Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2009 bis 2010
von RAin Dr. Daniela Schulz, LL.M., Hamburg*
Das Reiserecht, welches im besonderen Maße durch richterliche Rechtsfortentwicklung und Ausfüllung der reiserechtlichen Normen und Begriffe geprägt ist, zeichnet sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der Reisen und Reiseleistungen durch kaum überschaubare Einzelfall-Entscheidungen aus und unterliegt einem ständigen Wandel. Dem trägt die vorliegende Rechtsprechungsübersicht Rechnung. Sie stellt anknüpfend an den Beitrag in der VuR 2009 Seite 203 ff. die im Zeitraum April 2009 bis März 2010 erschienenen Urteile dar und verschafft dem Leser so einen schnellen Überblick über die neuen Entwicklungen und aktuellen Entscheidungen im Pauschalreiserecht.
A. Abschluss des Pauschalreisevertrages und Abgrenzung zum Vermittlungsvertrag
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff. BGB auch dann anzuwenden, wenn nur eine Leistung, nämlich ein Ferienhaus, veranstaltermäßig angeboten wird. Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmen, welches in einem Prospekt Ferienhäuser für Klein- und Großgruppen anbietet, und einem Sportverein, der für seine Mitglieder eine Ski-Reise organisiert und hierzu Unterkünfte bucht. Insbesondere steht der Einordnung des Vertrages nicht entgegen, dass das Klauselwerk des Veranstalters von Mietbedingungen spricht, wenn es im Übrigen für einen Reisevertrag typische Vertragsbestimmungen enthält. Typische Indizien sind etwa die Verwendung der Begriffe „Buchungsdaten“ oder „Buchungsbestätigung“ in der Annahmeerklärung des Touristikunternehmens, das Angebot des zusätzlichen Abschlusses einer Reiserücktrittsund Ersatzreiseversicherung oder das Vorliegen eines Sicherungsscheines. Der Annahme eines Reisevertrages steht nach Ansicht des LG Münster nicht entgegen, dass der Sportverein selbst als Reiseveranstalter gegenüber seinen Mitgliedern haften könne. Auch bei der Überlassung einer Ferienwohnung auf einem Reiterhof ist das Reisevertragsrecht anwendbar.
Besondere Probleme bereitet in der Praxis die Abgrenzung zwischen dem Veranstalter und dem Vermittler von Reiseleistungen. Dies umso mehr, als sich im Online-Vertrieb die veranstaltenden und die vermittelnden Tätigkeiten vermengen. Jedenfalls solange sich das sich als „Online-Reisebüro“ bezeichnete Reiseportal auf die Zurverfügungstellung einer Buchungsplattform beschränkt und keine eigenen Reisen anbietet, ist es Vermittler. Bei dem Vertrieb von Flugtickets wird es im Übrigen nicht zum Luftfrachtführer und hat nicht für womöglich unzulässige oder widersprüchliche AGB des Veranstalters/Leistungsträgers einzustehen. Eine eigene Haftung des Portals kommt ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihm aus dem Vermittlungsvertrag obliegender Hinweis- und Aufklärungspflichten in Betracht, sofern das Portal darauf hinweist, dass es auf die Informationen des Leistungsträgers angewiesen ist und keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von diesem übermittelten Klauseln übernimmt.
B. Informationspflichten
Der Reiseveranstalter ist nach § 5 Nr. 1 BGB-InfoV verpflichtet, den Reisenden vor Vertragsschluss über bestehende Passund Einreiseerfordernisse zu unterrichten. Nach dem Wortlaut der Norm gilt dies jedoch nur für Angehörige des Mitgliedsstaates, in welchem die Reise angeboten wird. Eine Hinweispflicht des Veranstalters auch für Reisende anderer Staatsangehörigkeit würde die Sachkunde und die Detailkenntnisse des Veranstalters angesichts der Fülle der geltenden Einreisebestimmungen in sämtlichen Ländern und den wechselseitigen Maßgaben der Staaten überdehnen. Überwiegend wird jedoch der allgemeine Hinweis gefordert, dass für ausländische Staatsangehörige besondere Einreiseerfordernisse bestehen können. So legt das LG Frankfurt a. M. dem Reiseveranstalter und ggf. dem als Erfüllungsgehilfen handelnden Vermittler die Pflicht auf, den Reisekunden anderer Nationalität über Einreisevorschriften des Ziellandes zu informieren, wenn ihnen bei der Buchung die fremde Staatsangehörigkeit erkennbar wird, etwa durch Vorlage des Ausweises bei Vertragsschluss. Die Auskunftspflicht des Veranstalters soll dabei nicht nur die Einreisebestimmungen des Urlaubslandes umfassen, sondern auch die besonderen Bestimmungen der Länder, durch welche die Reise verläuft. Wird dem Reisenden die Einreise in ein Durchreiseland verweigert, liegt in seiner Rückreise eine konkludente Kündigung, zu welcher er nach § 651 e BGB berechtigt ist. Zudem stellt die Verletzung der Informationspflicht, welche letztlich zur Verweigerung der Einreise führt, eine Vereitelung der Reise dar, welche zum Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB führt. Das LG Münster fordert für den Fall einer kurzfristig und ohne Einschaltung eines Reisebüros gebuchten Reise, dass der Veranstalter den Reisenden darüber hinaus auch mündlich auf abweichende Einreisebestimmungen aufmerksam macht, sofern er die ausländische Staatsbürgerschaft des Reisenden eindeutig erkennen konnte. Ansonsten seien die Möglichkeiten des Reisenden nach Erhalt und Durchsicht der Reisebedingungen und der entsprechenden Vorkehrungen zum Erhalt eines erforderlichen Visums, jedenfalls bei einer Zeitspanne von elf Tagen zwischen Buchung und Antritt der Reise, zu stark verkürzt. Allerdings muss sich der Reisende ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen, wenn er nicht selbst für die Formalitäten Sorge trägt. Der Informationspflicht will sich jedoch das AG Baden-Baden mit der Begründung nicht anschließen, dass ein solcher Hinweis zu pauschal und nichts sagend wäre und der Reisende sich auch ohne diesen bewusst sein müsse, dass je nach Kombination von Staatsangehörigkeit und Einreisestaat unterschiedliche Erfordernisse bestünden.
C. Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Eine Klausel in den ARB, die bei Nichtantritt der Reise Stornokosten in Höhe von 100 % des Reisepreises vorsieht, ist unwirksam. Zwar spricht § 651 i Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter im Falle einer Kündigung durch den Reisenden einen Anspruch auf eine Entschädigung zu, die nach Abs. 3 der Norm auch im Reisevertrag als Pauschale vereinbart werden kann. Bei der Bemessung des Vonhundertsatzes des Reisepreises sind allerdings die ersparten Aufwendungen des Veranstalters und dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erlangt hat, zu berücksichtigen. Dies ist bereits bei der Bemessung der Stornopauschale und nicht erst auf Einwendung des Reisenden zu berücksichtigen. Eine Pauschale in Höhe des gesamten Reisepreises bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns wird dem regelmäßig nicht gerecht. Außer Betracht bleibt ferner, dass es sich bei der Reise um ein besonders gezeichnetes Top-Angebot handelt. Vielmehr ist eine 100 %ige Entschädigung nur dann dem Reiseveranstalter zuzusprechen, wenn er weder Ersparnisse noch anderweitigen Ersatz erlangt. Hierfür trägt er die Darlegungsund Beweislast. Das LG Berlin hat im vorliegenden Fall entschieden, dass selbst, wenn die Kündigung durch den Nichtantritt der Reise erfolgt, zumindest teilweise eine anderweitige Vermarktung dem Veranstalter möglich bliebe. So könne wenigstens einige Tage nach dem ursprünglich gebuchten Termin das Zimmer oder der Rückflug online vertrieben werden. Etwas anderes könne aber für Schiffsreisen gelten.
Ferner sind Klauseln unwirksam, die dem Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht bei „nicht kostendeckendem Buchungseingang“ zusprechen. Das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 4 BGB erfordert, dass das Lösungsrecht so konkretisiert ist, dass der Durchschnittskunde beurteilen kann, wann sich der Veranstalter vom Vertrag lösen kann. Da der Kunde weder das Buchungsaufkommen noch die Kostenstruktur der jeweiligen Reise kennt, ist dem mit einer solchen Formulierung nicht Genüge getan. Sie stellt zudem einen Verstoß gegen § 651 m BGB dar, da sie das Leistungsrisiko des Veranstalters entgegen der gesetzlichen Anordnung der §§ 651 a ff. BGB auf den Reisenden verlagert.
