Konsumentenkreditrichtlinie im Europaparlament – Zurück zu den Siebzigern?

Prof. Dr. Udo Reifner, Institut für Finanzdienstleistungen e.V., Hamburg

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte wie in VuR (Proposal for an European Parliament and Council directive on the harmonisation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States concerning credit for consumers (COM(2002) 443 - C5 - 0420/2002 - 2002/0222(COD)) vom 12.9.2002. Er ist über die Website des iff erreichbar (Verweis).), 2003 berichtet, in Zusammenarbeit mit den Generaldirektionen Verbraucherschutz und Markt den Entwurf einer vollständig revidierten Konsumentenkreditrichtlinie vorgelegt1. Dieser Entwurf ist bei der Wirtschaft vorwiegend mit den Argumenten des Praxisferne sowie der Überregulierung auf Ablehnung gestoßen (Eurofinas; Deutscher Bankenverband; Europäische Bausparkassenvereinigung; Mittelstandsvereinigung; Autobanken; Zentraler Kreditausschuss.). Das Bankinstitut der Ruhruniversität Bochum hat in seinem im Auftrag der deutschen Teilzahlungsbanken erstellten Gutachten die These vertreten, dass mit dieser überschuldungspräventiven Regelung der Zugang unterer Bevölkerungsschichten zum Kredit ausgeschlossen würde (Gutachten Bankrechtsinstitut Ruhruniversität Bochum.). Demgegenüber haben österreichische Autoren in dem Entwurf die Chance gesehen, der zunehmenden Rechtszersplitterung gerade auch in Österreich entgegenzuwirken (Nemeth/Ortner, Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über den Verbraucherkredit in: Bank-Archiv , Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen (hrsg. von der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft) v. 1.11.2003; als Abwendung von den Grundlagen dagegen angesprochen bei Rohe, Privatautonomie im Verbraucherkreditrecht wohin? BKR 2003, 267-273.). Nachdem sich der Rechtsausschuss unter Leitung des CSU-Abgeordneten Wuermeling zunächst wohl europarechtswidrig geweigert hatte, sich überhaupt mit dem Entwurf zu befassen und die Kommission zur Vorlage eines neuen Vorschlags zu zwingen, wurde er schließlich vom Plenum zur Befassung gezwungen. Nunmehr liegt neben dem Alternativ-Entwurf der Verbraucherverbände (In deutsch sowie andere Stellungnahmen der Verbraucherverbände unter Verweis; in englischer Sprache siehe Verweis.), der ebenfalls als Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht wurde, auch der Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme des Rechtsausschusses durch den Berichterstatter Wuermeling vor (Entwurf eines 2. Berichts über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM (2002) 0443-C5-0420/2002-2002/0222 (COD)) Ausschuss für Recht- und Binnenmarkt, Berichterstatter Joachim Wuermeling vom 9.1.2004 (PR/519928de.doc.).), der im Grundsatz wie bereits angekündigt der Linie der Wirtschaft folgt, dass eher Verbraucherschutz reduziert als aufgebaut werden muss. Da der Ausschuss mehrheitlich Herrn Wuermeling auch in der ersten Aktion gefolgt ist, ist damit zu rechnen, dass dieser Entwurf im wesentlichen dem Plenum im Europa-Parlament vorgelegt wird.

