Das aktuelle Interview
Teilzahlungszuschlag bei Versicherungen – Jüngstes Beispiel für Preisverschleierungen
Edda Castelló, Leiterin der Abteilung Geld und Recht der Verbraucherzentrale Hamburg
Die Verbraucherzentrale berät seit über 50 Jahren Verbraucher bei allen Fragen im Zusammenhang mit Konsum. Im Mittelpunkt stehen Fragen rund um das Thema Geld: Kredite, Konto, Überschuldung, Immobilienfinanzierung, Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherungen. Probleme der Verbraucher werden effektiv durch die intensive Nutzung des Instruments „Verbandsklage“ gelöst. Klagen gegen Energieversorger, Geldinstitute und Versicherungsunternehmen sorgen für Rechtsfortbildung und Rechtsdurchsetzung.
VuR: Die Verbraucherzentralen kämpfen seit Jahren gegen Preisverschleierungen. Welches sind die am häufigsten vorkommenden Vertragskonstellationen, in denen über den wahren Preis getäuscht wird?
Castelló: Im Einzelhandel sind es die exzessiven Rabattschlachten und schlampige Preisauszeichnungen, die die Verbraucher über die wahren Preise täuschen. Folgenreicher noch sind die Tricks im Bereich Finanzdienstleistungen. Hier werden wucherisch hohe Kreditkosten in überteuerten Restschuldversicherungen versteckt. In Kombi-Finanzprodukten werden Kosten verschoben und unkenntlich gemacht. Provisionen, die das Beratungsinteresse der Anbieter steuern, werden den Kunden verschwiegen. Bei Lebens- und Rentenversicherungen musste das Bundesverfassungsgericht ein Machtwort sprechen, um ein wenig mehr Preiswahrheit zu bewirken.
Jüngstes Beispiel in der Kette der Preisverschleierungen ist die jetzt bekannt gewordene Irreführung bei den Teilzahlungszuschlägen in Versicherungsverträgen. Versicherungsprämien sind meist jährlich im Voraus fällig. Diese einmalige jährliche Belastung ist für viele Verbraucher schwierig. Aus diesem Grund wird oft eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlung vereinbart. Formal ist dies ein Darlehen des Versicherers an den Kunden. Dafür kann er Zinsen verlangen. Der Kunde kann sich anhand des geforderten Zinses überlegen, ob er das Darlehen des Versicherers wählt oder lieber doch eine Jahresprämie zahlt, die er dann über ein eventuell preisgünstigeres Bankdarlehen finanziert.
VuR: Wie wird dem Verbraucher in diesen Fällen ein Preisvergleich ermöglicht?
Castelló: Der Preis eines Darlehens ist der „effektive Jahreszins“. Ob ein Darlehen teuer oder preiswert ist, kann man anhand eines Vergleichs der effektiven Jahreszinsen feststellen, vorausgesetzt natürlich, dass bei seiner Berechnung auch tatsächlich alle Kosten einbezogen werden. Hier beginnen die seit Jahren andauernden Tricks der Versicherungswirtschaft. Sie fordert „Teilzahlungszuschläge“ von 2 bis 6 %. Diese Zuschläge sind aber nicht der echte Preis. Sie sind nur die Berechnungsgrundlage für den Zuschlag. Weil das Darlehen für die Prämienzahlung aber nicht für ein ganzes Jahr gewährt wird, sondern jeden Monat schon ein Teil der Prämie bezahlt wird, ist der tatsächliche Preis des Darlehens viel höher. Eine vierteljährliche Zahlweise mit 5 % Zuschlag entspricht zum Beispiel einem effektiven Jahreszins von 14,1 % p.a.!
VuR: Was sagt denn die Rechtsprechung dazu?
Castelló: Diese Praxis wurde vom Bundesgerichtshof beanstandet. Es gibt zwar bisher keine begründete Entscheidung. Dies haben die Versicherer verhindert. Wer sich aber den Verlauf des Verfahrens anschaut, kann ohne Weiteres erkennen, welche Auffassung der BGH vertritt.