Das LG Köln hat folgende Reisebedingung für unzulässig erklärt: „Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d. h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Prospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung.“ In dem streitgegenständlichen Fall wurde die Buchung mithilfe des Internet vorgenommen, einen gesonderten Reiseprospekt gab es nicht. Da die Klausel – unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung – nicht erkennen ließ, dass auch die Angaben in der Internetbeschreibung des Veranstalters Vertragsgegenstand würden, sah die Kammer hierin einen Verstoß gegen § 307 BGB. Des Weiteren befand sie ein Kündigungsrecht des Reiseveranstalters im Falle des Nichteinganges der Anzahlung binnen zehn Tagen nach dem Tag der Buchungsbestätigung und nach entsprechender fruchtloser Fristsetzung für unwirksam. Sie erkannte hierin einen Verstoß gegen § 307 i.V.m. §§ 323, 286 BGB. Weder sei die festgesetzte Zahlungsfrist angemessen noch sei § 323 Abs. 6 BGB hinreichend beachtet worden. Die Klausel erlaube vielmehr auch einen Rücktritt, wenn der Reisende die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten habe oder vom Veranstalter selbst zu vertreten sei. Zudem verstoße die Klausel gegen die Pflicht des Veranstalters, nach § 651 k Abs. 4 BGB vor Fälligkeit des Reisepreises den Sicherungsschein auszugeben. Ebenso unwirksam ist die Klausel „Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf“. Dieser generelle Ausschluss der Haftung für das Reisebüro ist insoweit zu weitgehend, als er auch Konstellationen erfasst, in denen das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe für den Veranstalter tätig wird. Des Weiteren hat das LG Köln in diesem Verfahren die Bestimmung „Von Leistungsänderungen wird X-Reisen den Teilnehmer unverzüglich benachrichtigen und ihm […] kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.“ für unwirksam erklärt, da diese nicht berücksichtigt, dass Änderungen nur dann zulässig sind, wenn sie für den Reisenden auch zumutbar sind. Zudem wurde die Klausel „Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft getretene gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.“ für gesetzeswidrig erachtet, da die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Veranstalter und Reisenden das Vertragsverhältnis bestimmen würden. Die dem Veranstalter hier zugebilligten Einwände gegen den verbindlichen Vertrag aus den in der Klausel allgemein formulierten Gründen benachteiligten den Reisenden unangemessen und seien daher nach § 307 BGB i.V.m. § 651 a BGB unwirksam.
Unzulässig ist ferner die Verkürzung der Monatsfrist für die Anmeldung von Minderungsansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gepäckes durch AGB. Der Reiseveranstalter kann sich hierbei auch nicht auf die nach § 651 h Abs. 2 BGB mögliche Haftungsbeschränkung aufgrund des Montrealer Übereinkommens (MÜ) berufen. Zwar sieht das MÜ in Art. 31 Abs. 2 vor, dass der Empfänger des Gepäcks dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenen Gepäck aber spätestens nach sieben Tagen und bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen, nachdem er das Gepäck erhalten hat, Anzeige erstatten muss. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Haftung des Luftfrachtführers nur bei Arglist möglich. Jedoch erlaubt § 651 h Abs. 2 BGB die Berufung des Reiseveranstalters auf internationale Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften, welche die Haftung des Leistungsträgers einschränken oder ausschließen, nur für Schadensersatzansprüche, nicht aber für die anderweitigen Gewährleistungsrechte aus §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB. Sofern die ARB diese eingeschränkte Geltung nicht berücksichtigen, sondern für sämtliche Ansprüche des Reisenden eine kürzere Anmeldefrist als die des § 651 g BGB vorsieht, ist sie wegen § 651 m BGB unwirksam.
Grundsätzlich zulässig ist hingegen eine Klausel, mit welcher der Verwender die Abtretung gegen ihn gerichteter Forderungen ausschließt, solange ein schützenwertes Interesse des Verwenders an diesem Ausschluss besteht und die berechtigten Belange des Reisenden an der Abtretbarkeit der vertraglichen Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Dies ist nach Ansicht der 26. Kammer des LG Köln dann zu bejahen, wenn ausschließlich der Reiseanmelder und nicht die Reiseteilnehmer berechtigt sein sollen, Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Veranstalter durch Dritte im eigenen Namen in den ARB ausgeschlossen wird. Die 23. Kammer des LG Köln erklärte hingegen eine solche Klausel bei Familienreisen für unwirksam. Das Abtretungsverbot erschwere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mitreisender Familienangehöriger, da hier der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung vom buchenden Familienmitglied vorgenommen und in dessen Hand liege und nicht durch berechtigte Interessen des Veranstalters geboten sei.
D. Mängel
Für das Vorliegen eines die Gewährleistungsrechte der §§ 651 c bis e BGB auslösenden Mangels ist unerheblich, ob den Reiseveranstalter hieran ein Verschulden trifft. Maßgeblich ist allein, ob der Mangel aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Erfasst werden hierunter grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, welche die Reiseleistungen beeinträchtigen. Insbesondere sind auch Mängel infolge höherer Gewalt erfasst, sofern sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken. Daher kann die Beschädigung eines Kreuzfahrtschiffes durch stürmische See und die darauf beruhende Änderung der geplanten Route unter Ausfall von Ausflügen und Landgängen einen die Minderung auslösenden Mangel darstellen.
