„Umweltfreundliche“ Produktkennzeichnung im Baukastensystem – Auf Pkw folgt Reifen: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
Von Dr. Jan Hoffmann, LL.M. Eur., Cottbus
Am 11. Januar 2010 ist Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter in Kraft getreten. Die darin angeordneten Kennzeichnungspflichten gelten ab dem 1. November 2012, sollen gemäß Appell des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen für die Annahme des Rechtsakts – freiwillig – aber bereits vorher Beachtung finden. Der Beitrag stellt das neue Kennzeichnungssystem vor und zieht Vergleiche mit dem der Richtlinie 1999/94/EG (Pkw-Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie).
A. Einleitung
Nur die nachhaltigsten Automobilisten – um hier ein „schillerndes“ Adjektiv zu parodieren – werden wissen, dass es in der Bundesrepublik bereits seit mehr als zehn Jahren eine Kennzeichnung für „umweltfreundliche“ Pkw-Reifen gibt: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird seit 1997 für „lärmarme und kraftstoffsparende Reifen“ vergeben. Vergabekriterien sind dabei u.a. Kraftstoffeffizienz, Rollgeräuschlautstärke und Nasshaftungsvermögen. Von dieser freiwilligen Kennzeichnungsmöglichkeit scheinen die Reifenhersteller bislang aber kaum oder gar keinen Gebrauch zu machen, stellt man auf die „himmlische“ Internetpräsenz ab, heißt es dort: „Derzeit sind keine Anbieter vorhanden.“
Nicht den Weg einer fakultativen, sondern den der obligatorischen Kennzeichnung von Reifen, ging nun – in einer ihrer „letzten Amtshandlungen“ – die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – auch existenziell – in die Europäische Union „überführte“ Europäische Gemeinschaft.
Erklärtes Ziel der Reifen-Kennzeichnungsverordnung ist „die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch“. Das neue Kennzeichnungssystem verpflichtet – in abgestufter Art und Weise – die gesamte Lieferkette. Die Kennzeichnung soll – kompetitiv – gewährleisten, dass der Wettbewerb zukünftig nicht nur über den Preis, sondern auch über die Leistungseigenschaften von Reifen erfolgt.
B. Ein Blick zurück ist ein Blick nach vorn
Der kundige Leser mag sich nun fragen: Schon wieder eine Kennzeichnungspflicht für die Automobil(zuliefer)industrie? Unvergessen ist ihm der ebenfalls via indirekter Steuerung unternommene Versuch der Änderung des Automobilistenverhaltens mittels Kennzeichnung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen von Pkw in Gestalt der Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucher ihre automobilen Träume in voller Sachkenntnis schädlicher Klimawirkungen von CO2-Emissionen „umweltfreundlicher“ realisieren.
Die für das Jahr 2008 in 26 EU-Mitgliedstaaten erhobenen Daten über die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Pkw geben hier zwar Anlass zu vorsichtigem Optimismus: Danach sind die Emissionen von 172,2 g CO2/km im Jahr 2000 auf 153,5 g CO2/km, und damit immerhin um ca. 10 % gesunken. Ob diese Entwicklung aber wesentlich auf die seit 2001 obligatorische Kennzeichnung neuer Pkw zurückgeht, erscheint fraglich, wie eine von der Europäischen Kommission beim ADAC in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2004 zu belegen scheint. Die unionale „Ziellinie“ ist aber noch lange nicht erreicht: Sie liegt gegenwärtig bei einer durchschnittlichen CO2-Emission der Neuwagenflotte von maximal 120 g/km bis zum Jahr 2012 und beträgt ab dem Jahr 2020 95 g CO2/km, nachdem die Selbstverpflichtung der europäischen Automobilhersteller von 140 g CO2/km bis zum Jahr 2008 – wie oben gesehen – nicht gefruchtet hat.