1. Der Kommissionsentwurf und die Änderungsanträge der Verbraucherverbände

Der Kommissionsentwurf hatte implizit die Ziele, entsprechend dem Auftrag des Ministerrates in einer gemeinsamen Entschließung aus dem Jahre 2002 die Überschuldung in Europa angesichts der dramatischen Entwicklungen in den USA und England zu steuern (Vgl. dazu auch das iff-Gutachten für die Kommission Reifner./Niemi-Kiesilainen/Huls/Springeneer, Study of the Legislation relating to Consumer Overindebtedness in all European Union Member States (Studie zur rechtlichen Situation überschuldeter Verbraucher in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union). Studie im Auftrag der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg (257 S., Anhang ca. 200 S. ) vom September 2003 (erhältlich über die Website der Kommission).). Der Entwurf der Verbraucherverbände folgte der Kommission in so weit, als die modernen, insbesondere die Überschuldung fördernden Kreditformen wie Kreditkartenkredit, Kombinationsfinanzierungen sowie das Cross-Selling von Versicherungsprodukten über Kreditverträge nunmehr einbezogen werden sollten. Positiv gewertet wurde in der Stellungnahme auch das Verbot von Haustürgeschäften sowie die Verpflichtung der Kreditnehmer zu einer „verantwortlichen Kreditvergabe“ sowie einige sehr sinnvolle Details wie z.B. das Verbot, tilgungsfreie Kredite ohne gesicherte Anschlussfinanzierung zu vergeben, bestimmte Inkasso-Praktiken zu regeln oder Transparenz bei variablen Zinssätzen und Beendigungsbedingungen zu schaffen.

Die Alternativvorschläge der Verbraucherverbände verlangen darüber hinaus, das Maximalharmonisierungsprinzip nicht anzuwenden, Überschuldung und Verbraucherschutz zu expliziten Zielen zu erklären, die Effektivzinsberechnung zu vereinheitlichen und den Begriff der „verbundenen Geschäfte“ vor allem für die Effektivzinsberechnung (Vgl. dazu das iff-Gutachten für die Kommission aus dem Jahre 1998 Reifner/Wüst/Haidar/Bonhomme, Harmonisation of Cost Elements of the Annual Percentage Rate of Charge, APR v. 17.3.1998 (erhältlich über die Website der Kommission).) und Kostenangabe einzuführen, damit die Finanzdienstleistungspakete, bei denen Kreditkosten auf nicht erfasste aber erzwungene Nebenprodukte verschoben werden, in die Regelung besser einbezogen werden (Zu den Grundregeln der Verbraucherkreditgesetzgebung vgl. Verweis.). Außerdem schlägt der Alternativentwurf vor, die unnötige Ausnahme einer Reihe von kreditähnlichen Verträgen zu unterlassen. Mit dem Entwurf im Rechtsausschuss ist dagegen eine ganz andere gegenteilige Dimension in die Diskussion hineingekommen, die deutlich neoliberale Tendenzen zeigt.

2. Der Entwurf im Rechtsausschuss des Europaparlaments

Mit dem Entwurf einer Stellungnahme des Rechtsausschusses durch den Berichterstatter wird wie angekündigt eine drastische Veränderung vorgeschlagen, die nicht nur alle verbraucherschützenden Ansätze des Entwurfs zurücknimmt, sondern darüber hinaus noch vorschlägt, die bestehenden überschuldungspräventiven Elemente der alten Richtlinie zu reduzieren.

2.1 Ausnahmen

Der Katalog der Ausnahmen soll erheblich erweitert werden. Insgesamt sollen Kredite unter 500 € und über 100.000 € gänzlich ausgenommen werden. Dies betrifft vor allem die Kreditkartenkredite, die in den USA schon 60 % der Verschuldung ausmachen, weil sich bei Ihnen Verschuldung in sehr kleinen Beträgen aufbaut. Auch die Hypothekenkredite sollen jetzt nicht mehr nach dem Zweck, sondern allein formal nach der Sicherheitenbestellung ausgenommen werden. Damit braucht bei jedem Konsumentenkredit nur eine grundpfandrechtsähnliche Sicherheit bestellt zu werden, um den Schutz der Konsumentenkreditrichtlinie zu umgehen. Bei in der Rechtsform von Mietverträgen ausgestalteten Krediten soll es nur noch darum gehen, ob im Vertrag eine Klausel steht, die positiv einen Eigentumsübergang auf den Mieter vorsieht. Dies ist eine weitere Verschärfung der ohnehin leasingfreundlichen Regelung im Vorschlag der Kommission.

