocken. Der Besuch von Webseiten mit automatisierten „Beratungs“-Dienstleistungen (Horoskope, Le­bens­er­wartungs­berechnungen u.ä.) oder auch von Download-Hilfen führt nach Ansicht der Betreiber nicht selten zu einem Abonnementvertrag (z.B. via einer versteckten Klausel in den AGB), deren Kosten sich allerdings so sehr in Grenzen halten (i.d.R. unter EUR 100 pro Jahr), dass sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht lohnt. Finden sich dann in den professionell formulierten Briefen Redewendungen, bei denen für den Fall, dass das minderjährige Kind bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben hätte, eine Strafanzeige angedroht wird (vgl. zur Unlauterkeit solcher Drohungen LG Mannheim v. 12.05.2009, Az.: 2 O 268/08, in diesem Heft), knicken die meisten Adressaten doch sehr schnell ein. Gegen Naivität helfen keine Gesetze. Gleiches gilt für den Leichtsinn.

Apropos Leichtsinn: „Soziale Netzwerke“ im Internet sind „in“. Wohl die Hälfte aller Deutschen zwischen zwölf und vierzig ist inzwischen in wenigstens einer dieser populären Online-Communities Mitglied geworden. Aus juristischer Sicht stellen sich hier nicht nur die derzeit heiß diskutierten Fragen um die zuweilen grotesk weitgehenden „Datenschutzerklärungen“ der Anbieter solcher Sites, die – wirtschaftlich nachvollziehbar – ihren Erfolg vor allem durch individualisierte Werbung versilbern wollen. Darauf, dass die wichtigsten datenschutzrechtlichen Fragen unserer Zeit nicht bei der staatlichen Verwaltung, sondern in erster Linie bei der privaten Datenmacht liegen, hatte der Unterzeichner schon vor längerer Zeit hingewiesen (Ernst, RTkom 2000, 4, 10). Ein echtes Problem für die einzelnen Teilnehmer, das sich in der Zukunft erst noch vor Gericht zeigen wird, liegt in den dort eingestellten Fotos. Vor allem den Schülern ist in den eigens für sie eingerichteten Communities überhaupt nicht klar, wie gefährlich die Rechtslage ist, nach der schon banale Bilder dem Schutz der §§ 2, 72 UrhG unterfallen. Wer sollte sie auch aufklären, dass hier erhebliche Schadensersatzforderungen im Raume stehen? Dass eine Schule etwa den Unterzeichner einlädt und eine Unterrichtsstunde dem Urheberrecht opfert, kommt viel zu selten vor.

An Unrechtsbewusstsein fehlt es auch hinsichtlich der Bildnis- und Persönlichkeitsrechte der auf den Fotos abgebildeten Personen. „Peter K. aus H. kotzt“ (mit vollem Namen) – ein solches Video wollten die entsetzten Eltern eines 16-Jährigen mit anwaltlicher Hilfe aus einem Online-Videoportal entfernen lassen. Der anwaltliche Rat ging allerdings dahin, sich doch zunächst einmal an die Eltern des (ebenfalls minderjährigen) „Kameramanns“ zu wenden, was auch umgehend ausreichte. Dennoch: Die Zahl der (durchaus vom Abgebildeten unbemerkt, aber namentlich zu findenden) peinlichen Fotos von ausschweifenden Schüler- und Studentenparties ist viel zu hoch. Viele Jugendliche präsentieren sich – „Ich bin online, also bin ich“ – auf ihren Community-Sites in einer Weise, die vielleicht ihre Altersgenossen beeindruckt, die für ihre berufliche Zukunft jedoch verheerend sein kann. Der mögliche Arbeitgeber liest mit, wenn die Bewerbung auf seinem Tisch liegt, denn die Personalabteilung recherchiert auch und gerade online. Wird dort ein Foto von einem Saufgelage o.ä. gefunden, mag es um den Traumjob geschehen sein. Dem Internet fehlt auch das „heilsame Vergessen“; wer von einer Zukunft als Politiker schwärmt, sollte sich vorsehen: Anders als ihre Vorgänger wird diese Generation über den Unsinn stolpern können, den sie in ihrer Frühzeit unbedarft in Diskussionsforen geäußert hat. – Aber auch dagegen hilft kein Gesetz.

Überhaupt ist das Verhalten vieler Menschen nur schwer nachzuvollziehen: In TV-Shows wie „Big Brother“, „DSDS“ u. a. lassen sich „Kandidaten“ mit von Beginn an zweifelhaften Chancen vor laufender Kamera schlecht und schlechter behandeln, ja demütigen – und werden von ihren Eltern auch noch angespornt, weil sich diese ebensolche Illusionen über Fähigkeiten und Aussichten ihres zuweilen noch minderjährigen Nachwuchses machen wie dieser selbst. Dass auch solche Sendungen weniger der Promotion von künftigen Stars als dem Verkauf von Werbezeit dienen (oder z.T. unzulässig selbst eine Verlängerung der maximalen Werbezeit sind, Schader, F.A.Z. 14.07.2009), ist der Zielgruppe wohl nur selten klar. Die Landesmedienanstalten beschränken sich auf die pflichtgemäße Vergabe von Lizenzen und geben stillschweigend Segen und Einverständnis zu allem, was sich auf der Mattscheibe abspielt. Diese Institutionen scheinen sich jedwedem wirksamen Zuschauerschutz (oder Teilnehmerschutz) zu verweigern, gleich ob bezogen auf Show-, Verkaufs- oder Gewinnfernsehen oder das Ignorieren von (bislang noch) unzulässigem Product-Placement (vgl. etwa beispielhaft Schader, F.A.Z. 14.07.2009, 33; Hanfeld, F.A.Z. 07.04.2005, S. 40; Niggemeyer, F.A.Z. 27.02.2005, S. 36; Trafkowski, K&R 2002, 62, 67 sowie ders., Medienkartellrecht, S. 244 ff. der – wohl nicht ganz zu Unrecht - von einem zahnlosen Tiger und einer „erheblichen Insuffizienz der Medienaufsicht im wettbewerblichen Bereich“ spricht). Auch hier gilt: Die Gesetze würden ausreichen, die beamteten Medienwächter hingegen wenden sie nicht an.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es eines weiteren Rufs nach schärferen Gesetzen für den Verbraucherschutz in den Medien nicht bedarf. Diese Forderungen sind leider zu oft nur wohlfeile Wahlkampfmittel oder populistische Statements. Die bestehenden Gesetze könnten wohl allen derzeit in Rede stehenden Fällen gerecht werden – würden sie denn angewandt.


Copyright © 2000-2010 by vur-online.de, all rights reserved.