Hatte die Kommission ursprünglich noch für das Jahr 2007 in Aussicht gestellt, die Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie zu novellieren, um Schwachpunkte in diesem Kennzeichnungssystem – vor allem das Fehlen einer Effizienzklassifizierung à la Haushaltsgerätetechnik – zu beseitigen, so wartet man darauf auch noch Anfang 2010 vergebens. Zwar ist Mitte 2008 ein entsprechender „Konsultationsprozess“ eingeleitet worden, konkrete Ergebnisse wurden aber – soweit ersichtlich – nicht publiziert. Vielleicht auch als Reaktion auf die Brüsseler Zurückhaltung beim „CO2-Labelling von Pkw“ hatte die Bundesregierung eine hauseigene Novelle der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) avisiert. Die unionale Zulässigkeit und den Nutzen einer solchen nationalen Insellösung im Europäischen Wirtschaftsraum einmal nicht hinterfragt, sind aber auch hier keine „Fortschritte“ ersichtlich, was jüngst zu harscher Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbandes geführt hat. Stattdessen nun ein neues, weiteres Brüsseler Kennzeichnungssystem nach dem Baukastenprinzip? Erst den „gesamten Pkw“ und jetzt zusätzlich die Reifen?
C. Die Reifen-Kennzeichnungspflicht nach Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
I. Technischer Hintergrund
Den Grund für eine gesonderte Kennzeichnung liefert der Umstand, dass 20-30% des Kraftstoffverbrauchs eines Automobils auf die Reifen(eigenschaften) zurückgeführt werden; je geringer der Rollwiderstand, desto geringer der Kraftstoffverbrauch und damit die Schadstoffemissionen. Die Kommission sieht allein bei der Pkw-Bereifung Kraftstoffeinsparpotenziale von bis zu 10%.
II. Reifenparameter
Das neue Kennzeichnungssystem erschöpft sich aber nicht im Hinweis auf die Kraftstoffeffizienz von Reifen, bemessen am Rollwiderstand, sondern umfasst darüber hinaus die Lärmeigenschaft in Gestalt des „externen Rollgeräusches“, gemessen in Dezibel, sowie die Nasshaftungseigenschaften von Reifen. Diese „Mehrfachkriterienkennzeichnung“ oder konkret „Dreierkette“ folgt einem „Integrierten Ansatz“, der von der Reifenindustrie entwickelt worden ist und bezweckt, dass allen verkehrstechnisch relevanten Parametern bei der Kennzeichnung Rechnung getragen werde.
Die Reifen-Kennzeichnung ist innovationsorientiert. Mindestanforderungen an die erwähnten Parameter werden bereits in einem anderen Rechtsakt aufgestellt.
III. Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nicht für alle Reifen. Ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind Reifen, die ausschließlich zur Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 01.10.1990 erfolgte, bestimmte Notreifen, runderneuerte sowie Reifen mit geringer Höchstgeschwindigkeit, zur Bestückung ungewöhnlicher Felgendurchmesser oder für ausschließlich sportliche Zwecke. Ein Rennfahrer muss sich also nicht davor fürchten, seinen Konkurrenten zukünftig seine „Gummimischung“ via Kennzeichnung offenbaren zu müssen.
Die Verordnungsvorgaben finden darüber hinaus nur Anwendung auf Reifen der sog. Klassen C1, C2 und C3. Hier ist ein Rückgriff auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich, die bezüglich ihres Geltungsbereichs in Art. 2 wiederum auf Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG verweist. Stark vereinfacht umschrieben findet die Reifen-Kennzeichnungsverordnung Anwendung auf Reifen für Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung sowie bestimmte Anhänger, abhängig u.a. von der Zahl der Sitzplätze und dem jeweils zulässigen Gesamtgewicht. Die handelsüblichen Pkw und Kleintransporter fallen durchweg in den Anwendungsbereich der Verordnung. Ursächlich dafür, dass neben Pkw – weitgehend – auch leichte und schwere Nutzfahrzeuge (Klassen C2 und C3) von der Kennzeichnungspflicht umfasst werden, waren entsprechende Vorschläge der europäischen Kraftverkehrsunternehmen und ihres Berufsverbandes.