Entsprechendes wird noch einmal konkret für Leasingverträge bestimmt, während der Alternativvorschlag entsprechend der deutschen Rechtsprechung auf den wirtschaftlichen Übergang des Eigentums abstellt.

Der Vorschlag möchte auch kostenfreie Kredite wie z.B. die kostenfreie Stundung einer bestehenden Forderung oder kostenfreie Arbeitgeberkredite ausnehmen. Dies ist im Zusammenhang mit den Vorschlägen an anderer Stelle zu sehen, wonach in Zukunft viele Kosten aus verbundenen Geschäften gar nicht mehr als Kosten des Kredites anzusehen sind. Werden die Zinskosten auf Nebenkosten verlagert, so wird dann der Schutz der Richtlinie gerade für die undurchsichtigsten Gestaltungen der Finanzdienstleistungspakete gänzlich aufgehoben.

Der Begriff des Kreditvermittlers wird jetzt so eingegrenzt, dass nur noch hauptberufliche Kreditvermittler, nicht aber Gebrauchtwagenhändler, die ihre Autos durch Vermittlung von Bankkrediten verkaufen, unter die Richtlinie und ihre Angabevorschriften fallen. Weiterhin werden genossenschaftliche Kredite ausgenommen sowie Förderkredite.

Bei Kreditkartenkrediten, die nicht unter die 500 € Regelung fallen, ist die Formulierung so missverständlich, dass unklar bleibt, ob auch sie in Zukunft unter die vereinfachten Regeln über Dispokredite fallen sollen („mit Ausnahme von Kreditkarten-Konten“ gefolgt von dem Satz „auf solche Kredite“ sei der neue Art. 6 a anzuwenden).

Die bereits vom Kommissionsvorschlag großzügig gewährten Ausnahmen wie etwa die Bankkredite an Bankangestellte oder die Wohnungsbaukredite werden beibehalten. Ausgenommen werden auch noch die Kredite von Pfandleihanstalten (Änderungsantrag 45).

2.2 Vertragsabschluss

In Zukunft soll für Kreditverträge generell keine Schriftform mehr vorgeschrieben sein. Die Schriftform wird hierzu umdefiniert und die elektronische Übermittlung irreführend als Schriftform bezeichnet. Per "Mouse-click" im Internet zur Verschuldung und Überschuldung kann damit Wirklichkeit werden. Bei den vertraglichen Informationen wird nur noch auf die „Schriftform“ abgestellt, was in Zukunft nicht mehr auf Papier sein muss.

Das Verbot des Kreditabschlusses an der Haustür wird gestrichen. Der Gegenentwurf übernimmt allerdings die Pflicht zur Vorlage eines Tilgungsplans, der für die Verbraucherinformation grundlegend wichtig ist und der im Alternativentwurf der Verbraucherverbände verstärkt und formalisiert vorgegeben wird.

Der Begriff des verbundenen Geschäftes wird (scheinbar) übernommen, jedoch wie im deutschen Recht auf finanzierte Abzahlungsgeschäfte beschränkt. Hier wird er dann aber dazu benutzt, das Widerrufsrecht einzuschränken, wenn der Verbraucher „ausdrücklich die sofortige Lieferung der Ware“ verlangt und die Ware dann geleistet wurde. Dies würde das Widerrufsrecht bei finanzierten Abzahlungsgeschäften, das seit 1971 die längste Rechtstradition hat, praktisch außer Kraft setzen. Die Alternative, die in Frankreich besteht, dafür ein vorausgegangenes Angebot bindend zu erhalten, wird nicht eingeführt.

Bei notariell geschlossenen Verträgen und nicht nur bei grundpfandrechtlich gesicherten soll in Zukunft gemäß Änderungsantrag 95 generell der Widerruf ausgeschlossen werden. Damit werden Nacht-und-Nebel-Kredite, die bei den sog. Schrottimmobilien in Deutschland teilweise nachts beim Notar abgeschlossen wurden, vom Verbraucherschutz verschont bleiben.