I. Verletzung von Informationspflichten als Mangel
Uneinheitlich entschieden wird die Frage, ob auch die Verletzung von Informationspflichten bzw. der fehlende Hinweis des Reiseveranstalters auf einen ihm bekannten Mangel vor Reiseantritt seinerseits einen neuen, zur weiteren Minderung berechtigenden Mangel begründet. So haben das LG Frankfurt a. M. und ihm folgend das LG Köln in der vor der Abreise unterlassenen Information über die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft aufgrund einer Überbuchung einen Reisemangel angenommen. Der Veranstalter müsse den Reisenden – sofern er Kenntnis von der Überbuchung habe – über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt informieren und hafte bei einer Verletzung aus den §§ 651 c ff. BGB. Demgegenüber arbeitete das OLG Celle heraus, dass die reine Verletzung von Informationspflichten keinen eigenständigen Mangel darstelle. Eine weitere Minderung wegen des fehlenden Hinweises würde zu einer doppelten Herabsetzung des Reisepreises wegen desselben Mangels führen. Zwar könne die mehrfache Berücksichtigung der Disziplinierung des Reiseveranstalters dienen, jedoch ließe sich eine solche Pönalisierungsfunktion weder § 651 d Abs. 1 BGB noch den weiteren Gewährleistungsvorschriften entnehmen. Daher könne die Verletzung einer Hinweispflicht Ersatzansprüche nur insoweit begründen, als dadurch eine über die Minderung hinausgehende Beeinträchtigung entstanden ist, wie etwa ein Mehraufwand im Rahmen einer Abhilfemaßnahme.
Die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen setzt zudem eine Mängelanzeige des Reisenden am Urlaubsort voraus. Dabei ist nach wie vor umstritten, ob die Anzeige ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dem Veranstalter der Mangel bekannt war, bspw. weil dies für den Reiseleiter offensichtlich war. Die Rüge muss gegenüber dem Veranstalter bzw. seinem Vertreter vor Ort, etwa seinem Reiseleiter erfolgen. Die örtliche Hotelleitung oder andere Leistungsträger sind jedoch weder Vertreter noch Empfangsboten des Veranstalters. Das Unterlassen der Anzeige ist auch dann verschuldet, wenn eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden ist und der Reisende irrtümlich davon ausgeht, dass die Hotelleitung der Übermittlungsbote des Veranstalters ist.
II. Mängel bei der Beförderung
Verpasst der Reisende seinen Flug, weil er sich im Vertrauen auf die Zusicherung des als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters handelnden Reisebüros, wonach eine Ankunft am Flughafen 1 Stunde und 20 min vor Abflug ausreichend sei, zu spät am Flughafen eingefunden hat und nicht mehr rechtzeitig abgefertigt werden konnte, stellt dies nicht nur einen Reisemangel dar, sondern berechtigt auch zum Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB. Der Veranstalter muss sich diese Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros auch zurechnen lassen, weil diese nach der konkreten Auswahlentscheidung des Reisenden für einen Veranstalter als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB tätig werden. Wird der Transfer zum Flughafen per Bahn (Rail & Fly) in das Gesamtleistungspaket aufgenommen, wird auch das Bahnunternehmen sein Erfüllungsgehilfe und dies unabhängig davon, ob der Beförderer den Weisungen oder der Kontrolle des Veranstalters unterliegt. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter dem Reisenden dessen Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihm dadurch entstehen, dass er im Wege der Selbstabhilfe mit dem eigenen Pkw zum Flughafen anreist, um das Verpassen des Fluges wegen einer erheblichen Zugverspätung zu vermeiden. Wird der Transfer vom Flughafen zum Hotel im Reisevertrag zwar vereinbart, das Beförderungsmittel aber nicht weiter konkretisiert, so stellt die Beförderung in einem offenen, mit Sitzplätzen ausgestatteten kleinen Elektrowagen keinen Mangel dar.
III. Mängel der Unterkunft
Eine unfertige Hotelanlage und Baustellen stellen einen Mangel dar, der zu einer Minderungsquote von 15 % führt. Zwei „Ameisenstraßen“ im Hotelzimmer berechtigen zu einer Minderung von 10 %. Dagegen sind wenige Spinnen und deren Spinnweben in Hotelzimmern im Erdgeschoss mit Terrasse in südlichen Ländern hinzunehmen. Werden Badewanne und Waschbecken nicht vom täglichen Reinigungsdienst erfasst, kann der Reisepreis um 3 % gemindert werden. Demgegenüber genügen in einem preiswerten Hotel in der Türkei ein Bettlakenwechsel einmal pro Woche und ein Wechsel der Handtücher zweimal die Woche. Der Reisende hat Verfärbungen aufgrund von Schimmel an den Badfugen in südlichen Urlaubsländern hinzunehmen, da dies bei älteren Hotels aufgrund der klimatischen Verhältnisse häufig anzutreffen sei und der Reisende damit rechnen müsse. Ebenso ist bloß geringfügiger Schimmelbefall in einem 3- Sterne-Hotel in der Türkei wie auch eine raue Oberfläche der Badewanne42 hinzunehmen.
Der Reisende darf auch in einem Entwicklungsland erwarten, dass die Wasserversorgung durchgängig gewährleistet ist, sofern der Veranstalter hierauf nicht an prominenter Stelle ausdrücklich und deutlich in seinem Prospekt hingewiesen hat. Allenfalls gelegentliche Versorgungsstörungen hat der Reisende ohne Entschädigung hinzunehmen. Eine nächtliche Unterbrechung der Versorgung und eine tagsüber nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Wasser, die zumeist durch Tankwagen nur rudimentär gesichert werden kann, berechtigen zu einer Minderung von 20 %. Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern stellen keinen Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit dar, mit welchen sich der Reisende zugunsten der Sicherheit der Gäste abfinden muss.