IV. Klassifizierung der Reifenparameter
Zu kennzeichnen sind die benannten drei Parameter. Innerhalb jedes Parameterblocks werden – weitgehend in Anlehnung an die dem Verbraucher vertraute Kennzeichnung von Haushaltsgeräten – Effizienzklassen gebildet: für die Kraftstoffeffizienz die Energieeffizienzklassen „A“-„G“, für die Nasshaftung die Nasshaftungsklassen „A“-„G“ und für das externe Rollgeräusch drei Dezibelklassen. Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage von Anhang I der Verordnung. Dort sind im Teil A die Kraftstoffeffizienzklassen, in Teil B die Nasshaftungsklassen und in Teil C die Rollgeräuschklassen, teilweise durch Verweis auf andere (technische) europäische und internationale Regelwerke, festgelegt.
Während es „Kraftstoffeffizienz- und Rollgeräuschklassen“ für alle drei Reifenklassen (C1, C2, C3) – d.h. für Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge – gibt, sind „Nasshaftungsklassen“ gegenwärtig nur für Pkw (C1) ausgewiesen. Die Kommission soll (sukzessiv) Anforderungen zur Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften festlegen.
V. Kennzeichnungsverpflichtete sowie Art und Weise der Kennzeichnung
Zur Reifen-Kennzeichnung verpflichtet ist die gesamte Produktions- und Lieferkette, vom Hersteller bis zum Händler, nicht nur von Reifen, sondern auch von Neufahrzeugen.
1. Verantwortlichkeiten von „Reifenlieferanten“ – Art. 4
Reifenlieferanten i.S.d. Verordnung, d.h. in erster Linie Hersteller und Importeure, sind gegenüber Händlern und „Endnutzern“ verpflichtet, sowohl die Reifen selbst zu kennzeichnen, als auch in bestimmtem Werbematerial eine Kennzeichnung vorzunehmen. Der Umfang der Pflichten variiert in Abhängigkeit davon, um welche Reifenklasse(n) (C1, C2, C3) es sich handelt. Einen „Leitfaden“, in dem – analog zu Art. 4 der Pkw-Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie – alle neuen Reifen dieser Klassen, die in den Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden, enthalten sein müssten, fordert die Reifen-Kennzeichnungsverordnung aber nicht.
a) „Technisches Werbematerial“
„Reifenlieferanten“ der Klassen C1-C3 müssen stattdessen nach Art. 4 Abs. 3 der Reifen-Verordnung „die Kraftstoffeffizienzklasse, die Klasse des externen Rollgeräuschs und den entsprechenden Messwert sowie gegebenenfalls die Nasshaftungsklasse“ in „technischem Werbematerial“ angeben. In welcher Reihenfolge die Angaben zu erfolgen haben und welchen weiteren Anforderungen sie entsprechen müssen, ist in Anhang III der Verordnung (Informationen zu technischem Werbematerial) geregelt.
Für Websites gelten umfangreichere Vorgaben als für sonstiges „technisches Werbematerial“ i.S.d. Verordnung. Im Falle von Online-Auftritten muss insbesondere ein Link zur „einschlägigen Webseite der Kommission“ gesetzt werden. Diese Vorgabe läuft gegenwärtig [noch] leer, weil keine entsprechende Präsenz auffindbar ist. Die Kommission hat sich verpflichtet, „bis spätestens Juni 2012 […] auf ihrer Website Informationen zur Erläuterung aller Bestandteile der Reifenkennzeichnung und einen harmonisierten Kraftstoffeinsparungsrechner bereit[zu]stellen“, nachdem das Europäische Parlament darauf gedrungen hatte.
b) An Händler und Endnutzer zu liefernde Reifen
Reifen der Klassen C1 und C2 müssen die Lieferanten nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung darüber hinaus entweder (jeweils einzeln) durch einen Aufkleber auf der Lauffläche kennzeichnen oder „jedem Posten aus einem oder mehr identischen Reifen […] eine gedruckte Kennzeichnung“ beigeben. Damit soll sichergestellt werden, dass „sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzer zum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung“ entsprechende Informationen erhalten.
