Editorial
Wieviel Vollharmonisierung verträgt das Reiserecht?
Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock
Mit ihrem Aktionsplan von 2007 (KOM [2007] 33) kündigte die Europäische Kommission an, den Kern des verbraucherrechtlichen acquis communautaire einer Überarbeitung zu unterziehen und bei dieser Gelegenheit vom bisherigen Mindeststandardprinzip zur Vollharmonisierung überzugehen. In wichtigen Teilbereichen, z.T. bereits vor dem Aktionsplan, ließ die Kommission den Worten Taten folgen und zwang die nationalen Gesetzgeber zu nahezu akrobatischen Verrenkungen bei der Umsetzung, so im Lauterkeitsrecht und im Kreditrecht. Doch im engeren Kernbereich, beim Vorschlag einer Richtlinie über Verbraucherrechte, nahm der Vollharmonisierungsprozess nicht richtig Fahrt auf. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der massiven Kritik aus den Mitgliedstaaten ruderte die für das Verbraucherrecht nunmehr zuständige Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, Viviane Reding, zurück. Das Schicksal des Richtlinienvorschlags ist ungewiss; jedenfalls wird es nicht zu einer so weitgehenden Vollharmonisierung kommen wie in dem Vorschlag vorgesehen.
Für das Reiserecht ist dies eine Chance. Die Überarbeitung der Pauschalreise-Richtlinie aus dem Jahre 1990 ist Bestandteil des Aktionsplan aus dem Jahre 2007. Wegen ihrer rechtstechnischen Mängel und der erheblichen Bedeutung des Online-Buchens steht ihre Reformbedürftigkeit außer Frage. Die Kommission hat dem Reiserecht lange Zeit nur nachrangige Aufmerksamkeit zugewendet, doch fand jetzt der übliche Konsultationsprozess statt, und im April 2010 gab es eine Stakeholder-Konferenz in Brüssel, auf deren Basis derzeit der Impact Assessment Report erstellt wird. Mit dessen Fertigstellung ist im Herbst 2010 zu rechnen, und mit dem Vorschlag einer Richtlinie zu Beginn des Jahres 2011.
Im Mittelpunkt der Überarbeitung muss die Anpassung an die Erfordernisse des elektronischen Geschäftsverkehrs stehen. Die bisherige Richtlinie droht zu erodieren, weil die Verbraucher immer mehr die Einzelkomponenten einer Reise selbständig im Internet buchen. Irgendwann wird dadurch der Begriff der Pauschalreise gesprengt, so dass man nicht umhin kommt, auch die Grundzüge des Reisevermittlungsrechts zu regeln, um Reiseportale im Internet zu erfassen. Wichtig ist auch ein kohärentes Verhältnis der neuen Richtlinie zu den Verordnungen über Passagierrechte. Diese stellen auf den „Fluggast“ bzw. „Fahrgast“, nicht auf den „Verbraucher“, ab. Die neue Richtlinie sollte daher den Begriff des Reisenden beibehalten und nicht an den engeren Verbraucherbegriff der übrigen Richtlinien angepasst werden.
Die Beibehaltung des Minimalstandardprinzips ist vor allem für die Mängelrechte von Bedeutung. Die verschuldensunabhängige Gewährleistung nach § 651 c BGB ist aus Verbrauchersicht ein wesentlicher Vorzug im europäischen Vergleich. Sie verträgt sich aber nicht mit den Grundprinzipien des Vertragsrechts vieler anderer Mitgliedstaaten, die dem Veranstalter den Einwand gestatten, die die Reise beeinträchtigenden Umstände seien „beyond his control.“ Auch wenn die gegenwärtige Schadenersatzvorschrift der Richtlinie verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden sollte – auf das Niveau einer Gewährleistungshaftung nach BGB wird sie nicht kommen. Das seit 1979 bestehende vergleichsweise hohe Niveau des deutschen Reiserechts ist daher vom Fortbestand des Minimalstandardprinzips abhängig. Die von vielen, nicht zuletzt dem Europäischen Parlament, immer wieder beteuerte Absicht, die Vollharmonisierung dürfe nicht zum Abbau von Verbraucherschutzstandards führen, erfordert daher zumindest großflächige Ausnahmen vom Vollharmonisierungsprinzip. Es ist zu hoffen, dass man in Brüssel bei der Ausarbeitung der neuen Pauschalreise-Richtlinie daraus die nötigen Schlussfolgerungen zieht.
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