Das AG Düsseldorf hat Minderungsansprüche abgelehnt, wenn die Verschmutzung eines Swimmingpools auf Essensreste zurückzuführen ist, die Kinder in den Pool werfen, das Wasser aber täglich abends durch das Hotel gereinigt werde und nicht zuletzt ein Baden auch im 250 m entfernten Meer möglich ist. Im Zuge des Massentourismus habe es der Reisende hinzunehmen, dass jedenfalls in großen preisgünstigen Hotelanlagen mit hoher Gästezahl das Wasser verschmutzt sei. Plastikstühle in einem preiswerten 3-Sterne- Hotel in der Türkei sind ebenso wie Wasserflecken am Besteck und kleinere Kaffeeflecken auf Tischdecken entschädigungslos hinzunehmen.
1. Ersatzunterkunft
Die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft begründet zum einen reiserechtliche Ansprüche des Reisenden, wenn diese der gebuchten Unterkunft nicht gleichwertig ist. Der Reisende ist zu entschädigen, wenn die Kategorie und die Ausstattung der Ersatzunterkunft von der gebuchten negativ abweichen, das gebuchte Hotel ein nicht nur unerheblich jüngeres Erbauungsdatum aufweist, das Essen nicht der geschuldeten hohen Qualität und Abwechslung genügt und vertraglich vereinbarte Einrichtungen für Fitness und Wellness fehlen. Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Hotelzimmer mit nur einem Schlafraum anstatt wie vertraglich vereinbart in einem Zimmer mit zwei getrennten Schlafräumen berechtigt zu einer Minderung von 25 %.
2. Mängel bei Freizeitprogrammen
Der Reisende kann auch dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die bei Vertragschluss vereinbarten Zusatzleistungen wie etwa Tagesausflüge, Konzertbesuche und andere Veranstaltungen sowie Sportmöglichkeiten mangelhaft sind. Darüber hinaus hat der Reiseveranstalter gemäß § 651 a Abs. 2 BGB auch für am Urlaubsort gesondert gebuchte Zusatzreiseleistungen einzustehen, wenn aus Sicht des Reisenden der Eindruck entsteht, der Veranstalter erbringe sie in eigener Verantwortung, so etwa wenn die Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Veranstalters stattfindet oder der Reiseveranstalter in sonstiger Weise als Anspruchsgegner auftritt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Buchung über die örtliche Reiseleitung erfolgt und diese anschließend die zu entrichtenden Entgelte entgegennimmt. Hinter dem Rechtsschein einer eigenverantwortlichen Erbringung treten bloße gegenteilige Erklärungen des Reiseveranstalters zurück. Unbeachtlich bleiben daher etwaige Vermittlerklauseln oder auch der Hinweis in der Prospektbeschreibung „Gegen Gebühr: Ausflüge“. Letzterer deutet lediglich darauf hin, dass die Zusatzleistung nicht im Pauschalpreis erfasst ist, nicht aber, dass der Veranstalter sie lediglich als Fremdleistung vermittelt.
3. Besondere Reisearten
Mit der Frage der Abgrenzung von Unmöglichkeit und einem Reisemangel hat sich das LG Kempten beschäftigt. Unter Berufung auf den BGH hat es für eine Trekkingtour ausgeführt, dass eine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB anzunehmen ist, wenn die gesamte Reise oder eine Reiseleistung aufgrund eines Umstandes entfällt, der in der Person des Reisenden liegt. Demnach stellt es keinen Mangel dar, wenn der Reiseleiter einem Reisenden aufgrund dessen Konditions- und Trittsicherheitsschwächen die Teilnahme an einer mehrtägigen Trekkingtour verweigert. Im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorge- und Obhutspflichten ist der Reiseveranstaltersogar verpflichtet, den Reisenden zu dessen eigenem Schutz auszuschließen. Die mangelnde Fitness des Reisenden stellt ein Leistungs- bzw. Mitwirkungshindernis in der Person des Reisenden dar mit der Folge, dass die Leistungspflicht des Veranstalters wegen Unmöglichkeit entfällt. Ob eine Teilnahme ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der gesamten Truppe möglich ist, bestimmt sich nach einer ex-ante Betrachtung aufgrund der sich dem Reiseleiter bietenden objektiven Umstände. Für die Unmöglichkeit als anspruchsvernichtende Tatsache trägt der Reiseveranstalter als Schuldner der Reiseleistung die Darlegungs- und Beweislast. Wird bei einer Kreuzfahrt von der ursprünglich geplanten Route erheblich abgewichen und werden etliche der vorgesehenen Reiseziele nicht angefahren, weshalb auch die entsprechenden Landgänge ausfallen, liegt ein erheblicher Mangel vor. Die Bemessung der Minderungsquote hat dabei unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu erfolgen, wenn es sich um eine Expeditionsreise handelt, die sich nicht nur in der Erholung und dem Vergnügen einer Schiffsreise erschöpft, sondern bei der kulturelle und landschaftliche Erlebnisse sowie das Kennenlernen verschiedener Kulturen im Vordergrund stehen. Der Reisende kann bei einer Kulturreise den Reisepreis um 40 % mindern, wenn statt der im Prospekt beworbenen berühmten Solisten andere – wenn auch künstlerisch gleichwertige – Musiker auftreten. Die Teilnahme des Reisenden an den Ersatzkonzerten ohne ausdrücklichen Vorbehalt ist zudem nicht als konkludente Vertragsanpassung zu werten. Vereinbaren die Parteien eines Gastschulvertrages, dass nicht nur der Veranstalter sondern auch der Gastschüler selbst eine Gastfamilie und eine Schule für ihn suchen, stellt es eine erhebliche Pflichtverletzung des Veranstalters dar, die zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt, wenn er die vom Gastschüler benannte Gastfamilie nicht bei der Auswahl berücksichtigt.