Format und Inhalt des Aufklebers sowie der gedruckten Kennzeichnung müssen den Vorgaben in Anhang II der Verordnung entsprechen. Danach sind im Wesentlichen die einschlägigen (drei) Parameter sowie die spezifische Parameterklasse als Piktogramm darzustellen (siehe Grafik)
An die Beschaffenheit des Aufklebers werden weitergehende Anforderungen gestellt; die konkrete Ausgestaltung bzw. Darstellung dieser Anforderungen im sog. Markenfeld bleibt den Herstellern weitgehend selbst überlassen.
Warum diese Vorgaben (in Abs. 1) nicht auch für Reifen der Klasse C3 gelten, ist nicht ersichtlich. Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung müssen die Lieferanten die entsprechenden Parameter in „technischem Werbematerial“ doch vorhalten. Was rechtfertigt also die Differenzierung? Wird bei Käufern von Reifen der Klasse C3 mehr Sachverstand vorausgesetzt?
c) Unterstützung von Behörden
Gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten sind die Lieferanten nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung schließlich verpflichtet, auf Anforderung bestimmte „technische Unterlagen“ zur Verfügung zu stellen, die so detailliert sein müssen, dass eine Überprüfung der Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vorgenommen werden kann.
d) Keine Pflicht zur Rechnungslegung nach Art. 5 Abs. 3
Systematisch nicht nachvollziehbar, ordnet Art. 5 – der überschrieben ist mit „Verantwortlichkeit von Reifenhändlern“ – in seinem dritten Absatz an, dass die Lieferanten aller Reifenklassen (C1-C3) die Angaben gemäß Anhang I „auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie den Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen“, anzugeben haben. Ein Vergleich mit anderen Amtssprachen/Sprachfassungen zeigt, dass hier ein Übersetzungsfehler vorliegt, der die deutsche Fassung bereits seit der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags im Jahr 2008 begleitet, den aber niemand bemerkt zu haben scheint: Zu einer entsprechenden Rechnungslegung wollte der europäische Gesetzgeber die Händler und nicht die Lieferanten verpflichten. Die deutsche Fassung der Verordnung bedarf folglich der Berichtigung.
2. Verantwortlichkeiten von Reifenhändlern – Art. 5
Die Händler, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, die einen Reifen auf dem Markt bereitstellen, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kennzeichnung auch in der „Verkaufsstelle“ erfolgt. Über diesen Begriff, der in Art. 3 Nr. 3 definiert wird, werden nicht nur klassische Reifenhändler, sondern auch Fahrzeughändler erfasst, wenn letztere (nicht montierte) Reifen zum Kauf anbieten.
a) Aufkleber oder Hinweis (!) auf gedruckte Kennzeichnung
Konkret haben die Händler erstens zu gewährleisten, dass Reifen der Klassen C1 und C2 entweder die vom Reifenlieferanten bereitgestellten Aufkleber nach Art. 4 Abs. 1 a) „deutlich sichtbar tragen“ oder die anderweitige „gedruckte Kennzeichnung“ nach Art. 4 Abs. 1 b) dem „Endnutzer“ vor dem Verkauf „gezeigt wird“ und in unmittelbarer Nähe des Reifens deutlich sichtbar angebracht ist. Letzteres bedeutet, dass den Händler bzw. sein Personal gegenüber dem (potenziellen) Käufer eine Hinweispflicht auf die Kennzeichnung trifft. In diesem Punkt geht die Reifen-Kennzeichnungsverordnung weiter als die – zehn Jahre ältere – Pkw-Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie, die in ihrem Art. 3 lediglich fordert, dass Hinweise am Verkaufsort „deutlich sichtbar angebracht“ sein müssen. Diese „Verschärfung“ der „Verantwortlichkeit von Reifenhändlern“ ist die Kehrseite der „Flexibilitätsmedaille“: Hatte die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag nur eine Art der Kennzeichnung in Verkaufsstellen vorgesehen, nämlich die mittels Produktaufkleber, sieht der zwischen Parlament und Rat ausgehandelte Kompromiss nun die o.g. Wahlmöglichkeit vor. Wird davon Gebrauch gemacht und ist kein Aufkleber auf Reifen angebracht, muss der Händler dem (potenziellen) Käufer die „gedruckte Kennzeichnung“ zeigen. Ob man den Händlern hier „Steine statt Brot“ gegeben hat, wird sich wohl erst dann zeigen, wenn (gerichtlich) geklärt ist, welche zivilrechtliche „Sanktionierung“ ein möglicherweise unterlassener Hinweis zu bewirken vermag. Anders als beim Umsetzungsgesetz der Pkw-Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie ist in der Literatur wohl kein Streit darüber zu erwarten, dass die „Zeige- bzw. Hinweispflicht“ nach Art. 5 Abs. 1 b) der Reifen-Kennzeichnungsverordnung Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dass auch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Schutzgesetz in diesem Sinn sein kann, ist anerkannt.
