Verbraucherrecht aktuell
Deutscher Bundestag verabschiedet Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag die Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) verabschiedet. Damit wird das 2008 in Kraft getretene VIG deutlich verbessert. "Das neue Verbraucherinformationsgesetz schafft mehr Transparenz für die Bürger und verbessert auf allen Ebenen die Informationskultur der Behörden", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. "Mit dem neuen VIG erhalten Verbraucher umfangreiche Rechte. Sie können künftig noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher." Aigner betonte, das VIG sei ein klassisches Bürgergesetz: "Es ist ein Instrument für die Bürger, um bei konkreten Anliegen eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten zu erhalten. Die Verbraucher können bei Behörden künftig noch leichter erfahren, wenn beispielsweise ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden. Ich möchte die Verbraucherinnen und Verbraucher ermuntern, ihre neuen Informationsrechte aktiv zu nutzen."
Die Novelle des Gesetzes ist das Ergebnis einer umfassenden wissenschaftsbasierten Evaluation, in die das Bundesverbraucherministerium auch Bürger, Verbände und Wirtschaft einbezogen hatte, um gemeinsam über Verbesserungsmöglichkeiten zu diskutieren. Knapp ein Jahr nach Abschluss der Evaluierungsphase ist der neue Gesetzentwurf nun im Bundestag verabschiedet worden. Aigner bezeichnete die Novelle bei ihrer Rede im Bundestag als "großen Erfolg". Die Neuregelung trage den Bedürfnissen vieler Seiten Rechnung. Bestehende Hemmschwellen für einen Antrag auf Information werden beseitigt, das Gesetz werde insgesamt "noch bürgerfreundlicher".
Der Anwendungsbereich des VIG wird außerdem deutlich ausgeweitet: In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur – wie bisher – Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände wie Kleidung oder Spielwaren erhalten, sondern auch über technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte oder Heimwerkerartikel. Kritik der Wirtschaft am neuen VIG wies Aigner zurück. Die Rechte der Unternehmen und insbesondere Betriebsgeheimnisse blieben bei Anfragen angemessen gewahrt. "Aber wenn Messergebnisse über unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln vorliegen, haben Verbraucher ein Recht, dies zu erfahren." Geschäftsgeheimnisse wie etwa Rezepturen bleiben weiterhin geschützt. "Aber Dioxin-Werte sind kein Geschäftsgeheimnis. Auch hier gilt: Verbraucher haben ein Recht auf Information, ein Recht auf Wahrheit und Klarheit."
Die Novellierung ist auch Teil des Aktionsplans, mit dem die Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang 2011 gezogen werden. Durch die Ergänzung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Deutschland ohne Wenn und Aber verpflichtet, die vorliegenden Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch sonstige erhebliche bzw. wiederholte Rechtsverstöße zum Beispiel gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften sind in Zukunft zwingend zu veröffentlichen, wobei in allen Fällen grundsätzlich Anhörungen der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen sind.
Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Behörden eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder verbraucherrelevanten Sachverhalten verlangen. Bereits bisher wurden 90 Prozent der Anfragen gebührenfrei beantwortet.
Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern in Zukunft auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheits-gesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Informationen über Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.
Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.
Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.
Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.
Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang des Jahres gezogen. Der Aktionsplan der Bundesregierung "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" sowie die gemeinsame Erklärung der Sonderkonferenz von Verbraucherschutz- und Agrarministern vom 18. Januar 2011 werden konsequent umgesetzt. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Pressemitteilung Nr. 259 vom 02.12.2011
Oberlandesgerichte stoppen überhöhte P-Kontogebühren
Seit Ende 2010 sind in einer Reihe von einstweiligen Verfügungsverfahren verschiedene Kreditinstitute mit einstweiligen Verbandsklageverfügungen nach § 307 BGB verurteilt worden, überhöhte Gebührenforderungen für das P-Konto zu unterlassen (ausführlich LG Erfurt VuR 2011, 188 sowie LG Leipzig VuR 2011, 68). Inzwischen sind die ersten Verfahren auch in der Berufungsinstanz zugunsten der Verbraucherverbände entschieden worden. Bereits am 27.05.2011 ist in einem Verfahren gegen die Volksbank Mansfeld-Südharz die einstweilige Verfügung des LG Halle (ZVI 2011, 35) vom OLG Naumburg bestätigt worden (10 U 5/11). Eine vergleichbare einstweilige Verfügung ist inzwischen auch vom KG mit Urteil vom 29.09.2011 erlassen worden (23 W 35/11). Schließlich hat auch das OLG Nürnberg am 22.11.2011 (3 U 1585/11) die Rücknahme überhöhter P-Kontogebühren verlangt und die Berufung der beklagten Sparkasse gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth 7 O 1516/11 vom 12.07.2011 zurückgewiesen. Gleichwohl ist in der Praxis der Kreditwirtschaft noch keine umfassende Korrektur erfolgt, so dass weitere Verfahren zu erwarten sind.
mitgeteilt von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle/Saale
Erleichterte Kündigung langfristiger Verträge
Der Petitionsausschuss setzt sich für die leichtere Kündbarkeit von langfristigen Verträgen sowie die Möglichkeit einer Vertragsänderung bei Wohnortwechsel ein. In seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss, den darauf abzielenden Teil einer Petition dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Die in der Eingabe ebenfalls erhobene Forderung nach einer ausdrücklichen neuen schriftlichen Bestätigung bei jeder Vertragsverlängerung lehnten die Abgeordneten jedoch ab.