Ein Versicherungsunternehmen hatte nämlich den gegen ihn geführten Prozess beim LG Bamberg verloren, hat dann vor dem OLG Bamberg gewonnen, jedoch im Revisionsverfahren beim BGH kurz vor Verkündung der Entscheidung die Klagforderung nebst allen Kosten vollständig anerkannt. Damit wurde eine BGH-Entscheidung vermieden – eine ganz übliche Praxis der Versicherungswirtschaft, um voraussichtlich für sie nachteilige Entscheidungen zu verhindern und behaupten zu können, es gäbe keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage. Jedenfalls ist die Entscheidung des LG Bamberg vom 8. Februar 2006 (Az.: 2 O 764/04) durch das Anerkenntnisurteil beim BGH (Urt. v. 29.07.2009, Az.: I ZR 22/07) rechtskräftig geworden.
VuR: Haben die Versicherungsunternehmen hierzu Stellung bezogen?
Castelló: Die Reaktion der Versicherungswirtschaft ist die gleiche wie bei anderen Grundsatzstreitigkeiten: Kundenansprüche abblocken, die Angelegenheit als Einzelfall darstellen und irreführende und falsche Informationen verbreiten. Das hat auch jedenfalls zum Teil Erfolg, weil nur ein Bruchteil der Betroffenen tatsächlich versucht, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. Die „Sammelklagen“, „Musterverfahren“ und Verbandsklagen der Verbraucherzentralen können für den einzelnen Verbraucher nur den Weg zur Rechtsdurchsetzung ebnen. Beschreiten müssen die Verbraucher ihn selber.
Bei dem Thema „Teilzahlungszuschlag“ haben sie aber kräftigen Rückenwind. Das Verschleierung von Preisen und Verstecken von Kosten – das mögen auch die Gerichte sich nicht mehr anschauen! So hat der BGH zum Beispiel in einer Kette von Gerichtsentscheidungen zu den sog. „kick-back-Provisionen“ seine Auffassung deutlich gemacht. Der „mündige Verbraucher“ muss sich zwar weitgehend selbst um seine (Finanz-) Angelegenheiten kümmern, aber er soll auf jeden Fall über den echten Preis einer Leistung informiert werden.
VuR: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat ein Info-Päckchen „Teilzahlungszuschlag Versicherungen“ zusammengestellt. Was wird darin den Verbrauchern geraten?
Castelló: Es soll Verbrauchern helfen, Ansprüche mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin gegenüber den Versicherern durchzusetzen.
Im Prinzip sind zwei Ansprüche denkbar:
1. Der Verbraucher hat Anspruch auf Neuberechnung des Darlehenszinses auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a.. Die Aussichten, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, sind sehr gut. Die Höhe der Forderung kann mithilfe der Tabellen in diesem Informationspäckchen in etwa abgeschätzt werden. So kann ein Verbraucher herausfinden, ob sich eine Klage jeweils für ihn „lohnt“. Dies gilt für Verträge die nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes im Jahre 1991 abgeschlossen wurden.
2. Der Verbraucher kann den Versicherungsvertrag widerrufen. Dann ist der Vertrag rückabzuwickeln. Der Versicherer muss alle Prämien (plus Zinsen) rückerstatten. Auch der Verbraucher muss zurück geben, was er bekommen hat. Das ist aber nicht, wie die Versicherer behaupten, das Entgelt für die Übernahme eines Risikos („abstrakte Gefahrtragung“). Nur konkret erbrachte Versicherungsleistungen, also zum Beispiel eine Schadenszahlung, wenn die Wohnung gebrannt hat, sind zurückzuerstatten. Wo eine solche Schadenszahlung höher ist als die Summe der Prämien, sollte ein Widerruf natürlich tunlichst nicht erfolgen. Die Aussichten, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, sind ebenfalls sehr gut. Dies gilt für Verträge, die nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 abgeschlossen wurden.
Die Verbraucherzentrale Hamburg möchte alle Verbraucher ermutigen, ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wer zögert, kann zwar noch abwarten wie sich die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale Hamburg entwickeln. Betroffene müssen dann aber auf die Verjährung achten.
Anmerkung der Redaktion: Eine Übersicht über den Stand der Verbandsklagen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie unter www.vzhh.de.
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