b) Angaben auf der Rechnung
In gewisser Weise „entschärft“ wird die Frage nach den potenziellen zivilrechtlichen Folgen eines unterlassenen Händlerhinweises auf die Reifen-Kennzeichnung durch Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, der – wie oben gezeigt – die Händler und nicht die Lieferanten (sprich Hersteller und Reifenimporteure) hinsichtlich aller einschlägigen Reifenklassen (C1- C3) verpflichten soll, „auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie den Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen“, die einschlägigen Reifenparameter samt Effizienzklassen gemäß Anhang I anzugeben. Zwar mag man die berechtigte Frage aufwerfen, ob die Ausstellung einer Rechnung „vor dem Verkauf des Reifens“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 b) der Verordnung erfolgt und diese Frage auch verneinen. Die Angabe der Informationen auf der Rechnung dürfte aber ein – wenn auch widerlegbares – Indiz dafür sein, dass der Händler seinen Pflichten nach Art. 5 der Verordnung und damit auch einer evtl. Hinweispflicht „vor dem Verkauf“ nachgekommen ist. Umso wichtiger erscheint für Reifenhändler, sich rechtzeitig auf die zusätzlich erforderlichen Angaben „auf oder zusammen mit den Rechnungen“ ein- und ihre Computertechnik bzw. Software entsprechend umzustellen.
c) Sonstiges Zurverfügungstellen von Informationen
Für den Fall, dass die zu erwerbenden Reifen „für den Endnutzer nicht sichtbar sind“, also z.B. nicht am Verkaufsort vorhanden sind und erst beim Hersteller oder online bestellt und gekauft werden – was heute ohne Weiteres möglich ist –, verlangt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom Händler schließlich, dass „den Endnutzern Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftungsklasse sowie zur Klasse des externen Rollgeräuschs und zum entsprechenden Messwert der betreffenden Reifen zur Verfügung“ gestellt werden. Hierbei handelt es sich um die am wenigsten konkretisierte „Händlerverantwortlichkeit“, denn die Verordnung enthält keine Vorgaben über die Art und Weise der Bereitstellung der entsprechenden Informationen. Aus Erwägungsgrund (18) der Verordnung geht hervor, dass Kennzeichnungen „in jeglichem technischen Werbematerial erscheinen“ sollen. Unter „Werbematerial“ im vorgenannten Sinn wird man jede Produktbeschreibung fassen können. Da die Lieferanten nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verpflichtet sind, die Kennzeichnung ihrerseits in „technisches Werbematerial“ zu inkludieren, empfiehlt sich, dass die Händler sich das Werbematerial der Lieferanten zu Nutze machen und dieses an den „Endnutzer“ – vor dem Verkauf, zusammen mit dem Angebot oder der invitatio dazu – weiterreichen. Das dürfte der einfachste und kostengünstigste Weg sein, den unbestimmten Händler-Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung gerecht zu werden.
3. Verantwortlichkeiten von Fahrzeuglieferanten und -händlern – Art. 6
Neue – und nicht als Ersatz verkaufte – Reifen machen ca. 20% des Reifenmarktes aus. Deshalb verpflichtet Art. 6 der Verordnung Fahrzeuglieferanten und -händler auch dann zur Reifen-Kennzeichnung, wenn ein „Endnutzer“ ein Neufahrzeug erwerben möchte. Dies gilt zwar nur dann, wenn der Interessent die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen(sätzen) hat; das dürfte aber zumindest im gehobenen Preissegment der Regelfall sein.