4. Erfordernis der Mängelanzeige
Die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen setzt zudem eine Mängelanzeige des Reisenden am Urlaubsort voraus. Dabei ist nach wie vor umstritten, ob die Anzeige ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dem Veranstalter der Mangel bekannt war, bspw. weil dies für den Reiseleiter offensichtlich war. Die Rüge muss gegenüber dem Veranstalter bzw. seinem Vertreter vor Ort, etwa seinem Reiseleiter erfolgen. Die örtliche Hotelleitung oder andere Leistungsträger sind jedoch weder Vertreter noch Empfangsboten des Veranstalters. Das Unterlassen der Anzeige ist auch dann verschuldet, wenn eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden ist und der Reisende irrtümlich davon ausgeht, dass die Hotelleitung der Übermittlungsbote des Veranstalters ist.
E. Kündigungsrecht
Dem Reisenden stehen verschiedene Kündigungsrechte zu. So kann er bereits vor Antritt der Reise im Falle einer wesentlichen Änderung einer Reiseleistung durch den Veranstalter kündigen. Eine solche wesentliche Leistungsänderung i.S.d. § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB liegt etwa dann vor, wenn die Flugzeit eines Langstreckenfluges um fünf Stunden verlängert wird. Das Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn sich der Veranstalter eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat und diese mithin grundsätzlich zulässig ist.
Dem Reisenden steht darüber hinaus ein Kündigungsrecht nach § 651 e BGB zu, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt oder ihm die Fortsetzung unzumutbar ist. Dabei ist insbesondere umstritten, wie der Begriff der Erheblichkeit auszulegen ist. Nun hat die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. ihre ständige Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher die Erheblichkeitsschwelle bereits ab einer Minderungsquote von 20 % überschritten sei. Die Kammer folgt nunmehr der vom BGH im Jahre 2008 bestätigten Auffassung, dass nicht auf starre Prozentsätze abzustellen sei, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. In diese Betrachtung müsse einfließen, in welchem Maße der Mangel die Reise beeinträchtigt, der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise, Art und Dauer der Beeinträchtigung sowie die Frage, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise noch zumutbar sei. Gleichwohl könnten fiktive Minderungssätze ergänzend herangezogen werden, da diese einen tauglichen Indikator bezüglich der Beeinträchtigung der Reise darstellten und eine gewisse Rechtssicherheit böten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt die Kammer eine (fiktive) Minderungsquote von 35 % für tauglich, um die Voraussetzungen für eine Kündigung ausreichend, aber auch nicht über die Maßen zu erschweren. Gleichzeitig hält die Kammer – ohne weitere Begründung – an dem Erfordernis der festen Untergrenze der Minderungsquote von 50 % zur Bejahung der Erheblichkeit im Rahmen des Entschädigungsanspruches nach § 651 f Abs. 2 BGB fest. Bei einem Reisevertrag über eine Ferienwohnung auf einem Reiterhof ist ein erheblicher Mangel darin zu erkennen, dass keine Türen, sondern nur Vorhänge zur Raumabtrennung der Schlafzimmer zu anderen Räumlichkeiten vorhanden sind. In diesem Fall hielt das AG Leer die nach § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung für entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung innerhalb der Reisezeit nicht möglich gewesen sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Unzumutbarkeit hat das AG Düsseldorf61 nicht nur für den Fall bejaht, dass das zur Beförderung eingesetzte Fluggerät fluguntauglich ist, sondern bereits dann, wenn der Reisende zu Recht erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit der Maschine hat. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Fluggerät aufgrund technischer Probleme eine Zwischenlandung einlegen musste. Nach fünf Stunden entschloss sich die Fluggesellschaft, keine Ersatzmaschine zu stellen, sondern eine Reparatur vorzunehmen. Die nach weiteren vier Stunden eingeflogenen Techniker aus der Türkei konnten die Maschine schließlich reparieren, sodass das Flugzeug nach weiteren fünf Stunden starten konnte. Aufgrund des Umstandes, dass die Flugreisenden über die Ursache und die Art des technischen Defektes nicht aufgeklärt wurden, sei der Verdacht des Reisenden, es handele sich um erhebliche und schwerwiegende Probleme, begründet gewesen. Es sei ihm daher gerade vor dem