Der Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, dass Verträge nur mit einer erneuten Unterschrift verlängert werden dürfen und bei Wohnortwechsel kündbar sein sollen. Zur Begründung verweist er darauf, dass Unternehmen bei einer automatischen Vertragsverlängerung darauf hoffen würden, dass die Kunden die rechtzeitige Kündigung vergäßen und sie dadurch 12 Monate Vertragszeit „draufschlagen“ könnten. Zudem ist es aus Sicht des Petenten allein ein Problem des Anbieters – etwa einer Telekommunikationsleistung - wenn jemand aus beruflichen oder privaten Gründen umziehe und der Anbieter dort keinen Anschluss stellen könne. In solchen Fällen, so die Forderung des Petenten, müsse ein Kunde den Vertrag einfach kündigen können.
Das BMJ weist in einer durch den Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahme darauf hin, dass Verträge über bestimmte Laufzeiten oder die Verlängerung von Laufzeiten, wenn nicht vorher gekündigt wird, nur bei Zustimmung beider Vertragsseiten zustande kämen. Es stehe ihnen frei, „beliebige Regelungen über die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen sowie über eine Vertragsverlängerung zu treffen“, heißt es in der Stellungnahme.
Verwende eine Partei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so würden strengere Anforderungen für Laufzeitbestimmungen und Verlängerungsklauseln gelten, teilt das BMJ mit. Bei Verträgen über Telekommunikationsleistungen dürfe laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) keine stillschweigende Verlängerung über ein Jahr und keine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer vereinbart werden. Möchte der Verbraucher eine automatische Vertragsverlängerung verhindern, so könne er schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages eine Kündigungserklärung abgeben, schreibt das BMJ.
Vor diesem Hintergrund, so urteilt der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung, sei eine zwingende Regelung, nach der es einer ausdrücklichen neuen schriftlichen Bestätigung bei jeder Vertragsverlängerung bedarf, „weder notwendig noch sachgerecht“. „Die bestehenden Schutzrechte zugunsten von Kunden reichen grundsätzlich aus“, schreiben die Abgeordneten.
Überlegungen der Bundesregierung, den Kundenschutz durch spezielle telekommunikationsrechtliche Regelungen zu verbessern, begrüßt der Ausschuss, heißt es weiter. Laut BMJ sollen Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, Kunden auch Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Außerdem sollen sie im Falle eines Umzuges des Verbrauchers die Leistung ohne Vertragsänderung auch am neuen Wohnsitz erbringen. Sei dies nicht möglich, solle der Verbraucher den Vertrag „gegen eine Abstandszahlung“ vorzeitig beenden können.
Quelle: Deutscher Bundestag Pressemitteilung vom 30.11.2011
Mehr alternative Streitbeilegung gewünscht
Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen sollen in Zukunft schneller gelöst werden: Die EU-Kommission fordert in allen Branchen den Zugang zur alternativen Streitbeilegung und hat dazu am 29.11.2011 in Brüssel Vorschläge unterbreitet.
"Es ist inakzeptabel, dass so viele Verbraucherprobleme ungelöst bleiben, weil die Verbraucher keine wirksamen Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten mit den Unternehmern haben. Das macht sich im Geldbeutel der Verbraucher bemerkbar, schadet dem Vertrauen und verlangsamt das Wachstum", sagte EU-Verbraucherkommissar John Dalli.
Weigert sich ein Anbieter, ein Produkt während der Garantiezeit zu reparieren oder beschwert sich ein Kunde über mangelhafte Ware, sollen Unternehmen und Verbraucher vertragliche Streitigkeiten künftig schnell und einfach außergerichtlich lösen können, unabhängig davon, um welche Waren oder Dienstleistungen es sich handelt und wo in der EU sie gekauft wurden. Insgesamt können durch kostengünstige Verfahren zur Streitbeilegung Schätzungen zufolge 22,5 Milliarden Euro eingespart werden.
Die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (AS) soll gewährleisten, dass für alle vertraglichen Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen gute außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Der Vorschlag sieht im Einzelnen Folgendes vor:
Die AS-Einrichtungen müssen bestimmte Qualitätsanforderungen in puncto Qualifikation der Mitarbeiter, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness erfüllen.
Die Unternehmen müssen ihre Kunden informieren, welche AS-Stelle für potenzielle Streitigkeiten zuständig ist.
Die AS-Einrichtungen müssen den Streit innerhalb von 90 Tagen regeln.
Mit der Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) wird eine EU-weite Online-Plattform („OS-Plattform“) geschaffen; über sie können Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Einkäufen in einem anderen EU-Land online regeln. Diese Plattform wird die Verbraucherbeschwerde automatisch an die zuständige nationale AS-Stelle weiterleiten und für eine Beendigung des Streits innerhalb von 30 Tagen sorgen.