Wie die Reifenlieferanten nach Art. 4 Abs. 3 allgemein, so trifft die Fahrzeuglieferanten und -händler nach Art. 6 der Verordnung die Pflicht, dem Käufer vor dem Verkauf für jeden angebotenen Reifen(satz) der Klassen C1-C3 Informationen gemäß Anhang I in der in Anhang III angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Angaben müssen dabei „mindestens im technischen Werbematerial“ enthalten sein. Auch hier empfiehlt sich, dass die Fahrzeuglieferanten und -händler auf die von den Reifenlieferanten bereitgestellten Informationen zurückgreifen und an den (potenziellen) Käufer – vorab, zusammen mit dem Angebot – weiterleiten.
Der Verordnungstext – das überrascht im Vergleich zur Pkw- Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie – verlangt durchweg ein Kaufinteresse des „Endnutzers“53; von Leasing ist keine Rede. Angesichts des Umstands, dass heute viele automobile Träume nicht durch Kauf, sondern eben mittels Leasing mit mehrjährigen Laufzeiten erfüllt werden, ist die Verordnung hier lückenhaft, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre. Denn auch der „Kraftfahrzeug-Mieter“ könnte den Zielen der Verordnung entsprechend zu lenken versucht werden. Gerade der „Fuhrpark“ des öffentlichen Dienstes ist mit Leasingwagen bestückt; in den privaten Fuhrparks mag dies nicht anders aussehen.
Weil Art. 6 darüber hinaus davon ausgeht, dass dem (potenziellen) Fahrzeugkäufer „in einer Verkaufsstelle“ die Wahl zwischen differenten Reifen(sätzen) eröffnet wird, stellt sich die Frage nach einer weiteren Regelungslücke, nämlich ob die vorgenannten Informationen einem Käufer nur bei einem Präsenzkauf bereit gestellt werden müssen. Finden die Informationspflichten keine Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug – was zumindest bei Pkw von praktischer Relevanz ist – nicht „in einer“ Verkaufsstelle, sondern via Internet bestellt und gekauft wird? Ein Rückgriff auf die Legaldefinition des Begriffs in Art. 3 Nr. 3 beantwortet die aufgeworfene Frage nicht zufriedenstellend, ist darin von „Ausstellungsräume[n] von Fahrzeughändlern“ die Rede. Nach herkömmlichem Sprachverständnis sind „Verkaufsstelle“ und „Ausstellungsraum“ eher konkret lokal denn virtuell zu deuten. Unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich „ein[en] Rahmen für die Bereitstellung von harmonisierten Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung [zu] schaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen“ sowie unter Hinzuziehung der Erwägungsgründe – insbesondere (12), (15), (18), (22) – und schließlich die Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 berücksichtigend, liegt es gleichwohl nahe, auch den Fahrzeugverkauf via Internet in die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuglieferanten und -händler nach Maßgabe von Art. 6 der Verordnung einzubeziehen. Die „Progressivität“ der Rechtsprechungslinie des EuGH ist weithin bekannt. Auch, um potenziellen Abmahnungen zuvorzukommen, sollten Internet-Fahrzeug-Händler deshalb ihr „Reifenarsenal“ gemäß den Vorgaben der Verordnung kennzeichnen.
D. Zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nichtbeachtung
Die Verordnung gilt ab dem 01.11.2012. Zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten im Fall der Nichtbeachtung der europäischen Kennzeichnungspflichten sind in der Bundesrepublik Deutschland u.a. den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und dem Kaufvertragsrecht zu entnehmen.