Bei den variablen Krediten soll laut Änderungsantrag 108 nicht die bewährte Rechtsprechung und Rechtslage zur Angabe objektivierter Parameter, wie sie in Frankreich oder in Deutschland besteht, aufrecht erhalten bleiben, sondern hier sollen die Kreditgeber ein „anderes zwischen den Parteien vereinbartes Schema“ zur Variierung benutzen dürfen. Damit werden Variokredite wieder der Willkür ausgeliefert. Zu dem Vorschlag des Art. 16 über die vorzeitige Rückzahlung, für die Kostenpflicht möglich werden soll, wird nunmehr auch noch die Rückerstattung der nicht verbrauchten Kreditzinsen eingeschränkt, in dem nur eine „angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits“ verlangt werden kann.

Diese Formulierung zeigt ein tiefes Unverständnis für Kredite schlechthin, da die Kosten eines Kredites zeitabhängig sind und daher nicht in Anspruch genommene Zeit nicht zu den Gesamtkosten „des Kredites“ beitragen kann. Zinsen scheinen damit nicht für die Bereitstellung von Kapital, sondern auch für Fantasieleistungen geschuldet zu werden.

2.3 Vertragliche Angabepflichten

Der effektive Jahreszins, der aus Verbrauchersicht alle den Verbraucher betreffenden Kosten enthält, wurde leider im Kommissionsentwurf um einen neuen Kreditgeber-Gesamtzinssatz erweitert. Der Alternativentwurf verlangt seine Streichung. In dem Änderungsvorschlag wird dieser Zinssatz dagegen in merkwürdigerweise Weise benutzt. Man erklärt dort einfach den Kreditgeber-Zinssatz (Art. 13) zum Effektivzinssatz und streicht den effektiven Jahreszinssatz (Art. 12). Damit wird für die Zukunft wieder ein Rechtszustand erreicht, wie er vor 20 Jahren vor der Rechtsprechung zum Wucher und vor der Rechtssetzung zum Effektivzinssatz als Belastungsparameter für den Produktvergleich aus Verbrauchersicht bestand. Restschuld- und andere Versicherungskosten, die die Effektivzinssätze zu unbedeutenden Preisangaben gemacht haben, weil sie häufig die Effektivbelastung verdoppelten, sollen nicht einbezogen werden. Hier genügt es, auf dem Formular das Wort „freiwillig“ oder einen Kasten entsprechend anzukreuzen, um die Kosten aus der Betrachtung (nicht aber aus der Schuld) auszuschließen. Die Erfahrung, dass beim Kreditvertragsabschluss vor allem in Umschuldungsfällen die Verbraucher zu jeder Erklärung gezwungen werden können, wenn sie auf den Kredit angewiesen sind, wird nicht berücksichtigt.

Die fehlende Einbeziehung der Kosten aus Kombinationsprodukten wie dem Kapitallebensversicherungskredit oder der Bausparsofortfinanzierung, die in Deutschland nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich ist, hatte bei den Nachbarn in Frankreich, Belgien und Spanien nur Kopfschütteln ausgelöst und zu der vorliegenden Klarstellung im Kommissionsentwurf geführt. Das soll wieder unterdrückt werden. Obwohl die Umleitung der Ratentilgung in ein Anlageprodukt dazu führt, dass solche Kredite billiger erscheinen als sie sind und Millionen von Testheften davor warnen, soll den Anbietern diese Möglichkeit offen gehalten werden.

Die vertraglichen Angaben und die vorvertragliche Information werden zutreffend wie auch im Alternativentwurf der Verbraucherverbände in Art. 4 zusammengefasst, was die Richtlinie verkürzt. In einer sehr vagen Formulierung wird dann aber von der Angabe von Preis- und Standardinformationen gänzlich entbunden, wenn solche „Standardinformationen“ nicht „allgemein bestimmbar“ sind oder wenn diese „Kreditkonditionen nicht allgemein für jeden Kreditnehmer zur Verfügung stehen“. Auch bei Kreditkarten-Verträgen soll es keine Standardinformationen geben.