Hintergrund des nur kurz zurückliegenden Flugzeugabsturzes von Madrid nicht zumutbar gewesen, das Flugzeug in „blindem Vertrauen“ und in Angst um sein Leben zu besteigen. Zugleich sprach das Gericht dem Reisenden einen Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Diese Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen. Es obliegt der Fluggesellschaft, dem Reisenden zumindest in Grundzügen Informationen über die Art des Defektes mitzuteilen, damit dieser abschätzen kann, welchem Risiko er sich aussetzt. Bisher haben die Gerichte keinen Mangel in technischen Fehlern gesehen, die lediglich zu psychischen Beeinträchtigungen der Reisenden führen. Der Reisende wurde darauf verwiesen, dass ein Weiterflug erst nach Durchführung eines positiv verlaufenden Sicherheitschecks erfolgen würde. Unangenehme und ggf. auch bedrohlich empfundene Situationen habe der Reisende mangels objektiver Gefährdungslage hinzunehmen. Die Reparatur eines technischen Defekts liege zudem im Rahmen des üblichen und hinnehmbaren Gefährdungsrisikos, in welches sich die Fluggäste mit der Wahl ihres Transportmittels begeben. Allerdings wurde in den dort zugrunde liegenden Sachverhalten nicht die fehlende Informationsgrundlage problematisiert.
Ein Kündigungsrecht besteht ferner, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, § 651 j Abs. 1 BGB. Höhere Gewalt im Sinne der Norm ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Demnach ist der Ausfall eines Fluges wegen eines technischen Defektes nicht hierunter zu subsumieren, da dieser in einem betrieblichen Zusammenhang mit der durchführenden Fluggesellschaft steht. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf einem Vogelschlag beruht. Hier hängt die Durchführung des Fluges – anders als bei einem Unwetter – von der Organisation des Flugbetriebes durch das Luftfahrtunternehmen ab, nämlich wie sie dem typischen Problem des Vogelschlages, etwa durch Vergrämen, begegnet. Das KG sah es ferner nicht als erwiesen an, dass auch im Übrigen ein Zusammenstoss, bspw. durch ein Ausweichmanöver, unvermeidbar gewesen wäre.
F. Schadensersatz nach § 651 f BGB
Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden aus seiner vertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er damit nicht willentlich in Kauf nimmt und die nicht seinem allgemeinen Lebensrisiko entstammen. Ein Fehlverhalten seiner Leistungsträger, wie bspw. der Hotelier, das Beförderungsunternehmen und deren Beschäftige, muss er sich über § 278 BGB zurechnen lassen. So haftet er dem Reisenden für Schäden, die dieser dadurch erleidet, dass das zum Hotel gehörende Schwimmbecken an der Stelle des Startblockes nur 1,40 m tief ist. Der Hotelgast, der sich bei einem Sprung vom Block in das zu flache Wasser verletzt, trägt kein Mitverschulden, wenn sich der Unfall bei seinem ersten Besuch im Hallenbad ereignete und keine ausreichenden bzw. erkennbaren Warnhinweise auf die unzureichende Tiefe angebracht waren. Der Veranstalter haftet ferner für Sturzschäden, die sich der Reisende dadurch zuzieht, dass er in einem Vertragshotel über eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, die nicht auffällig gekennzeichnet ist, stolpert. Der Reisende muss sich allerdings bei der Bemessung des Schadensersatzes gem. § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen, wenn er zuvor die Kante wahrgenommen und sicher passiert hatte. Dann verletzt er seine eigenen Schutzbelange.
Demgegenüber muss der Veranstalter nicht dafür einstehen, dass der Reisende während eines organisierten Ausfluges über die sich aufdrängenden einheimischen Getränkeverkäufer auf einem öffentlichen Weg stolpert und sich verletzt. Anders als die §§ 651 c bis e BGB setzt der Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB ein Vertretenmüssen des Reiseveranstalters voraus, welches vermutet wird. Ihm steht aber nach § 651 f Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis offen und kann sich daher für Umstände außerhalb des von ihm übernommenen Gefahrenbereiches liegende, von ihm nicht beeinflussbare Umstände aus der Sphäre des Reisenden oder von Dritten, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind, sowie für höhere Gewalt exkulpieren. Demnach haftet der Reiseveranstalter nicht auf Entschädigung nach § 651 f. Abs. 2 BGB, wenn das Kreuzfahrtschiff wegen widriger Wetterbedingungen beschädigt wird und aufgrund der erforderlichen Reparaturen vom ursprünglich geplanten Reiseverlauf abgewichen werden muss.