I. UWG
Dem Schutz von Verbrauchern dient u.a. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine Nichtbeachtung der Pflichten nach Art. 5 (Verantwortlichkeiten von Reifenhändlern) und Art. 6 (Verantwortlichkeiten von Fahrzeuglieferanten und -händlern) der Reifen-Kennzeichnungsverordnung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG dar:
1. § 4 Nr. 11 UWG (Rechtsbruch)
Unlauter i.S.v. § 3 handelt nach § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“
Damit eine unterlassene Kennzeichnung von Reifen „unlauter“ i.S.d. UWG ist, müsste es sich bei der Reifen-Kennzeichnungsverordnung zunächst um eine „gesetzliche Vorschrift“ i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handeln. Darunter ist jede Rechtsnorm zu verstehen, die in Deutschland Geltung beansprucht. Rechtsnormen wiederum sind sowohl Gesetze im formellen Sinn, einschließlich Staatsverträge, als auch Rechtsverordnungen i.S.v. Art. 80 GG, autonome Satzungen und Tarifverträge sowie Gewohnheitsrecht, aber auch Normen des primären und sekundären Gemeinschafts- bzw. jetzt Unionsrechts, damit auch europäische Verordnungen. Letztere gelten gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als „gesetzliche Vorschrift“ i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG kommt es nicht darauf an, dass die Rechtsnorm von einem deutschen Gesetzgebungsorgan erlassen worden ist; „entscheidend ist nur, dass die Vorschrift für den Handelnden verbindlich ist.“
Die Reifen-Kennzeichnungsverordnung müsste darüber hinaus „auch“ bezwecken, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das ist ausweislich Erwägungsgrund (22) Satz 1 der Verordnung der Fall, heißt es dort doch: „Die Vorschriften zur Kennzeichnung durch die Lieferanten und Händler müssen unbedingt eingehalten werden, damit […] einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet sind.“ Speziell auf Verbraucher abstellend, ist zu konstatieren, dass Produktkennzeichnungspflichten im deutschen Recht „durchweg dem Schutz der Verbraucher [dienen und] Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher iSd § 4 Nr 11 [UWG darstellen]“. Die Rechtsprechung bei vergleichbaren Kennzeichnungssystemen spricht hier eine eindeutige Sprache.
2. § 8 UWG (Beseitigung und Unterlassung)
Sofern und soweit auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von § 3 UWG gegeben sind, können die Kennzeichnungspflichten missachtende Händler unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe von § 8 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf „Unterlassung“ in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche stehen jedem Mitbewerber, bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen, IHKn und Handwerkskammern, aber vor allem auch qualifizierten Einrichtungen i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG zu, d.h. insbesondere Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG). Das eröffnet (betroffenen) Verbrauchern die Option, sich zur Durchsetzung ihres Interesses am Kauf nach den benannten Parametern gekennzeichneter Reifen an eine Verbraucherzentrale oder einen Verband ihrer Wahl zu wenden.
II. Kaufvertragsrecht
Im Kaufvertragsrecht stellt sich u.a. die Frage, ob kennzeichnungspflichtige Reifen, die zwar gekennzeichnet sind, aber hinter den aus der Kennzeichnung hervorgehenden Eigenschaften/ der Beschaffenheit zurückbleiben, sachmangelhaft sind, mit der Folge, dass die Käuferrechte nach Maßgabe von § 437 BGB zur Anwendung gelangen, sprich: vom Verkäufer Nacherfüllung, Kaufpreisminderung oder Schadenersatz verlangt bzw. vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann.
Ein entsprechender Mangel der Sache liegt nicht nur dann vor, wenn ein Reifen (bei Gefahrübergang) nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat, sondern seit der Schuldrechtsreform auch dann, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, der Käufer aber eine bestimmte Beschaffenheit erwarten kann, weil Verkäufer und/oder Hersteller sich entsprechend öffentlich geäußert haben, insbesondere in der Werbung oder aber bei der Kennzeichnung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 BGB). Beschaffenheit ist dabei mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Das umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften wie z.B. Höchstgeschwindigkeit oder aber auch Energie- bzw. Kraftstoffverbrauch.
Es kann dahinstehen, ob der Reifenverkäufer, sprich: Händler, sich die aus der Kennzeichnung hervorgehenden Eigenschaften zu eigen macht und in sein Angebot inkludiert, oder nicht: Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass keine der Kennzeichnung entsprechende Beschaffenheit vereinbart wird, sodass es allein auf objektive Umstände ankäme, würde dies im Ergebnis nichts ändern, weil dann § 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BGB anwendbar wäre; in beiden Konstellationen liegt ein Sachmangel vor.