2.4 Verantwortliche Kreditvergabe

Aus dem Alternativantrag der Verbraucherverbände übernommen wird die neue Definition der von der Kommission vorgeschlagenen verantwortlichen Kreditvergabe, die deren patriarchalische Haftung der Kreditgeber für eine den Konsumenten überfordernde Kreditvergabe ersetzt. Hier ist die liberale Auffassung von der Verbrauchersouveränität ausnahmsweise auch das bessere Mittel, wenn dafür gesorgt wird, dass die Verbraucherentscheidung mit ausreichenden Informationen versorgt wird. Der Grundsatz der „verantwortlichen Kreditvergabe“ gehört daher in den Bereich des Aufklärungsverschuldens der c.i.c. und nicht zu den Kreditverboten von Wucher und Haustürgeschäften. Immerhin übernimmt der Gegenentwurf aus dem Alternativentwurf der Verbraucherverbände die Pflicht des Kreditgebers, solche Kredittypen aus ihrem Angebot vorzuschlagen, die „den Anforderungen des Verbrauchers entsprechen“. Diese Präzisierung der verantwortlichen Kreditvergabe ebenso wie die entsprechenden Informationspflichten sind zu begrüßen.

Aber dann wird auch beim Aufklärungsverschulden wieder entscheidend eingeschränkt. Im Änderungsantrag 60 wird festgelegt, dass die Beratung entfallen kann, wenn sie „durch Aushändigung eines entsprechend ausgefüllten Vertragsentwurfs“ nach Art. 10 erfüllt wurde. Hier wird wieder den Internetanbietern eine Tür geöffnet. Die leer laufende Termingeschäftsfähigkeit steht hier Pate, mit der zwar nicht die Verbraucheraufklärung aber die Papierindustrie bereichert wurde.

Bei den Kostenangaben soll die alte überholte Regelung von Einzelkosten und ihrer Aufzählung wieder eingeführt werden. Hier hatte der Alternativentwurf versucht, der Entwicklung in der Gesellschaft zu folgen, die die Kostenbetrachtung durch eine Cash Flow Betrachtung der Liquidität ersetzt, weil nur so der wichtige Zeitfaktor bei den Belastungen einbezogen werden kann. Verbraucherbildung bei Finanzdienstleistungen steht und fällt mit dem Begreifen des Zeitfaktors bei Kapital.

Werden die Rechte schon drastisch beschnitten, so kann es kaum noch verwundern, dass der Wuermeling-Entwurf auch noch systemwidrig in dieser Richtlinie die Pflichten des Verbrauchers verschärfen will. Die entsprechende Generalklausel im Kommissionsentwurf war von den Verbraucherverbänden bereits moniert worden, weil in den Verbraucherschutzgesetzen keine Verbraucherpflichten zu regeln sind, die ohnehin vom Kreditgeber bestimmt werden können. Der Entwurf des Rechtsausschusses des Europaparlamentes möchte nun den Verbraucher zwingen, die Gesamtsumme seiner laufenden Kredite, die Summe seiner monatlichen Einkünfte und die Summe seiner laufenden Belastungen sowie den Verwendungszweck des Kredites und sonstige für die Bewertung der Kreditwürdigkeit und der Rückzahlungspflichten notwendige und vom Kreditgeber oder Kreditvermittler nachgefragte Informationen preiszugeben. Tut er es nicht, so wäre er wohl schadensersatzpflichtig und es gäbe einen Kündigungsgrund für den Kreditgeber. Man nennt solche Angabepflichten eine „Normfalle“, weil der Kreditgeber damit die Möglichkeit erhält, den Verbraucher wegen angeblich rechtswidriger Falschangabe unter Druck zu setzen. Wir erinnern uns noch der unseligen Betrugsanzeigen gegen säumige Kreditnehmer durch Inkassoinstitute, weil sie angeblich Vorkredite verschwiegen hatten. Die Anzeigen wurden niemals weiterverfolgt, sondern dienten nur dem psychologischen Druck. Auch ein Gesetzgeber ist verpflichtet, die realen Wirkungen von Gesetzen zu reflektieren.

Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Detail verstößt im Übrigen gegen alles, was bisher über Datenschutz gesagt wurde. Es ist Sache des Verbrauchers, in die Offenlegung seiner Daten einzuwilligen. Es gehört daher in das Verhältnis der Parteien und nicht ins Gesetz. Der gläserne Verbraucher als gesetzgeberisches Ziel ist schon eine merkwürdige Entgleisung.

Ähnlich wie der Alternativentwurf der Verbraucherverbände streicht der Gegenentwurf des Rechtsausschusses die Pflicht der Staaten zur Einrichtung einer Datenbank. Er führt dann aber keine Regeln zum Datenschutz ein, sondern sieht lediglich vor, dass die Kreditinstitute auch den Zugang zu entsprechenden Datenbanken anderer Ländern haben sollen, (was schon aus dem EU-Kartellrecht folgen sollte) Der Verbraucher hat dann das Recht, sich unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage zu informieren. Die Unentgeltlichkeit ist in der Tat ein Fortschritt, weil bisher immer ein Entgelt genommen wurde. Da bisher die Auskunft sehr zögerlich gegeben wurde, sollten auch die Fristen geregelt werden, die in den USA etwa bei Ablehnungsbegründungen 1 Woche betragen.. Dagegen soll der Datenschutz durch Einschränkung der so gewonnenen Verbraucherdaten durch die Kreditgeber aus dem Kommissionsentwurf gestrichen werden.

2.5 Vorzeitige Beendigung

Bei der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit wird im Änderungsantrag 88 die Verpflichtung eingefügt, die „anfallenden Kosten“ zu nennen. Damit wird implizit das Rückzahlungsrecht mit Kosten belastet, was der Alternativentwurf der Verbraucherverbände gerade vermeiden will und nach deutschem Recht auch nicht möglich ist. Rechte, die etwas kosten, sind genauso viel wert wie ihr Preis. Kann ihn der Anbieter bestimmen, dann bestimmt er auch über das Ausmaß der Rechtsgeltung – ein rechtsstaatlich schwer erträgliches Ergebnis.

Der neue Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 im Wuermeling-Entwurf stellt noch einmal klar, dass nicht der nicht verbrauchte Zinsrest zurückzuerstatten ist, sondern der „im Kreditvertrag zumindest dem Grunde nach angegebene“ Betrag zu erstatten ist. Die Kreditgeber sollen in Zukunft selber definieren können, wie viel sie verlangen wollen, was das Rückzahlungsrecht schon der alten Richtlinie praktisch unsinnig machte. Ein gutes Beispiel hierzu, wie es in Zukunft aussehen kann, zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorfälligkeitsentschädigung, die in Deutschland eine dreifach höhere Entschädigung als in den anderen umliegenden Ländern hervorgebracht hat. Der Wuermeling-Entwurf streicht auch die anderen Rückzahlungsmöglichkeiten des Vorschlags der Kommission wie die Kostenfreiheit bei kurzfristigen Krediten, bei Kapitallebensversicherungskrediten und bei tilgungsfreien Krediten. Damit werden Kartelle durch Langzeitbindung von Verbrauchern an bestimmte Anbieter gefördert, was leider der neoliberalen Schule trotz des Wettbewerbspathos durchaus akzeptabel erscheint.

Auch der Rückzahlungsschutz bei Kombinationskrediten aus dem Kommissionsentwurf soll entfallen. In Zukunft soll es keine Pflicht der Kreditgeber geben, dafür zu sorgen, dass die versprochene Umleitung der Tilgungsbeträge in ein Anlageprodukt auch tatsächlich zur Tilgung führt.