Der Verbraucher wird Zugang zu einem wirksamen und kostengünstigen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmern haben, und zwar unabhängig davon, welches Produkt oder welche Dienstleistung er erworben hat, wie er dies getan hat (online oder offline) und wo in der EU dies geschehen ist (ob in seinem Wohnland oder im Ausland).
Verbraucher, die online in einem anderen EU-Land einkaufen, werden ihre vertraglichen Streitigkeiten mit EU-Unternehmern von A bis Z online abwickeln können.
Für die Verbraucher würde dies Schätzungen zufolge Einsparungen in Höhe von rund 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts der EU bedeuten (22,5 Mrd. EUR).
Für Unternehmen ist die Möglichkeit, eine Streitigkeit außergerichtlich beizulegen, von zentraler Bedeutung, um die Beziehungen zu ihren Kunden und ihr Image zu pflegen; außerdem ersparen sie sich die Kosten eines Rechtsstreits.
Verbraucher und Unternehmer in ganz Europa werden die Gewissheit haben, dass alle außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen denselben Anforderungen genügen und transparent, hoch qualifiziert, unparteiisch, effektiv und fair sind.
Wenn mehr Vertrauen herrscht, wird dies dazu führen, dass die Verbraucher verstärkt nach guten Angeboten und günstigen Preisen im EU-Binnenmarkt suchen werden.
Die alternative Streitbeilegung (AS) funktioniert über einen neutralen Dritten (etwa einen Schlichter, Mediator oder Ombudsmann). Sie ist billiger, schneller und einfacher als der Gang vor Gericht.
Derzeit bestehen in der EU über 750 AS-Einrichtungen. In einigen EU-Ländern gibt es sie jedoch nur in bestimmten Regionen oder für bestimmte Branchen (z. B. Finanzdienstleistungen oder Telekommunikation). Das Konzept der alternativen Streitbeilegung ist bei Verbrauchern und Unternehmen kaum bekannt. Online-Systeme für die Beilegung von Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen sind überhaupt noch nicht entwickelt.
Schätzungen zufolge belaufen sich die Kosten für nicht geregelte Verbraucherstreitigkeiten auf 0,4 % des BIP der EU. Darin eingeschlossen sind die Einbußen von europäischen Verbrauchern (in einer geschätzten Höhe zwischen 500 000 Mio. und 1 Mrd. Euro), wenn es bei Einkäufen in anderen EU-Ländern Probleme gibt.
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben zugesagt, das Maßnahmenbündel als prioritäre Aktion der Binnenmarktakte bis Ende 2012 anzunehmen. Damit wird auch eine der Maßnahmen der Digitalen Agenda für Europa umgesetzt. Danach werden die EU-Mitgliedstaaten 18 Monate für die Umsetzung der AS-Richtlinie haben. Das bedeutet, dass in der zweiten Hälfte 2014 überall in der EU eine hochwertige außergerichtliche Streitbeilegung möglich sein sollte. Die einheitliche EU-weite Plattform für Online-Streitbeilegung wird sechs Monate später, also Anfang 2015, einsatzbereit sein, weil zum Teil vorher noch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen geschaffen oder ausgebaut werden müssen.
Quelle: Europäische Kommission Pressemitteilung vom 29.11.2011
Strengere Gesetze sollen illegalen Handel mit Kulturgütern verhindern
Die EU-Kommission will dem illegalen Handel mit Kulturgütern einen Riegel vorschieben und die Gesetze verschärfen. In einer öffentlichen Konsultation, die sie am 29.11.2011 in Brüssel eröffnet hat, bittet sie um Vorschläge für einen besseren Schutz und eine erleichterte Rückgabe von Kulturgütern.
„Der illegale Handel mit Kulturgütern ist zu einem großen Problem geworden. Ich teile die wachsende Besorgnis der Bürger und der Mitgliedstaaten und bemühe mich um Verbesserung. Ich bitte Sie, uns dabei zu unterstützen und uns Ihre Kommentare und Ideen mitzuteilen“, sagte Antonio Tajani, Kommissionsvizepräsident und zuständig für Industrie und Unternehmertum.
Der Schutz von kulturellem Eigentum obliegt größtenteils den Mitgliedstaaten, die EU hat jedoch die Rückgabe nach 1993 unrechtmäßig entwendeter Kulturschätze in einer Richtlinie geregelt, die nun überarbeitet werden soll. Die Mitgliedstaaten wiesen auf einige Schwachstellen hin, die bei der Durchführung der Richtlinie offensichtlich wurden, wie beispielsweise die auf ein Jahr begrenzte Frist für die Einleitung der Rückgabeklage, die sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der Richtlinie auswirken.
Die Richtlinie 93/7/EWG wurde verabschiedet, um die Rückgabe bestimmter Kategorien von nationalen Kulturgütern zu gewährleisten, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden und sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden.
Quelle: Europäische Kommission Pressemitteilung vom 29.11.2011
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