Ob der Hersteller, Importeur und/oder der Verkäufer (auch) aufgrund der Reifen-Kennzeichnungsverordnung(-svorgaben) darüber hinaus eine Beschaffenheitsgarantie i.S.v. § 443 Abs. 1 BGB zu übernehmen gewillt ist, mit der Folge, dass dem Käufer neben den gesetzlichen Ansprüchen zusätzliche Rechte aus und im Umfang der ggf. abgegebenen Garantie zur Verfügung stehen, bedarf der Einzelfallbetrachtung.
E. Fazit und Ausblick
Die Reifen-Kennzeichnungsverordnung schließt an die Pkw- Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie, deren Novellierung seit einiger Zeit in Aussicht gestellt wird, an. Wohl vor allem aus Gründen der (teilweisen) Nichtbeachtung der Richtlinienvorgaben und von Vollzugsdefiziten in diesem Kontext, hat sich der europäische Gesetzgeber bei der Kennzeichnungspflicht für Reifen für die Rechtsform der Verordnung mit der Folge unmittelbarer Anwendbarkeit entschieden, was zwar aus Effektivitätsgründen nachvollziehbar, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aber nicht unbedenklich erscheint.
Zur Kennzeichnung der einschlägigen Parameter und Klassifizierungen ist die gesamte Lieferkette, ggf. einschließlich Neufahrzeuglieferanten und -händlern – abgestuft – verpflichtet. Die Kennzeichnungsverpflichteten sind angehalten, sich verordnungskonform zu verhalten; anderenfalls drohen zivilrechtliche Sanktionen, die hier nur skizziert werden konnten. Die mittlerweile beachtliche Anzahl an Judikaten zur Pkw-EnVKV belegt, dass vor allem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Kennzeichnungspflichten nicht beachtet werden.
Der Klarstellung in Gestalt einer Berichtigung des EU-Amtblattes bedarf, dass zur Ausweisung der einschlägigen Reifenparameter und Effizienzklassen auf Rechnungen (regelmäßig) nicht die „Lieferanten“ (Hersteller/Importeure), sondern die Händler verpflichtet sein sollen; die deutsche Fassung ist insoweit fehlerhaft. Die Kennzeichnungspflicht der Neufahrzeuglieferanten und -händler ist zumindest dahingehend lückenhaft, dass der Erwerb von Kraftfahrzeugen auf Leasingwege nicht unter die Verordnung fällt.
Ob die neue Kennzeichnung dazu beiträgt, dass Kraftfahrzeughalter künftig eine kraftstoffeffizientere, leisere und griffigere Bereifung wählen, bleibt einstweilen abzuwarten. Durch Verwendung der aus dem Bereich der Haushaltsgerätetechnik bekannten und bewährten Effizienzklassen stehen die Chancen hierfür tendenziell gut. Die neuen „A“-Klasse- Reifen werden sich aber nur dann durchsetzen, wenn sie für den „Normalverbraucher“ bezahlbar und ihre (hoffentlich) herausragenden Eigenschaften auch durch entsprechende Tests bestätigt werden, auf deren Grundlage ein wohlüberlegter Reifenkauf seit Jahrzehnten getätigt wird. Ein erster Reifen- Test auf der Grundlage des neuen „EU-Labels“ vom März 2010, den die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) zusammen mit dem Auto Club Europa (ACE) durchgeführt hat, scheint zu belegen, dass diesbezüglich noch einiges im Argen ist.
Fraglich ist, ob der in der Verordnung gewählte Multi-Parameter- Ansatz Vorbildwirkung bei der Novellierung der Pkw- Kraftstoffverbrauchsinformationsrichtlinie entfalten sollte; entsprechende Anregungen hat es im Zuge der Befragung der Öffentlichkeit zur Änderung der Richtlinie im Jahr 2008 gegeben. Die Zukunft wird zeigen, ob der moderne Automobilist den zusätzlichen Informationen gewachsen ist und sich die erwünschte Steuerungswirkung einstellt. Der Illusion, Autofahren könne nicht nur „umweltfreundlicher“, sondern ohne jedwede Beeinträchtigung der Natur erfolgen, sollte niemand erliegen.
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