2.6 Insolvenzschutz

In Änderungsantrag 135 wird der Begriff des Garanten wieder durch den Sicherungsgeber ersetzt. Damit wird der Bürgenschutz wieder aus dem Entwurf entfernt. Schließlich wird noch ein vereinfachtes Kündigungsrecht in Änderungsantrag 140 zugunsten der Kreditgeber eingeführt, die nicht mehr auf den Rückstand mit zwei vollen Raten wie nach geltendem Recht, sondern darauf abstellt, ob die Kreditgeber der Auffassung sind, dass „in den Vermögensverhältnissen des Verbrauchers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht“.

Damit wird das Drohpotential der Kreditgeber gegenüber Kreditnehmern auch mit nur geringfügigem Rückstand erheblich erhöht und die Rechtssicherheit aufgehoben.

Eine interessante Änderung enthält Änderungsantrag 142, der davon spricht, dass bei Überziehung statt der Sollzinsen auch Verzugszinsen berechnet werden können. Ob dies kumulativ oder alternativ gemeint ist, geht aus der Vorschrift nicht hervor. Sollte es kumulativ gemeint sein, so dürfte ein Missstand wieder erreicht werden, der in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bestand und bei den Oberlandesgerichten zum Sittenwidrigkeitsverdikt führte.

Bei den Inkassokosten, die ja in aller Regel keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung darstellen - (was können Inkassoinstitute durch rechtmäßiges Verhalten mehr als Gerichte erreichen, wenn Kreditnehmer zahlungsunfähig sind?) - und daher in dem Vorschlag der Kommission vom Ersatz ausgeschlossen werden, wird im Gegenentwurf in Änderungsantrag 146 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kreditgeber davon unberührte Schadensersatzpflichten gegenüber dem Kreditnehmer und dem Bürgen hätten. Damit scheinen Inkassokosten wieder zu den „Gläubigerschäden“ und nicht zur üblichen Mühewaltung eines Gläubigers zu rechnen. Bei dem Verbot bestimmter Inkassopraktiken geht Änderungsantrag 150 dazu über, das Verbot des Eindringens in die Privatsphäre auf die Fälle zu reduzieren, die „ohne berechtigtes Interesse“ erfolgten. Damit wird das Verbot praktisch wieder aufgehoben. Der Rechtsbruch aus „berechtigtem Interesse“, eine neue Rechtsfigur, dürfte selbst den europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der den Schutz der Privatsphäre hoch einschätzt, interessieren. Die Überwachung der Kreditvermittler wird gestrichen und lediglich ein allgemeines Kontrollgebot aufrechterhalten.

2.7 Minimalharmonisierung und Umgehung

Beim wichtigen Umgehungsverbot in Art. 30 sollen die Verbesserungen im Kommissionsentwurf, die die Umgehung durch Kombinationsprodukte betreffen, nicht übernommen werden. Vielmehr soll hier die überholte Formulierung aus dem Jahre 1987 in der alten Richtlinie wieder aufleben.

Ein schwacher Trost ist dann die Streichung der Maximalharmonisierung. Das alte Prinzip soll in Art. 30 Abs. 5a (neu) nach Änderungsantrag 196 weitergelten, wonach es sich bei dieser Richtlinie nur um eine Mindestharmonisierung handelt und die Mitgliedsstaaten nicht daran gehindert werden, mehr Verbraucherschutz zu vereinbaren.

Der Anhang wird vereinfacht, weil die Erläuterungen zur Berechnung von Kombinationsprodukten, mit denen die Effektivbelastung des Verbrauchers bei aufgeteilten Kreditverträgen sichtbar gemacht werden sollte, entfallen.