Der Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur. Gleichwohl wird seine Abtretung an einen anderen Gläubiger trotz des Abtretungsverbotes von höchstpersönlichen Ansprüchen in § 399 BGB für zulässig gehalten, da der Forderungsinhalt nicht – wie von der Verbotsnorm vorausgesetzt – verändert wird.
G. Die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB
Besondere Aufmerksamkeit bedarf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB. Diese gilt auch, wenn ein Sozialversicherungsträger auf ihn nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X70 oder ein Bundesland71 auf es nach den Vorschriften des Beamtengesetzes übergeleitete reisevertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter geltend macht. Die Obliegenheit aus § 651 g Abs. 1 BGB trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch den gesetzlichen Forderungsübergang im Zeitpunkt des Unfalls des Reisenden übergegangen ist. Da es Sinn und Zweck der Norm ist, den Veranstalter sicherere Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Ansprüche auf ihn zukommen und dementsprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen oder Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und ggf. seinen Versicherer zu benachrichtigen, genügt es zur Wahrung der Ausschlussfrist nicht, wenn der Reisende seine eigenen Ansprüche gegen den Veranstalter rechtzeitig angemeldet hat. Hieraus ist für den Veranstalter nicht ersichtlich, dass auch Heilbehandlungskosten des Sozialversicherungsträgers von ihm zu erstatten sind.72 Die zum Schutz des Verbrauchers bestehende Pflicht des Veranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, den Reisenden über die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB zu belehren, erstreckt sich nur auf diesen, nicht jedoch auf den ihm Leistungen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger.
H. Prozessuales
Den Reisenden trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche. Er muss insbesondere die Mängel substanziiert darlegen und darf sich nicht darauf beschränken, nur darzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Mangel vorgelegen hat, sondern muss dem Gericht durch seinen Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung ermöglichen. Nur pauschale Angaben, wie etwa „nicht abwechslungsreiche Speisen“, „verschmutzte Zimmer“ oder „unfreundliches Personal“ genügen dem nicht.
Hinzuweisen ist zuletzt auf die geänderte Rechtsprechung des LG Duisburg in Bezug auf die sog. „Scheckfalle“. In Abweichung von seiner früheren Auffassung erkennt das Gericht nun in der vorbehaltlosen Einlösung eines in Verbindung mit einem Abfindungsangebot des Veranstalter übersandten Schecks durch den Rechtsanwalt auch dann einen Annahmewillen, wenn dieser den entgegenstehenden Willen des Mandanten kennt oder kennen musste. Um dem zu begegnen, hat der Anwalt vor der Einlösung ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären, dass die Einlösung keine Annahmeerklärung darstellt. Das Abfindungsangebot kann bereits in der Formulierung „Über den genannten Betrag wird Ihnen in den nächsten Tagen mit gesonderter Post ein Verrechnungsscheck zugehen. Wir hoffen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.“ zu erblicken sein, da dieses nach Ansicht des Landgerichtes ein unmissverständliches Angebot zum Vergleich darstelle und der Hinweis darauf, dass der Scheck nur bei Annahme des Angebotes eingelöst werden dürfe, entbehrlich sei. Vielmehr sei nach dem BGH das Abfindungsgebot im Einzelfall darauf zu prüfen, ob der Angebotsempfänger den Scheck nur unter der Voraussetzung der Annahme einlösen darf. Dies bejahte das Landgericht im vorliegenden Fall und befand auch für unerheblich, dass der Veranstalter einen Scheck mit einer geringeren Summe als der vom Anwalt für den Reisenden eingeforderten Betrag ausgestellt hatte.
I. Ausblick
Es kommt wieder Bewegung in das Reiserecht. Die lang erwartete Reform der europäischen Pauschalreise-Richtlinie nimmt langsam feste Formen an. So waren bis Februar 2010 die Stellungnahmen der Stakeholder einzureichen, der endgültige Vorschlag ist bis Ende des Jahres angekündigt. Angesichts der Vielzahl der verschiedenen widerstreitenden Interessen in der Tourismusbranche und deren Forderungen bleibt spannend, inwieweit der Kommission ein gerechter Ausgleich gelingt. Daneben ist auf die Neuerungen der verwandten, das Tourismusrecht betreffenden Neuerungen hinzuweisen, wie etwa die im Januar 2009 verabschiedete neue Timesharing-Richtlinie, deren Umsetzung bis zum Februar 2011 zu erfolgen hat. Ebenso erhalten die Verordnung (EG) Nr. 80/2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Vorschriften über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft wichtige Regelungen. Letztere etwa statuiert beispielsweise Preisinformationspflichten betreffend den Ausweis von Flugpreisen oder das Verbot der Annahme fakultativer Zusatzkosten durch den Kunden auf Basis des „Opt-out“ im Rahmen der Onlinebuchung von Reiseleistungen.
*Dr. Daniela Schulz, LL.M. (Int. Business Law), ist Rechtsanwältin in Hamburg.
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