3. Resümee

Mit Ausnahme des unterstützungswerten Versuchs, die verantwortliche Kreditvergabe liberaler zu gestalten, den Tilgungsplan einzuführen und die Maximalharmonisierung nicht zuzulassen, erscheint der Gegenentwurf des Rechtsausschusses als ein einziges Geschenk an die Anbieterseite, deren Mitwirkung in vielen Details deutlich wird. Der Entwurf enthält weder eine Entbürokratisierung noch eine begriffliche Klärung, sondern lediglich eine Verkürzung der Verbraucherrechte und eine Aufblähung der Ausnahmen für die Wirtschaft.

Die Argumente für diese drastische Entrechtung der Verbraucher sind dabei aus der neoliberalen Entwicklung in den USA bekannt: Verbraucherschutz kostet Geld und wenn man denjenigen Verbrauchern, die in eine schwierige Situation kommen oder vorzeitig zurückzahlen müssen, Vergünstigungen gewährt, so werden diese Kosten auf alle Verbraucher umgelegt, so dass letztlich die vertrags-“treuen“ Verbraucher den Verbraucherschutz bezahlen und die Armen ausgeschlossen werden. Tatsache ist, dass der US-Kreditmarkt inzwischen einen Wuchermarkt für Arme hervorgebracht hat, der zum Grundpfeiler von Bankgeschäften und zur Armutsmaschine der Überschuldung geworden ist. Die USA und England haben die höchsten Ausschlussquoten (13 % und 17 %) der Unterschichten vom Bankkredit, während Verbraucherschutzländer wie Frankreich, Schweden oder Deutschland praktisch kaum Ausschlüsse kennen. Der Grund? Wirtschaft baut auf Vertrauen auf und eine Wildwest-Kreditwirtschaft in wettbewerbsfernen Zonen bringt auf beiden Seiten das hervor, was Bankwissenschaftler als Grundproblem ansehen: moral hazard und adverse selection zu Deutsch: leichtfertige Überschuldung und Missbrauch von Möglichkeiten.

Verbraucherschutz führt Mindestbedingungen ein, die dem Verbraucher das Bewusstsein lassen, dass er auch in der Not nicht nur Objekt der Gläubiger sein wird. Entsprechend verhalten sich solche Verbraucher auch vertrauensvoller. Dies senkt die dramatisch gestiegenen Sicherheits- und Inkassokosten und führt zu leichterer Kreditvergabe. Diese These lässt sich empirisch nachweisen, weil wir genügend Länder und Zeitabschnitte mit unterschiedlichem Niveau an Verbraucherschutz haben und hatten.

Sollte das Europaparlament diesen Gegenentwurf annehmen, so wäre dies eine Richtungsänderung für den Verbraucherschutz schlechthin. Der Entwurf öffnet der Überschuldung Tür und Tor. Ihre Motoren wie Internet, Kreditkartenkredite, Kombinationsfinanzierungen, variable Konditionen und Endloskredite ohne Tilgungsaussicht, die allesamt in den USA zu einer nicht mehr handhabbaren Verarmungsmaschinerie und zu Rekorden beim Verbraucherkonkurs verkommen sind, werden mit diesem Gegenentwurf gerechtfertigt. In dem Entwurf zeigt sich ein grundlegendes Problem des Europaparlamentes. Es ist ein Gelegenheitsparlament, dem eine kontinuierliche Arbeitsplattform und eine Verbindung zu der Basis fehlt. Ihm fehlt auch die wissenschaftliche Zuarbeit und eine kritische Öffentlichkeit. In der Praxis sind die Parlamentarier in Brüssel gezwungen, auf die in dieser Stadt versammelten Experten der Wirtschaftslobby zu vertrauen, denen ein einziger Verbrauchervertreter im BEUC gegenübersteht. Keine Partei würde es wagen, in einem nationalen Parlament einen solchen Gesetzesentwurf einzubringen. Gleichwohl sind sie hinterher an die so zustande gekommenen Richtlinien aus Brüssel gebunden.

Man kann nur hoffen, dass dies im Parlament oder spätestens bei den Regierungen noch erkannt wird und schließlich die Kommission und der Ministerrat als Vertreter nationaler Parlamente sich ihren Sachverstand selber bilden.

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